Eine Schenkung gemäß § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten, bei der der Schenker den Beschenkten bereichert, ohne eine Gegenleistung zu erwarten.
§ 516 Begriff der Schenkung
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Eine Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Schenker verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen, und der Beschenkte lediglich die Zuwendung erhält, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Die Schenkung ist insofern in Abgrenzung zum Kauf unentgeltlich.
Es gibt verschiedene Schenkungsarten, darunter die remuneratorische Schenkung, gemischte Schenkung und die Zweckschenkung. Jede dieser Arten hat spezifische Merkmale und rechtliche Implikationen:
Hierbei handelt es sich um eine Schenkung als Anerkennung für erbrachte Dienste. Sie ist unentgeltlich, auch wenn sie motiviert durch eine erbrachte Leistung erfolgt. Die remuneratorische Schenkung unterscheidet sich von einer entgeltlichen Leistung dadurch, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Gegenleistung besteht. Das Motiv der Anerkennung macht die Schenkung nicht weniger unentgeltlich.
Eine gemischte Schenkung ist eine teilweise unentgeltliche Zuwendung, bei der der entgeltliche und der unentgeltliche Teil der Leistung getrennt betrachtet werden. Überwiegt der unentgeltliche Teil, handelt es sich insgesamt um eine Schenkung. Als Beispiel für eine gemischte Schenkung kann der nachfolgende Sachverhalt herangezogen werden: Ein Vater verkauft seinem Sohn eine Immobilie, die 500.000 Euro wert ist, für 300.000 Euro. Der unentgeltliche Teil beträgt 200.000 Euro, der entgeltliche Teil 300.000 Euro. Hier könnte nach der herrschenden Zweckwürdigungstheorie der unentgeltliche Teil überwiegen, weshalb das gesamte Geschäft als Schenkung betrachtet wird.
Es gibt gleichwohl im Bereich der Rechtswissenschaft einen Diskurs darüber, wonach gemischte Schenkungen rechtlich zu beurteilen sind. Die unterschiedlichen Ansichten führen zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen und werden daher nachfolgend dargestellt.
Eine Zweckschenkung ist an eine bestimmte Erwartungshaltung geknüpft, ohne dass es sich um eine Auflage i.S.d. § 525 BGB handelt. Der Schenker erwartet, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand zu einem bestimmten Zweck verwendet. Bei Nichterfüllung des Zwecks kann unter bestimmten Bedingungen durch Anwendung der condictio ob rem (§ 812 Absatz 1 S. 2 Var. 2 BGB) die Rückforderung der Schenkung verlangt werden.
Die Schenkung unterliegt in Deutschland der Schenkungsteuer, sofern die Freibeträge überschritten werden. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und werden alle zehn Jahre neu gewährt.
Die Höhe des Freibetrags der Schenkung pro Jahr und die Zuordnung zu den Steuerklassen hängen stark vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden, wodurch es möglich ist, wiederholt Vermögenswerte zu übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
---|---|---|
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR | I |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder | 400.000 EUR | I |
Enkel (wenn Eltern verstorben) | 400.000 EUR | I |
Enkel (wenn Eltern leben) | 200.000 EUR | I |
Urenkel | 100.000 EUR | I |
Eltern, Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 EUR | II |
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder | 20.000 EUR | II |
Alle übrigen Beschenkten | 20.000 EUR | III |
Die Steuersätze für die Schenkungsteuer variieren je nach Höhe des übertragenen Vermögens und der Steuerklasse des Beschenkten. Dabei gilt: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger ist die Steuerklasse und desto niedriger der Steuersatz.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Schenkung steuerfrei bleiben kann:
Die Frage “Wie hoch darf eine Schenkung sein?” lässt sich entsprechend der soeben dargestellten Tabellen nicht pauschal beantworten, da dies vom Verwandtschaftsgrad und den genutzten Freibeträgen abhängt. Prinzipiell kann eine Schenkung beliebig hoch sein, jedoch wird die Schenkungsteuer relevant, sobald der Schenkung Freibetrag überschritten wird.
Beispiel:
Schenkungen, die den Freibetrag überschreiten, müssen gemäß § 30 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden. Angenommen, ein Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2023 einen Geldbetrag von 500.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. Da der geschenkte Betrag den Freibetrag um 100.000 Euro übersteigt, muss dieser Betrag versteuert werden. Die Tochter hätte diese Schenkung bis spätestens Ende März 2024 dem Finanzamt melden müssen.
Falls diese Meldung versäumt wurde und erst im Juli 2024 nachgeholt wird, könnte das Finanzamt folgende Maßnahmen ergreifen:
Hier einige Schritte und Hinweise, wie vorzugehen ist, wenn eine Schenkung unter Freibetrag nicht gemeldet wurde:
Schritt 1 – Nachträgliche Meldung: Falls die Schenkung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet wurde, sollte dies so schnell wie möglich nachgeholt werden. Die nachträgliche Meldung sollte in schriftlicher Form an das zuständige Finanzamt erfolgen und alle relevanten Informationen zur Schenkung enthalten:
Schritt 2 – Genaue Dokumentation: Sowohl Schenker als auch Beschenkter sollten alle Dokumente und Belege im Zusammenhang mit der Schenkung sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören:
Schritt 3 – Kommunikation mit dem Finanzamt: Es ist empfehlenswert, proaktiv auf das Finanzamt zuzugehen und die Situation zu erklären. In vielen Fällen zeigen sich die Finanzbehörden kooperativ, wenn die Versäumnis nicht absichtlich erfolgt ist und zeitnah nachgebessert wird. Eine offene und ehrliche Kommunikation kann zudem helfen, mögliche Strafen oder Verzugszinsen zu minimieren.
