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Mittäterschaft – Schema, Voraussetzungen, Abgrenzung, Exzess der Mittäterschaft, versuchte Mittäterschaft

Die Mittäterschaft beschreibt die gemeinschaftliche arbeitsteilige Begehung einer Straftat durch mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Gemäß § 25 Absatz 2 StGB wird dabei jeder Mittäter als Täter bestraft, da ihre Handlungen wechselseitig zugerechnet werden. Dies bedeutet, dass die individuelle Handlung eines jeden Mittäters den anderen zugerechnet wird, sodass jeder Mittäter als Täter bestraft wird.

Die Mittäterschaft unterscheidet sich von anderen Formen der Täterschaft und Teilnahme wie der Anstiftung und Beihilfe, wodurch sie in der Rechtslehre und Rechtsprechung eine besondere Stellung einnimmt. Ein gemeinsamer Tatplan und arbeitsteiliges Handeln sind wesentliche Merkmale, die die Mittäterschaft von der Nebentäterschaft abgrenzen, bei der mehrere Personen unabhängig voneinander denselben tatbestandlichen Erfolg herbeiführen.

Darüber hinaus gibt es komplexe Formen der Mittäterschaft wie die sukzessive Mittäterschaft, bei der eine Person erst nach Beginn der Tat in das Tatgeschehen eintritt, und die Mittäterschaft durch Unterlassen, bei der eine rechtliche Verpflichtung zum Handeln besteht. Auch der Exzess eines Mittäters, bei dem ein Beteiligter den Tatplan überschreitet, wirft Fragen zur Zurechnung und strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf.

Die versuchte Mittäterschaft bezieht sich auf Fälle, in denen mehrere Personen den gemeinsamen Tatentschluss haben, eine Straftat zu begehen, jedoch aus unvorhersehbaren Gründen daran gehindert werden.

In diesem Beitrag werden die verschiedenen Aspekte der Mittäterschaft detailliert beleuchtet, beginnend mit den grundlegenden Voraussetzungen gemäß § 25 Absatz 2 StGB, über die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, bis hin zu den besonderen Fällen wie der sukzessiven Mittäterschaft, der Mittäterschaft durch Unterlassen und den Exzess des Mittäters. Abschließend wird die versuchte Mittäterschaft und ihre rechtliche Behandlung erläutert.

I. Voraussetzungen Mittäterschaft

Mittäterschaft gemäß § 25 Absatz 2 StGB liegt vor, wenn mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig handeln, um einen Straftatbestand zu verwirklichen. Dies bedeutet, dass alle Beteiligten die Tat gemeinschaftlich begehen und dabei bewusst und gewollt zusammenwirken. Die individuelle Handlung eines jeden Mittäters wird den anderen zugerechnet, sodass alle als Täter bestraft werden.

Voraussetzungen der Mittäterschaft:

  1. Gemeinsamer Tatplan: Ein gemeinsamer Tatplan erfordert, dass sich mindestens zwei Personen verabredet haben, eine Straftat gemeinsam zu begehen. Dieser Plan kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) gefasst werden und muss nicht bis ins Detail gehen. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten das gemeinsame Vorgehen billigen und darauf abzielen, gemeinsam eine Tat zu verwirklichen.
  2. Arbeitsteiliges Handeln: Die Beteiligten müssen arbeitsteilig handeln, das heißt, jeder leistet einen Beitrag zur Tat. Diese Beiträge können unterschiedlich sein und müssen nicht identisch sein. Wichtig ist, dass sie auf den gemeinsamen Tatplan ausgerichtet sind und in ihrer Gesamtheit zur Verwirklichung der Straftat führen.
  3. Zurechnung der Tatbeiträge: Durch die Zurechnungsnorm des § 25 Absatz 2 StGB wird die Handlung eines jeden Mittäters den anderen Mittätern zugerechnet. Dies bedeutet, dass jeder Mittäter so behandelt wird, als hätte er die Tat selbst in vollem Umfang begangen. Diese wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge stellt sicher, dass alle Beteiligten die gleiche strafrechtliche Verantwortlichkeit tragen.

