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Eheaufhebung – Definition im Recht

Die Eheaufhebung stellt im deutschen Recht eine spezielle Form der Beendigung einer Ehe dar, die nicht mit der klassischen Ehescheidung zu verwechseln ist. Sie wird gerichtlich veranlasst und tritt in Fällen ein, in denen eine Ehe fehlerhaft geschlossen wurde.

Der Begriff „Eheaufhebung“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und dort genauer definiert. Gemäß § 1314 BGB können bestimmte Gegebenheiten dazu führen, dass eine Ehe aufgehoben wird:

Gemäß § 1314 Abs. 1 BGB ist eine Eheaufhebung dann möglich, wenn die Eheschließung den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder 1311 BGB widerspricht.

Weiterhin sieht § 1314 Absatz 2 BGB weitere Fälle für eine Eheaufhebung vor, darunter zählen:

  • Die Eheschließung während eines Zustandes geistiger Umnachtung eines der Partner.
  • Unkenntnis eines Partners über den eigentlichen Akt der Eheschließung.
  • Eine arglistige Täuschung, die zur Eheschließung geführt hat.
  • Eine unter Zwang durchgeführte Eheschließung.
  • Eine Eheschließung, bei der sich beide Partner im Klaren darüber waren, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB eingehen möchten.

Es ist essentiell, den Unterschied zwischen einer Eheaufhebung und einer Ehescheidung zu verstehen. Während eine Ehescheidung das Ende einer rechtlich anerkannten ehelichen Gemeinschaft darstellt, hebt die Eheaufhebung die Ehe aufgrund eines Fehlers bei ihrer Schließung rückwirkend auf.

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