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Schenkung und Schenkungsvertrag gemäß § 516 ff. BGB – Wichtige Steuertipps und Informationen von der Definition bis zu den Freibeträgen

Eine Schenkung gemäß § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten, bei der der Schenker den Beschenkten bereichert, ohne eine Gegenleistung zu erwarten.

§ 516 Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

I. Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Schenker verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen, und der Beschenkte lediglich die Zuwendung erhält, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Die Schenkung ist insofern in Abgrenzung zum Kauf unentgeltlich.

 

1. Rechtliche Grundlagen

  • Zweiseitiges Rechtsgeschäft: Die Schenkung ist ein Vertrag, der aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht – der Schenkungsabsicht des Schenkers und der Annahmeerklärung des Beschenkten. Obwohl es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist die Schenkung einseitig verpflichtend, da nur der Schenker eine Leistung zu erbringen hat.
  • Unentgeltlichkeit: Das wesentliche Merkmal der Schenkung ist die Unentgeltlichkeit. Der Schenker überträgt einen Vermögenswert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten. Dies unterscheidet die Schenkung von anderen Verträgen wie dem Kauf- und Tauschvertrag, bei denen eine Leistung gegen eine Gegenleistung erfolgt.
  • Notarielle Beurkundung: Gemäß § 518 Absatz 1 BGB bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (vgl. § 128 BGB), um wirksam zu sein. Dies bedeutet, dass der Schenker vor einem Notar erklären muss, dass er eine bestimmte Sache verschenken möchte. Der Notar beurkundet diese Erklärung, um die Ernsthaftigkeit und die Verbindlichkeit der Schenkung sicherzustellen. Wird diese Form nicht eingehalten, ist das Schenkungsversprechen formnichtig (§ 125 S. 1 BGB).
  • Heilung des Formmangels: Ein Formmangel kann durch den Vollzug der Schenkung geheilt werden (§ 518 Absatz 2 BGB). Dies bedeutet, dass eine Schenkung auch dann wirksam wird, wenn der Schenker die versprochene Leistung tatsächlich erbringt, ohne dass eine notarielle Beurkundung des Versprechens vorliegt. Beispielhaft wäre dies der Fall, wenn der Schenker das Geschenk physisch übergibt, obwohl kein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen vorliegt.

 

2. Arten eines Schenkungsvertrags

  • Handschenkung: Eine Handschenkung (donatio manualis) liegt vor, wenn der Schenker das Geschenk unmittelbar übergibt. Diese Form der Schenkung erfordert keine notarielle Beurkundung, da der Schenkungsakt und die Zuwendung in einem einzigen Vorgang stattfinden und das nicht notariell beurkundete Schenkungsversprechen insofern direkt geheilt wird. Beispiele hierfür sind insbesondere Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke.
  • Schenkungsversprechen: Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich, wie bereits erwähnt, der notariellen Beurkundung. Es handelt sich hierbei um ein formbedürftiges Versprechen, das erst durch die Beurkundung und die anschließende tatsächliche Übergabe des Geschenks rechtlich wirksam wird.
  • Bedingte Schenkung: Bei einer bedingten Schenkung hängt die Wirksamkeit der Schenkung von einer zukünftigen ungewissen Bedingung ab. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Schenkung erst bei Erreichen eines bestimmten Alters des Beschenkten wirksam werden soll.
  • Auflagenverbundene Schenkung: Schenkungen können mit Auflagen verbunden sein, wie in § 525 BGB geregelt. Der Beschenkte ist in diesem Fall verpflichtet, die Auflage zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Auflage kann unter Umständen zur Rückforderung der Schenkung führen.

 

3. Praktische Relevanz und Beispiele

  • Vermögensübertragungen innerhalb der Familie: Schenkungen sind eine häufig genutzte Möglichkeit, Vermögenswerte innerhalb der Familie zu übertragen, insbesondere zur Vermeidung von Erbschaftssteuer. Eltern können ihren Kindern beispielsweise Geld oder Immobilien schenken, um den Freibetrag zu nutzen. Hierzu wird nachfolgend noch eine Übersicht geboten, was es dabei zu beachten gilt.
  • Schenkungen an gemeinnützige Organisationen: Viele Menschen nutzen Schenkungen, um gemeinnützige Organisationen zu unterstützen. Solche Schenkungen sind in der Regel steuerlich begünstigt und können als Spenden von der Steuer abgesetzt werden.
  • Schenkungen im Geschäftsleben: Auch im Geschäftsleben spielen Schenkungen eine Rolle, beispielsweise bei der Übertragung von Unternehmensanteilen.

