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Erbbaupacht – langfristige Nutzung von Grundstücken ohne Eigentumserwerb

Die Erbbaupacht, auch als Erbbaurecht bekannt, ist eine rechtliche Konstruktion, die es ermöglicht, ein Grundstück langfristig zu nutzen, ohne dieses tatsächlich zu erwerben. Für viele Bauherren stellt sie eine kostengünstige Alternative zum Grundstückskauf dar. Während der sogenannte Erbbauberechtigte das Recht erhält, auf einem fremden Grundstück zu bauen und dieses zu nutzen, bleibt das Grundstück selbst im Eigentum des Erbbaugebers. Der Erbbauberechtigte zahlt für dieses Nutzungsrecht eine Gebühr, den sogenannten Erbbauzins, an den Eigentümer.

 

 

I. Was ist Erbbaupacht und welche Vorteile bietet sie?

Die Erbbaupacht stellt eine historisch etablierte Möglichkeit dar, den Erwerb von Grundstücken zu umgehen, indem ein sogenannter Erbbauvertrag das langfristige Nutzungsrecht auf einem fremden Grundstück vertraglich absichert. Durch das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) wird das Erbbaurecht als „dingliches Recht“ begründet, welches somit dieselbe Verbindlichkeit wie Eigentum genießt, obwohl das Grundstück nicht in das Eigentum des Erbbauberechtigten übergeht (§ 1 Absatz 1 ErbbauRG). Diese Regelung macht die Erbbaupacht insbesondere in städtischen Ballungsgebieten zu einer begehrten Alternative, wenn die Bodenpreise ein kaufbares Grundstück für viele unerschwinglich machen. Privatpersonen und Unternehmen gewinnen so die Möglichkeit, in attraktiver Lage Immobilien zu errichten, während der Eigentümer – meist Gemeinden, Stiftungen oder Kirchen – regelmäßige Einkünfte durch den Erbbauzins erhält.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch. Die dingliche Sicherung ermöglicht es dem Erbbauberechtigten, sein Recht wie ein Eigentümer zu nutzen – also zu bebauen, zu beleihen und zu veräußern. Die Eintragung erfolgt sowohl im Grundbuch des belasteten Grundstücks (Abteilung II) als auch in einem speziellen Erbbaugrundbuch. Die lange Vertragslaufzeit von 30 bis 99 Jahren schafft so für beide Vertragsparteien Planungssicherheit. Wird das Erbbaurecht nicht verlängert oder anderweitig abgelöst, so fällt es nach Ablauf an den Grundstückseigentümer zurück, einschließlich aller Bauten. Diese Rückübertragung gegen Entschädigung (§ 27 ErbbauRG) garantiert, dass der Erbbaugeber am langfristigen Wert der Immobilie partizipieren kann.

 

II. Der Erbbauzins – laufende Kosten statt einmaliger Grundstückskaufpreis

Der Erbbauzins ersetzt den Kaufpreis des Grundstücks, doch anders als ein Kredit oder eine Hypothek, die nach vollständiger Abzahlung in den Besitz übergehen, bleibt der Erbbauzins als jährliche Kostenbelastung bestehen. Die Höhe des Erbbauzinses wird meist als Prozentsatz des Grundstückswerts festgelegt und variiert zwischen drei und fünf Prozent des Bodenwertes. Der jährliche Erbbauzins kann somit im Vergleich zu einer Grundstücksfinanzierung geringere monatliche Belastungen ermöglichen, was ihn für viele attraktiv macht.

Ein bedeutsamer Aspekt des Erbbauzinses ist die gesetzliche Regelung zur Anpassungshäufigkeit. Gemäß § 9a Absatz 1 ErbbauRG kann eine Anpassung des Erbbauzinses alle drei Jahre erfolgen, üblicherweise orientiert an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts. Dies stellt sicher, dass der Erbbauzins sowohl dem wirtschaftlichen Umfeld gerecht bleibt als auch den Erbbaugeber vor Wertverlust schützt. Wichtig zu wissen ist, dass diese Anpassung der Billigkeit entsprechen muss und daher einer gerichtlichen Überprüfung standhalten kann (§ 9a Absatz 2 ErbbauRG). Besonders in Zeiten stark steigender Lebenshaltungskosten kann diese Klausel zu einem signifikanten Anstieg des Erbbauzinses führen. Diese regulierte, aber mögliche Mehrbelastung sollten potenzielle Erbbauberechtigte unbedingt einkalkulieren, um den Erbbauzins langfristig tragen zu können.

