Eine der fundamentalen Voraussetzungen für das Eingehen einer Ehe in Deutschland ist die sogenannte Ehefähigkeit. Doch was genau bedeutet es, ehefähig zu sein und wie unterscheidet sich dieser Begriff von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit?
Um in Deutschland heiraten zu dürfen, ist es unabdingbar, ehefähig zu sein. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Fähigkeit, eine gültige Ehe schließen zu können. Die Ehefähigkeit ist als ein spezieller Unterfall der Geschäftsfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. § 1304 BGB macht es unmissverständlich klar: „Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.“
Die Geschäftsfähigkeit selbst, die hier den Kern der Ehefähigkeit bildet, ist eng mit dem Lebensalter und dem Geisteszustand der betroffenen Person verbunden. Gemäß § 104 BGB wird jemand als geschäftsunfähig eingestuft, der nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat oder der sich in einem Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung aufgrund krankhafter Geistestätigkeit ausschließt – vorausgesetzt, dieser Zustand ist nicht vorübergehend.
In der Praxis wird die Ehefähigkeit auch als “Ehegeschäftsfähigkeit” bezeichnet. Es geht im Wesentlichen darum, dass eine Person, die eine Ehe eingehen möchte, das Wesen und die Bedeutung der Ehe vollständig begreift und eine freie und bewusste Entscheidung zur Heirat treffen kann. Es besteht das Bestreben, Personen zu “schützen”, die nicht in der Lage sind, diese Entscheidung in vollem Bewusstsein zu treffen. Als Beispiel: Eine Person, die aufgrund einer geistigen Behinderung als geschäftsunfähig eingestuft wird, ist demzufolge auch nicht ehefähig und darf nicht heiraten. Der primäre Zweck dahinter ist der Schutz des Betroffenen, wenn man die weitreichenden rechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen einer Eheschließung bedenkt.
Bevor in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, übernimmt das Standesamt eine entscheidende Rolle bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Ein bereits festgelegter Hochzeitstermin beim Standesamt garantiert nicht automatisch die Durchführung der Eheschließung. Der Standesbeamte hat die Pflicht, sicherzustellen, dass beide zukünftigen Ehepartner die Voraussetzungen der Ehefähigkeit erfüllen und kein Ehehindernis vorliegt.
Einige der zentralen Prüfpunkte hierbei sind:
Sollten sich nach der Eheschließung Unstimmigkeiten oder Fehler in Bezug auf diese Prüfkriterien herausstellen, kann die Ehe entsprechend aufgehoben werden, ein Prozess, der im weiteren Verlauf des Artikels unter „Aufhebung der Ehe“ detailliert erläutert wird.
Die Eheschließung von Ausländern in Deutschland bringt zusätzliche rechtliche Hürden mit sich. Eine davon ist die Notwendigkeit eines Ehefähigkeitszeugnisses. Wenn Ausländer in Deutschland heiraten möchten, verlangt das Gesetz die Vorlage dieses Dokuments. Dieses Zeugnis sollte vom Heimatstaat des Ausländers ausgestellt werden und dient dazu, festzustellen, ob eventuelle Ehehindernisse bestehen. Es basiert auf dem Prinzip, dass die Eheschließung in Deutschland an die Bedingungen und Voraussetzungen des Heimatlandes des Ausländers geknüpft ist.
§ 1309 Abs. 1 BGB verlangt von einem ausländischen Staatsbürger, der in Deutschland heiraten möchte, die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses seines Heimatlandes. Mit diesem Dokument kann der zuständige Standesbeamte prüfen, ob mögliche Ehehindernisse vorliegen oder ob die Ehefähigkeit festgestellt werden kann.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein Ausländer kein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen kann, insbesondere wenn die betreffende Person staatenlos ist oder aus einem Land stammt, das kein solches Zeugnis ausstellt. In diesen Fällen bietet § 1309 Abs. 2 BGB eine Lösung. Der Betroffene kann einen Antrag auf Befreiung von der Vorlagepflicht des Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Dieser Antrag wird vom zuständigen Oberlandesgericht geprüft und entschieden. In besonderen Fällen kann diese Befreiung auch Bürgern anderer Länder gewährt werden, jedoch gilt sie nur für eine Dauer von sechs Monaten.
Nicht jede Eheschließung, die in Deutschland durchgeführt wird, hat Bestand. Unter bestimmten Umständen kann eine Ehe aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass die Ehe durch ein Gerichtsurteil beendet wird, basierend auf dem Vorliegen bestimmter Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Eheschließung. Das Familiengericht ist für solche Aufhebungsverfahren zuständig.
Das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere § 1314 BGB, listet die Gründe auf, unter denen eine Ehe aufgehoben werden kann. Hierzu gehören:
Wenn zum Beispiel bei der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit bei einem oder beiden Partnern fehlte, kann die Ehe im Nachhinein aufgehoben werden. Dabei sind beide Ehepartner berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung zu stellen. Bei Geschäftsunfähigkeit stellt in der Regel der gesetzliche Vertreter (z.B. ein Betreuer) den Antrag. Aber auch das Standesamt, gemäß § 1316 Abs. 3 BGB, kann diesen Antrag stellen. Wenn eine Doppelehe vorliegt, hat auch der Partner aus der zuerst geschlossenen Ehe ein Antragsrecht.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt auch die Fristen für Anträge auf Eheaufhebung. Im Falle eines Irrtums oder einer Täuschung beträgt die Frist gemäß § 1317 BGB ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Irrtum entdeckt oder die Täuschung bekannt wurde. Bei Eheschließungen, die aufgrund von Drohungen zustande kamen, beträgt die Antragsfrist sogar drei Jahre ab dem Ende der durch die Drohung hervorgerufenen Zwangslage.
Interessanterweise sieht das Gesetz auch Rechtsfolgen für die Aufhebung einer Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit vor. Gemäß § 1318 BGB können dem gutgläubigen Ehepartner, der zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehepartner zustehen.
Es ist wichtig, die aufgehobene Ehe von der sogenannten Nichtehe zu unterscheiden. Während bei einer aufgehobenen Ehe rechtlich gesehen zunächst eine Ehe bestand, die jedoch aufgrund bestimmter Umstände aufgehoben wurde, kommt es bei einer Nichtehe von vornherein zu keiner rechtlich anerkannten Eheschließung.
Abseits der Eheaufhebung gibt es auch andere Wege, wie eine Ehe in Deutschland beendet werden kann. Diese umfassen:
Das deutsche Rechtsverständnis von Ehe und Ehefähigkeit ist komplex und umfasst eine Vielzahl von Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Ehen auf einer soliden rechtlichen Grundlage geschlossen werden. Die gesetzlichen Vorgaben dienen sowohl dem Schutz der Ehepartner als auch dem Schutz der Institution der Ehe selbst. Bei Unklarheiten oder Bedenken ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für eine rechtlich einwandfreie Eheschließung erfüllt sind.
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