 

II. Schenkungsarten

Es gibt verschiedene Schenkungsarten, darunter die remuneratorische Schenkung, gemischte Schenkung und die Zweckschenkung. Jede dieser Arten hat spezifische Merkmale und rechtliche Implikationen:

1. Remuneratorische Schenkung

Hierbei handelt es sich um eine Schenkung als Anerkennung für erbrachte Dienste. Sie ist unentgeltlich, auch wenn sie motiviert durch eine erbrachte Leistung erfolgt. Die remuneratorische Schenkung unterscheidet sich von einer entgeltlichen Leistung dadurch, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Gegenleistung besteht. Das Motiv der Anerkennung macht die Schenkung nicht weniger unentgeltlich.

 

2. Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung ist eine teilweise unentgeltliche Zuwendung, bei der der entgeltliche und der unentgeltliche Teil der Leistung getrennt betrachtet werden. Überwiegt der unentgeltliche Teil, handelt es sich insgesamt um eine Schenkung. Als Beispiel für eine gemischte Schenkung kann der nachfolgende Sachverhalt herangezogen werden: Ein Vater verkauft seinem Sohn eine Immobilie, die 500.000 Euro wert ist, für 300.000 Euro. Der unentgeltliche Teil beträgt 200.000 Euro, der entgeltliche Teil 300.000 Euro. Hier könnte nach der herrschenden Zweckwürdigungstheorie der unentgeltliche Teil überwiegen, weshalb das gesamte Geschäft als Schenkung betrachtet wird.

Es gibt gleichwohl im Bereich der Rechtswissenschaft einen Diskurs darüber, wonach gemischte Schenkungen rechtlich zu beurteilen sind. Die unterschiedlichen Ansichten führen zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen und werden daher nachfolgend dargestellt. 

  • Zweckwürdigungstheorie (h.M.):
    • Diese Theorie besagt, dass die gemischte Schenkung nach dem Überwiegen des unentgeltlichen oder entgeltlichen Charakters beurteilt wird.
    • Überwiegt der unentgeltliche Teil, gilt das gesamte Rechtsgeschäft als Schenkung.
    • Bei Gleichgewicht oder Überwiegen des entgeltlichen Teils wird das Geschäft aufgeteilt und entsprechend als Teil-Kauf und Teil-Schenkung behandelt.
  • Einheitstheorie:
    • Nach dieser Ansicht wird die gemischte Schenkung als einheitliches Rechtsgeschäft behandelt, unabhängig davon, ob der unentgeltliche oder entgeltliche Teil überwiegt.
    • Es wird ein Gesamtbild des Rechtsgeschäfts betrachtet, wobei der unentgeltliche Anteil als Schenkung und der entgeltliche Anteil als Kauf betrachtet wird, ohne eine Aufteilung vorzunehmen.
  • Differenzierungstheorie:
    • Diese Theorie unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von gemischten Schenkungen, je nachdem, ob der Schwerpunkt auf dem entgeltlichen oder unentgeltlichen Teil liegt.
    • Der Schwerpunkt bestimmt den rechtlichen Charakter des gesamten Rechtsgeschäfts. Liegt der Schwerpunkt auf dem unentgeltlichen Teil, wird das gesamte Geschäft als Schenkung angesehen, umgekehrt als Kauf.

     

    3. Zweckschenkung

    Eine Zweckschenkung ist an eine bestimmte Erwartungshaltung geknüpft, ohne dass es sich um eine Auflage i.S.d. § 525 BGB handelt. Der Schenker erwartet, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand zu einem bestimmten Zweck verwendet. Bei Nichterfüllung des Zwecks kann unter bestimmten Bedingungen durch Anwendung der condictio ob rem (§ 812 Absatz 1 S. 2 Var. 2 BGB) die Rückforderung der Schenkung verlangt werden.

    III. Schenkungsteuer und Freibeträge

    Die Schenkung unterliegt in Deutschland der Schenkungsteuer, sofern die Freibeträge überschritten werden. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und werden alle zehn Jahre neu gewährt.

