I. Was ist eine Generalvollmacht?
Die Generalvollmacht ist die umfassendste Form der Vollmacht, die einer Person (dem Bevollmächtigten) das Recht einräumt, den Vollmachtgeber in nahezu allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Art der Vollmacht deckt eine Vielzahl von Handlungen und Entscheidungen ab, die für den Alltag und die langfristige Vorsorge von Bedeutung sind.
Was kann ich mit einer Generalvollmacht alles machen? Eine Generalvollmacht wird häufig im Rahmen der Altersvorsorge oder als Vorsichtsmaßnahme für unvorhergesehene Ereignisse wie schwere Krankheiten oder Unfälle erteilt. Durch die Generalvollmacht wird sichergestellt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers auch dann in geordneten Bahnen verlaufen, wenn dieser selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Der Bevollmächtigte hat das Recht, in den folgenden Bereichen tätig zu werden:
- Vertragsabschlüsse: Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers Verträge aller Art abschließen, sei es für den Kauf oder Verkauf von Immobilien, die Anmietung von Wohnungen oder andere vertragliche Verpflichtungen.
- Bankgeschäfte: Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte Bankkonten verwalten, Überweisungen tätigen, Kredite aufnehmen oder Konten eröffnen und schließen.
- Behördengänge: Der Bevollmächtigte ist befugt, Behördengänge zu erledigen, Anträge zu stellen, Dokumente zu unterschreiben und in allen behördlichen Angelegenheiten zu handeln.
- Gesundheitsangelegenheiten: Der Bevollmächtigte kann in medizinische Behandlungen einwilligen, Entscheidungen über medizinische Maßnahmen treffen und gegebenenfalls Patientenverfügungen durchsetzen.
- Vermögensverwaltung: Die Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten.
Im Rahmen dieser umfangreichen Aufgabenbefugnisse setzt die Erteilung einer Generalvollmacht ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Es ist überaus essenziell, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten voll und ganz vertraut, da dieser in nahezu allen Lebensbereichen entscheidungsbefugt ist.
Eine Generalvollmacht tritt in der Regel sofort nach ihrer Ausstellung in Kraft und bleibt so lange gültig, bis sie widerrufen wird. Der Vollmachtgeber kann die Generalvollmacht jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Im Todesfall bleibt die Generalvollmacht grundsätzlich gem. § 168 S. 1 BGB in Verbindung mit § 672 S. 1 BGB wirksam, bis sie von den Erben widerrufen wird (sog. transmortale Vollmacht). Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Generalvollmacht keiner bestimmten Formvorschrift unterliegt. Gleichwohl wird aus rechtlichen Gründen oft eine notarielle Beurkundung empfohlen. Dies stellt sicher, dass die Vollmacht von Gerichten und Behörden anerkannt wird und minimiert das Risiko von Missbrauch und Rechtsstreitigkeiten.
Trotz der Reichweite der Generalvollmacht ist der Vollmachtnehmer nicht zu allen Rechtsgeschäften befugt. Bestimmte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte können nicht durch eine Generalvollmacht abgedeckt werden. Dazu zählen die Eheschließung, die Einreichung einer Scheidung und das Verfassen eines Testaments. Diese Handlungen erfordern stets die persönliche Entscheidung des Vollmachtgebers.
II. Wer benötigt eine Generalvollmacht?
Eine Generalvollmacht ist für jede volljährige und geschäftsfähige Person geeignet, die sicherstellen möchte, dass ihre Angelegenheiten in ihrem Sinne geregelt werden, falls sie selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Besonders sinnvoll ist sie für die nachfolgend genannten Personengruppen:
Personengruppe |
Nutzen der Generalvollmacht |
Ältere Menschen |
Sicherstellung, dass ein vertrauter Bevollmächtigter im Falle von gesundheitlichen Problemen oder Verlust der Geschäftsfähigkeit die Interessen wahrt und notwendige Entscheidungen trifft. |
Menschen mit chronischen Krankheiten |
Regelung medizinischer und rechtlicher Angelegenheiten in Notfallsituationen, in denen der Vollmachtgeber nicht handlungsfähig ist. |
Häufig Reisende |
Ermöglichung eines Bevollmächtigten, in Abwesenheit des Vollmachtgebers notwendige Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen, z.B. bei Vermögensverwaltung oder Vertragsabschlüssen. |
Unternehmer und Selbstständige |
Fortführung von geschäftlichen Aktivitäten und Entscheidungsprozessen durch einen Bevollmächtigten, um den reibungslosen Betrieb und die Kontinuität des Unternehmens zu gewährleisten. |
III. Juristische Grundlagen
Die Generalvollmacht ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden (§ 167 Absatz 2 BGB). Dennoch empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung, um die rechtliche Anerkennung sicherzustellen, insbesondere gegenüber Banken und Behörden. Nach § 492 Absatz 4 Satz 2 BGB befreit lediglich die notariell beurkundete Vollmacht von der Notwendigkeit, bei Verbraucherdarlehensverträgen die Pflichtangaben des § 492 Abs. 1 und 2 BGB auch in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen
Die Generalvollmacht umfasst alle erlaubten Stellvertretungen, jedoch keine höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung oder Testamentserstellung. Außerdem enthält § 181 BGB zwei Verbote, die dispositiv in der Generalvollmacht abbedungen werden können. Einerseits das Verbot von sogenannten In-Sich-Geschäften und andererseits das Verbot der Mehrfachvertretung. Ein Ausschluss dieser Verbote in der Generalvollmacht sollte im Einzelfall präzise geprüft werden. Wenn die Generalvollmacht einem Ehegatten unter Befreiung von § 181 BGB erteilt wurde, berechtigt diese Vollmacht den Ehegatten auch zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen sowie die Verfügung von Haushaltsgegenständen nach §§ 1365, 1369 BGB.
Auch der Widerruf einer Generalvollmacht unterliegt keiner Formvorschrift. Wegen § 172 BGB ist es gleichwohl zu empfehlen, sich im Widerrufsfall das Original einer privatschriftlichen bzw. die Ausfertigung einer beurkundeten Vollmacht (vgl. § 47 BeurkG) zurückgeben zu lassen.
IV. Kosten einer Generalvollmacht
Die Kosten für die Erstellung und notarielle Beurkundung einer Generalvollmacht variieren in Abhängigkeit vom Vermögenswert des Vollmachtgebers. Diese Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Geschäftswert, also dem Vermögenswert, über den die Vollmacht erteilt wird.
- Generalvollmacht Notar Kosten – Beurkundungskosten: Bei einem Vermögen von 50.000 Euro liegen die Kosten für eine notarielle Beurkundung etwa bei 80 Euro. Bei einem höheren Vermögen, zum Beispiel 300.000 Euro, steigen die Kosten auf etwa 280 Euro (1,0 Gebühr nach KV 21200 GNotKG; Geschäftswert ist nach § 98 Absatz 3 GNotKG zu bestimmen. Maßgebend ist der Umfang der Geschäfte, die mit der Vollmacht voraussichtlich abgeschlossen werden. Bei einer sachlich und zeitlich unbeschränkten Generalvollmacht ist grundsätzlich die Hälfte des Aktivvermögens des Vollmachtgebers zugrunde zu legen (zugleich Höchstgrenze des § 98 Absatz 3 GNotKG). Höchstwert gemäß § 98 Absatz 4 GNotKG: 1 Mio. EUR.)
- Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR): Zusätzlich zur notariellen Beurkundung kann die Vollmacht im ZVR hinterlegt werden, was eine zusätzliche Gebühr von mindestens 13 Euro verursacht.
V. Generalvollmacht Vorlage