Erbe ausschlagen und Pflichtteil berechnen

Ein Erbe auszuschlagen ist eine wichtige Entscheidung, die Sie vor finanziellen Belastungen schützen kann, denn eine Erbschaft ist nicht immer ein Geschenk. Wer in Deutschland erbt, tritt grundsätzlich automatisch in die Fußstapfen des Verstorbenen; mit allen Rechten, aber eben auch mit allen Pflichten. Dazu gehören Schulden, offene Kredite, Steuerrückstände oder sogar die Beerdigungskosten. Um das eigene Vermögen zu schützen, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Doch das ist nur innerhalb einer engen sechswöchigen Frist möglich, und die Entscheidung will gut überlegt sein.

Kernregel - Wie kann ich ein Erbe richtig ausschlagen?

Eine Erbschaft kann in Deutschland innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und dem Berufungsgrund ausgeschlagen werden. Zuständig ist das Nachlassgericht, und die Erklärung muss dort persönlich oder über einen Notar erfolgen. Eine formlose Mitteilung per Brief oder E-Mail reicht nicht aus.

Symbolische Erbsituation: Übergabe eines Hauses – Entscheidung annehmen oder ausschlagen
Erbe annehmen oder ausschlagen – was bedeutet das konkret?

1. Wie kann ich das Erbe ausschlagen?

Wer erbt, übernimmt Rechte und Pflichten. Ist der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet, kann die Erbausschlagung sinnvoll sein, aber nur in enger Frist und strenger Form.
Vorab: Eine Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund beim Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Bei Auslandsbezug beträgt die Frist regelmäßig sechs Monate. Demgegenüber ist einer Teilausschlagung eine Absage zu erteilen, da sich der Gesetzgeber bewusst für ein "Alles oder nichts"-Prinzip entscheiden hat.

Erste Schritte: Nachlass nüchtern prüfen

Sie treten mit dem Tod des Erblassers automatisch in dessen Rechtsposition ein, samt Schulden. Handeln Sie daher strukturiert:

  • Konten, Wertpapiere, Kredit- und Steuerunterlagen sichten; offene Forderungen dokumentieren.
  • Laufende Verpflichtungen prüfen (Mietverträge, Bürgschaften, Unterhaltsrückstände, Darlehen).
  • Vermögen und Hausrat erfassen und nichts voreilig an sich nehmen.
  • Bei erkennbarer Überschuldung frühzeitig die Ausschlagung vorbereiten.
Wichtig: Wer ausschlagen will, sollte keine Nachlassgegenstände entnehmen. Das kann als Annahme gewertet werden.

Erbe ausschlagen Frist: Wann die Uhr läuft

  • Grundsatz: 6 Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund.
  • Testament/Erbvertrag: Fristbeginn erst mit gerichtlicher Eröffnung. Erfahren Sie mehr über Testamentsgestaltungen in unserem Beitrag zum Berliner Testament.
  • Nachrücken: Frist ab Kenntnis der Ausschlagung vorrangiger Erben.
  • Ausland (Erblasser oder Erbe zu Fristbeginn): regelmäßig 6 Monate.
Versäumt? Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen. Dann bleibt nur Haftungsbegrenzung über Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz.

Notwendige Form der Erklärung

Persönlich beim Nachlassgericht (zur Niederschrift)
Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes (mit Weiterleitung an das zuständige Nachlassgericht).
Notariell beglaubigte/beurkundete Erklärung
Der fristgerechte Eingang beim Nachlassgericht ist zwingend. Der Notartermin allein wahrt die Frist nicht.
Erklärung aus dem Ausland
Abgabe über deutsche Auslandsvertretung möglich oder nach den Formvorschriften des Aufenthaltsstaates (Art. 28 EuErbVO).
Unwirksam: einfache Briefe, E-Mails oder Telefonate. Sie ersetzen die gesetzlich geforderte Form nicht.