    1. Schenkung Freibetrag und Steuerklassen

    Die Höhe des Freibetrags der Schenkung pro Jahr und die Zuordnung zu den Steuerklassen hängen stark vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden, wodurch es möglich ist, wiederholt Vermögenswerte zu übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

    Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
    Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR I
    Kinder, Stief- und Adoptivkinder 400.000 EUR I
    Enkel (wenn Eltern verstorben) 400.000 EUR I
    Enkel (wenn Eltern leben) 200.000 EUR I
    Urenkel 100.000 EUR I
    Eltern, Großeltern (bei Schenkung) 20.000 EUR II
    Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder 20.000 EUR II
    Alle übrigen Beschenkten 20.000 EUR III

     

    2. Schenkung steuerfrei – Wie hoch sind die Steuersätze?

    Die Steuersätze für die Schenkungsteuer variieren je nach Höhe des übertragenen Vermögens und der Steuerklasse des Beschenkten. Dabei gilt: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger ist die Steuerklasse und desto niedriger der Steuersatz.

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
    bis 75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
    bis 300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
    bis 600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
    bis 6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
    bis 13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
    bis 26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
    über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

    Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Schenkung steuerfrei bleiben kann:

    • Freibeträge nutzen: Durch die Nutzung der Freibeträge können (nahe) Verwandte große Summen übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.
    • Zehnjahresregelung: Schenkungen können alle zehn Jahre wiederholt werden, wodurch die Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden können.
    • Schenkungen an Ehegatten und Lebenspartner: Diese können sich bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Auch für diese gilt die Zehnjahresregelung, wodurch wiederholte steuerfreie Schenkungen möglich sind.
    • Gestaltungsmöglichkeiten: Durch sogenannte Kettenschenkungen können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Hierbei wird das Vermögen in mehreren Schritten über verschiedene Personen hinweg übertragen, um die steuerlichen Vorteile zu maximieren.

     

    3. Wie hoch darf eine Schenkung sein?

    Die Frage “Wie hoch darf eine Schenkung sein?” lässt sich entsprechend der soeben dargestellten Tabellen nicht pauschal beantworten, da dies vom Verwandtschaftsgrad und den genutzten Freibeträgen abhängt. Prinzipiell kann eine Schenkung beliebig hoch sein, jedoch wird die Schenkungsteuer relevant, sobald der Schenkung Freibetrag überschritten wird.

    Beispiel:

    • Ein Elternteil kann einem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Liegt die Schenkung darüber, wird der übersteigende Betrag nach der oben genannten Tabelle besteuert.

       

      4. Schenkung unter Freibeitrag nicht gemeldet – Was tun?

      Schenkungen, die den Freibetrag überschreiten, müssen gemäß § 30 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden. Angenommen, ein Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2023 einen Geldbetrag von 500.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. Da der geschenkte Betrag den Freibetrag um 100.000 Euro übersteigt, muss dieser Betrag versteuert werden. Die Tochter hätte diese Schenkung bis spätestens Ende März 2024 dem Finanzamt melden müssen.

      Falls diese Meldung versäumt wurde und erst im Juli 2024 nachgeholt wird, könnte das Finanzamt folgende Maßnahmen ergreifen:

      • Festsetzung eines Verspätungszuschlags für die verspätete Meldung
      • Berechnung von Verzugszinsen auf den geschuldeten Steuerbetrag (100.000 Euro x entsprechender Steuersatz)
      • Im schlimmsten Fall: Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung

      Hier einige Schritte und Hinweise, wie vorzugehen ist, wenn eine Schenkung unter Freibetrag nicht gemeldet wurde:

      Schritt 1 – Nachträgliche Meldung: Falls die Schenkung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet wurde, sollte dies so schnell wie möglich nachgeholt werden. Die nachträgliche Meldung sollte in schriftlicher Form an das zuständige Finanzamt erfolgen und alle relevanten Informationen zur Schenkung enthalten:

      • Namen und Adressen von Schenker und Beschenktem
      • Datum der Schenkung
      • Art und Wert des geschenkten Vermögens
      • Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem

      Schritt 2 – Genaue Dokumentation: Sowohl Schenker als auch Beschenkter sollten alle Dokumente und Belege im Zusammenhang mit der Schenkung sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören:

      • Schenkungsverträge
      • Notariell beglaubigte Dokumente (sofern vorhanden)
      • Banküberweisungsbelege
      • Sonstige Nachweise über den Wert der Schenkung

      Schritt 3 – Kommunikation mit dem Finanzamt: Es ist empfehlenswert, proaktiv auf das Finanzamt zuzugehen und die Situation zu erklären. In vielen Fällen zeigen sich die Finanzbehörden kooperativ, wenn die Versäumnis nicht absichtlich erfolgt ist und zeitnah nachgebessert wird. Eine offene und ehrliche Kommunikation kann zudem helfen, mögliche Strafen oder Verzugszinsen zu minimieren.