 

III. Erbbauvertrag – Laufzeit, Konditionen und Rechte

Der Erbbauvertrag, rechtlich präzise als Erbbaurechtsvertrag bezeichnet, bildet das Fundament für alle Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Er wird notariell beurkundet und enthält unter anderem die Laufzeit, die Erbbauzinsregelung und die Nutzungskonditionen des Grundstücks. Üblicherweise beträgt die Vertragslaufzeit zwischen 30 und 99 Jahren, wobei keine gesetzliche Maximaldauer vorgeschrieben ist. Diese lange Bindung an den Vertrag wird im Gegenzug durch die Garantie einer Entschädigungszahlung abgesichert: Nach § 27 ErbbauRG erhält der Erbbauberechtigte nach Vertragsende mindestens zwei Drittel des aktuellen Verkehrswertes der Immobilie.

Die im Erbbauvertrag verankerten Rechte und Pflichten unterliegen überdies einer gewissen Flexibilität. Erbbauberechtigte sind beispielsweise für die regelmäßige Instandhaltung, die Zahlung der Grundsteuer sowie für die Versicherungen verantwortlich, die das Grundstück betreffen. Gleichzeitig erhält der Erbbaugeber umfangreiche Mitspracherechte, um das Grundstück und die darauf befindliche Immobilie vor unvorhergesehenen Wertminderungen zu schützen. So kann er etwa zustimmen oder ein Veto einlegen, wenn bauliche Veränderungen wie Erweiterungen oder Umbauten anstehen (§ 5 ErbbauRG). Dieses Mitspracherecht erstreckt sich auch auf die Vermietung und Vererbung der Immobilie.

 

IV. Erbbaupacht als Anlageform und ihre Vor- und Nachteile

Die Erbbaupacht ermöglicht es, kostspieliges Bauland zu nutzen, ohne es zu kaufen, was in Zeiten steigender Grundstückspreise von großem Vorteil sein kann. Insbesondere in begehrten städtischen Lagen eröffnet die Erbbaupacht Zugang zu Baugrundstücken, die für private Bauherren oder Unternehmen sonst unerschwinglich wären. Dadurch sparen Erbbauberechtigte die hohe Anfangsinvestition eines Grundstückskaufs und können das Kapital für den Bau oder die Ausstattung des Gebäudes nutzen.

Ein großer Vorteil der Erbbaupacht liegt in ihrer steuerlichen Gestaltung. Die regelmäßigen Erbbauzinszahlungen sind für Erbbauberechtigte steuerlich absetzbar und können in der Regel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Trotz dieser Vorteile birgt die Erbbaupacht auch finanzielle und rechtliche Risiken. Da der Erbbauzins an den Grundstückswert gekoppelt ist und üblicherweise alle drei Jahre an die Marktentwicklung angepasst werden kann (§ 9a ErbbauRG), können die Zinszahlungen im Laufe der Zeit erheblich steigen. Langfristig kann die Erbbaupacht in Summe daher sogar teurer sein als der Grundstückserwerb.

 

1. Vorteile der Erbbaupacht im Überblick

  • Geringere Anschaffungskosten: Die Erbbaupacht erlaubt es, auf den einmaligen Kaufpreis des Grundstücks zu verzichten, was die Anfangskosten niedrig hält.
  • Erweiterte Immobilienfinanzierung: Banken finanzieren Immobilien mit Erbbaupacht häufig mit günstigeren Konditionen, da der Kreditbetrag durch den Wegfall der Grundstückskosten reduziert wird.
  • Steuerliche Vorteile: Erbbauzinszahlungen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden.
  • Flexibilität bei der Nutzung: Der Erbbauvertrag bietet umfangreiche Nutzungsmöglichkeiten und erlaubt, unter gewissen Bedingungen, auch eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks.

