Legale Tricks beim Zugewinnausgleich

Drei Wochen vor der Scheidung zieht Martin still aus dem gemeinsamen Haus aus.

Keine Szene, keine Nachricht, nur ein unterschriebener Kaufvertrag, der seine neue Eigentumswohnung dokumentiert. Kaufpreis: 180.000 Euro. Am Tag der Schlüsselübergabe liegt der Verkehrswert bereits bei 220.000 Euro. Der Immobilienmarkt in der Region boomt. Seine Noch-Ehefrau erfährt von alldem erst später – als der Zugewinnausgleich verhandelt wird.

Der Clou: Der Notartermin fand nach dem Stichtag statt, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wurde. Die Wertsteigerung? Nicht mehr ausgleichspflichtig.

Seine Ex-frau ist fassungslos. Kein Betrug, kein Geheimkonto, kein Offshore-Konstrukt. Lediglich legale Tricks im Zugewinnausgleich. Der Scheidungsanwalt zuckt mit den Schultern: „Das hätte man auch auf Ihrer Seite so machen können.“

Und genau darum geht es: Wer den Zugewinnausgleich dem Zufall überlässt, verzichtet oft auf Summen, die niemand freiwillig herschenkt. Das deutsche Familienrecht ist an dieser Stelle kein Moralkodex, sondern ein System aus Rechten, Fristen und Spielräumen. Und es ist vollkommen legitim, diese Spielräume zu nutzen – solange es legale Tricks im Zugewinnausgleich sind.

Legale Tricks Zugewinnausgleich

Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit den richtigen Tricks nicht nur den Überblick behalten – sondern auch vermeiden mit Rückblick auf Ihre Scheidung festzustellen, dass Sie die entscheidenden Spielzüge nie genutzt haben.

I. Zugewinnausgleich - Kurz Erklärt

Der Zugewinnausgleich ist ein zentraler Mechanismus im deutschen Familienrecht: Er sorgt dafür, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern gerecht aufgeteilt wird – allerdings nur, wenn kein abweichender Güterstand wie etwa die Gütertrennung vereinbart wurde (§ 1378 BGB). Maßgeblich ist dabei die sogenannte Zugewinngemeinschaft, der gesetzliche Güterstand, in dem die meisten Ehepaare automatisch leben.

Die Grundformel ist simpel:

Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen.

Anfangsvermögen beschreibt hierbei das Vermögen, welches ein Ehegatte bei der Eheschließung hatte (vgl. § 1374 BGB).

Zum Endvermögen gehört das Vermögen, welches zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also dem Tag, an dem dieser dem anderen Ehegatten durch das Gericht förmlich zugestellt wird (vgl. § 1384 BGB).

Daraus ergibt sich dann ein Stichtag. Wer in diesem Zeitraum mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner zahlen. Dabei bleiben aber bestimmte Vermögensbestandteile – insbesondere Erbschaften und Schenkungen – außen vor, soweit sie nicht dem Lebensstandard beider dienten (vgl. § 1374 II BGB).

II. Legale Tricks im Zugewinnausgleich

Wer beim Zugewinnausgleich nicht rechtzeitig handelt, verschenkt oft Vermögen. Es geht nicht nur um Gerechtigkeit – sondern um Fristen, Nachweise und Strategie. Die folgenden Tipps zeigen, wie Sie ihr Vermögen durch legale Tricks im Zugewinnausgleich schützen, was Sie dabei beachten müssen – und wo Gestaltungsspielräume schlummern, die viele übersehen.

Beim Zugewinnausgleich kann der richtige Moment bares Geld wert sein. Maßgeblich ist der sogenannte Stichtag, also der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird (§ 1384 BGB). Genau an diesem Tag wird das Endvermögen festgestellt – und damit der Wert, der für die Berechnung nach § 1378 BGB entscheidend ist.

Wer diesen Zeitpunkt vorausschauend plant, kann legale Tricks im Zugewinnausgleich geschickt nutzen: Steht etwa der Verkauf einer Immobilie oder ein Börsengewinn bevor, kann es sich lohnen, den Scheidungsantrag vorher einzureichen – denn spätere Wertsteigerungen bleiben dann außen vor.

Umgekehrt: Wenn der andere Ehepartner kurz vor einer Vermögensmehrung steht, ist Abwarten eine zulässige Option.