Optional – Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. Ein Experte kann bei der Erstellung der notwendigen Dokumente und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt unterstützen. Zudem kann er dabei helfen, die möglichen Konsequenzen abzuschätzen und eine geeignete Strategie zu entwickeln.
Für vermietete Immobilien gibt es einen Verschonungsabschlag von 10 %, sodass nur 90 % des Immobilienwertes der Schenkungsteuer unterliegen. Für selbstgenutztes Wohneigentum, das an Ehe- oder Lebenspartner verschenkt wird, fällt keine Schenkungsteuer an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel:
Durch die verschiedenen Freibeträge und Steuersätze, sowie durch kluge Planung und die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten wie der Kettenschenkung, lässt sich die Schenkungsteuer optimieren und in vielen Fällen vollständig vermeiden.
Schenkungen an Kinder sind besonders häufig und können steuerliche Vorteile bieten. Bei Schenkungen innerhalb der Familie können hohe Freibeträge genutzt werden, die alle zehn Jahre erneuert werden können.
Schenkungen an | Freibetrag |
---|---|
Kinder, Stief- und Adoptivkinder | 400.000 EUR |
Enkel (wenn Eltern verstorben) | 400.000 EUR |
Enkel (wenn Eltern leben) | 200.000 EUR |
Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Schenker verarmt und auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist, oder wenn der Beschenkte groben Undank zeigt.
Nach § 528 Absatz 1 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Fallbeispiel | Erklärung |
---|---|
Altersarmut nach Schenkung | Ein 70-jähriger Mann schenkt seinem Enkel 50.000 Euro. Zwei Jahre später wird der Mann pflegebedürftig und hat nicht genug Geld für seine Pflegekosten. Nach § 528 Absatz 1 BGB kann er die Schenkung zurückfordern, um seinen angemessenen Unterhalt zu sichern. |
Wichtige Punkte:
Bei grobem Undank des Beschenkten kann die Schenkung gemäß § 530 BGB widerrufen werden. Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte objektiv eine schwere Verfehlung begeht, die subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart. Beispiele für groben Undank sind Bedrohung, körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigungen gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige.
Beispiele für groben Undank:
Wichtige Punkte:
Neben Verarmung und grobem Undank gibt es weitere rechtliche Gründe, die eine Rückforderung der Schenkung ermöglichen können:
Gemäß § 525 BGB kann der Schenker die Erfüllung einer mit der Schenkung verbundenen Auflage verlangen. Wird die Auflage nicht erfüllt, hat der Schenker ein Rückforderungsrecht. Die Nichterfüllung muss dabei schuldhaft erfolgen.
Beispiel: Ein Großvater schenkt seiner Enkelin Geld unter der Auflage, dass sie das Studium abschließt. Erfüllt sie diese Auflage nicht, kann der Großvater das Geschenk zurückfordern.
Überdies kann eine Schenkung, die innerhalb von vier Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, nach § 134 Absatz 1 InsO angefochten werden, sofern die vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.
Beispiel: Ein Unternehmer schenkt seinem Bruder eine hohe Geldsumme und meldet kurz darauf Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter kann diese Schenkung anfechten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse verlangen.
Schenkungen können im Erbfall eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Dieser Anspruch schützt pflichtteilsberechtigte Erben und sorgt dafür, dass sie trotz Schenkungen des Erblassers einen Mindestanteil am Erbe erhalten.
Nach § 2325 BGB können Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers getätigt wurden, im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden. Dieser Anspruch dient dazu, pflichtteilsberechtigten Erben (z. B. Kindern oder Ehegatten) einen bestimmten Mindestanteil am Nachlass zu sichern, auch wenn der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod durch Schenkungen vermindert hat.
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:
Beispiel:
Jedoch werden nicht alle Schenkungen in die Erbmasse einbezogen. Exemplarisch werden Ausstattungen (z. B. Mitgift oder Startkapital für eine berufliche Existenz) und übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke) in der Regel von der Anrechnung ausgenommen. Schenkungen, die sittenwidrig oder unwirksam sind, werden nicht in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen. Diese müssen jedoch gegebenenfalls vor Gericht angefochten werden.
Außerdem kann der Vertragserbe gemäß § 2287 BGB kann der Vertragserbe Schenkungen anfechten, die der Erblasser in böswilliger Absicht vorgenommen hat, um den Pflichtteil zu mindern. Diese Schenkungen werden ebenfalls in die Erbmasse einbezogen.
Bei einer Scheidung können Schenkungen zwischen Ehepartnern eine wichtige Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf den Zugewinnausgleich. Es kommt darauf an, ob die Schenkung als Zugewinn betrachtet wird und somit im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.
Gemäß § 1374 Absatz 2 BGB werden Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe von Dritten erhalten hat, als privilegierter Erwerb betrachtet und zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch wird der Zugewinn des beschenkten Ehepartners entsprechend gemindert. Schenkungen zwischen den Ehepartnern selbst werden jedoch nicht privilegiert behandelt und müssen genauer betrachtet werden.
Schenkungen zwischen Ehepartnern können im Rahmen des Zugewinnausgleichs allerdings auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:
Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen klargestellt, wie Schenkungen im Zugewinnausgleich behandelt werden. Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Februar 2010 (Az. XII ZR 189/06) legt fest, dass Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern als Schenkungen an das eigene Kind betrachtet werden können, wenn die Schenkung in Erwartung der Fortdauer der Ehe erfolgt ist.
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