Düsseldorfer Tabelle 2026

Wenn Eltern sich trennen, steht oft eine Frage im Raum: Wie viel Unterhalt ist für das gemeinsame Kind zu zahlen? Die Antwort darauf findet sich auch in diesem Jahr wieder in einem bekannten Dokument, der Düsseldorfer Tabelle 2026, die das Oberlandesgericht Düsseldorf im Vergleich zum Vorjahr erneut leicht angepasst hat. Zwar fällt die diesjährige Änderung relativ moderat aus, doch sie betrifft Millionen unterhaltspflichtige und unterhaltsberechtigte Personen in Deutschland.1

Wer sich mit dem Thema Unterhalt 2026 beschäftigt, sollte dort also genau hinschauen, denn kleine Beitragserhöhungen können in Summe spürbare finanzielle Auswirkungen haben. Unser Düsseldorfer Tabelle 2027 Rechner ist eine gute Orientierung, um den Unterhalt korrekt zu errechnen.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 hat zwar selbst keine bindende Wirkung für die Gerichte, sie wird jedoch bundesweit von nahezu allen Familiengerichten als Standard verwendet.2

Sie dient nicht nur als Rechenwerk, sondern auch als Orientierungsmaßstab für die Beratung durch einen Anwalt, gerichtliche Unterhaltsentscheidungen sowie für die Einigung im Rahmen außergerichtlicher Vereinbarungen. Dadurch wird ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen, das verhindern soll, dass Urteile willkürlich erscheinen könnten. Abweichungen im Einzelfall sind bei Vorliegen entsprechender Umstände dennoch möglich.

I. Was ist die Düsseldorfer Tabelle 2026?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine durch die Rechtsprechung entwickelte und seit Jahrzehnten etablierte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Erstmals veröffentlicht wurde sie 1962. Seitdem wird sie regelmäßig federführend durch das OLG Düsseldorf in Abstimmung mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Die Tabelle ergänzt § 1610 BGB, der das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet, um konkrete Zahlen.

Dort wird festgelegt, wie viel Unterhalt derjenige Elternteil zahlen muss, bei dem das Kind nicht lebt. Die Höhe richtet sich nach zwei wesentlichen Kriterien, nämlich dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes, eingeteilt in vier Altersgruppen und fünfzehn Einkommensstufen.

Gruppe Nettoeinkommen
Barunterhaltspflichtiger
0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre ab 18 Jahre Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
1 bis 2.100 € 486 558 653 698 100 1.200 / 1.450
2 2.101–2.500 € 511 586 686 733 105 1.750
3 2.501–2.900 € 535 614 719 768 110 1.850
4 2.901–3.300 € 559 642 751 803 115 1.950
5 3.301–3.700 € 584 670 784 838 120 2.050
6 3.701–4.100 € 623 715 836 894 128 2.150
7 4.101–4.500 € 661 759 889 950 136 2.250
8 4.501–4.900 € 700 804 941 1.006 144 2.350
9 4.901–5.300 € 739 849 993 1.061 152 2.450
10 5.301–5.700 € 778 893 1.045 1.117 160 2.550
11 5.701–6.400 € 817 938 1.098 1.173 168 2.850
12 6.401–7.200 € 856 983 1.150 1.229 176 3.250
13 7.201–8.200 € 895 1.027 1.202 1.285 184 3.750
14 8.201–9.700 € 934 1.072 1.254 1.341 192 4.350
15 9.701–11.200 € 972 1.116 1.306 1.396 200 5.050
</div

II. Wie hoch ist der Kindesunterhalt abzüglich Kindergeld?

Die Düsseldorfer Tabelle legt die Bedarfssätze fest, die Kindern nach einer Trennung der Eltern zustehen und bundesweit als maßgebliche Richtschnur für die Berechnung des Kindesunterhalts dienen. Unterschieden wird in vier Altersstufen: 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre sowie ab 18 Jahren, wobei die Beträge mit dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigen.

Mehr essentielle rechtliche Tipps für Eltern finden Sie in unserem Elternratgeber und aktuellen Beiträgen zu den Themen Muttizettel, Zugewinnausgleich oder dem Ehevertrag!

Das Kindergeld, das 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind beträgt, wird nach § 1612b BGB auf den Tabellenbetrag angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird der hälftige Betrag (129,50 Euro) vom Bedarf abgezogen, bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld hingegen in voller Höhe gegengerechnet.1

Die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2026 abzüglich Kindergeld bei einem Kind gestalten sich wie folgt:

Zum Düsseldorfer Tabelle 2026 Rechner:

Wer eine schnelle, unverbindliche Größenordnung sucht, findet hier einen kompakten Rechner zum Trennungsunterhalt. Grundlage sind die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle 2026 mit kurzer Einordnung des Ergebnisses. Zum Rechner: Trennungsunterhalt Rechner 2026

Kindesunterhalt für Studierende:

Auch volljährige Kinder, die sich in einem Studium befinden, haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt ihr monatlicher Regelbedarf laut Düsseldorfer Tabelle 2026 990 Euro, inklusive bis zu 440 Euro für Unterkunft und Nebenkosten. Dieser Betrag kann im Einzelfall, etwa bei höheren Wohnkosten oder besonderen Ausbildungsbedarfen, auch angepasst werden. Voraussetzung ist, dass das Studium zügig betrieben und nicht mutwillig in die Länge gezogen wird.