      Optional – Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. Ein Experte kann bei der Erstellung der notwendigen Dokumente und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt unterstützen. Zudem kann er dabei helfen, die möglichen Konsequenzen abzuschätzen und eine geeignete Strategie zu entwickeln.

         

        5. Schenkung einer Immobilie – Steuerfreibeträge und anderen Besonderheiten

        Für vermietete Immobilien gibt es einen Verschonungsabschlag von 10 %, sodass nur 90 % des Immobilienwertes der Schenkungsteuer unterliegen. Für selbstgenutztes Wohneigentum, das an Ehe- oder Lebenspartner verschenkt wird, fällt keine Schenkungsteuer an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

        Beispiel:

        • Ein Ehemann schenkt seiner Ehefrau ein vermietetes Haus im Wert von 1.000.000 Euro. Der Verschonungsabschlag beträgt 10 %, somit wird der steuerpflichtige Wert auf 900.000 Euro reduziert.

        Durch die verschiedenen Freibeträge und Steuersätze, sowie durch kluge Planung und die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten wie der Kettenschenkung, lässt sich die Schenkungsteuer optimieren und in vielen Fällen vollständig vermeiden.

         

        IV. Schenkung an Kinder und andere Familienmitglieder

        Schenkungen an Kinder sind besonders häufig und können steuerliche Vorteile bieten. Bei Schenkungen innerhalb der Familie können hohe Freibeträge genutzt werden, die alle zehn Jahre erneuert werden können.

        Schenkungen an Freibetrag
        Kinder, Stief- und Adoptivkinder 400.000 EUR
        Enkel (wenn Eltern verstorben) 400.000 EUR
        Enkel (wenn Eltern leben) 200.000 EUR

         

        V. Rückforderung einer Schenkung

        Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Schenker verarmt und auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist, oder wenn der Beschenkte groben Undank zeigt.

        1. Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers

        Nach § 528 Absatz 1 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

        Fallbeispiel Erklärung
        Altersarmut nach Schenkung Ein 70-jähriger Mann schenkt seinem Enkel 50.000 Euro. Zwei Jahre später wird der Mann pflegebedürftig und hat nicht genug Geld für seine Pflegekosten. Nach § 528 Absatz 1 BGB kann er die Schenkung zurückfordern, um seinen angemessenen Unterhalt zu sichern.

        Wichtige Punkte:

        • Nachträgliche Bedürftigkeit: Der Schenker muss nach der Schenkung in eine finanzielle Notlage geraten sein.
        • Verarmungsgrenze: Die Rückforderung ist auf den Wert der Schenkung begrenzt, der nötig ist, um den angemessenen Unterhalt des Schenkers zu sichern.
        • Verjährung: Der Anspruch auf Rückforderung verjährt in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis der Bedürftigkeit.

         

        2. Rückforderung einer Schenkung wegen groben Undanks

        Bei grobem Undank des Beschenkten kann die Schenkung gemäß § 530 BGB widerrufen werden. Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte objektiv eine schwere Verfehlung begeht, die subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart. Beispiele für groben Undank sind Bedrohung, körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigungen gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige.

        Beispiele für groben Undank:

        • Bedrohung des Lebens: Wenn der Beschenkte den Schenker körperlich bedroht oder tätlich angreift.
        • Schwere Beleidigung: Bei schwerwiegenden Beleidigungen, die die Würde des Schenkers erheblich verletzen.
        • Falsche Anschuldigungen: Wenn der Beschenkte den Schenker ungerechtfertigt einer Straftat bezichtigt oder ihn vor Behörden falsch beschuldigt.

        Wichtige Punkte:

        • Schwere der Verfehlung: Die Verfehlung muss eine tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten offenbaren.
        • Widerrufsfrist: Der Schenker muss den Widerruf innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verfehlung erklären (§ 532 BGB).
        • Keine Verzeihung: Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten die Verfehlung verziehen hat.

         

        3. Weitere Gründe für die Rückforderung

        Neben Verarmung und grobem Undank gibt es weitere rechtliche Gründe, die eine Rückforderung der Schenkung ermöglichen können:

        Gemäß § 525 BGB kann der Schenker die Erfüllung einer mit der Schenkung verbundenen Auflage verlangen. Wird die Auflage nicht erfüllt, hat der Schenker ein Rückforderungsrecht. Die Nichterfüllung muss dabei schuldhaft erfolgen.

        Beispiel: Ein Großvater schenkt seiner Enkelin Geld unter der Auflage, dass sie das Studium abschließt. Erfüllt sie diese Auflage nicht, kann der Großvater das Geschenk zurückfordern.