Abgrenzung zur Nebentäterschaft: Von der Mittäterschaft abzugrenzen ist die Nebentäterschaft. Bei der Nebentäterschaft führen mehrere Personen unabhängig voneinander denselben tatbestandlichen Erfolg herbei, ohne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn zwei Personen unabhängig voneinander denselben Menschen vergiften. In einem solchen Fall gibt es keinen gemeinsamen Tatplan und kein arbeitsteiliges Handeln, sodass jeder Täter unabhängig voneinander für seine eigene Tat verantwortlich gemacht wird. In dem vorliegenden Fall ist in der Prüfung lediglich zu fragen, welche der jeweiligen Handlungen kausal für den tatbestandlichen Erfolg war.

Beispiele zur Verdeutlichung:

  1. Mittäterschaft: Zwei Personen, A und B, planen gemeinsam einen Raubüberfall. A hält das Opfer fest, während B das Geld stiehlt. Hier liegt ein gemeinsamer Tatplan vor, und beide handeln arbeitsteilig. Die Handlungen von A und B werden wechselseitig zugerechnet, sodass beide als Mittäter des Raubes bestraft werden.
  2. Nebentäterschaft: Zwei Personen, X und Y, hegen unabhängig voneinander den Plan, denselben Menschen, Z, zu töten. Ohne Kenntnis voneinander geben sie Z zu unterschiedlichen Zeiten Kaliumcyanid in seine Getränke. Hier fehlt es an einem gemeinsamen Tatplan und einem arbeitsteiligen Vorgehen. X und Y handeln unabhängig voneinander, sodass jeder für seine eigene Tat verantwortlich gemacht wird.

 

II. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist ein zentraler Punkt in zahlreichen strafrechtlichen Klausuren, gerade da die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme anhand unterschiedlicher Ansichten der Rechtsprechung sowie der Lehre erfolgt. Dabei gibt es zwei Haupttheorien, die in Ihrem Gutachten herangezogen werden sollten, um zu entscheiden, ob jemand als Täter oder nur als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) zu bestrafen ist: die Tatherrschaftslehre und die subjektive Theorie.

 

1. Tatherrschaftslehre

Die Tatherrschaftslehre ist die herrschende Ansicht in der Literatur. Sie basiert auf der Idee, dass Täter ist, wer das Tatgeschehen als Zentralfigur beherrscht und die Verwirklichung des Tatbestandes nach seinem Willen steuern kann. Teilnehmer hingegen sind diejenigen, die keinen Einfluss auf das “Ob” und “Wie” der Tat haben und lediglich fördern oder anstiften.

Kriterien der Tatherrschaftslehre:

  1. Planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft: Der Täter bestimmt maßgeblich das Tatgeschehen und hat die Kontrolle darüber, ob die Tat begangen wird oder nicht.
  2. Arbeitsteiliges Handeln: Der Täter ist nicht nur am Rand des Geschehens beteiligt, sondern hat eine zentrale Rolle im Tatplan und in der Ausführung der Tat.
  3. Beherrschung des Tatgeschehens: Der Täter kann das Geschehen in wesentlichen Punkten steuern, beeinflussen und hat eine übergeordnete Stellung im Tatablauf.

Beispiel: A und B planen einen Banküberfall. A besorgt die Waffen und den Fluchtwagen, während B die Bank betritt und die Angestellten bedroht. A bleibt draußen im Auto, um die Flucht zu sichern. Beide haben planvoll die Tat gestaltet und führen sie arbeitsteilig aus. Beide sind nach der Tatherrschaftslehre als Mittäter anzusehen, da sie das Tatgeschehen gemeinsam beherrschen.

 

2. Subjektive Theorie

Die subjektive Theorie stellt auf die innere Willensrichtung des Handelnden ab. Täter ist demnach, wer die Tat als eigene will (sog. animus auctoris), während Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde fördern oder veranlassen möchte (sog. animus socii). Diese Theorie wurde vor allem von der Rechtsprechung entwickelt und verwendet.

