Startseite » Rechtslexikon » U » Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB (Definition & Beispiele)

Unglücksfall und Hilfeleistungspflicht im Straf- und Verfassungsrecht – Definition, Bedeutung und Beispiele

Ein Unglücksfall ist ein plötzliches und unerwartetes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen, Sachwerte oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Besonders im Strafrecht und Verfassungsrecht spielt der Begriff eine zentrale Rolle, da er die Grundlage für rechtliche Pflichten wie die Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB oder staatliche Eingriffe bei Naturkatastrophen und technischen Unfällen zur Gefahrenabwehr bildet. Aber was ist ein Unglücksfall genau, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Hier erfährst du alles zur Definition, Bedeutung und typischen Beispielen.

 

I. Unglücksfall Definition

Was ist ein Unglücksfall? Der Begriff beschreibt ein plötzlich auftretendes Ereignis, das ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder wertvolle Sachwerte verursacht oder unmittelbar droht. Typische Beispiele für Unglücksfälle sind Verkehrsunfälle, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, tragische Arbeitsunfälle oder Situationen, die durch menschliches Versagen entstehen. Wichtig: Ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein; es reicht, wenn eine Gefahr unmittelbar bevorsteht.

Im rechtlichen Kontext ist die Definition des Unglücksfalls enger gefasst: Nach § 323c StGB entsteht eine Pflicht zur Hilfeleistung bei Ereignissen, die Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte gefährden. Dies gilt nur, wenn die Hilfeleistung zumutbar ist und keine erheblichen Risiken für die helfende Person birgt.

Im Verfassungsrecht hingegen umfasst der Begriff auch Ereignisse, die von besonderer öffentlicher Bedeutung sind, wie Naturkatastrophen oder großflächige technische Unfälle, die ein Eingreifen von Bund und Ländern erfordern können.

Tabelle: Unterschiede zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht beim Unglücksfall

Merkmal Strafrecht (§ 323c StGB) Verfassungsrecht (Art. 35 GG)
Rechtsgüter Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Sachwerte) Öffentliche Sicherheit, übergeordnete Interessen
Verpflichtete Personen Jedermann (Hilfeleistungspflicht) Bund und Länder (Gefahrenabwehr)
Art des Unglücksfalls Plötzliches Ereignis mit individueller Gefährdung Besonders schwere Unglücksfälle mit öffentlicher Bedeutung
Beispiele Verkehrsunfälle, Arbeitsunfälle, Naturkatastrophen Flächendeckende Naturkatastrophen, Großbrände

 

II. Unglücksfall im Strafrecht

Im Strafrecht spielt der Begriff Unglücksfall eine zentrale Rolle, vor allem bei der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB. Diese Vorschrift verpflichtet Personen dazu, in Notsituationen wie einem Unglücksfall die erforderliche Hilfe zu leisten – vorausgesetzt, die Hilfeleistung ist zumutbar und birgt keine erheblichen Eigenrisiken.

§ 323c StGB im Überblick:

  • Tatbestand: Wer bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl diese möglich und zumutbar ist, macht sich strafbar.
  • Beispiel: Ein tragischer Verkehrsunfall, bei dem Passanten nicht Erste Hilfe leisten, obwohl sie dazu in der Lage wären.

Typische Unglücksfälle im Strafrecht sind Situationen, die durch ihre Plötzlichkeit und Gefahr ein sofortiges Eingreifen zur Abwehr eines Schadens erfordern. Dazu zählen Verkehrsunfälle, Naturkatastrophen oder technische Unfälle.

 

1. Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Die Unterlassung dieser Pflicht ist ein „echtes Unterlassungsdelikt“, das bedeutet, dass die bloße Nichtleistung der Hilfe unter Strafe steht, unabhängig von einer eigentlichen Handlung. Dieser Tatbestand stellt daher sicher, dass in Notsituationen ein Mindestmaß an zwischenmenschlicher Solidarität gewährleistet wird.

Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB beschreibt indes eine plötzlich eintretende Gefahrensituation, die ein Individualrechtsgut – etwa das Leben, die Gesundheit oder bedeutende Sachwerte – bedroht.