Minderjährige, Betreuung & Geschwister

  • Minderjährige: Ausschlagung nur durch gesetzliche Vertreter; bei gemeinsamer Sorge handeln beide Eltern. Häufig ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die fristgerecht beim Nachlassgericht nachzuweisen ist. Mehr zum Ergänzungspfleger für Minderjährige.
  • Betreute/Vormundschaft: regelmäßig Genehmigung des Betreuungs- oder Familiengerichts nötig.
  • Erbe ausschlagen Geschwister: Wer ausschlägt, begünstigt regelmäßig Miterben (z. B. Geschwister) oder deren Abkömmlinge (je nach gesetzlicher Erbfolge/Testament).

Folgen

Folge: Mit der Ausschlagung entfallen alle Rechte am Nachlass; die Erbschaft geht auf Nächstberufene über, fehlt es daran, fällt sie an den Staat.

  • Beerdigungskosten: gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten; die bloße Ausschlagung befreit nicht automatisch von allen Kosten rund um die Bestattung
Vertiefung folgt: Gebühren, Hausrat, Anfechtung, Alternativen (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz) und unser Pflichtteilsrechner zur Frage „Wann lohnt sich das Ausschlagen?“.

2. Reihenfolge und Auswirkungen der Erbausschlagung

Eine Ausschlagung verändert nicht nur Ihre eigene Stellung, sondern sie verschiebt die gesamte gesetzliche Erbfolge. Im Folgenden stellen sich die Fragen: Wer erbt dann? Wie verändern sich die Anteile bei Geschwistern? Und was gilt, wenn man von dem Erbfall „nichts gewusst“ hat?

§ 1953 BGB: Mit der Ausschlagung gelten Sie als nicht existent zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Nachlass geht automatisch auf die Nächstberufenen über.
  • Nachrücken: Regelmäßig treten Ihre Kinder an Ihre Stelle. Sind sie minderjährig, müssen gesetzliche Vertreter innerhalb der Frist ausschlagen, teils mit Genehmigung des Familiengerichts.
  • Mehrstufig: Lehnt auch der Nächstberufene ab, rückt die nächste Person in der Kette nach.
  • Letzte Station: Haben alle ausgeschlagen, fällt der Nachlass an den Fiskus. Der Staat darf nicht ablehnen, haftet aber nicht mit eigenem Vermögen für Schulden.
Beispiel: Sie schlagen aus. Ihre Tochter rückt nach, lehnt ebenfalls ab. Dann fällt der Nachlass Ihrem minderjährigen Sohn zu. Hier müssen die Eltern aktiv werden.

Erbe ausschlagen Geschwister

Sind Geschwister gemeinsam berufen und schlägt eine Person aus, wächst deren Anteil den übrigen zu. Wer ausschlägt, begünstigt damit regelmäßig automatisch seine Geschwister oder deren Kinder.

Beispiel: Zwei Geschwister erben je 1/2. Eine Person schlägt aus, womit der Erbanteil der anderen auf 1/1 wächst. Hat die ausschlagende Person eigene Abkömmlinge, können diese ebenfalls nachrücken.

Erbe ausschlagen nichts gewusst

§ 1954 BGB: Eine Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung ist möglich, wenn ein beachtlicher Irrtum vorlag. Es beginnt eine neue sechs­wöchige Frist ab Kenntnis des Grundes.

Typisch: Erst nach der Entscheidung wird eine hohe Verschuldung sichtbar. Lag ein Irrtum vor, kann die Erklärung angefochten werden. Form und Adressat entsprechen der ursprünglichen Ausschlagung.

Hinweis: Die Gerichte verlangen, dass Sie zuvor zumutbare Nachforschungen vorgenommen haben. Wer ohne Prüfung ausschlägt oder annimmt, kann sich später nicht ohne weiteres auf Unwissenheit berufen.

3. Kosten, Vordruck und praktische Fragen

Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nie kostenlos und klärt auch nicht automatisch jede Verpflichtung. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen: von Kosten über Beerdigung bis hin zum Hausrat.