III. Wie hoch ist der Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle 2026 bereinigt?

Die Berechnung des Unterhalts erfolgt anhand des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Daher müssen vom tatsächlichen Nettoeinkommen bestimmte Posten, wie etwa berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro; etwa für Fahrtkosten oder Arbeitsmittel) abgezogen werden. Liegt das reale Einkommen z. B. bei 2.600 Euro netto, reduziert sich das Berechnungseinkommen auf 2.470 Euro. Aus dieser Bereinigung ergibt sich dann die Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2026.2

Wer den Unterhalt 2025 nach der Düsseldorfer Tabelle korrekt ansetzen möchte, muss daher genau prüfen, welche Einkommensgruppe aufgrund des bereinigten Nettoeinkommens greift. 

IV. Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Unterhalt?

Unter Selbstbehalt versteht man im Zusammenhang mit dem Unterhalt einen festgelegten Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt noch bestreiten zu können. So soll gewährleistet werden, dass die eigene Existenzgrundlage des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. [5]

Der Selbstbehalt beim Unterhalt 2026 wurde erneut nicht erhöht und bleibt auf dem Niveau von 2024. Seine Höhe ist abhängig vom Unterhaltsverhältnis und der Erwerbstätigkeit

Wer wissen möchte, wie der neue Selbstbehalt beim Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle 2025 ist, muss zwischen notwendigem (§ 1603 Abs. 2 BGB), angemessenem (§ 1603 Abs. 1 BGB) und eheangemessenem Selbstbehalt (§ 1361 Abs. 1 BGB, § 1578 Abs. 1 BGB) differenzieren, wobei der Selbstbehalt nicht mit dem Bedarfskontrollbetrag verwechselt werden darf.3

💡 Selbstbehalt beim Kindesunterhalt – Unterschiede auf einen Blick
Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB)
Gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern.
1.450 € (erwerbstätig), 1.200 € (nicht erwerbstätig), inkl. 520 € Warmmiete.
Angemessener Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB)
Gilt z. B. gegenüber volljährigen Kindern oder beim Elternunterhalt.
1.750 €, inkl. 650 € Warmmiete.
Eheangemessener Selbstbehalt (§§ 1361, 1578 BGB)
Gilt gegenüber (geschiedenen) Ehegatten.
1.600 € (erwerbstätig), 1.475 € (nicht erwerbstätig), inkl. 580 € Warmmiete.

Privilegierte Kinder sind in diesem Zusammenhang volljährige Kinder, die unter 21 Jahre alt sind, im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie werden damit unterhaltsrechtlich minderjährigen Kindern gleichgestellt, was die Höhe des Selbstbehalts beeinflusst.

Darüber hinaus kann der Selbstbehalt individuell erhöht werden, wenn etwa die tatsächliche Warmmiete höher ist und nicht als unangemessen gilt. Ebenso kann er reduziert werden, wenn Synergieeffekte im Haushalt mit einem leistungsfähigen Partner bestehen, wobei in solchen Fällen ein Abschlag von bis zu 10 % des Selbstbehalts möglich ist.

V. Fazit

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 ist das wichtigste Instrument zur Bemessung des Kindesunterhalts, der Beteiligten im Prozess wichtige Planungssicherheit geben kann, mit welchen finanziellen Bürden zu rechnen ist. Trotz der nur leichten Erhöhungen der Bedarfssätze im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2024 und der gleichbleibenden Selbstbehalte sollten Unterhaltspflichtige und -berechtigte die neue Fassung genau studieren, denn auch geringe Betragsanpassungen können monatlich eine spürbare finanzielle Veränderung bedeuten. Daher ist die Kenntnis der Düsseldorfer Tabelle 2025, insbesondere ihrer bereinigten Beträge, der Zahlbeträge nach Kindergeldanrechnung und des geltenden Selbstbehalts, unverzichtbar, um Rechte und Pflichten im Unterhaltsrecht richtig zu erfassen, wofür dieser Beitrag einen ersten Überblick bietet. 

Ebenfalls interessant:

Wie Sie im Fall einer Scheidung einen guten Scheidungsanwalt finden und ob in Deutschland auch eine Online Scheidung per Mausklick möglich ist erfahren Sie in weiteren spannenden Beiträgen aus dem Familienrecht.

VI. FAQ - die wichtigsten Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

Der notwendige Selbstbehalt beträgt 1.450 € bei Erwerbstätigkeit und 1.200 € ohne Erwerbstätigkeit, jeweils gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (siehe Infobox). Diese Werte wurden gegenüber 2024 nicht verändert.

Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 € pro Kind. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte, also 129,50 €, auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, bei Volljährigen der gesamte Betrag.

Dies lässt sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2026 ablesen bzw. mit unserem Rechner sekundenschnell berechnen, wobei die Höhe des Satzes sich nach Einkommen und Alter des Kindes richtet, z.B. 649 Euro für ein 12–17-jähriges Kind bei einem Einkommen bis 2.100 Euro.

Lesen Sie auch:

  1. Vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.01.2026, a.a.O., S. 22.
  2. Vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.01.2026, a.a.O., S. 13 ff.
  3. Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 44 Rn. 23 ff.; BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05.
Andere Themen
Max Scherer

Jurawelt Redaktion

Max Scherer

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
  • Schwerpunktbereich: Kriminalwissenschaften
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
Schreibe einen Kommentar
Hinweis: Wir begrüßen eine offene und sachliche Diskussion mit jeder Meinung. Beleidigungen, Verunglimpfungen, rassistische oder diskriminierende Äußerungen werden jedoch nicht toleriert und gegebenenfalls ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht. Bitte beachten Sie außerdem, dass unsere Autoren oder Mitarbeiter in den Kommentaren keine Rechtsberatung leisten dürfen und werden.
Jetzt Kommentieren