Kriterien der subjektiven Theorie:

  1. Täterwille (animus auctoris): Der Täter hat den Willen, die Tat als eigene zu verwirklichen und sieht sich selbst als Hauptakteur.
  2. Teilnehmerwille (animus socii): Der Teilnehmer unterstützt die Tat, sieht sich aber nicht als Hauptakteur, sondern als Helfer oder Anstifter.
  3. Grad des eigenen Interesses: Wie stark ist das eigene Interesse am Taterfolg? Ein hohes Interesse spricht eher für Täterschaft.
  4. Umfang der Tatbeteiligung: Wie umfangreich ist die Beteiligung an der Tat? Eine umfassende Beteiligung spricht eher für Täterschaft.
  5. Wille zur Tatherrschaft: Der Wille, das Tatgeschehen zu steuern und zu kontrollieren.

Beispiel: X und Y planen, Z zu töten. X gibt Y die Waffe und erklärt, wie Z zu töten ist. Y führt die Tat aus, während X am Tatort anwesend ist und die Szene beobachtet. Nach der subjektiven Theorie ist X als Täter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte und sich als Hauptakteur sah. Wenn X jedoch lediglich die Tat förderte, ohne sie als eigene zu betrachten, könnte er als Teilnehmer gelten.

 

3. Kombination beider Theorien (Gesamtbetrachtslehre / normative Kombinationstheorie)

Die Rechtsprechung verwendet oft eine Kombination beider Theorien, die als normative Kombinationstheorie bezeichnet wird. Diese Theorie berücksichtigt sowohl objektive als auch subjektive Kriterien, um die Rolle des Beteiligten festzustellen.

Normative Kombinationstheorie:

  1. Objektive Tatherrschaft: Analyse der Kontrolle und Beherrschung des Tatgeschehens.
  2. Subjektive Elemente: Untersuchung der inneren Willensrichtung, des eigenen Interesses und der Tatbeteiligung.

Beispiel: Bei einem Raubüberfall planen A und B die Tat gemeinsam. A bleibt draußen, um im Fluchtwagen zu warten, während B die Tat im Inneren der Bank ausführt. A und B sehen sich beide als Hauptakteure und haben den Raub gemeinsam geplant. Nach der normativen Kombinationstheorie sind beide als Mittäter zu betrachten, da sie sowohl objektiv als auch subjektiv die Tat gemeinsam beherrschen und wollen.

 

4. Abgrenzung zur Teilnahme

Anstiftung (§ 26 StGB): Anstifter ist, wer einen anderen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt. Der Anstifter hat keinen Einfluss auf das “Ob” und “Wie” der Tat, sondern ruft lediglich den Tatentschluss beim Haupttäter hervor.

Beihilfe (§ 27 StGB): Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Der Gehilfe unterstützt den Haupttäter bei der Durchführung der Tat, hat jedoch keine beherrschende Stellung im Tatgeschehen.

Beispiel: C überredet D, einen Einbruch zu begehen (Anstiftung). E hilft D, indem er ihm das notwendige Werkzeug zur Verfügung stellt und während des Einbruchs Wache hält (Beihilfe).

 

    III. Sukzessive Mittäterschaft

    Die sukzessive Mittäterschaft ist eine besondere Form der Mittäterschaft, bei der eine Person nach dem Beginn der Tat, aber vor deren Beendigung, in das Tatgeschehen eintritt. Diese Form der Mittäterschaft wird nach der herrschenden Meinung anerkannt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft:

    1. Hinzutreten nach Tatbeginn: Der Beteiligte tritt erst nach Beginn der Tatausführung, jedoch vor deren Beendigung, in das Tatgeschehen ein.
    2. Kenntnis und Billigung des bisherigen Tatgeschehens: Der Hinzutretende muss Kenntnis vom bisherigen Tatgeschehen haben und dieses billigen. Es genügt nicht, dass der Beteiligte lediglich zufällig in das Geschehen gerät.
    3. Wesentlicher Tatbeitrag: Der Hinzutretende muss einen Beitrag zur Tat leisten, der für deren Vollendung wesentlich ist. Dies bedeutet, dass der Beitrag die Tat maßgeblich fördert oder erleichtert.

    Beispiel für sukzessive Mittäterschaft: Ein klassisches Beispiel ist, wenn eine Person während eines laufenden Diebstahls zur Hilfe gerufen wird, um die Beute wegzutragen, und sich bereit erklärt, die Beute zu teilen.

