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Zugewinngemeinschaft & Zugewinnausgleich: Der gesetzliche Güterstand

Die Zugewinngemeinschaft ist ein fundamentaler Güterstand im deutschen Familienrecht, der gemäß § 1363 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugleich den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten definiert, sofern nicht durch einen Ehevertrag ein anderer Güterstand festgelegt wird. Dieser Rechtsbegriff ist im BGB, insbesondere in den §§ 1363 bis 1390 BGB, umfassend normiert. Die rechtliche Konstruktion der Zugewinngemeinschaft zielt darauf ab, eine gerechte Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens bei deren Beendigung zu gewährleisten, ohne dass es während der Ehe zu einer Vermischung der Vermögensmassen der Ehegatten kommt.

1. Definition und Wesen der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand im deutschen Eherecht ist eine rechtliche Konstruktion, die darauf abzielt, eine gerechte Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten bei Beendigung der Ehe zu gewährleisten, ohne dass während der Ehe eine Vermögensgemeinschaft besteht. Wesentliche Merkmale der Zugewinngemeinschaft sind daher die getrennten Vermögensmassen und die selbständige Verwaltung des Vemögens sowie insbesondere der Aspekt des Zugewinnausgleichs nach § 1363 Absatz 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1371 ff. BGB im Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

Getrennte Vermögensmassen: Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen der Ehegatten zu einem gemeinsamen Vermögen wird, bleiben bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögensmassen der Ehegatten gemäß § 1363 Absatz 2 Satz 1 BGB getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens, das er in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt. Dies schließt sowohl materielle Güter als auch Vermögensrechte ein.

Selbstständige Verwaltung des Vermögens: Jeder Ehepartner hat das Recht, über sein Vermögen selbstständig zu verfügen und es zu verwalten (vgl. § 1364 BGB). Dies bedeutet, dass Entscheidungen bezüglich des eigenen Vermögens grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Ehepartners getroffen werden können, mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten Fälle, die den Schutz der familiären Wirtschaftsgemeinschaft bezwecken. Diese gesetzlich normierten Fälle, in denen nicht das Vermögen selbstständig verwaltet werden kann, umfassen insbesondere Verfügungen über das Vermögen als Ganzes (§ 1365 Absatz 1 BGB) sowie Verfügungen über Haushaltsgegenstände des ehelichen Haushalts nach § 1369 Absatz 1 BGB.

Keine gemeinsame Haftung für Schulden: Ebenfalls kennzeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden haftet. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam als Schuldner auftreten oder eine gegenseitige Haftungsübernahme vereinbart wurde.

Zugewinnausgleich bei Beendigung: Der zentrale Aspekt der Zugewinngemeinschaft ist der Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns bei deren Beendigung. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Beendigung der Ehe. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten ausgleichen (vgl. § 1373 BGB) zum Begriff des Zugewinns.

 

2. Entstehung und Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1363 Absatz 1 BGB kraft Gesetzes mit der Eheschließung, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart haben. Dies bedeutet, dass keine weiteren formalen Handlungen notwendig sind, um in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu gelangen. Die Zugewinngemeinschaft ist damit der Standardgüterstand im deutschen Recht und spiegelt den Grundsatz wider, dass die Ehe als eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft verstanden wird, in der beide Partner grundsätzlich gleichberechtigt sind.

Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann durch verschiedene Ereignisse ausgelöst werden, wobei jeweils unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen werden:

Scheidung: Bei einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, um den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs gerecht zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt nach den §§ 1373 ff. BGB durch den Vergleich des Anfangs- und Endvermögens jedes Ehegatten. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Differenzbetrags zum Zugewinn des anderen Ehegatten ausgleichen.

Tod eines Ehegatten: Endet die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte gemäß § 1371 BGB neben seinem gesetzlichen Erbteil einen Anspruch auf den pauschalen Zugewinnausgleich in Form einer Erhöhung seines Erbteils um ein Viertel der Erbschaft, unabhängig davon, ob ein Zugewinn stattgefunden hat oder nicht. Der überlebende Ehegatte kann jedoch auch den tatsächlichen Zugewinnausgleich verlangen, falls dies wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Aufhebung oder Änderung des Güterstandes durch Ehevertrag: Ehegatten können jederzeit durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder in einen anderen Güterstand wechseln. Dies ermöglicht es den Ehegatten, individuelle Vereinbarungen zu treffen, die ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen besser entsprechen.