Erbe ausschlagen Kosten

Für die Erklärung fallen Gerichtsgebühren an, die sich am Wert des Erbteils orientieren. Das Minimum liegt bei etwa 30 Euro. Kommt ein Notar hinzu, entstehen weitere Kosten, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer.

Praxisregel: Je größer der Nachlass, desto höher die Kosten der Ausschlagung.

Erbe ausschlagen Beerdigungskosten

Auch wenn Sie ausschlagen, sind Sie nicht automatisch frei von den Kosten der Bestattung. Die Pflicht kann sich aus zwei Richtungen ergeben:

  • Nachlassverbindlichkeit: Die Bestattung zählt zum Nachlass; die Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen.
  • Unterhaltspflicht: Nach § 1968 BGB können nahe Angehörige auch unabhängig vom Nachlass verpflichtet sein.
Wichtig: Wer ausschlägt, wird Gläubigern zwar nicht für Nachlassschulden haftbar. Die Bestattungskosten können aber dennoch über Familienpflichten auf Sie zukommen.

Erbe ausschlagen – was passiert mit Hausrat?

Mit der Ausschlagung verlieren Sie sämtliche Rechte am Nachlass, also auch am Hausrat, bestehend aus Möbeln, Schmuck oder persönlichen Gegenständen. Diese gehen automatisch auf die Nächstberufenen über.

Kann ich einzelne Stücke behalten? Nein. Eine selektive Annahme bestimmter Gegenstände ist ausgeschlossen. Entweder das Erbe wird vollständig angenommen, oder vollständig ausgeschlagen.

Erbe ausschlagen Vordruck

Viele Nachlassgerichte stellen Formulare/Vordrucke bereit, um die Erklärung korrekt einzureichen. Doch Vorsicht: Das Formular allein genügt nicht.

Was ist zwingend? Die Erklärung muss entweder notariell beglaubigt oder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht abgegeben werden. Nur so ist sie wirksam.
Merksatz: Vordruck = Hilfe zur Struktur, nicht Ersatz für Form. Ohne notarielle Beglaubigung oder Gerichtstermin bleibt die Ausschlagung unwirksam.

Erbe ausschlagen Vordruck – Ausschlagungserklärung

Für eine rechtssichere Abgabe: Nutzen Sie den offiziellen Vordruck. Aber Achtung: Wirksam wird die Erklärung nur notariell beglaubigt oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht – das Formular allein genügt nicht.

4. Erbe annehmen oder ausschlagen – wann es sich lohnt

„Ganz oder gar nicht“ gilt. Hier sind die wirtschaftlich relevanten Fälle, kluge Alternativen und die Ausnahmen (Pflichtteil & Zugewinnausgleich), in denen ein Ausschlagen sogar der bessere Deal sein kann. Abschließend: eine verdichtete Kurz-Checkliste.

Typische Fälle, in denen die Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll sein kann

  • Überschuldeter Nachlass: Verbindlichkeiten > Vermögen; Schutz des Privatvermögens steht im Vordergrund.
  • Beschränkte/Beschwerte Erbeinsetzung (Nacherbe, Teilungsanordnung, Auflagen, Testamentsvollstreckung): Es ist möglich auszuschlagen und dennoch den Pflichtteil zu fordern, § 2306 Abs. 1 BGB.
  • Ehegatte in Zugewinngemeinschaft: Ausschlagen, Zugewinnausgleich ziehen und zusätzlich Pflichtteil geltend machen, § 1371 BGB.
  • Eigene hohe Schulden: Annahme würde wirtschaftlich an Gläubiger fallen; Ausschlagung lässt die Nächstberufenen nachrücken.
  • Nachfolge-/Steuerlogik: Direktes Nachrücken der Kinder verhindert u. U. doppelte Vermögensdurchgänge und kann Lasten senken (situationsabhängig).