    Beispiel: T begeht einen Diebstahl in einem Café. Er bemerkt, dass er die gestohlene Ware nicht alleine tragen kann und ruft seinen Freund F an, um ihm zu helfen. F kommt zum Tatort, hilft T, die Ware zu tragen, und beide verabreden sich, die Beute später zu teilen.

    • Hinzutreten nach Tatbeginn: F tritt erst ein, nachdem T den Diebstahl begonnen hat.
    • Kenntnis und Billigung: F weiß um den Diebstahl und billigt diesen.
    • Wesentlicher Tatbeitrag: Die Hilfe des F ist wesentlich für die Vollendung des Diebstahls, da T die Ware ohne ihn nicht hätte wegtragen können.

    In diesem Fall liegt sukzessive Mittäterschaft vor, da F durch seine Handlung zur Vollendung des Diebstahls beiträgt und das Geschehen bewusst und gewollt unterstützt.

    Probleme und Streitfragen: Die sukzessive Mittäterschaft wirft in der Praxis einige Streitfragen auf, insbesondere in Bezug auf die genaue Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Person als Mittäter angesehen werden kann, und die Bewertung des Tatbeitrags.

    1. Zeitpunkt des Hinzutretens: Es stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Hinzutreten zur Tat möglich ist. Die herrschende Meinung akzeptiert das Hinzutreten bis zur Beendigung der Tat. Bei Dauerdelikten wie Freiheitsberaubung kann die sukzessive Mittäterschaft über einen längeren Zeitraum hinweg bejaht werden.
    2. Wesentlicher Tatbeitrag: Die Definition eines wesentlichen Tatbeitrags kann in der Praxis variieren. Es bedarf einer genauen Prüfung, ob der Beitrag des Hinzutretenden die Tat tatsächlich fördert oder erleichtert.
    3. Kenntnis und Billigung: Die genaue Kenntnis und Billigung des bisherigen Tatgeschehens durch den Hinzutretenden muss nachgewiesen werden. Es reicht nicht aus, dass der Hinzutretende nur eine vage Vorstellung von der Tat hat.

     

    IV. Mittäterschaft Schema

    1. Gemeinsame oder getrennte Prüfung der Mittäterschaft?

    In der Klausurenpraxis gibt es unterschiedliche Ansätze zur Prüfungsschema der Mittäterschaft, je nachdem, ob die Mittäter gemeinsam oder getrennt geprüft werden sollen.

    Die gemeinsame Prüfung bietet sich an, wenn:

    1. Identische Handlungen: Die handelnden Personen nehmen fast identische Handlungen vor oder erscheinen wie eine Person.Beispiel: A und B steigen gemeinsam in das Haus des C ein und entwenden diverse Gegenstände.
    2. Eng verflochtene Tatbeiträge: Die Tatbeiträge der Mittäter sind so eng verflochten, dass sie praktisch nur zusammen geprüft werden können.Beispiel: A hält C fest, während B ihm das Portemonnaie wegnimmt. Hier realisieren beide Mittäter gemeinsam den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB).

    Vorteile:

        • Zeitersparnis und Vermeidung von Wiederholungen.
        • Klarheit, wenn die Tatbeiträge untrennbar miteinander verbunden sind.

    Die getrennte Prüfung bietet sich demgegenüber an, wenn:

    1. Unterschiedliche Tatbeiträge: Die Tatbeiträge der Mittäter sind unterschiedlich oder es ist unklar, ob alle Beteiligten als Mittäter anzusehen sind.Beispiel: A schlägt auf D ein, damit B dessen Geldbörse wegnehmen kann. Hier ist es möglicherweise erforderlich, die Tatbeiträge getrennt zu prüfen, um die individuellen Verantwortlichkeiten klarzustellen.
    2. Komplexe Sachverhalte: Einer der Beteiligten hat den Tatbestand unproblematisch erfüllt, bei dem anderen ist fraglich, ob er als Täter erfasst werden kann.Beispiel: A plant den Diebstahl, B führt ihn aus, während A im Urlaub ist. Hier sollte A’s Beitrag separat betrachtet werden, um zu entscheiden, ob er als Mittäter oder nur als Anstifter bestraft werden kann.

    Vorteile:

        • Genaue Klärung der individuellen Tatbeiträge.
        • Möglichkeit, besondere Umstände oder Abweichungen zu berücksichtigen.