Achtung:
Hierbei darf es aber nicht darum gehen den Partner zu täuschen oder Vermögen zu verschleiern – denn das wäre unzulässig. Zulässig ist allein, den rechtlichen Rahmen bewusst zu nutzen, wie er im Familienrecht vorgesehen ist. Planung ersetzt keine Ehrlichkeit – sie verhindert aber, dass man eigene Gestaltungsspielräume ungenutzt lässt.

Beispiel:
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg stritten sich die Ehepartner über den genauen Trennungszeitpunkt, weil einer von ihnen kurz danach 5.000 € an Bargeld beiseitegeschafft hatte. Die Frau behauptete, die Trennung sei früher erfolgt – und das Geld habe bereits nicht mehr zum Endvermögen gehört. Der Mann dagegen datierte die Trennung später, um den Betrag dem Zugewinn zu entziehen. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Trennung objektiv vollzogen wurde. Aufgrund der Aussage der Tochter wurde der frühere Trennungszeitpunkt bestätigt – und die 5.000 € wurden dem Endvermögen des Mannes wieder hinzugerechnet. 1

Besonders wirkungsvolle legale Tricks im Zugewinnausgleich sind modifizierte Vereinbarungen in den Scheidungsfolgenvereinbarungen des Ehevertrags. Anstatt den Zugewinn strikt nach Gesetz zu teilen, können die Ehepartner abweichende Regelungen treffen – etwa Sachwerte statt Bargeld übertragen, Teilzahlungen vereinbaren oder einzelne Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile gezielt ausklammern.

Rechtlich möglich ist das gemäß § 1378 III BGB (analog) i. V. m. § 1408 BGB – vorausgesetzt, die Vereinbarung wird notariell beurkundet. So lassen sich individuelle Lösungen schaffen um einen Rosenkrieg vorausschauend zu vermeiden.

Beispiel:
Ein Ehepaar einigt sich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung darauf, dass der Ehemann der Ehefrau anstelle eines Bargeldbetrags seinen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Immobilie überträgt. Gleichzeitig vereinbaren beide, dass bestimmte Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausdrücklich ausgenommen werden. Die Vereinbarung wird notariell beurkundet.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung: Solange beide Parteien freiwillig und informiert zustimmen, dürfen sie vom gesetzlichen Regelfall abweichen – selbst wenn dies einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Zugewinnausgleichs bedeutet. 2

Ein oft unterschätzter, aber wirkungsvoller Hebel im Kontext legale Tricks im Zugewinnausgleich ist das richtige Timing: Wer befürchtet, dass der Ehepartner während des Trennungsjahres Vermögen verschiebt, verschenkt oder verschleudert, kann schon vor der Scheidung den Zugewinnausgleich beantragen – als vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB.

Voraussetzung: mindestens drei Jahre Trennung und konkrete Hinweise auf Vermögensmanipulation. Das Gericht setzt dann einen früheren Stichtag (vgl. § 1386 BGB), um zu verhindern, dass Geld vor der Trennung verschwinden kann.

Gerade bei auffälligen Transaktionen im Zugewinn im Trennungsjahr ist dieser Schritt entscheidend – und ein klar geregelter Weg, finanzielle Nachteile noch rechtzeitig abzuwehren.

Beispiel:
Ein Ehemann hebt im Trennungsjahr über 52.000 € von seinem Geldmarktkonto ab und kann später nicht schlüssig erklären, wohin das Geld geflossen ist. Die Ehefrau beantragt daraufhin den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Der BGH erkennt in dem Vorgehen eine illoyale Vermögensminderung und rechnet die Summe dem Endvermögen des Ehemanns wieder hinzu – trotz fehlender Rücklagen. 3

Ein häufiger Irrtum beim Zugewinnausgleich: Wer Alleineigentümer eines Vermögensgegenstands ist – etwa eines Aktiendepots, einer Immobilie oder eines Unternehmensanteils –, glaubt, dieser Vermögenswert bliebe im Rahmen der Scheidung vollständig unangetastet. Doch das stimmt nur zur Hälfte.

Zwar bleibt das formale Eigentum ungeteilt, doch Wertzuwächse, die während der Ehe entstehen, sind ausgleichspflichtig.