Alternativen zur Ausschlagung: Haftung begrenzen statt verzichten

Nachlassverwaltung
Antrag beim Nachlassgericht (möglich bis zu 2 Jahre nach Erbfall). Ein Verwalter ermittelt Vermögen/Schulden, liquidiert Werte und begleicht Verbindlichkeiten. Wirkung: Haftung bleibt auf den Nachlass beschränkt; Kosten grundsätzlich aus dem Nachlass.
Nachlassinsolvenz
Bei Überschuldung: gerichtliche Abwicklung aus dem Nachlass. Nicht gedeckte Forderungen werden abgeschrieben; bei Dürftigkeit ggf. Nichteröffnung. Die Haftungsbegrenzung bleibt dennoch gewahrt.
Aufgebotsverfahren & Einrede der Nachlasserschöpfung
Nach Annahme: Gläubiger bündeln, späte Forderungen nachrangig. Ist der Nachlass aufgebraucht, schützt die Einrede der Nachlasserschöpfung.
Merke: Wer unsicher ist, muss nicht reflexartig ausschlagen. Erst Sichtung, dann ggf. Haftungsbegrenzung.

Teure Fehler & Mythen

Mythos: „Mit Ausschlagung bin ich die Beerdigungskosten los.“ – Falsch. Diese können über den Nachlass oder familienrechtliche Pflichten dennoch bei Angehörigen landen.
Fehler: Vordruck absenden ohne notarielle Beglaubigung oder Gerichtstermin – unwirksam.
Fehler: Fristbeginn falsch kalkuliert (Testamentseröffnung, Nachrücken). Besser: Datum notieren, Posteingänge sichern, spätestens in Woche 1–2 beraten lassen.

Ausschlagung und trotzdem profitieren: Pflichtteil & Zugewinnausgleich – verständlich & mit Rechenbeispielen

Worum geht’s? Normalfall: Wer ausschlägt, verliert Rechte am Nachlass und den Pflichtteil. Ausnahmen: § 2306 Abs. 1 BGB (beschränkte/beschwerte Erbeinsetzung) und § 1371 BGB (Ehegatte in Zugewinngemeinschaft).

Pflichtteil – was heißt „schuldrechtlicher Anspruch“?

Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf Dinge (kein „dinglicher“ Zugriff auf die Uhr, das Haus oder das Depot), sondern ein Geldanspruch gegen die Erben – juristisch: ein schuldrechtlicher Anspruch. Laienhaft: Sie bekommen Geld in bestimmter Höhe, nicht den gesetzlichen Anteil am Nachlass (bspw.: „den Schrank“). Sie müssen den Anspruch zunächst geltend machen. Wenn die Erben gerade nicht liquide sind oder sich querstellen, müssen Sie gegebenenfalls mahnen, klagen und vollstrecken.

Fall 1 – § 2306 Abs. 1 BGB (beschränkt/beschwert eingesetzt)

Sie sind im Testament als Erbe eingesetzt, aber z. B. mit Nacherbe, Teilungsanordnung, Auflagen oder Testamentsvollstreckung „beschwert“. Option: Erbschaft ausschlagen und Pflichtteil verlangen.

Beispielzahlen:
Nachlass (bereinigter Wert): 400.000 €
Plichtteilsquote (aus Ihrer Stellung abgeleitet): 25 % (Beispielquote; Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils)
Rechnung: Pflichtteil = 400.000 € × 0,25 = 100.000 € (Geldanspruch gegen die Erben).
Vergleich: Erbquote 30 % mit strengen Auflagen vs. Pflichtteil 100.000 € ohne Beschränkungen. Häufig ist der Pflichtteil wirtschaftlich klarer.

Fall 2 – § 1371 BGB (Ehegatte in Zugewinngemeinschaft)

Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen, den Zugewinnausgleich verlangen und zusätzlich den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten. Der Zugewinnausgleich ist eine separate Geldforderung.