     

    2. Mittäterschaft Schema – Gemeinsame Prüfung

    Zur Prüfung der Mittäterschaft gemäß § 25 Absatz 2 StGB kann man sich an folgendem Schema orientieren:

    A. Tatbestandsmäßigkeit

    I. Objektiver Tatbestand

    1. Tatbestandsmäßiger Erfolg
      • Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs muss festgestellt werden, d.h., dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt sind.
    2. Gemeinsame Tatausführung
      • Feststellung der Verursachungsbeiträge: Jeder Beteiligte muss einen Tatbeitrag leisten, der zur Verwirklichung des Straftatbestandes beiträgt.
      • Zurechnung der Tatbeiträge: Die einzelnen Tatbeiträge werden den anderen Mittätern zugerechnet.

      a) Gemeinsamer Tatplan

      • Es muss ein bewusst gefasster oder konkludenter Tatentschluss vorliegen, der auf die gemeinschaftliche Begehung der Straftat gerichtet ist.

      b) Gemeinsame Ausführungshandlung

      • Jeder Beteiligte muss einen wesentlichen Tatbeitrag leisten, der zur Tatvollendung beiträgt. Dieser Beitrag kann auch in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen bestehen.

    II. Subjektiver Tatbestand

    1. Tatbestandsvorsatz
      • Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken und das gemeinschaftliche Handeln umfassen. Jeder Mittäter muss also wissen und wollen, dass die Tat gemeinschaftlich begangen wird.
    2. Tatherrschaftswille
      • Der Wille, das Tatgeschehen maßgeblich zu lenken und zu beherrschen, muss bei jedem Mittäter vorhanden sein. Dies bedeutet, dass jeder Mittäter die Tat als eigene will und sich als zentralen Akteur sieht.

    B. Rechtswidrigkeit

    C. Schuld

    • Die persönlichen Schuldmerkmale und Schuldausschließungsgründe müssen geprüft werden. Hierzu gehören Unzurechnungsfähigkeit (§ 20 StGB), entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und andere Schuldausschließungsgründe.

     

      3. Mittäterschaft Schema – Getrennte Prüfung

      A. Strafbarkeit des ersten Beteiligten (z.B. A)

      I. Tatbestandsmäßigkeit

      1. Objektiver Tatbestand

        • Tatbestandsmäßiger Erfolg.
        • Beitrag des A:
          • Gemeinsamer Tatplan.
          • Eigener Tatbeitrag.

      2. Subjektiver Tatbestand

      • Tatbestandsvorsatz.
      • Tatherrschaftswille.

      II. Rechtswidrigkeit

      • Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe.

      III. Schuld

      • Prüfung der persönlichen Schuldmerkmale und Schuldausschließungsgründe.

        B. Strafbarkeit des zweiten Beteiligten (z.B. B)

        I. Tatbestandsmäßigkeit

        1. Objektiver Tatbestand:
          • Tatbestandsmäßiger Erfolg.
          • Beitrag des B:
            • Gemeinsamer Tatplan.
            • Eigener Tatbeitrag.
        2. Subjektiver Tatbestand:
          • Tatbestandsvorsatz.
          • Tatherrschaftswille.

        II. Rechtswidrigkeit:

        • Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe.

        III. Schuld:

        • Prüfung der persönlichen Schuldmerkmale und Schuldausschließungsgründe.

         

        V. Sonderfall der Mittäterschaft: Mittäterschaft durch Unterlassen

        Die Mittäterschaft durch Unterlassen ist ein kontroverses Thema, das sich auf Situationen bezieht, in denen eine Person durch Unterlassung zum Mittäter wird. Dies setzt voraus, dass die Person eine rechtliche Verpflichtung zum Handeln (Garantenstellung) hatte und durch ihr Unterlassen zur Tat beiträgt.