Gerichtliche Aufhebung: In seltenen Fällen kann ein Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten den Güterstand i.S.d. §§ 1386 i.V.m. 1385 Satz 1 Nr. 1 BGB aufheben, wenn die Fortsetzung der Zugewinngemeinschaft für den antragstellenden Ehegatten unzumutbar wäre.

 

3. Vermögensverwaltung und Haftung in der Zugewinngemeinschaft

Während der Zugewinngemeinschaft kann jeder Ehegatte über sein Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Allerdings bedarf es für die Veräußerung oder Belastung des gesamten Vermögens oder für Geschäfte, die das Wohnungsrecht betreffen, der Zustimmung des anderen Ehegatten. Dies dient dem Schutz der wirtschaftlichen Basis der Familie sowie dem Schutz des möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs.

Eigentums- und Vermögenserhalt: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des Vermögens, das er in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt. Dies schließt sowohl materielle Güter als auch immaterielle Vermögenswerte ein.

Verfügungsberechtigung: Ehegatten sind grundsätzlich berechtigt, über ihr Vermögen zu verfügen, also Verträge abzuschließen, Vermögensgegenstände zu verkaufen, zu verschenken oder Belastungen darauf einzugehen. Diese Verfügungsbefugnis umfasst jedoch nicht die Erlaubnis, über das gesamte Vermögen oder wesentliche Teile davon ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu verfügen.

Geschäfte des täglichen Lebens: Für Geschäfte, die der Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie dienen, gilt die gegenseitige Vertretungsmacht der Ehegatten (vgl. § 1357 Absatz 1 BGB). Das bedeutet, dass Verträge, die ein Ehegatte in diesem Rahmen abschließt, auch den anderen Ehegatten berechtigen und verpflichten können.

Die Haftung für Verbindlichkeiten ist in der Zugewinngemeinschaft dagegen individuell geregelt:

Individuelle Haftung: Jeder Ehegatte haftet allein für seine persönlichen Schulden. Das bedeutet, dass Gläubiger eines Ehegatten nicht auf das Vermögen des anderen Ehegatten zurückgreifen können, es sei denn, es wurde eine gemeinsame Verbindlichkeit begründet oder eine entsprechende Bürgschaft übernommen.

Ausnahmen der gemeinsamen Haftung: Eine gemeinsame Haftung der Ehegatten entsteht nur dann, wenn beide gemeinsam als Schuldner auftreten, beispielsweise bei gemeinsam aufgenommenen Krediten oder wenn sie gemeinsam einen Vertrag unterschreiben. In solchen Fällen können Gläubiger das gesamte gemeinsame und das individuelle Vermögen beider Ehegatten für die Begleichung der Schulden heranziehen.

 

4. Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein zentraler Mechanismus des deutschen Familienrechts, der innerhalb des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft greift. Er soll sicherstellen, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs bei Beendigung der Ehe gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Dieser Prozess reflektiert das Verständnis der Ehe als einer wirtschaftlichen Partnerschaft, bei der beide Partner unabhängig von ihrer direkten finanziellen Beitragshöhe zum Familienvermögen am gemeinsam Erwirtschafteten teilhaben sollen.

Das Grundprinzip des Zugewinnausgleichs basiert auf dem Vergleich des Anfangsvermögens jedes Ehegatten bei Eheschließung mit seinem Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Die Differenz, die den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs (Zugewinn nach § 1373 BGB) darstellt, wird ermittelt und anschließend ausgeglichen, indem der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn hat.

Ermittlung des Anfangsvermögens: Das Anfangsvermögen umfasst sämtliches Vermögen, das jedem Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört. Schulden werden hiervon abgezogen. Zuwendungen Dritter (z.B. Erbschaften, Schenkungen) während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, um den tatsächlich in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn zu ermitteln.