 

2. Nachteile der Erbbaupacht im Überblick

  • Regelmäßige Zinsanpassungen: Der Erbbauzins kann alle drei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst werden, was bei steigender Inflation zu höheren Belastungen führt.
  • Kein Grundstückserwerb: Trotz langjähriger Nutzung bleibt das Grundstück im Eigentum des Verpächters, und das Nutzungsrecht kann bei Vertragsende vollständig verfallen.
  • Bürokratische Komplexität: Die Erbbaupacht ist oft mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, insbesondere bei der Anpassung von Zinszahlungen und bei Vertragsverlängerungen.
  • Verkaufswert sinkt mit Laufzeit: Da das Grundstück nie in den Besitz des Erbbauers übergeht, sinkt der Wiederverkaufswert der Immobilie mit abnehmender Restlaufzeit des Erbbauvertrags.

 

V. Der Heimfall – Vertragsbruch und Kündigung des Erbbaupachtvertrags

1. Heimfall bei Vertragsverstößen

Der Heimfall tritt als Kündigungsrecht des Erbbaugebers in Kraft, wenn der Erbbaupächter gravierend gegen vertragliche Pflichten verstößt. Solche Verstöße umfassen die dauerhafte Nichtzahlung des Erbbauzinses (meist ab einem Zahlungsverzug von zwei Jahren) oder die Vernachlässigung der Instandhaltungspflichten, die das Grundstück oder die darauf befindliche Immobilie verwahrlosen lassen. § 2 ErbbauRG gestattet dem Erbbaugeber, bei solchen Pflichtverletzungen die Immobilie ohne den regulären Kündigungsschutz zurückzufordern. Der Heimfall dient hierbei dem Schutz des Eigentümers, der ansonsten das Risiko eingehen würde, dass sein Grundstück in einem schlechten Zustand zurückkommt.

Wird der Heimfall ausgesprochen, ist der Erbbaugeber verpflichtet, den Erbbaupächter angemessen zu entschädigen, jedoch nur in Höhe von mindestens zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie (§ 27 ErbbauRG). Der Erbbaugeber erlangt das Nutzungsrecht am Grundstück zurück und erhält gleichzeitig das Eigentum an der Immobilie.

 

2. Heimfall bei Eigenbedarfsklauseln

In speziellen Vertragsvereinbarungen kann der Heimfall auch durch Eigenbedarf des Erbbaugebers ausgelöst werden. Solche Eigenbedarfsklauseln räumen dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit ein, den Heimfall geltend zu machen, wenn er das Grundstück oder die Immobilie aus persönlichen Gründen selbst nutzen möchte. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Erbbaugeber das Grundstück für eigene Wohnzwecke, Familienmitglieder oder andere persönliche Zwecke beansprucht. Anders als beim Heimfall wegen Pflichtverletzungen kann diese Kündigung nicht „einfach so“ ausgesprochen werden – sie muss im Erbbauvertrag klar definiert und beidseitig akzeptiert sein.

Der Heimfall aufgrund von Eigenbedarf birgt für den Erbbaupächter ähnliche finanzielle Konsequenzen wie bei vertraglichen Verstößen. Auch hier hat er Anspruch auf eine Entschädigung (§ 27 ErbbauRG). Diese Regelung macht den Heimfall zu einem ernsthaften Risiko, das besonders bei langfristigen Investitionen in die Immobilie schwerwiegende finanzielle Auswirkungen haben kann.

 

VI. Lohnt sich Erbbaupacht? – Eine Abwägung

Die Entscheidung für ein Erbbaugrundstück sollte stets gut überdacht werden. Während die Erbbaupacht zu Beginn finanziell entlastet, muss der Erbbauzins über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlt werden. Besonders wenn die Vertragslaufzeit dem Ende naht, ist eine Immobilienfinanzierung auf einem Erbbaugrundstück schwieriger und häufig teurer als auf einem klassischen Kaufgrundstück. Viele Banken fordern für die Finanzierung einer Immobilie auf einem Erbbaugrundstück zudem höhere Eigenkapitalanteile.

Zusammenfassend stellt die Erbbaupacht eine interessante Alternative für Bauherren dar, die ein Haus bauen möchten, ohne den hohen Kaufpreis für ein Grundstück zu zahlen. Die Erbbaupacht kann besonders bei limitiertem Kapital oder in Ballungsräumen mit hohen Grundstückspreisen sinnvoll sein. Entscheidend für die Wahl der Erbbaupacht ist daher eine fundierte Kenntnis der Vertragsbedingungen und eine klare Kalkulation der langfristigen Kosten und Vorteile.

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