Was sind typische Fallgruppen für Unglücksfälle? Typische Ereignisse von Unglücksfällen können beispielsweise im Straßenverkehr vorkommen, wenn durch einen Unfall Menschen verletzt werden und ohne rasches Eingreifen der drohende Schaden weiter eskalieren könnte. Ebenso können Arbeitsunfälle, bei denen Leib und Leben in Gefahr sind, oder Naturkatastrophen, die Menschen durch höhere Gewalt in akute Gefahr bringen, typische Unglücksfälle darstellen.

Wie wird bewertet, ob ein Unglücksfall vorliegt? Die Würdigung, ob ein Unglücksfall vorliegt, erfolgt anhand einer ex-post-Perspektive. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht ausschlaggebend ist, was die potenziellen Täter zum Zeitpunkt des Geschehens dachten. Stattdessen wird berücksichtigt, ob auch unter Einbeziehung objektiver Tatsachen, die erst später bekannt wurden, ein Unglücksfall vorlag.

 

2. Unglücksfall und Diebstahl – § 243 Absatz 1 Nr. 6 StGB

Nach § 243 Absatz 1 Nr. 6 StGB kann das Vorliegen eines Unglücksfalls zudem einen Diebstahl als „besonders schweren Fall“ qualifizieren, wenn eine Person die Notlage eines anderen, beispielsweise bei einem Unfall, für sich ausnutzt.

 

3. Suizidversuch als Unglücksfall

Umstritten ist, ob ein Selbstmordversuch als Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB gewertet werden kann. Nach herrschender Meinung und gefestigter Rechtsprechung kann dies in bestimmten Fällen zutreffen, insbesondere wenn die betroffene Person während des Versuchs erkennbare Anzeichen zeigt, dass sie gerettet werden möchte oder zumindest nicht ablehnend gegenüber einer Hilfeleistung ist. Ist die Person jedoch eindeutig entschlossen, ihrem Leben ein Ende zu setzen und handelt bewusst und willentlich, könnte die Hilfeleistungspflicht entfallen, da das Recht auf Selbstbestimmung hier Vorrang hat.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2019 (Az.: 5 StR 132/18) zur ärztlich assistierten Selbsttötung hat der BGH festgestellt, dass ein freiverantwortlich gefasster Suizidentschluss des Suizidenten den Arzt nicht zu aktiven Rettungsmaßnahmen verpflichtet, wenn diese dem ausdrücklichen Willen des Suizidenten widersprechen. Der BGH betonte in diesem Zusammenhang die Bedeutung der individuellen Selbstbestimmung, auch im Hinblick auf das Lebensende, und stellte fest, dass ein Arzt, der die Freiverantwortlichkeit des Suizidwillens kennt und anerkennt, keine strafrechtliche Verantwortung für eine Rettungspflicht trägt. In dem gegenständlichen Fall hatten die Frauen zuvor in Patientenverfügungen festgelegt, dass sie keine Rettungsmaßnahmen wünschen und bekräftigten diesen Entschluss mehrfach gegenüber dem Arzt. Der BGH sah in diesem Fall indes keine Garantenstellung, die den Arzt zur aktiven Rettung verpflichten würde, da die Patientinnen die todbringenden Mittel eigenständig und wissentlich eingenommen hatten.

 

4. Schutz von Sachwerten als Bestandteil des Unglücksfalls

Ferner wird diskutiert, ob bereits die Gefährdung von bloßen Sachwerten ausreicht, um einen Unglücksfall anzunehmen. Nach einer Ansicht schützt § 323c StGB vorrangig Leib und Leben, was bedeutet, dass für die Bejahung eines Unglücksfalls mehr als eine bloße Gefahr für Sachwerte vorliegen muss. Die überwiegende Meinung jedoch schließt wertvolle Sachgüter als schutzwürdige Rechtsgüter nicht aus, da auch deren drohende Zerstörung erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen haben kann. Letztlich kommt es im Einzelfall darauf an, ob das gefährdete Sachgut eine solche Bedeutung hat, dass eine Hilfeleistung zur Gefahrenabwehr aus rechtlicher Sicht geboten erscheint.