Ermittlung des Endvermögens: Das Endvermögen wird zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft festgestellt. Auch hier werden Schulden abgezogen.

Berechnung des Zugewinns: Der Zugewinn jedes Ehegatten ergibt sich aus der Differenz zwischen seinem End- und Anfangsvermögen.

Ermittlung der Ausgleichsforderung: Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung zu (vgl. § 1378 Absatz 1 BGB). Um die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu veranschaulichen, ist nachfolgend ein vereinfachtes Beispiel mit fiktiven Zahlen für ein Ehepaar veranschaulicht:

Herr Müller bringt zu Beginn der Ehe 20.000 Euro in die Ehe ein. Frau Müller startet mit einem Anfangsvermögen von 15.000 Euro.

Herr Müller erbt während der Ehe 30.000 Euro und erwirbt durch sein Einkommen weitere 50.000 Euro. Frau Müller erbt ebenfalls 20.000 Euro und erwirbt durch ihr Einkommen 70.000 Euro.

Um das Endvermögen zu ermitteln, addiert man das Anfangsvermögen, Erbschaften und das während der Ehe erworbene Vermögen.

Herr Müller: 20.000 + 30.000 + 50.000 = 100.000 EUR
Frau Müller: 15.000 + 20.000 + 70.000 = 105.000 EUR

Der Zugewinn wird sodann berechnet, indem vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen wird.

Herr Müller: 100.000 – 20.000 = 80.000 EUR

Frau Müller: 105.000 – 15.000 = 90.000 EUR

Um die Ausgleichsforderung zu berechnen, wird die Differenz der Zugewinne ermittelt und halbiert.

Differenz der Zugewinne: 90.000 – 80.000 = 10.000 EUR

Ausgleichsforderung: 10.000/2 = 5.000 EUR

Frau Müller hat einen höheren Zugewinn von 90.000 EUR im Vergleich zu Herrn Müller, der einen Zugewinn von 80.000 EUR hat. Die Differenz beträgt 10.000 EUR. Daher hat Herr Müller einen Anspruch auf eine Ausgleichsforderung in Höhe von 5.000 EUR gegenüber Frau Müller.

Antragstellung: Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch, sondern muss im Falle einer Scheidung von einem der Ehegatten beantragt werden. Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten tritt der Zugewinnausgleich in Form der erbrechtlichen Regelungen in Kraft.

Ausgleich durch Geldzahlung: Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt in der Regel durch eine Geldzahlung vom Ehegatten mit dem höheren Zugewinn an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn.

Negativer Zugewinn: Ist das Endvermögen eines Ehegatten niedriger als sein Anfangsvermögen, spricht man von einem negativen Zugewinn. Ein negativer Zugewinn wird in der Berechnung des Zugewinnausgleichs in der Regel wie ein Zugewinn von Null behandelt.

Verjährung der Ausgleichsforderung: Die Ausgleichsforderung unterliegt der Verjährung. Nach dem Gesetz beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem die Ehegatten rechtskräftig geschieden wurden oder in dem der Ausgleichsanspruch entstanden ist.

 

5. Erbrechtliche Konsequenzen

Im Falle des Todes eines Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft (vgl. § 1371 Absatz 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zugewinn erzielt wurde oder nicht. Eine Besonderheit besteht darin, dass der überlebende Ehegatte wählen kann, ob er den pauschalen Zugewinnausgleich in Anspruch nimmt oder den konkreten Zugewinnausgleich verlangt, was vor allem bei einem erheblichen Zugewinn des Verstorbenen von Vorteil sein kann.

 

6. Modifikation der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag

Eheleute können den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag nach § 1408 Absatz 1 BGB modifizieren oder ausschließen. Möglichkeiten sind der Ausschluss des Zugewinnausgleichs, die Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, sowie die Modifikation der Berechnung des Zugewinns durch Ausschluss bestimmter Vermögenswerte oder Deckelung des ausgleichspflichtigen Betrags. Solche Regelungen erlauben eine individuelle Anpassung an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten.

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