Beispielzahlen:
Nachlass (bereinigt): 600.000 €
Zugewinnausgleich (berechnet): 60.000 €
Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten (Beispiel): 1/2 → Pflichtteil = 1/4
Rechnung: Pflichtteil = 600.000 € × 0,25 = 150.000 €
Summe bei Ausschlagung: Zugewinnausgleich 60.000 € + Pflichtteil 150.000 € = 210.000 € (Geldansprüche)
Gegenprobe: Annahme der Erbschaft (1/2) = 300.000 €, aber mit Erben-Pflichten/Haftungsfragen. Die vorteilhafte Variante hängt von Belastungen, Liquidität und Zielen ab.
Praxis-Tipp: Pflichtteil und Zugewinnausgleich sind einzufordern (Fristen, Auskunft, Bewertung). Ohne aktive Geltendmachung passiert nichts. Bei Streit: Auskunftsansprüche und Wertermittlung nutzen.

Kurz-Checkliste vor der Entscheidung

Inventur statt Intuition: Vermögenswerte, Schulden, laufende Prozesse, Verträge – alles auf den Tisch.
Frist planen: 6 Wochen (Auslandsbezug 6 Monate). Stoppuhren-Logik: Woche 1–2 Sichtung, Woche 3–4 Bewertung, Woche 5 Entscheidungsvorlage.
Fallen meiden: Kein Erbschein, keine Entnahme von Wertgegenständen, keine Verträge im Namen der „Erben“, solange offen.
Alternativen prüfen: Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz als Airbag bei Annahme.
Ausnahmen kalkulieren: § 2306 Abs. 1 BGB (Pflichtteil trotz Ausschlagung), § 1371 BGB (Zugewinn + Pflichtteil).
Familie im Blick: Minderjährige rücken nach; Genehmigungen rechtzeitig anstoßen.
Form wahren: Nachlassgericht (zur Niederschrift) oder notarielle Beglaubigung. Vordruck ist Hilfe, ersetzt die Form nicht.

5. Pflichtteil berechnen mit unserem Pflichtteilsrechner

Nach dem vierten Abschnitt kennen Sie die Stellschrauben: Erbe annehmen bedeutet Substanz und Mitsprache, aber auch Pflichten; Ausschlagung kann sinnvoll sein, führt jedoch nur zum Pflichtteil als schuldrechtlichem Geldanspruch (ohne Sachenrechte, mit Durchsetzungsrisiko). Was heißt das also konkret in Euro?


Genau hier setzt unser Pflichtteilsrechner an: Geben Sie den bereinigten Nachlasswert, Ihre Rolle/Familienkonstellation und ggf. den Zugewinnausgleich ein – und Sie sehen, ob Pflichtteil vs. Erbteil in Ihrer Situation wirtschaftlich trägt.

Pflichtteilsrechner

Ermittelt die Pflichtteilsquote und -höhe aus dem gesetzlichen Erbteil.

Eingaben

Vermögen minus Schulden/Bestattungskosten. Tausenderpunkte/Komma sind ok.
Lebende Kinder + vorverstorbene Kinder mit Abkömmlingen.

Ergebnis

Gesetzlicher Erbteil (Quote)

Ausgangspunkt für den Pflichtteil

Pflichtteilsquote

= 1/2 des gesetzlichen Erbteils

Pflichtteil (Euro)

Geldanspruch gegen die Erben

6. Fazit

Ein Erbe ist Chance und Verpflichtung zugleich. Die Entscheidung annehmen oder ausschlagen muss schnell fallen.

Worauf es jetzt ankommt: Fristen einhalten, die Form wahren (Nachlassgericht persönlich oder über Notar) und die Folgen für Angehörige mitdenken.

Die Kernfragen lauten:

  • Wirtschaftlich besser oder schlechter gestellt? Rechnen Sie real – Nachlass minus Schulden/Beerdigungskosten.
  • Wer erbt dann, wenn ich ausschlage? Reihenfolge prüfen (Kinder/Enkel rücken nach, am Ende der Fiskus).
  • Welche Kosten bleiben trotz Ausschlagung? Etwa Beerdigungskosten können als Pflicht bestehen.

