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I. Ehe – Definition und Regelung im Gesetz / BGB

In der Bundesrepublik Deutschland versteht man unter der Ehe eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen zwei Personen, die das Ziel haben, gemeinsam ihr Leben zu gestalten. Diese Verbindung basiert auf der freiwilligen Entscheidung beider Partner und ist durch die Gleichberechtigung beider Ehepartner geprägt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der bürgerlichen Ehe in den §§ 1297 ff. BGB.

Dazu gehören die Voraussetzungen für die Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie die Möglichkeiten der Auflösung der Ehe.

1. Voraussetzungen für die Eheschließung

Nach § 1303 BGB darf eine Ehe nur zwischen zwei Personen geschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ehefähigkeit). Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich, jedoch nur mit Zustimmung des Familiengerichts.

 

2. Rechte und Pflichten der Ehegatten

Gemäß § 1353 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dazu gehören die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung, die gegenseitige Unterstützung und die Sorge für den gemeinsamen Unterhalt. Die Ehegatten sind auch dazu verpflichtet, sich gegenseitig Beistand zu leisten und Rücksicht aufeinander zu nehmen.

 

3. Güterstände

Das deutsche Recht kennt verschiedene Güterstände, die die Vermögensverhältnisse der Ehegatten regeln. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), bei der jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält, aber der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird. Alternativ können die Ehegatten durch einen Ehevertrag auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 1408 BGB).

 

4. Auflösung der Ehe

Die Ehe kann durch Scheidung (§ 1564 BGB) oder durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst werden. Eine Scheidung ist möglich, wenn die Ehe gescheitert ist, was in der Regel angenommen wird, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen eines Ehegatten (§ 1566 BGB).

 

5. Eherechtliche Schutzvorschriften

Besondere Schutzvorschriften gelten für den Fall von häuslicher Gewalt oder unzumutbarer Härte. In solchen Fällen kann ein Ehegatte gemäß § 1565 Absatz 2 BGB die sofortige Scheidung beantragen, ohne die Trennungsfristen abwarten zu müssen.

 

II. Ehe für alle

Obwohl die Ehe ursprünglich für heterosexuelle Paare vorgesehen war, gibt es seit dem 1. Oktober 2017 ein Gesetz in Deutschland, das auch die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt. Dadurch wurde die so genannte “Ehe für alle” Realität. Vor dieser Gesetzesänderung konnten gleichgeschlechtliche Paare lediglich eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Diese bot ihnen zwar ähnliche Pflichten, allerdings nicht die gleichen Rechte.

 

III. Eheschließung in Deutschland

Die Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung sind in den §§ 1297 ff. BGB festgelegt:

Voraussetzungen: Die Ehe kann in Deutschland nur zwischen zwei Personen geschlossen werden. Bis zur Einführung der “Ehe für alle” galt das lediglich für heterosexuelle Paare. Dieses ungeschriebene Recht ergab sich aus Formulierungen im Gesetz, wie z. B. im § 1355 Abs. 2 BGB a.F.
Ehefähigkeit: Gemäß § 1303 BGB und § 1304 BGB kann eine Ehe nur eingegangen werden, wenn die beteiligten Personen ehemündig und nicht geschäftsunfähig sind.
Eheverbote: Es gibt bestimmte Eheverbote, die beachtet werden müssen, darunter das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB) und das Verbot der Heirat zwischen engen Verwandten (§ 1307 BGB).
Verfahren der Eheschließung: Eine gültige Eheschließung verlangt die Einhaltung bestimmter Verfahren, wie in den §§ 1310 ff. BGB festgelegt. Zum Beispiel müssen beide Partner vor einem Standesbeamten ihre Absicht erklären, eine Ehe einzugehen.
Das Verfahren und die Formalitäten der Trauung, wie sie im § 1312 BGB beschrieben sind, sind ebenfalls essentiell. Die Trauung muss persönlich und in Anwesenheit beider Partner durchgeführt werden, ohne jegliche Vorbedingungen oder Zeitbeschränkungen.

 

IV. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Eheschließungsvoraussetzungen

Wenn die Voraussetzungen für eine Eheschließung nicht erfüllt sind, kann die Ehe gemäß §§ 1313 ff. BGB auf Antrag für nichtig erklärt werden. Eine solche Nichtigkeitserklärung bewirkt, dass die Ehe von Anfang an als nicht geschlossen gilt. Sie unterscheidet sich somit von der Scheidung, die eine an sich gültige Ehe beendet.

 

V. Pflichten innerhalb der Ehe

  • Lebensgemeinschaft: Gemäß § 1353 Absatz 1 BGB sind Ehepartner verpflichtet, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Dies beinhaltet nicht zwingend, dass die Partner zusammenwohnen müssen, aber sie sind dazu angehalten, für das Wohl des anderen einzustehen und sich gegenseitig zu unterstützen.
  • Unterhaltspflicht: Abhängig von den Lebensumständen und den finanziellen Möglichkeiten der Partner besteht eine Unterhaltspflicht. Gemäß §§ 1360, 1360a BGB kann ein Ehepartner vom anderen den angemessenen Unterhalt verlangen.
  • Sorge für die Kinder: Bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern haben die Ehepartner gemeinsame Sorgerechte und -pflichten, sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

VI. Zivilrechtliche Folgen der Ehe

Durch die Eheschließung ergeben sich mehrere rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf das Vermögen der Ehegatten:

  • Güterstand: Wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Dabei bleibt das Vermögen, das jeder Partner vor der Ehe hatte, sein Alleineigentum.
  • Erbrecht: Ehepartner haben im Todesfall des anderen gesetzliche Erbansprüche. Die Höhe des Erbanteils hängt von der Existenz gemeinsamer Kinder und anderen Erben ab.

 

VII. Öffentlich-rechtliche Folgen

Neben den zivilrechtlichen Konsequenzen hat die Ehe auch Auswirkungen im öffentlichen Recht:

  • Steuerliche Vorteile: Verheiratete können sich für das Ehegattensplitting entscheiden, was in vielen Fällen steuerliche Vorteile mit sich bringt.
  • Sozialleistungen: Auch Ansprüche auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel das Bürgergeld, werden beeinflusst. Hier werden Einkommen und Vermögen beider Partner berücksichtigt.
  • Aufenthaltsrecht: Bei binationalen Ehen kann die Ehe unter den Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht begründen.

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