Beispiel:
Der Ehemann hatte ein Geldmarktkonto mit rund 52.000 Euro. Zwischen Trennung und Scheidung hob er den Betrag ab, verweigerte eine plausible Erklärung über den Verbleib und verwickelte sich in widersprüchliche Aussagen. Das Ergebnis: Die Hälfte des abgehobenen Betrags wurde trotz Abflusses dem Endvermögen zugerechnet – weil der BGH von einer illoyalen Vermögensminderung mit Benachteiligungsabsicht ausging (vgl. § 1375 II BGB). 4

Eigentum schützt also nicht vor Beteiligung am Zugewinn. Legale Tricks im Zugewinnausgleich definieren sich im wesentlichen durch die saubere Dokumentation des Anfangsvermögens – etwa durch Kontoauszüge, Wertgutachten oder Schenkungsnachweise. Wer diese Nachweise nicht erbringen kann, riskiert, dass das gesamte Vermögen als während der Ehe erworben gilt.

Empfehlenswert ist ebenfalls die Dokumentation von Vermögenszuwächsen, welche durch Verkäufe, Renditen oder Investitionen im Trennungsjahr entstehen, auch diese können Einfluss auf den Zugewinnausgleich nehmen.

Wenn bei der Scheidung Immobilien im Spiel sind, wird es schnell teuer – vor allem dann, wenn der eine Ehepartner dem anderen seinen Anteil abkaufen will. Doch wer den Zugewinnausgleich richtig strukturiert, kann sich einen enormen finanziellen Vorteil sichern und keine Grunderwerbsteuer auf die Übertragung des Miteigentumsanteils zahlen – vorausgesetzt, man nutzt den Gestaltungsspielraum, den § 3 Nr. 5 GrEStG bietet.

Und genau hier liegt einer der klassischen legalen Tricks im Zugewinnausgleich:

Die Immobilienübertragung wird nicht als isoliertes Geschäft behandelt, sondern unmittelbar in den Zugewinnausgleich eingebettet.
Wird das sauber dokumentiert – etwa durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder eine eindeutige Verknüpfung im gerichtlichen Vergleich –, entfällt die Grunderwerbsteuer vollständig. Doch diese Steuerfreiheit greift nicht automatisch. Sie gilt nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen:

  1. Die Übertragung erfolgt im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung – entweder einvernehmlich oder gerichtlich.
  2. Die Übertragung muss zeitnah stattfinden, also in einem erkennbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens.
  3. Die Immobilie war zuvor gemeinsam genutzt – typischerweise als Familienheim oder gemeinsames Anlageobjekt.

Wird die Immobilie dagegen „irgendwann später“ übertragen – ohne klare Zuordnung zum Zugewinnausgleich –, kann das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen. Auch sogenannte Ankaufsrechte, die über längere Zeiträume gestreckt sind, bergen das Risiko einer nachträglichen Steuerpflicht. Wer rechtzeitig plant, die Übertragung eindeutig in den Zugewinnausgleich einbettet und nicht zu lange wartet, kann den Immobilienanteil steuerfrei übernehmen – und vermeidet eine unnötige Belastung von bis zu 6,5 % des Kaufpreises.

Beispiel:
Ein Ehepaar regelte im Rahmen der Scheidung per notariellem Vertrag, dass der Ehemann die gemeinsame Immobilie übernehmen darf – allerdings nicht sofort. Stattdessen wurde dem Ehemann ein Ankaufsrecht eingeräumt, das er erst mehr als zwei Jahre später ausübte. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest – und der Fall landete vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG greift nicht, wenn kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensauseinandersetzung im Zugewinnausgleich und der späteren Eigentumsübertragung besteht. 5

Es klingt zunächst überraschend, ist rechtlich aber eindeutig geregelt: Ein Lottogewinn während des Trennungsjahres ist kein persönlicher Glücksfall – sondern Teil des Zugewinnausgleichs (vgl. § 1378 BGB). Denn für das Familienrecht gilt die Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung als bestehend – auch wenn beide längst getrennte Wege gehen. Maßgeblich ist auch hier wieder der  Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehepartner (vgl. § 1384 BGB). Was das konkret bedeutet? Jeder Vermögenszuwachs – auch ein zufälliger wie der Gewinn im Lotto – erhöht das Endvermögen und wird mit dem Anfangsvermögen verrechnet.

