KCanG
Ausfertigungsdatum: 27.03.2024
Vollzitat:
“Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2, 11, 12, 13 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.3.2024 I Nr. 109 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am. 1.4.2024 in Kraft. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, die §§ 6, 8 Abs. 2, die §§ 11 bis 17 Abs. 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Abs. 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Abs. 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 Abs. 1 Nr. 15 u. 16 u. § 36 Abs. 1 Nr. 7 bis 37 treten gem. Art. 15 Abs. 2 dieses G am. 1.7.2024 in Kraft. Die §§ 40 bis 42 treten gm. Art. 15 Abs. 3 dieses G am 1.1.2025 in Kraft.
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Umgang mit Cannabis |
| § 3 | Erlaubter Besitz von Cannabis |
| § 4 | Umgang mit Cannabissamen |
| § 5 | Konsumverbot |
| § 6 | Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot |
| § 7 | Frühintervention |
| § 8 | Suchtprävention |
| § 9 | Anforderungen an den privaten Eigenanbau |
| § 10 | Schutzmaßnahmen im privaten Raum |
| § 11 | Erlaubnispflicht |
| § 12 | Versagung der Erlaubnis |
| § 13 | Inhalt der Erlaubnis |
| § 14 | Dauer der Erlaubnis |
| § 15 | Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis |
| § 16 | Mitgliedschaft |
| § 17 | Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung |
| § 18 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen |
| § 19 | Kontrollierte Weitergabe von Cannabis |
| § 20 | Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial |
| § 21 | Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial |
| § 23 | Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen |
| § 24 | Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge |
| § 25 | Selbstkostendeckung |
| § 26 | Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen |
| § 27 | Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung |
| § 28 | Befugnisse der Behörden zur Überwachung |
| § 29 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
| § 30 | Verordnungsermächtigung |
| § 31 | Überwachung des Anbaus von Nutzhanf |
| § 32 | Anzeige des Anbaus von Nutzhanf |
| § 33 | Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden |
| § 34 | Strafvorschriften |
| § 35 | Strafmilderung und Absehen von Strafe |
| § 35a | Absehen von der Verfolgung |
| § 36 | Bußgeldvorschriften |
| § 37 | Einziehung |
| § 38 | Führungsaufsicht |
| § 39 | Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung |
| § 40 | Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister |
| § 41 | Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister |
| § 42 | Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister |
| § 43 | Evaluation des Gesetzes |
| § 44 | THC-Grenzwerte im Straßenverkehr |
deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist;
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse des von ihr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen.
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu dokumentieren.
Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD aufzugliedern.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Die zuständige Behörde darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anfertigen und digitale Daten sicherstellen.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach § 26 Absatz 1 und 3 sowie die Aufzeichnungen nach § 26 Absatz 2 zu erheben und zu verarbeiten.
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 1 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.