AktG
Ausfertigungsdatum: 06.09.1965
Vollzitat:
“Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1986 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 u. 261
vgl. § 26g AktGEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 93 vgl. § 24 G v. 6.9.1965 I 1185 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 247 u. 260 vgl. § 72 GNotKG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 139 Abs. 2 vgl. § 109 Abs. 3 Satz 3 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 23 Abs. 5, §§ 150 bis 158, § 278 u. §§ 278 bis 290
vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553
Umsetzung der
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043)
EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 306L0046) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102
EURL 2019/2121 (CELEX Nr: 32019L2121) vgl. G v. 22.2.2023 I Nr. 51 +++)
| Erstes Buch | |||||
| Aktiengesellschaft (§§ 1 – 277) | |||||
| Erster Teil | Allgemeine Vorschriften | §§ 1 – 22 | |||
| Zweiter Teil | Gründung der Gesellschaft | §§ 23 – 53 | |||
| Dritter Teil | Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter | §§ 53a – 75 | |||
| Vierter Teil | Verfassung der Aktiengesellschaft | §§ 76 – 149 | |||
| 1. | Abschnitt | Vorstand | §§ 76 – 94 | ||
| 2. | Abschnitt | Aufsichtsrat | §§ 95 – 116 | ||
| 3. | Abschnitt | Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft | § 117 | ||
| 4. | Abschnitt | Hauptversammlung | §§ 118 – 149 | ||
| 1. | Unterabschnitt | Rechte der Hauptversammlung | §§ 118 – 120a | ||
| 2. | Unterabschnitt | Einberufung der Hauptversammlung | §§ 121 – 128 | ||
| 3. | Unterabschnitt | Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht | §§ 129 – 132 | ||
| 4. | Unterabschnitt | Stimmrecht | §§ 133 – 137 | ||
| 5. | Unterabschnitt | Sonderbeschluß | § 138 | ||
| 6. | Unterabschnitt | Vorzugsaktien ohne Stimmrecht | §§ 139 – 141 | ||
| 7. | Unterabschnitt | Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen | §§ 142 – 149 | ||
| Fünfter Teil | Rechnungslegung. Gewinnverwendung | §§ 150 – 178 | |||
| 1. | Abschnitt | Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht | §§ 150 – 162 | ||
| 2. | Abschnitt | Prüfung des Jahresabschlusses | §§ 163 – 171 | ||
| 1. | Unterabschnitt | (weggefallen) | §§ 163 – 169 | ||
| 2. | Unterabschnitt | Prüfung durch den Aufsichtsrat | §§ 170 – 171 | ||
| 3. | Abschnitt | Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung | §§ 172 – 176 | ||
| 1. | Unterabschnitt | Feststellung des Jahresabschlusses | §§ 172 – 173 | ||
| 2. | Unterabschnitt | Gewinnverwendung | § 174 | ||
| 3. | Unterabschnitt | Ordentliche Hauptversammlung | §§ 175 – 176 | ||
| 4. | Abschnitt | Bekanntmachung des Jahresabschlusses . | §§ 177 – 178 | ||
| Sechster Teil | Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung | §§ 179 – 240 | |||
| 1. | Abschnitt | Satzungsänderung | §§ 179 – 181 | ||
| 2. | Abschnitt | Maßnahmen der Kapitalbeschaffung | §§ 182 – 221 | ||
| 1. | Unterabschnitt | Kapitalerhöhung gegen Einlagen | §§ 182 – 191 | ||
| 2. | Unterabschnitt | Bedingte Kapitalerhöhung | §§ 192 – 201 | ||
| 3. | Unterabschnitt | Genehmigtes Kapital | §§ 202 – 206 | ||
| 4. | Unterabschnitt | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln | §§ 207 – 220 | ||
| 5. | Unterabschnitt | Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen | § 221 | ||
| 3. | Abschnitt | Maßnahmen der Kapitalherabsetzung | §§ 222 – 240 | ||
| 1. | Unterabschnitt | Ordentliche Kapitalherabsetzung | §§ 222 – 228 | ||
| 2. | Unterabschnitt | Vereinfachte Kapitalherabsetzung | §§ 229 – 236 | ||
| 3. | Unterabschnitt | Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien | §§ 237 – 239 | ||
| 4. | Unterabschnitt | Ausweis der Kapitalherabsetzung | § 240 | ||
| Siebenter Teil | Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung | §§ 241 – 261 | |||
| 1. | Abschnitt | Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen | §§ 241 – 255 | ||
| 1. | Unterabschnitt | Allgemeines | §§ 241 – 249 | ||
| 2. | Unterabschnitt | Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse | §§ 250 – 255b | ||
| 2. | Abschnitt | Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses | §§ 256 – 257 | ||
| 3. | Abschnitt | Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung | §§ 258 – 261a | ||
| Achter Teil | Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft | §§ 262 – 277 | |||
| 1. | Abschnitt | Auflösung | §§ 262 – 274 | ||
| 1. | Unterabschnitt | Auflösungsgründe und Anmeldung | §§ 262 – 263 | ||
| 2. | Unterabschnitt | Abwicklung | §§ 264 – 274 | ||
| 2. | Abschnitt | Nichtigerklärung der Gesellschaft | §§ 275 – 277 | ||
| Zweites Buch | |||||
| Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 – 290) | |||||
| Drittes Buch | |||||
| Verbundene Unternehmen (§§ 291 – 338) | |||||
| Erster Teil | Unternehmensverträge | §§ 291 – 307 | |||
| 1. | Abschnitt | Arten von Unternehmensverträgen | §§ 291 – 292 | ||
| 2. | Abschnitt | Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen | §§ 293 – 299 | ||