 

5. Schema zur Prüfung des § 323c StGB:

  1. Tatbestand:
    • a) Vorliegen eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr oder Not:
      • Ein Unglücksfall liegt vor, wenn ein plötzliches Ereignis eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht. Typische Beispiele sind Unfälle im Verkehr, im Haushalt, am Arbeitsplatz oder Naturkatastrophen.
      • Eine gemeine Gefahr betrifft Bedrohungen, die eine Vielzahl von Personen oder eine erhebliche Menge an Sachwerten betreffen, wie z. B. Brände oder Überschwemmungen.
    • b) Unterlassen der erforderlichen Hilfeleistung:
      • Der Täter muss es unterlassen haben, in der gegebenen Situation die gebotene Hilfe zu leisten. Es wird nicht erwartet, dass der Täter die Gefahr vollständig abwendet, sondern dass er das ihm Mögliche unternimmt, um den drohenden Schaden zu mindern.
    • c) Erforderlichkeit der Hilfeleistung:
    • d) Zumutbarkeit der Hilfeleistung:
      • Die Hilfeleistung muss dem Täter zumutbar sein, das heißt, sie darf ihn nicht selbst in erhebliche Gefahr bringen oder seine eigenen rechtlichen Pflichten verletzen. Dabei werden die persönlichen Umstände des Täters berücksichtigt (sog. Zumutbarkeitskriterien).
  2. Subjektiver Tatbestand:
    • Vorsatz:
      • Der Täter muss zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben, d. h., er muss erkannt haben, dass ein Unglücksfall vorliegt und er zur Hilfeleistung verpflichtet wäre, diese jedoch bewusst unterlassen haben.
  3. Rechtswidrigkeit und Schuld:
    • Rechtswidrigkeit:
      • Es darf kein Rechtfertigungsgrund vorliegen, der das Unterlassen der Hilfeleistung rechtfertigen könnte.
    • Schuld:
      • Der Täter muss schuldfähig sein und es darf kein Schuldausschließungsgrund (z. B. Unkenntnis über den Unglücksfall) vorliegen.

 

III. Verfassungsrechtliche Bedeutung des Unglücksfalls

Neben dem Strafrecht spielt der Begriff des Unglücksfalls auch im Verfassungsrecht eine wichtige Rolle. Besonders in Artikel 35 des Grundgesetzes (GG) wird der Begriff verwendet.

Art 35 

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

 

1. Besonders schwerer Unglücksfall im Verfassungsrecht

Hierbei geht es um den Einsatz von Bundespolizei und Bundeswehr bei der Bewältigung eines besonders schweren Unglücksfalls. Im verfassungsrechtlichen Kontext wird der Unglücksfall als Schadensereignis von großem öffentlichen Interesse definiert, das eine erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung oder bedeutende Sachwerte darstellt.

Ein besonders schwerer Unglücksfall kann durch ein technisches Versagen, einen Unfall oder menschliches Versagen ausgelöst werden. In solchen Fällen sind die Länder berechtigt, sich gegenseitig zu unterstützen oder die Bundespolizei oder Bundeswehr hinzuzuziehen, um den Unglücksfall zu bewältigen.

 

2. Einfacher Unglücksfall im Verfassungsrecht

Die Abgrenzung zwischen einem einfachen und einem besonders schweren Unglücksfall ist dabei entscheidend. Ein tragischer Unglücksfall, wie zum Beispiel ein großflächiger Verkehrsunfall, bei dem viele Menschen betroffen sind, könnte unter Umständen als besonders schwerer Unglücksfall qualifiziert werden, wenn er erhebliche Ressourcen zur Bewältigung erfordert.

 

IV. Beispiele aus der Praxis

In der Praxis können Unglücksfälle in unterschiedlichsten Lebensbereichen und Konstellationen auftreten, wobei stets die Frage im Raum steht, wer zur Hilfeleistung verpflichtet ist und welche rechtlichen Pflichten und Befugnisse in einer solchen Situation greifen. Ein typisches Beispiel ist ein verheerender Großbrand in einem Wohngebiet. In einem solchen Szenario steht nicht nur das Leben zahlreicher Menschen auf dem Spiel, sondern auch der Schutz bedeutender Sachwerte wie Wohnungen und persönlichen Eigentums. Die Herausforderung besteht hier oft darin, schnelle und wirksame Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben zu ergreifen, bevor der materielle Schaden in den Hintergrund tritt.

