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Mahnbescheid beantragen – Allgemeine Informationen

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für einen Mahnbescheid

Ein Mahnbescheid ist im Wesentlichen eine gerichtliche Aufforderung, gerichtet an einen Schuldner, eine ausstehende Geldforderung zu begleichen. Dieser Mahnbescheid wird vom zuständigen Amtsgericht, dem sogenannten Mahngericht, auf Antrag des Gläubigers ausgestellt. Aber wann kann man einen solchen Antrag stellen?

Der Schlüssel hierzu liegt im Schuldnerverzug, definiert in § 286 Absatz 1 BGB. Ein Schuldner befindet sich im Verzug, wenn er nach Fälligkeit der Leistung und Erhalt einer Mahnung des Gläubigers die geschuldete Leistung nicht erbringt. Diese Fälligkeit ist in § 271 BGB festgelegt.

Für einen gerichtlichen Mahnbescheid müssen jedoch zusätzliche Kriterien erfüllt sein, wie in § 688 Absatz 1 ZPO beschrieben. Demnach muss der Anspruch des Gläubigers spezifisch eine Geldsumme in Euro betreffen. Hier sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges im Überblick:

  • Fälligkeit der Leistung
  • Verzögerung der Leistung
  • Durchsetzbarkeit der Leistung
  • Mahnung (in bestimmten Fällen nach § 286 Absatz 2 BGB nicht notwendig)
  • Vertretenmüssen der Nichtleistung

Mahnbescheid beantragen online

Wer heute einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen möchte, kann dies bequem online tun.

Es sind dabei folgende Angaben notwendig:

  • Angaben zur Person des Antragstellers
  • Angaben zur Person des Antragsgegners (Wichtig: Eine zustellungsfähige Adresse muss vorliegen!)
  • Informationen zur Forderung: Hierzu zählen der exakte Betrag, der Grund der Forderung, mögliche Zinsforderungen und deren Fälligkeitsdatum
  • Gerichtsstand: In der Regel richtet sich dieser nach dem Gerichtsstand des Antragsgegners

Nachdem das Formular ausgefüllt ist, muss es beim Mahngericht des eigenen Wohnortes eingereicht werden. Dies kann entweder per Post geschehen oder direkt bei der Rechtsantragsstelle abgegeben werden.

Übersicht des zuständigen Mahngericht nach Bundesländern

Übersicht des zuständigen Mahngericht nach Bundesländern

Je nach Bundesland ist ein spezifisches Mahngericht für das Mahnverfahren zuständig. Hier eine Übersicht einiger zuständiger Mahngerichte:

  • Baden-Württemberg: Amtsgericht Stuttgart
  • Bayern: Amtsgericht Coburg
  • Berlin: Amtsgericht Berlin-Wedding
  • Brandenburg: Amtsgericht Berlin-Wedding
  • Bremen: Amtsgericht Bremen
  • Hamburg: Amtsgericht Hamburg
  • Hessen: Amtsgericht Hünfeld
  • Mecklenburg-Vorpommern: Amtsgericht Hamburg
  • Niedersachen: Amtsgericht Uelzen
  • Nordrhein-Westfalen: Amtsgericht Hagen für die Bezirke Oberlandesgericht Hamm & Düsseldorf und Amtsgericht Euskirchen für den Bezirk Oberlandesgericht Köln
  • Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen
  • Saarland: Amtsgericht Mayen
  • Sachsen: Amtsgericht Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt
  • Sachsen-Anhalt: Amtsgericht Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt
  • Schleswig-Holstein: Amtsgericht Schleswig
  • Thüringen: Amtsgericht Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt

Kosten des Mahnbescheids

Das Einreichen eines Antrags für einen Mahnbescheid ist nicht kostenlos. Gemäß Nr. 1100 KV GKG wird eine Verfahrensgebühr, also Gerichtskosten, fällig. Diese Gebühr richtet sich nach dem sogenannten Streitwert – der Höhe der im Mahnantrag angegebenen Geldforderung ohne Zinsen und sonstige Nebenforderungen. Die Mindestgebühr beläuft sich aktuell auf 32€.

Ablauf des Mahnverfahrens

  1. Der Antragsteller zahlt zunächst die Gerichtsgebühren, die er im Erfolgsfall vom Schuldner erstattet bekommt.
  2. Nach Zahlung dieser Gebühren wird der Mahnbescheid erstellt und dem Schuldner zugestellt. Es ist wichtig zu wissen, dass das Gericht nicht prüft, ob der Zahlungsanspruch gerechtfertigt ist.
  3. Nach zwei Wochen Zustellung kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden. Dieser hat die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil.
  4. Wichtig: Ein Mahnbescheid verliert seine Gültigkeit, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung kein Vollstreckungsbescheid beantragt wurde.

Was tun gegen einen Mahnbescheid?

Falls Sie selbst von einem Mahnbescheid betroffen sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  1. Widerspruch – Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eingelegt werden. Hierfür muss lediglich das im Mahnbescheid beigefügte Widerspruchsformular ausgefüllt und an das Mahngericht zurückgesendet werden.
  2. Vollstreckungsbescheid widersprechen – Hier ist zu beachten, dass ein Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nur eingeschränkte Wirkung hat und nur gegen die Zwangsvollstreckung schützt, nicht gegen den zugrunde liegenden Anspruch.
  3. Verhandlung – Wer weder gegen den Mahnbescheid noch gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch einlegt, kann auf einen Gerichtsprozess bestehen, bei dem beide Parteien ihre Standpunkte vorbringen können.

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