Bürgergeld – Wie beantragt man das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ersetzt das einstige Arbeitslosengeld 2. Die staatliche Sozialleistung wird Menschen zur Verfügung gestellt, die kein Einkommen besitzen oder zu wenig verdienen, um menschenwürdig zu leben. Um Bürgergeld zu erhalten, müssen Antragsteller einige Voraussetzungen erfüllen. Wir stellen Ihnen alle notwendigen Informationen zu Anspruch und Bezug von Bürgergeld zur Verfügung. 

I. Was ist Bürgergeld? 

Bürgergeld sichert Bedürftigen das sogenannte Existenzminimum. Als Leistung des Sozialstaates steht Bürgergeld Menschen zur Verfügung, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt aus eigener Tasche zu bestreiten. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert.  

Die finanzielle Unterstützung greift für Menschen, die aktuell ohne Arbeit, aber arbeitsfähig sind. Das Ziel besteht, wie dies auch bei Hartz IV der Fall war, in der Integrierung des Leistungsbeziehers in den Arbeitsmarkt und dem damit einhergehenden Wegfall des Bürgergeldes.

 

II. Wie hoch ist das Bürgergeld für eine Person?

Der Bürgergeldsatz wurde zum 1. Januar 2024 angepasst (Stand: August 2024). Einzelpersonen erhalten einen monatlichen Bürgergeld-Regelsatz von 563 Euro. Damit sollen pauschale Kosten für Ernährung, Hygiene, Kleidung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt werden.  

Liegen die Kosten für Unterkunft und Heizung in einem angemessenen Rahmen, werden sie zusätzlich zum genannten Regelsatz übernommen.  

Hinweis: Im ersten Jahr des Leistungsbezuges erfolgt die Kostenübernahme für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Eine Prüfung findet hierbei nicht statt.  

Heizkosten müssen von Beginn an angemessen sein. Unter Umständen können Einmalzahlungen für Wohnungseinrichtungen und im Rahmen von Anschaffungen für Geburten oder Behinderungen gezahlt werden.

Folgende Tabelle fasst die einzelnen Regelbedarfsstufen beim Bezug von Bürgergeld zusammen:

Personengruppe Regelbedarf in Euro
Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro (+61 Euro)
Paare/Bedarfsgemeinschaften jeweils 506 Euro (+55 Euro)
Volljährige in Einrichtungen 451 Euro (+49 Euro)
Jugendliche 14 bis 17 Jahre 471 Euro (+51 Euro)
Kinder 6 bis 13 Jahre 390 Euro (+42 Euro)
Kinder 0 bis 5 Jahre 357 Euro (+39 Euro)

 

III. Wer hat das Recht auf Bürgergeld? 

Wer Anspruch auf Bürgergeld anmeldet, muss dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Eine Grundvoraussetzung ist das Vorliegen von Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit.

Im Einzelnen sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Die Erwerbsfähigkeit muss nach § 8 SGB II gegeben sein. Diese setzt eine täglich machbare Mindestarbeitszeit von drei Stunden voraus.
  • Antragsteller müssen mindestens 15 Jahre alt sein und dürfen noch keine Rente beziehen.
  • Wer Leistungen beziehen möchte, muss seinen festen Wohnsitz in Deutschland haben und auch überwiegend dort ansässig sein.
    • Antragsteller sind arbeitslos oder besitzen ein Einkommen, welches den Lebensunterhalt nicht sicherstellt. Daraus ergibt sich die in § 9 SGB II definierte Hilfsbedürftigkeit.
  • Die Betroffenen verfügen über kein die Freibeträge überschreitendes Vermögen, welches zur Sicherung des Lebensunterhaltes herangezogen werden kann.
  • Verwandte sind nicht in der Lage, den Lebensunterhalt des Bedürftigen in ausreichender Höhe zu sichern.

 

1. Erwerbsfähigkeit

Die Erwerbsfähigkeit gilt als sichergestellt, wenn der Antragsteller in der Lage ist, in den kommenden sechs Monaten mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, ohne durch eine Krankheit oder eine Behinderung beeinträchtigt zu sein.

Wichtig: Wer ein Kind im Alter von null bis drei Jahren betreut und deshalb nicht arbeiten kann, wird trotzdem zu den Erwerbsfähigen gezählt. Gleiches gilt für Personen, die einen Angehörigen pflegen und deshalb keiner Arbeit nachgehen können.

 

2. Einkommen

Um die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers festzustellen, wird jegliches Einkommen herangezogen. Dies betrifft alle Geldeinnahmen. Dabei greift das Zuflussprinzip. Einkommen darf das Jobcenter nur in dem Monat berücksichtigen, in dem es dem Leistungsbezieher ausgezahlt wurde.

 

IV. Wer hat keinen Anspruch auf Bürgergeld?

Keinen Anspruch auf den Erhalt von Bürgergeld besitzen Personen, die ihren Wohnsitz nicht dauerhaft in Deutschland unterhalten und nicht in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden einer Arbeit nachzugehen. Auch wer das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht hat, kann die Leistung nicht erhalten.

 

V. Wie beantragt man Bürgergeld?

Der Antrag auf Bürgergeld kann online gestellt werden. Dies geschieht über das Benutzerkonto der Bundesagentur für Arbeit. Wer noch kein entsprechendes Konto besitzt, kann dies in wenigen einfachen Schritten einrichten.  

Nach dem Einloggen in das Benutzerkonto kann unmittelbar mit dem Ausfüllen des Antrages begonnen werden.  

In die entsprechenden Masken werden die persönlichen Daten eingegeben. Bestimmte Angaben müssen durch Nachweise belegt werden. Dies betrifft zum Beispiel etwaige Einnahmen und die Höhe der tatsächlichen Mietkosten. Die Nachweise lassen sich während des Ausfüllens des Online-Antrages hochladen.  

Wurden alle Angaben gemacht, sollten diese nochmals kontrolliert werden. Anschließend kann der Antrag dem Jobcenter online übermittelt werden. Fehlende Nachweise lassen sich ebenfalls online nachreichen. Eine Prüfung und Bearbeitung des Antrages durch das Jobcenter erfolgt allerdings erst, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen.  

Nach erfolgter Prüfung erhält der Antragsteller seinen Bescheid. Auch hier sollten die Angaben auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden.  

Wer Bürgergeld beantragt hat, wird in der Regel zu einem persönlichen Termin in das zuständige Jobcenter geladen. Dort geht es primär darum, über die berufliche Zukunft zu sprechen und Möglichkeiten eines Wiedereintritts in das Arbeitsleben zu finden.  

Tipp: Wenn Sie keinen PC besitzen, kann der Antrag auch in Papierform erstellt und per Post an das zuständige Jobcenter übermittelt werden.

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