Ein weiteres häufiges Beispiel sind schwere Unfälle in Fabriken, bei denen Maschinen versagen oder gefährliche Substanzen freigesetzt werden und die Gesundheit oder das Leben der Arbeiter in akute Gefahr geraten. In solchen Fällen ist rasches Handeln erforderlich, um Verletzungen zu verhindern oder zu lindern. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob die anwesenden Personen verpflichtet sind, sofort Erste Hilfe zu leisten oder die Gefahrenstelle abzusichern. Insbesondere in großen Industrieanlagen können solche Unglücksfälle zu katastrophalen Folgen führen, wenn die notwendige Unterstützung ausbleibt.

 

1. Beispiel: Verkehrsunfälle als tragische Unglücksfälle

Ein besonders anschauliches Beispiel aus der Praxis ist der klassische Verkehrsunfall, bei dem Menschen schwer verletzt werden. In diesem Fall liegt nahezu immer ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB vor. Stellen Sie sich einen Unfall vor, bei dem ein Fahrzeug von der Straße abkommt und gegen einen Baum prallt. Der Fahrer ist bewusstlos und eingeklemmt, und es besteht die unmittelbare Gefahr, dass das Fahrzeug Feuer fängt. Hier sind Passanten, die die Situation erkennen, verpflichtet, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, sei es durch das Absetzen eines Notrufs oder durch Erste-Hilfe-Maßnahmen, sofern ihnen dies zumutbar ist.

Versäumen die Zeugen dieses Unglücksfalls die notwendige Hilfeleistung, obwohl es ihnen den Umständen nach zuzumuten gewesen wäre, können sie strafrechtlich belangt werden. Auch wenn sich herausstellt, dass der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalles bereits verstorben war, bleibt die Pflicht zur Hilfeleistung bestehen, bis klar ist, dass jede weitere Rettung unmöglich ist.

 

2. Beispiel: Naturkatastrophen und technische Unfälle

Ein weiteres klassisches Beispiel eines Unglücksfalls sind Naturkatastrophen, wie Erdbeben oder Überschwemmungen, die das Leben vieler Menschen gefährden. Hier kann es zu Situationen kommen, in denen nicht nur staatliche Stellen, sondern auch Einzelpersonen zur Hilfeleistung verpflichtet sind, etwa beim Retten von Menschen aus einsturzgefährdeten Gebäuden oder bei der Evakuierung von Personen aus überfluteten Gebieten. Selbst wenn der Schaden noch nicht eingetreten ist, sondern die Gefahr lediglich droht, besteht die Verpflichtung, alles Notwendige zu tun, um den Schaden abzuwenden.

Auch technische Unfälle, wie der Zusammenbruch von Infrastrukturen oder Unfälle in Atomkraftwerken, können als besonders schwere Unglücksfälle betrachtet werden. Diese Vorfälle erfordern oft eine großflächige Koordinierung von Hilfsmaßnahmen und den Einsatz staatlicher Kräfte, wie etwa Feuerwehr, Katastrophenschutz oder die Bundeswehr.

 

3. Beispiel: Unfälle am Arbeitsplatz

Auch Arbeitsunfälle zählen zu den häufigen Unglücksfällen. In einem Industrie 4.0 Betrieb, in dem schwere Maschinen eingesetzt werden, kann es jederzeit zu Unfällen kommen, die das Leben und die Gesundheit der Arbeiter gefährden. Ein besonders tragischer Unglücksfall wäre beispielsweise der Ausfall einer Sicherheitsvorrichtung an einer CNC-Fräße, wodurch ein Arbeiter schwer verletzt wird. Hier sind die anwesenden Kollegen verpflichtet, umgehend Hilfe zu leisten, sei es durch Erste Hilfe, das Abstellen der Maschine oder das Rufen des Rettungsdienstes. Die unterlassene Hilfeleistung in einem solchen Fall hätte nicht nur moralische, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen, denn das Leben und die Gesundheit des Verletzten stehen im Vordergrund des strafrechtlichen Schutzes.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.