Erratisch bedeutet wörtlich „ohne festen Zusammenhang“ oder „vereinzelnd auftretend“. Ursprünglich beschreibt der Begriff in der Geologie von Gletschern transportierte Felsblöcke, die isoliert in einer fremden Landschaft liegen. Im rechtlichen Sprachgebrauch wird „erratisch“ bildlich verwendet, um ein Verhalten oder Geschehen zu kennzeichnen, das unvorhersehbar, sprunghaft oder nicht systematisch erklärbar ist. Damit bezeichnet „erratisch“ im Recht einen Sonderfall: etwas, das aus gewohnten Mustern herausfällt und deshalb einer besonderen rechtlichen Einordnung bedarf.

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Das Wort erratisch stammt vom lateinischen errāticus („umhergeirrt“) und gelangte über das französische erratique ins Deutsche. Ursprünglich stammt es aus geologischer Fachsprache für Findlinge, die während der Eiszeit über weite Distanzen transportiert und fernab ihres Ursprungsortes abgelegt wurden. In dieser Grundbedeutung schwingt bis heute der Gedanke von Versprengtheit und Fremdheit mit.
In der Alltagssprache kann „erratisch“ poetisch klingen, in der Politik oft als Kritik verstanden werden: ein erratisches Verhalten, eine erratische Entscheidung, ein erratischer Lebenslauf.
Im juristischen Kontext bezeichnet erratisch ein Verhalten oder eine Entscheidung, die von der üblichen, erwartbaren Handlungsweise abweicht, also nicht vorhersehbar ist.
Im juristischen Kontext wird „erratisch“ vor allem für Verhaltensweisen gebraucht, die nicht prognostizierbar sind und von der Norm abweichen. Besonders im Zivilrecht, etwa bei Schadensersatzansprüchen nach § 249 BGB, kann erratisches Verhalten die hypothetische Rekonstruktion des Zustands ohne Schadenseintritt erschweren.
Gerichte müssen dann das Unberechenbare in eine rechtliche Form bringen:
Solche Fragen bestimmen, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht.
Im Strafrecht ist erratisches Verhalten vor allem für die Frage der Schuldfähigkeit relevant. § 20 StGB regelt die Schuldunfähigkeit bei seelischen Störungen, § 21 StGB die verminderte Schuldfähigkeit.
Beispiel: Eine Person handelt unter dem Einfluss von Wahnvorstellungen und begeht eine Tat. Das erratische Verhalten ist nicht bloß ungewöhnlich, sondern Ausdruck einer krankheitsbedingten Steuerungsunfähigkeit. Hier entscheidet das Gericht, ob die Strafe gemindert oder ganz ausgeschlossen wird.
Auch im Verwaltungsrecht kann erratisches Verhalten eine Rolle spielen, etwa bei der Erteilung von Genehmigungen im Gewerbe– (§ 35 GewO – Unzuverlässigkeit) oder Waffenrecht (§ 5 WaffG – persönliche Zuverlässigkeit). Behörden prüfen:
Unberechenbares Verhalten kann ein Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit sein – muss aber stets im Gesamtzusammenhang für ein Urteil bewertet werden.
Quellen:
Jakobs, Günther (2011): Strafrecht Allgemeiner Teil – Kapitel zu Handlungsfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose.
MüKoStGB/Drenkhahn StGB § 66b Rn. 25, 26.
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