Frist: regelmäßig 6 Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (mit Auslandsbezug 6 Monate). Form: Zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder notariell – eine formlose Mitteilung (Brief/E-Mail) reicht nicht.

Die Ausschlagung schützt vor Überschuldung – sie ist jedoch kein Freifahrtschein. Wer ausschlägt, verliert Sachenrechte am Nachlass und erhält regelmäßig nur den Pflichtteil als schuldrechtlichen Geldanspruch (mit Durchsetzungs- und Liquiditätsrisiken).

Pragmatische Checkliste, bevor die Uhr abläuft:

  • Vermögensbild klären: Konten, Kredite, Steuer, Verträge, Sicherheiten, laufende Kosten.
  • Pflichtteil vs. Erbteil vergleichen: Mit dem Rechner Zahlengrundlage schaffen; bei Ehegatten auch Zugewinnausgleich einbeziehen.
  • Haftung im Blick: Erbe annehmen? Dann ggf. Haftung über Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz begrenzen.
  • Form & Frist sichern: Termin beim Nachlassgericht oder Notar rechtzeitig fixieren.
  • Angehörige mitdenken: Nachrücken minderjähriger Kinder? Erklärungen/Genehmigungen einplanen.

Kurz gesagt: Klug handelt, wer schnell prüft, sauber dokumentiert und – wenn nötig – rechtlichen Rat einholt, bevor die Frist verstreicht.

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Niemand „muss“ ausschlagen. Jede erbberechtigte Person entscheidet für sich. Wenn durch Ihre Ausschlagung minderjährige Kinder nachrücken, müssen die sorgeberechtigten Eltern die Erbschaft auch für die Kinder innerhalb der Frist ausschlagen (bei gemeinsamer Sorge gemeinsam; ggf. mit familiengerichtlicher Genehmigung).

Ja. Sie können die Ausschlagungserklärung direkt beim Nachlassgericht zur Niederschrift abgeben. Alternativ geht es über einen Notar (Unterschriftsbeglaubigung). Dann muss die Erklärung rechtzeitig beim Nachlassgericht eingehen. Ein Brief, eine E-Mail oder ein Anruf reichen nicht. Bei Aufenthalt im Ausland hilft die deutsche Auslandsvertretung.

Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des/der Verstorbenen oder Ihr eigenes Amtsgericht (leitet weiter). Erklären Sie die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift oder notariell beglaubigt. Die Frist beträgt regelmäßig 6 Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, bei Auslandsbezug 6 Monate. Gebühren: mindestens ca. 30 €, plus ggf. Notarkosten. Ein Vordruck hilft beim Ausfüllen, ersetzt aber nicht die vorgeschriebene Form.

In einer Erbengemeinschaft schlägt jede Person separat aus. Für minderjährige Erben handeln die Sorgeberechtigten (meist beide) und weisen ggf. die familiengerichtliche Genehmigung nach. Erklärt ein Betreuer die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Spätestens innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes (z. B. Testamentseröffnung, gesetzliche Erbfolge, Nachrücken). Bei Auslandsbezug: 6 Monate. Wichtig: Bei notarieller Erklärung zählt, dass sie innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht, sonst gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Ausschlagung befreit nicht automatisch von Beerdigungskosten; sie können als Nachlassverbindlichkeit oder aus familienrechtlichen Pflichten anfallen. Außerdem verlieren Sie alle Rechte am Nachlass (auch Hausrat); Entnommenes ist zurückzugeben.

Praktisch sind: Personalausweis/Reisepass (mit Meldebescheinigung), Sterbeurkunde (falls vorhanden) oder Daten des Erblassers (vollständiger Name, Sterbedatum, letzter gewöhnlicher Aufenthalt), bekannte Daten weiterer Erben sowie Angaben zu eigenen Kindern. Falls nötig: familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung. Ein Erbe ausschlagen Vordruck des Gerichts kann genutzt werden. Die Form (Gericht/Notar) bleibt jedoch Pflicht.

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Jurawelt Redaktion

Christopher Molter

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
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