        Voraussetzungen der Mittäterschaft durch Unterlassen:

        1. Garantenstellung:
          • Die Person muss eine besondere rechtliche Pflicht haben, den Erfolgseintritt zu verhindern. Eine solche Pflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag, der Übernahme einer Schutzfunktion oder der Schaffung einer Gefahrensituation ergeben.
        2. Tatbestandsmäßiger Erfolg:
          • Der tatbestandliche Erfolg muss durch die Unterlassung der Handlung eintreten oder zumindest gefördert werden.
        3. Tatentschluss und Tatherrschaft:
          • Die unterlassende Person muss den Vorsatz haben, die Tat durch ihr Unterlassen zu fördern, und muss einen Tatherrschaftswillen besitzen, d.h., sie muss die Tat als eigene wollen und beherrschen.

        Beispiel: Ein Schwimmlehrer (G) sieht, dass ein Schüler (S) ertrinkt, unternimmt jedoch nichts, um ihn zu retten, obwohl er die rechtliche Pflicht (Garantenstellung) hat, für die Sicherheit der Schüler zu sorgen. Wenn G und eine andere Person (T) verabredet haben, S zu töten, und G seine Unterlassung bewusst und gewollt einsetzt, um den gemeinsamen Tatplan zu verwirklichen, könnte G als Mittäter durch Unterlassen bestraft werden.

         

        VI. Exzess des Mittäters

        Ein Exzess des Mittäters liegt vor, wenn ein Mittäter den gemeinschaftlichen Tatplan überschreitet und eine Handlung vornimmt, die über das vereinbarte Maß hinausgeht. Ein solcher Exzess ist ein wesentliches Thema in der Diskussion über die Mittäterschaft, da er die strafrechtliche Verantwortung der übrigen Mittäter betrifft.

        Definition und Abgrenzung: Ein Exzess des Mittäters bedeutet, dass ein Beteiligter Handlungen vornimmt, die nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt sind. Solche Handlungen können die anderen Mittäter grundsätzlich nicht zugerechnet werden, da sie außerhalb des vereinbarten Tatgeschehens liegen. Die Grundsätze der Mittäterschaft besagen, dass jeder Mittäter für die Handlungen, die innerhalb des gemeinsamen Tatplans liegen, verantwortlich gemacht werden kann, nicht jedoch für Exzesse einzelner Mittäter.

        Beispiel: A und B planen gemeinsam einen Raubüberfall. Während des Überfalls erschießt A den Ladenbesitzer, obwohl dies nicht Teil des Tatplans war. B hatte nicht vor, Gewalt anzuwenden, und wusste auch nichts von A’s Plänen.

        Voraussetzungen für die Zurechnung eines Exzesses: Ob ein Exzess eines Mittäters den anderen Mittätern zugerechnet werden kann, hängt von folgenden Faktoren ab:

        1. Vorhersehbarkeit:
          • Wenn die Abweichung vom Tatplan für die anderen Mittäter vorhersehbar war, kann eine Zurechnung in Betracht kommen. Vorhersehbarkeit bedeutet, dass die Möglichkeit eines solchen Verhaltens im Rahmen der Tatvorbereitung erkennbar war.
        2. Billigung:
          • Wenn die anderen Mittäter die Abweichung vom Tatplan zumindest billigend in Kauf genommen haben, können sie ebenfalls verantwortlich gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Mittäter sich der Möglichkeit bewusst waren und sie stillschweigend akzeptiert haben.

        Beispiel für vorhersehbaren Exzess: Nachdem A und B den Login für Chat GPT gefunden haben und ihren nächsten großen Coup planen, wurde ihnen aus strafrechtlicher Perspektive angeraten, während eines Raubüberfalls nur zu drohen, aber keine Gewalt anzuwenden. A ist jedoch für seine aggressive und unberechenbare Natur bekannt. Während des Überfalls schlägt A das Opfer nieder. Da B wusste, dass A zu solchen Handlungen neigt und dies billigend in Kauf nahm, könnte B für den Exzess verantwortlich gemacht werden.

        Rechtsfolgen des Exzesses: Wenn ein Exzess nicht vorhersehbar war und nicht billigend in Kauf genommen wurde, bleibt die strafrechtliche Verantwortung auf den Mittäter beschränkt, der den Exzess begangen hat. Die anderen Mittäter werden nur für die Handlungen verantwortlich gemacht, die innerhalb des gemeinsamen Tatplans lagen.