Beispiel:
Während des Trennungsjahres gewann ein Ehemann knapp eine Million Euro im Lotto. Er ging davon aus, dass der Gewinn allein ihm gehöre – schließlich lebten die Ehepartner längst getrennt. Doch der Scheidungsantrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt. Der BGH entschied: Der Gewinn fiel in den Zugewinnausgleich, weil die Ehe rechtlich erst mit Zustellung des Scheidungsantrags als getrennt gilt. Die Ehefrau hatte Anspruch auf die Hälfte des Betrags. 6

Wer glaubt, beim Zugewinnausgleich laufe alles automatisch, unterschätzt das System – oder überschätzt es. Denn der Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses muss aktiv eingefordert werden (§ 1378 BGB). Und genau darin liegt ein unterschätzter, aber hochwirksamer legaler Trick im Zugewinnausgleich: Manchmal lohnt es sich, bewusst zu schweigen.

Wird der Anspruch nicht im Scheidungsverfahren oder später in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht, kann der wirtschaftlich stärkere Ehepartner faktisch von der Untätigkeit des anderen profitieren. Nach Ablauf von drei Jahren verfällt der Anspruch endgültig – durch schlichte Verjährung (vgl. § 195 BGB). Das eröffnet taktische Optionen: Wer vermutet, dass der Ex-Partner aus Unkenntnis oder Konfliktscheu den Zugewinnausgleich nicht beantragen wird, kann sich – juristisch unangreifbar – zurücklehnen.

Beispiel:
Vier Jahre lang tat sich nichts – dann forderte ein Ehepartner im Jahr 2020 plötzlich Zugewinnausgleich. Das Problem: Die Scheidung war bereits 2016 rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Celle hatte wenig Spielraum und wies den Antrag zurück mit Verweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist. 7

Es klingt riskant – ist aber unter bestimmten Voraussetzungen ein gezielter Schachzug der legalen im Tricks Zugewinnausgleich: Schenkungen kurz vor der Scheidung. Wer Vermögen weitergibt, noch bevor der Scheidungsantrag dem Partner zugestellt wurde, kann sein Endvermögen reduzieren – und damit den Zugewinnausgleich beeinflussen. Dieser Trick funktioniert allerdings nur dann, wenn man die rechtlichen Grenzen genau kennt.

Nach § 1375 II BGB werden unentgeltliche Zuwendungen, die nicht auf einer sittlichen Pflicht oder einem gesellschaftlich anerkannten Anlass beruhen, dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, wenn sie dazu dienen, das Vermögen illoyal zu vermindern. Doch genau hier liegt der Spielraum: Wer frühzeitig und dokumentierbar aus anerkannten Gründen schenkt, kann sich auf den Schutz sogenannter Pflicht- und Anstandsschenkungen berufen – etwa bei Geburtstagsgeschenken, Jubiläumszuwendungen oder der Finanzierung kleinerer familiärer Ausgaben.

Ein häufiger Fehler: Wer im Trennungsjahr noch rasch größere Vermögenswerte verschenkt – etwa Bargeld, Immobilienanteile oder Luxusgüter – ohne nachvollziehbaren Anlass, riskiert, dass genau diese Werte beim Zugewinnausgleich wieder auftauchen. Wer dagegen rechtzeitig plant, Zuwendungen stückelt, begründet und dokumentiert, kann seine Vermögenslage gezielt gestalten, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

Die Legalen Tricks im Zugewinnausgleich bestehen hier also weniger im „Verschwindenlassen“ von Geld, sondern im frühzeitigen und rechtlich tragfähigen Gestalten des Vermögens – mit kühlem Kopf statt plötzlicher Flucht in die Großzügigkeit.

Beispiel:
Eine Ehefrau erhielt während des Trennungsjahres eine Schenkung in Höhe von 60.000 Euro von ihren Eltern – offiziell zur Unterstützung ihrer Tochter aus erster Ehe. Das Geld wurde jedoch auf das gemeinsame Konto der Eheleute überwiesen und diente teils der Haushaltsführung, teils gemeinsamen Ausgaben.

Das OLG Köln entschied: Weil der Betrag nicht klar dem Vermögen der Ehefrau zugeordnet werden konnte, floss er vollständig in den Zugewinnausgleich ein. Die Annahme einer „privaten Schenkung“ scheiterte an der tatsächlichen Verwendung des Geldes. 8

III. Fazit: Wer nicht rechnet, zahlt doppelt

Während also Martins Ex-Frau noch versucht zu verstehen, wie all das möglich war, ist längst klar: Es war kein Zufall, sondern Konsequenz. Kein unfairer Trick, sondern kluge Nutzung der gesetzlichen Spielräume. Genau so kann man legale Tricks im Zugewinnausgleich richtig zu nutzen, denn sie stehen jedem offen, der sie erkennt und rechtzeitig handelt.