        Überdies kann eine Schenkung, die innerhalb von vier Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, nach § 134 Absatz 1 InsO angefochten werden, sofern die vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.

        Beispiel: Ein Unternehmer schenkt seinem Bruder eine hohe Geldsumme und meldet kurz darauf Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter kann diese Schenkung anfechten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse verlangen.

         

        VI. Wann gehört eine Schenkung zur Erbmasse?

        Schenkungen können im Erbfall eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Dieser Anspruch schützt pflichtteilsberechtigte Erben und sorgt dafür, dass sie trotz Schenkungen des Erblassers einen Mindestanteil am Erbe erhalten.

        Nach § 2325 BGB können Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers getätigt wurden, im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden. Dieser Anspruch dient dazu, pflichtteilsberechtigten Erben (z. B. Kindern oder Ehegatten) einen bestimmten Mindestanteil am Nachlass zu sichern, auch wenn der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod durch Schenkungen vermindert hat.

        Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:

        • Ermittlung des Ergänzungsanspruchs: Der Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Wert der Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, den Pflichtteil mindert.
        • Abschmelzungsmodell: Die Anrechnung der Schenkungen auf den Pflichtteil erfolgt nach dem Abschmelzungsmodell. Dabei wird der Wert der Schenkungen jedes Jahr um 10 % gemindert. Schenkungen, die beispielsweise neun Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten, werden nur noch zu 10 % auf den Pflichtteil angerechnet.

        Beispiel:

          • Ein Vater schenkt seinem Sohn fünf Jahre vor seinem Tod 100.000 Euro. Diese Schenkung wird zu 50 % auf den Pflichtteil angerechnet, da fünf Jahre vergangen sind (10 % pro Jahr). Somit werden 50.000 Euro in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen.

        Jedoch werden nicht alle Schenkungen in die Erbmasse einbezogen. Exemplarisch werden Ausstattungen (z. B. Mitgift oder Startkapital für eine berufliche Existenz) und übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke) in der Regel von der Anrechnung ausgenommen. Schenkungen, die sittenwidrig oder unwirksam sind, werden nicht in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen. Diese müssen jedoch gegebenenfalls vor Gericht angefochten werden.

        Außerdem kann der Vertragserbe gemäß § 2287 BGB kann der Vertragserbe Schenkungen anfechten, die der Erblasser in böswilliger Absicht vorgenommen hat, um den Pflichtteil zu mindern. Diese Schenkungen werden ebenfalls in die Erbmasse einbezogen.

        VII. Wie wird eine Schenkung bei Scheidung angerechnet?

        Bei einer Scheidung können Schenkungen zwischen Ehepartnern eine wichtige Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf den Zugewinnausgleich. Es kommt darauf an, ob die Schenkung als Zugewinn betrachtet wird und somit im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.

        Gemäß § 1374 Absatz 2 BGB werden Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe von Dritten erhalten hat, als privilegierter Erwerb betrachtet und zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch wird der Zugewinn des beschenkten Ehepartners entsprechend gemindert. Schenkungen zwischen den Ehepartnern selbst werden jedoch nicht privilegiert behandelt und müssen genauer betrachtet werden.

        Schenkungen zwischen Ehepartnern können im Rahmen des Zugewinnausgleichs allerdings auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

        1. Berücksichtigung im Zugewinn:
          • Schenkungen, die ein Ehepartner dem anderen während der Ehe macht, können als Zugewinn betrachtet und somit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Wert der Schenkung in die Berechnung des Endvermögens des beschenkten Ehepartners einfließt.
        2. Ausgleichsforderung:
          • Der schenkende Ehepartner kann unter bestimmten Umständen eine Ausgleichsforderung geltend machen, wenn die Schenkung den Zugewinn des anderen Ehepartners erheblich erhöht hat. Eine solche Forderung kann jedoch nur in besonderen Fällen erfolgreich sein und bedarf einer genauen Prüfung.
        3. Schenkung im Ehevertrag:
          • Ehepartner können in einem Ehevertrag individuelle Regelungen zur Berücksichtigung von Schenkungen im Falle einer Scheidung treffen. Dadurch kann festgelegt werden, ob und wie Schenkungen im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden sollen.

          Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen klargestellt, wie Schenkungen im Zugewinnausgleich behandelt werden. Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Februar 2010 (Az. XII ZR 189/06) legt fest, dass Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern als Schenkungen an das eigene Kind betrachtet werden können, wenn die Schenkung in Erwartung der Fortdauer der Ehe erfolgt ist.

          Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.