        Beispiel für nicht vorhersehbaren Exzess: C und D planen gemeinsam einen Einbruch, ohne Gewalt anzuwenden. C, ohne D darüber zu informieren, hat eine Waffe dabei und schießt während des Einbruchs auf einen Wachmann. Da D nichts von der Waffe wusste und keine Gewalt geplant war, kann D nicht für den Schuss verantwortlich gemacht werden.

        Abgrenzung zum erwarteten Verhalten: Kleinere Abweichungen vom Tatplan, die im Rahmen der Durchführung der Straftat zu erwarten sind, gelten in der Regel als vom Tatplan gedeckt und werden den Mittätern zugerechnet. Es muss daher eine wesentliche Abweichung vorliegen, damit von einem Exzess gesprochen werden kann.

        Beispiel für erwartetes Verhalten: E und F planen, einen Laden auszurauben. Es ist geplant, dass F die Angestellten bedroht, während E das Geld einsammelt. F schlägt einem Angestellten ins Gesicht, als dieser Widerstand leistet. Diese Handlung könnte als im Rahmen des erwarteten Verhaltens gesehen werden und F wird zugerechnet.

         

        VII. Versuchte Mittäterschaft

        Die versuchte Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen den gemeinsamen Tatentschluss haben, eine Straftat zu begehen, und konkrete Maßnahmen zur Ausführung ergreifen, die Tat jedoch nicht vollendet wird (sog. Versuchsstrafbarkeit). Die versuchte Mittäterschaft wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Versuchs (§§ 22 ff. StGB) geprüft.

        Voraussetzungen der versuchten Mittäterschaft:

        1. Gemeinsamer Tatentschluss:
          • Die Beteiligten müssen den festen Willen haben, eine Straftat gemeinsam zu begehen. Dieser Tatentschluss kann ausdrücklich oder konkludent gefasst werden.
        2. Konkrete Maßnahmen zur Ausführung:
          • Es müssen konkrete Schritte unternommen werden, die unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen. Die bloße Vorbereitungshandlung reicht nicht aus; es muss ein unmittelbares Ansetzen zur Tat vorliegen.
        3. Nichtvollendung der Tat:
          • Die Tat wird aus unvorhersehbaren Gründen nicht vollendet. Dies kann durch äußere Umstände, wie das Eingreifen der Polizei, oder durch innere Gründe, wie die Aufgabe des Tatplans, geschehen.

        Beispiel: A und B planen einen Raubüberfall auf eine Bank. Sie verabreden sich, die Bank zu betreten, die Angestellten zu bedrohen und das Geld zu stehlen. Als sie die Bank betreten und beginnen, die Angestellten zu bedrohen, trifft die Polizei ein und verhindert die Tat. Beide werden festgenommen, bevor sie das Geld stehlen können.

          • Gemeinsamer Tatentschluss: A und B haben gemeinsam beschlossen, die Bank zu überfallen.
          • Konkrete Maßnahmen zur Ausführung: Das Betreten der Bank und die Bedrohung der Angestellten sind konkrete Maßnahmen, die unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen.
          • Nichtvollendung der Tat: Die Tat wird durch das Eingreifen der Polizei verhindert.

        Dabei sind die folgenden Aspekte bei der Prüfung der versuchten Mittäterschaft zu berücksichtigen:

        1. Tatentschluss:
          • Der Vorsatz muss sich auf die gesamte Tat erstrecken, einschließlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und der gemeinsamen Begehung der Tat.
        2. Unmittelbares Ansetzen:
          • Die Beteiligten müssen unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Dies bedeutet, dass sie in einer Weise gehandelt haben, die nach ihrem Tatplan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes führen sollte.
        3. Rücktritt vom Versuch:
          • Ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) ist möglich, wenn die Beteiligten freiwillig von der Tat Abstand nehmen. Dies kann auch in der Mittäterschaft geschehen, wobei der Rücktritt eines Mittäters den Rücktritt der anderen Mittäter nicht ausschließt.

        Beispiel für den Rücktritt vom Versuch: A und B planen einen Einbruch in ein Juweliergeschäft. Sie brechen die Tür auf und betreten das Geschäft, entscheiden sich jedoch kurz darauf, die Tat abzubrechen und fliehen ohne Beute. Da der Rücktritt freiwillig und ohne äußeren Zwang erfolgt, kann A und B der Rücktritt vom Versuch zugutekommen.

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