Das Zivilrecht – häufig auch als Privatrecht bezeichnet – ist eines der drei zentralen Rechtsgebiete der deutschen Rechtsordnung. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen rechtsfähigen Personen, also zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen wie Unternehmen oder Vereinen. Anders als im Strafrecht steht hier nicht die staatliche Sanktion im Mittelpunkt, sondern der Ausgleich privater Interessen sowie der Schutz der Bürger im täglichen Rechtsverkehr.
Wer sich fragt: Was ist Zivilrecht, erhält damit eine klare Antwort. Es ist das Recht der Bürger untereinander.
Inhaltsverzeichnis

Die klassische Definition des Zivilrechts beschreibt es als das Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten ordnet. Es beantwortet insbesondere folgende Fragen:
Wie kommen Verträge zustande? (Vertragsrecht / Schuldrecht)
Wem steht Eigentum / Besitz an beweglichen / unbeweglichen Sachen zu? (Sachenrecht)
Welche Ansprüche entstehen bei Pflichtverletzungen? (etwa: Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht)
Wie werden familiäre oder erbrechtliche Beziehungen geregelt?
Dabei basiert das Zivilrecht maßgeblich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben existieren zahlreiche Nebengesetze sowie Sonderbereiche, die ebenfalls dem Zivilrecht zugeordnet werden.
Die Unterscheidung Zivilrecht Strafrecht ist grundlegend.
Ein Sachverhalt kann beide Bereiche betreffen. Wird jemand etwa wegen einer Straftat verurteilt, entscheidet das Strafgericht über die Strafe. Zusätzlich kann der Geschädigte jedoch zivilrechtlich Schadensersatz oder Wiedergutmachung verlangen. Das erfolgt vor einem Zivilgericht.
Zivilrechtlich geht es also nicht um Schuld im strafrechtlichen Sinne, sondern um Ansprüche und deren Durchsetzung.
Das deutsche Zivilrecht folgt im Bürgerlichen Gesetzbuch einer klaren Gliederung nach dem sogenannten Pandektensystem.2
Es umfasst im Kern:
Regelungen zu Personen, Geschäftsfähigkeit, Vertretung und Vollmacht, Fristen sowie Verjährung. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich für das gesamte Zivilrecht, solange nicht explizit etwas anderes spezialgesetzlich geregelt wurde.
Behandelt die Rechtsverhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner. Hier finden sich insbesondere Vorschriften zu Vertragstypen wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag oder Schenkung sowie Regelungen zu ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubten Handlungen.
Regelt die rechtlichen Beziehungen an Sachen, insbesondere an beweglichen Gegenständen und Grundstücken. Im Mittelpunkt stehen Besitz und Eigentum sowie deren Erwerb und Übertragung. Daneben enthält es Vorschriften zu dinglichen Rechten wie Pfandrecht oder Dienstbarkeiten.
Regelt die rechtlichen Beziehungen innerhalb der Familie. Es enthält insbesondere Vorschriften zur Ehe, zu deren Begründung und rechtlichen Wirkungen (etwa: Ehevertrag), zu Verwandtschaft, Unterhaltspflichten sowie zu Vormundschaft und Betreuung.
Bestimmt, wie das Vermögen einer Person nach deren Tod übergeht. Es regelt die gesetzliche Erbfolge, die Testierfreiheit sowie Verfügungen von Todes wegen wie Testament und Erbvertrag. Zudem enthält es Vorschriften zur Erbengemeinschaft, zum Pflichtteilsrecht und zur Haftung der Erben.
Neben dem allgemeinen Privatrecht existieren spezielle Ausprägungen des Zivilrechts, etwa:
Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute;
Gesellschaftsrecht;
Arbeitsrecht;
Internationales Privatrecht;
Mietrecht, Verkehrszivilrecht und weitere Spezialmaterien.
Diese Bereiche enthalten teilweise eigenständige Regelungen, greifen jedoch in der Regel subsidiär auf die Grundsätze des allgemeinen Privatrechts (BGB) zurück.
Typische Zivilrecht Beispiele aus der Praxis sind:
Streit über die Erfüllung eines Kaufvertrags
Kündigung eines Mietverhältnisses durch Eigenbedarfskündigung;
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall;
Auseinandersetzungen im Erbfall;
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis.
In all diesen Fällen stehen sich zwei Parteien gegenüber, die ihre Rechte zivilrechtlich klären lassen.
Zivilrecht wäre ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung lediglich ein System unverbindlicher Regeln. Erst durch die staatlich organisierte Entscheidung und Vollstreckung erhält es praktische Wirksamkeit. Ansprüche bestehen nicht nur auf dem Papier, sie sind einklagbar und notfalls zwangsweise durchsetzbar (Bsp.: Räumungsklage).
Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Einigung, stehen folgende Mittel zur Verfügung:
Zivilklagen vor den Zivilgerichten
Zuständig sind insbesondere:
Amtsgericht
Das Amtsgericht entscheidet in erster Instanz über zivilrechtliche Streitigkeiten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. Hier können Parteien unter bestimmten Voraussetzungen selbst Klage erheben und auftreten.
Landgericht
Das Landgericht ist zuständig für Streitigkeiten mit höherem Streitwert sowie für Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Das gerichtliche Verfahren dient der verbindlichen Klärung von Ansprüchen. Das Urteil schafft einen vollstreckbaren Titel. Kommt die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann im Wege der Zwangsvollstreckung die Durchsetzung erfolgen.
Alle Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Personen, insbesondere Verträge, Eigentum, Familie, Erbe und private Schadensersatzansprüche.
Weil Strafrecht die staatliche Sanktion betrifft, während Zivilrecht den Ausgleich zwischen Beteiligten regelt. Eine Handlung kann daher sowohl Strafe als auch Ersatzansprüche auslösen.
Das Bürgerliche Recht mit Allgemeinem Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht sowie Sonderbereiche wie Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht.
Die Kosten hängen vom Streitwert ab, da sich danach Gerichts- und Anwaltsgebühren richten.
In der Regel trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
Vor dem Amtsgericht grundsätzlich möglich, vor höheren Gerichten besteht Anwaltszwang.
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab und reicht von einem einzelnen Termin bis zu mehreren Verhandlungstagen.
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