| 3. | Abschnitt | Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger | §§ 300 – 303 | ||
| 4. | Abschnitt | Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungsund Gewinnabführungsverträgen | §§ 304 – 307 | ||
| Zweiter Teil | Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen | §§ 308 – 318 | |||
| 1. | Abschnitt | Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags | §§ 308 – 310 | ||
| 2. | Abschnitt | Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags | §§ 311 – 318 | ||
| Dritter Teil | Eingegliederte Gesellschaften | §§ 319 – 327 | |||
| Vierter Teil | Ausschluss von Minderheitsaktionären | §§ 327a – 327f | |||
| Fünfter Teil | Wechselseitig beteiligte Unternehmen | § 328 | |||
| Sechster Teil | Rechnungslegung im Konzern | § 337 | |||
| Früheres Viertes Buch | (weggefallen) | §§ 339 – 393 | |||
| Viertes Buch | |||||
| Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a – 410) | |||||
| Erster Teil | Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften | §§ 393a – 395 | |||
| Zweiter Teil | Gerichtliche Auflösung | §§ 396 – 398 | |||
| Dritter Teil | Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften | §§ 399 – 410 | |||
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.
Für Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung gilt § 125.
Die Intermediäre legen die Entgelte für die Aufwendungen für jede Dienstleistung, die nach den §§ 67a bis 67e, § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4, § 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 und § 129 Absatz 5 erbracht wird, offen. Die Offenlegung erfolgt getrennt gegenüber der Gesellschaft und denjenigen Aktionären, für die sie die Dienstleistung erbringen. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.
| bis zu | 1 500 000 Euro neun, |
| von mehr als | 1 500 000 Euro fünfzehn, |
| von mehr als | 10 000 000 Euro einundzwanzig. |
Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Nahestehende Personen sind nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 29 vom 2.2.2010, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/412 (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 93) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übernommen wurden. Ein Unterlassen ist kein Geschäft im Sinne des Satzes 1.
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7; bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung und bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen.
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.
Wurde zu einzelnen Angaben keine Vereinbarung getroffen, hat der institutionelle Anleger zu erklären, warum dies nicht geschehen ist.
vorsehen. Bietet der Intermediär die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Intermediär hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
| 1. | Verteilung an die Aktionäre | … |
| 2. | Einstellung in Gewinnrücklagen | … |
| 3. | Gewinnvortrag | … |
| 4. | Bilanzgewinn | … |
des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.
In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen.
verwandt werden. Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.
Für die Berechnung des Börsenkurses ist § 5 Absatz 1 bis 3 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages tritt. Ist der Börsenkurs an diesem Tag niedriger, ist dieser Börsenkurs maßgeblich. Satz 3 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Verstoß oder die Manipulation keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 4 errechneten Kurs hatten.
§ 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden.
§ 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.
so hat das Gericht auf Antrag Sonderprüfer zu bestellen. Die Sonderprüfer haben die bemängelten Posten darauf zu prüfen, ob sie nicht unwesentlich unterbewertet sind. Sie haben den Anhang darauf zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht worden sind und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.
Die Sonderprüfer haben ihrer Beurteilung die Verhältnisse am Stichtag des Jahresabschlusses zugrunde zu legen. Sie haben für den Ansatz der Werte und Beträge nach Nummer 1 diejenige Bewertungs- und Abschreibungsmethode zugrunde zu legen, nach der die Gesellschaft die zu bewertenden Gegenstände oder vergleichbare Gegenstände zuletzt in zulässiger Weise bewertet hat.
Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
vorsehen.
§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. Die Rechte nach dieser Vorschrift hat der Abschlußprüfer auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
Führt der Bericht kein Rechtsgeschäft auf, so ist Nummer 2, führt er keine Maßnahme auf, so ist Nummer 3 des Vermerks fortzulassen. Hat der Abschlußprüfer bei keinem im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäft festgestellt, daß die Leistung der Gesellschaft unangemessen hoch war, so ist Nummer 2 des Vermerks auf diese Bestätigung zu beschränken.
Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 8 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.