Wer sich blind auf Gerechtigkeit verlässt, übersieht oft die Macht von Fristen, Dokumentation und Strategie. Wer hingegen mitdenkt, den Zugewinnausgleich beantragt, den Stichtag bewusst setzt und Zuwächse richtig einordnet, macht aus einem Scheidungsverfahren eine vermögensrechtlich tragfähige Entscheidung.

Die Wahrheit ist: Das Gesetz schützt nicht nur – es belohnt Voraussicht. Und am Ende fragt niemand, wer verloren hat. Sondern nur: Wer war vorbereitet?

Legale Tricks Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich clever nutzen: Wissen sichert Werte.

Ebenfalls interessant:
Einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Berechnungsmethoden inkl. Praxisbeispiel finden Sie in unserem Beitrag zum Thema “Zugewinnausgleich: Gerechte Vermögensaufsteilung bei Ehe Ende”.

IV. FAQ: Häufig gestellte Fragen

Der Zugewinnausgleich wirft in der Praxis viele Fragen auf – gerade wenn es um legale Tricks geht. Wer klug handelt, kann Rechte sichern oder Zahlungen vermeiden, ohne Grenzen zu überschreiten. Unser FAQ geht kompakt auf eventuelle Fragen ein die beim lesen des Artikels auftauchen können.

Der Zugewinnausgleich lässt sich verhindern, wenn die Ehepartner durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen – etwa durch Vereinbarung von Gütertrennung. Alternativ kann auch im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden.

Vermögensminderungen wie Schenkungen, verschwenderische Ausgaben oder illoyale Vermögensverlagerungen kurz vor der Scheidung werden in der Regel dem Endvermögen wieder zugerechnet (§ 1375 II BGB). Effektiv mindern lässt sich der Zugewinn nur durch rechtzeitige, dokumentierte und nachvollziehbare Vermögensgestaltung – etwa durch Investitionen oder Umschichtungen vor dem Stichtag.

Die Höhe des Zugewinnausgleichs lässt sich durch einen modifizierten Zugewinnausgleich begrenzen. Dabei können z. B. einzelne Vermögenswerte ausgenommen, Pauschalbeträge vereinbart oder Teilzahlungen festgelegt werden. Solche Regelungen sind individuell anpassbar und sollten möglichst in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentiert werden.

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann verweigert werden, wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde, der die Zugewinngemeinschaft ausschließt, oder wenn der Anspruch ausnahmsweise unbillig wäre (vgl. § 1381 BGB). Eine grobe Unbilligkeit liegt etwa vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner schwerwiegende wirtschaftliche Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Ja, auch wenn der Zugewinnausgleich grundsätzlich als Einmalzahlung vorgesehen ist, kann eine Ratenzahlung vereinbart oder bei finanzieller Überforderung beantragt werden. Voraussetzung ist entweder eine Einigung mit dem Ex-Partner oder ein entsprechender Antrag beim Familiengericht.

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde und der Anspruch entstanden ist. Wer zögert, riskiert also, dass der Ausgleich gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist.

Ein Zugewinnausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er grob unbillig wäre (vgl. § 1381 BGB). Das ist z. B. der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte sich schwerwiegende wirtschaftliche Pflichtverletzungen zuschulden kommen ließ oder durch sein Verhalten den Vermögenszuwachs des anderen gefährdet hat.

Wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den vollen Betrag sofort zu zahlen, kann er eine Stundung beim Familiengericht beantragen (vgl. § 1382 BGB). Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung oder Ratenzahlung vorliegen.

Die Zahlung wird in der Regel fällig, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Ein Antrag auf Zugewinnausgleich kann aber auch nachträglich gestellt werden – solange die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Außergerichtlich kann eine Auszahlung zeitlich flexibel vereinbart werden.

Quellen:

  1. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2020 – 13 UF 122/17
  2. BGH, Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 48/11
  3. BGH, Beschluss vom 12.11.2014 –  XII ZB 469/13
  4. BGH, Beschluss vom 12.11.2014 – XII ZB 469/13
  5. BFH, Urteil vom 23.03.2011 – II R 33/09
  6. BGH-Beschlusses vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12
  7. OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2021 – 10 UF 222/20 
  8. OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2021 – 26 UF 92/20
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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin