Alleiniges Sorgerecht beantragen: Ratgeber für Eltern

Meist geht es für ein Elternteil bei der Frage, ein alleiniges Sorgerecht zu beantragen, nicht nur um die rechtliche Auseinandersetzung, sondern insbesondere um das Wohl und die Zukunft des Kindes. Wer trägt die Verantwortung? Wer darf entscheiden? Wie lässt sich der Alltag am besten organisieren? Diese Fragen sind nicht leicht zu beantworten und erfordern eine sorgfältige Abwägung und fundierte Entscheidung.

In diesem Beitrag bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte, wenn Sie das alleinige Sorgerecht beantragen möchten. Wir erklären die allgemeinen Hintergründe und die rechtlichen Grundlagen, zeigen die praktischen Schritte zur Beantragung und beantworten häufig gestellte Fragen. Egal, ob Sie sich über die Voraussetzungen informieren möchten, konkrete Gründe suchen oder wissen wollen, wie das Verfahren abläuft und welche Kosten auf Sie zukommen – hier finden Sie die nötigen Informationen, um gut vorbereitet zu sein. Tauchen Sie ein und erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um das alleinige Sorgerecht erfolgreich zu beantragen.

I. Allgemeine Hintergründe

1. Was bedeutet alleiniges Sorgerecht?

Das alleinige Sorgerecht überträgt einem Elternteil die alleinige Verantwortung und Entscheidungsbefugnis über sämtliche Angelegenheiten des minderjährigen Kindes. Während bei verheirateten oder einvernehmlich getrennten Elternteilen meist das gemeinsame Sorgerecht gilt, bedeutet das alleinige Sorgerecht eine ausschließliche Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten an einen Elternteil. Diese Rechte und Pflichten umfassen verschiedene Bereiche:

Personensorge: Die Personensorge betrifft alle Entscheidungen, die die Betreuung und Erziehung des Kindes betreffen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Pflege und Erziehung: Entscheidungen über den Alltag des Kindes, Erziehungsstil, Ernährung, Kleidung und Freizeitgestaltung.
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht entscheidet darüber, wo das Kind lebt. Dies umfasst auch Entscheidungen über Wohnortwechsel und Urlaubsreisen.
  • Ausbildung und Schule: Entscheidungen über die Schulauswahl, Schulanmeldungen, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen sowie außerschulische Aktivitäten wie Musikunterricht oder Sport.
  • Gesundheit und medizinische Versorgung: Wahl des Kinderarztes, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen und Impfungen sowie Entscheidungen über psychologische Betreuung oder therapeutische Maßnahmen.
  • Religiöse Erziehung: Entscheidungen über die religiöse Erziehung des Kindes, die Teilnahme an religiösen Feiern und Ritualen oder die Mitgliedschaft in religiösen Gemeinschaften.

Vermögenssorge: Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung und den Schutz des Vermögens des Kindes. Dazu gehören:

  • Eröffnung und Verwaltung von Bankkonten: Der sorgeberechtigte Elternteil kann Sparkonten für das Kind eröffnen, verwalten und Entscheidungen über finanzielle Anlagen treffen.
  • Verwaltung von Erbschaften: Wenn das Kind Erbschaften erhält, verwaltet der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht dieses Vermögen im Interesse des Kindes.
  • Verwendung von Kindergeld und Unterhalt: Der sorgeberechtigte Elternteil entscheidet, wie Kindergeld und eventuelle Unterhaltszahlungen genutzt werden, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern.

Gesetzliche Vertretung:

Der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht ist auch der gesetzliche Vertreter des Kindes in allen rechtlichen Angelegenheiten, § 1629 Absatz 1 Satz 3 BGB. Dies umfasst:

  • Vertragsabschlüsse: Entscheidungen über Verträge, die das Kind betreffen, wie zum Beispiel Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Musikschulen.
  • Gerichtliche Vertretung: Vertretung des Kindes in gerichtlichen Verfahren, die das Kind betreffen, wie beispielsweise Streitigkeiten über Unterhaltsansprüche oder Schadensersatzforderungen.

 

2. Alleiniges Sorgerecht Vorteile

Das alleinige Sorgerecht bietet verschiedene Vorteile, insbesondere in konfliktbeladenen Familiensituationen:

  • Klarheit und Entscheidungsfreiheit: Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann Entscheidungen schnell und ohne Rücksprache treffen, was den Alltag vereinfacht und potenzielle Konflikte vermeidet.
  • Stabilität und Kontinuität: Für das Kind kann es vorteilhaft sein, eine stabile und einheitliche Erziehung zu erleben, ohne zwischen widersprüchlichen Elternentscheidungen hin- und hergerissen zu werden.

 

3. Alleiniges Sorgerecht Nachteile

Mit dem alleinigen Sorgerecht gehen auch erhebliche Herausforderungen und Pflichten einher:

  • Alleinige Verantwortung: Der sorgeberechtigte Elternteil trägt die volle Verantwortung für das Wohl und die Entwicklung des Kindes, was emotional und praktisch belastend sein kann.
  • Finanzielle Belastung: Neben der emotionalen Verantwortung trägt der allein sorgeberechtigte Elternteil auch die finanzielle Hauptlast für das Kind, insbesondere wenn der andere Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt zahlt.
  • Umgangsrecht: Das alleinige Sorgerecht schließt nicht das Umgangsrecht des anderen Elternteils aus. Der allein sorgeberechtigte Elternteil muss den Kontakt zwischen Kind und dem anderen Elternteil fördern, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

II. Alleiniges Sorgerecht beantragen – Juristische Grundlagen

1. Rechtliche Voraussetzungen für das alleinige Sorgerecht

Das alleinige Sorgerecht kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen beantragt und gewährt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 1671 BGB.

§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

 

2. Alleiniges Sorgerecht beantragen Gründe

Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht muss gut begründet sein und kann in folgenden Fällen gestellt werden:

  • Gefährdung des Kindeswohls: Das Kindeswohl kann durch verschiedene Faktoren gefährdet sein, wie z. B. Misshandlung, Vernachlässigung, Missbrauch, psychische Erkrankungen oder Suchterkrankungen des anderen Elternteils.
  • Fehlende Kooperationsbereitschaft: Wenn ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage ist, konstruktiv mit dem anderen Elternteil zusammenzuarbeiten und dies das Wohl des Kindes beeinträchtigt.
  • Einvernehmliche Zustimmung: Wenn beide Elternteile einvernehmlich erklären, dass das alleinige Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden soll. In diesem Fall muss der andere Elternteil seine Zustimmung schriftlich erklären, wodurch das Verfahren deutlich vereinfacht wird.
  • Einzelfallentscheidung: Das Familiengericht prüft jeden Fall individuell und entscheidet auf Basis der spezifischen Umstände und Beweise.

     

    3. Mildere Mittel und Einzelbereiche des Sorgerechts

    Gemäß § 1671 BGB ist der Entzug des gemeinsamen Sorgerechts und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur das letzte Mittel. Vorher müssen mildere Mittel geprüft werden:

    • Übertragung einzelner Sorgerechtsbereiche: In einigen Fällen kann es ausreichen, nur bestimmte Bereiche des Sorgerechts zu übertragen, wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge oder die Vermögenssorge. Diese Maßnahme kann dem Wohl des Kindes dienen, ohne das gesamte Sorgerecht einem Elternteil zu entziehen.
    • Umgangsrecht: Selbst wenn das alleinige Sorgerecht übertragen wird, bleibt das Umgangsrecht des anderen Elternteils bestehen. Dies soll sicherstellen, dass das Kind weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen hat, sofern dies seinem Wohl nicht widerspricht.

     

    III. Wie kann man alleiniges Sorgerecht beantragen?

    Das Beantragen des alleinigen Sorgerechts ist ein komplexer Prozess, der mehrere rechtliche Schritte und umfangreiche Begründungen erfordert. Hier wird der Prozess im Detail beschrieben, um betroffenen Elternteilen eine klare Vorstellung davon zu geben, was sie erwartet und wie sie sich optimal vorbereiten können.

     

    1. Alleiniges Sorgerecht beantragen / Antragstellung

    Der erste Schritt zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts ist das Einreichen eines formellen Antrags beim zuständigen Familiengericht. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und sollte die spezifischen Gründe für die Beantragung des alleinigen Sorgerechts enthalten. Die Gründe müssen klar und nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine erste Einschätzung der Situation zu ermöglichen.

    An das Amtsgericht …

    – Familiengericht – Anschrift –

    Ort, den xx.xx.xxxx

    Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts

    In der Kindschaftssache

    betreffend das minderjährige Kind xy, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in der Musterstraße 1, 10000 Musterstadt

    Angaben zum Antragsteller:

    Name und Geburtsdatum: _____
    Anschrift: _____
    Telefon: _____
    E-Mail: _____

    Familienstand / Nationalität: _____

    Angaben zum Kind, für das das alleinige Sorgerecht beantragt wird:

    Name: _____
    Geburtsdatum: _____
    Wohnort: _____

    Nationalität: _____

    Angaben zum anderen Elternteil / Antragsgegner:

    Name und Geburtsdatum: _____
    Anschrift: _____
    Telefon: _____
    E-Mail: _____

    Familienstand / Nationalität: _____

    Aktuelle Situation:

    Beschreiben Sie kurz die aktuelle Situation, die eine Veränderung im Sorgerecht erforderlich macht.

    Gewünschte Regelung:

    Geben Sie an, welche konkrete Regelung Sie für das Sorgerecht anstreben.

    Begründung:

    Begründen Sie ausführlich, warum die von Ihnen gewünschte Regelung im besten Interesse des Kindes ist. (Im Zweifelsfall sollte eine Rechtsberatung hinzugezogen werden, um die Erfolgschancen zu maximieren.)

    Unterlagen:

    Fügen Sie ggf. weitere Unterlagen bei, die Ihre Argumentation unterstützen.

    Sonstige Anmerkungen:

    Geben Sie hier weitere relevante Informationen an.

    Ich versichere hiermit, dass die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

    Datum: _____
    Unterschrift: _____

    Beispielhafte Begründung für einen einvernehmlichen Antrag:

    Die Beteiligten leben seit dem xx.xx.xxxx voneinander getrennt. Bislang ist ein Scheidungsverfahren noch nicht anhängig. Aus der Beziehung/Ehe ist das gemeinsame Kind …, geboren am xx.xx.xxxx, hervorgegangen. Die Eltern tragen bisher gemeinsame elterliche Sorge und das Kind lebt seit der Trennung bei der Antragstellerin/dem Antragsteller. Der Antragsgegner/die Antragsgegnerin ist hiermit einverstanden.

    Aufgrund der Tätigkeit des Antragsgegners/der Antragsgegnerin bei XXXX, verbringt dieser/diese die überwiegende Zeit des Jahres im Ausland und ist nur sehr selten zuhause. Er/sie ist während seiner/ihrer Auslandsaufenthalte auch nur eingeschränkt erreichbar. Die Beteiligten sind sich daher darüber einig geworden, dass das alleinige Sorgerecht auf die Antragstellerin/den Antragsteller übergehen soll. Die Zustimmung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin hierzu liegt vor.

    Mit freundlichen Grüßen

    Datum und Unterschrift Antragsteller/in

    Datum und Unterschrift Antragsgegner/in

     

    2. Begründung und Beweise

    Eine ausführliche Begründung des Antrags ist unerlässlich. Diese Begründung muss darlegen, warum das Kindeswohl durch den anderen Elternteil gefährdet ist und warum das alleinige Sorgerecht im besten Interesse des Kindes liegt. Allgemeine Aussagen reichen hierbei nicht aus; es müssen konkrete Beispiele und Situationen beschrieben werden. Um die Begründung zu untermauern, sind Beweise beizufügen. Diese Beweise können vielfältig sein und sollten die im Antrag genannten Gründe unterstützen:

    • Zeugenaussagen: Aussagen von Verwandten, Freunden, Lehrern oder Nachbarn, die die geschilderten Situationen bestätigen können.
    • Medizinische Gutachten: Dokumentationen von ärztlichen Untersuchungen, die z. B. Verletzungen oder psychische Belastungen des Kindes belegen.
    • Berichte des Jugendamts: Offizielle Berichte und Stellungnahmen des Jugendamts, die die familiäre Situation und die Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils bewerten.
    • Sonstige Dokumente: Schulberichte, Fotos oder sonstige Dokumente, die relevante Informationen liefern.

     

    3. Stellungnahme des Jugendamts

    Alleiniges Sorgerecht beantragen Jugendamt

    Das Jugendamt spielt eine zentrale Rolle im Verfahren zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts. Nach Einreichung des Antrags wird das Familiengericht in der Regel das Jugendamt um eine Stellungnahme bitten. Das Jugendamt wird die Situation umfassend prüfen. Dies kann Hausbesuche, Gespräche mit beiden Elternteilen, Gespräche mit dem Kind und eine Überprüfung der Lebensumstände umfassen. Ziel ist es, eine objektive Bewertung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und des Kindeswohls vorzunehmen.

     

    4. Gerichtliche Anhörung

    Das Gericht wird beide Elternteile zu einer Anhörung laden. Hier haben beide Seiten die Möglichkeit, ihre Sichtweise darzulegen und auf Fragen des Gerichts zu antworten. Es ist ratsam, sich auf diese Anhörung gut vorzubereiten und gegebenenfalls rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

    Zudem ist die Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG vorgeschrieben, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. In einigen Fällen kann das Gericht auch jüngere Kinder anhören, abhängig von deren Reife und Verständnis. Die Meinung des Kindes wird dabei berücksichtigt, ist jedoch nicht allein entscheidend.

     

    5. Entscheidung des Familiengerichts

    Prüfung der Beweise: Das Gericht wird alle vorgelegten Beweise und Stellungnahmen sorgfältig prüfen. Dabei stehen folgende Kriterien im Fokus:

    • Kontinuität: Wer kann dem Kind eine stabile und kontinuierliche Erziehung bieten?
    • Förderung: Welcher Elternteil kann die beste materielle und emotionale Förderung bieten?
    • Soziale Bindungen: Welche sozialen Bindungen bestehen und wie wichtig sind diese für das Kind?
    • Wille des Kindes: Insbesondere bei älteren Kindern wird zudem auch der Wille des Kindes berücksichtigt.

     

    6. Gerichtliche Entscheidung

    Auf Basis der Anhörungen und der Beweislage wird das Gericht eine Entscheidung treffen. Dabei wird stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt gestellt. Die Entscheidung kann entweder die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil beinhalten oder in einigen Fällen auch zu einer alternativen Regelung führen, wie der Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche.

     

    IV. Alleiniges Sorgerecht beantragen Kosten

    Das Verfahren zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts kann je nach Komplexität mehrere Wochen bis Monate dauern. Folgende Kosten können entstehen:

    Gerichtskosten: Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und betragen in der Regel etwa 50 Euro. Die folgenden Normen dienen als Rechtsgrundlage für die Bemessung der Gerichtskosten.

    • § 45 Absatz 1 Nr. 1 FamGKG – Festsetzung des Streitwerts: „Der Streitwert für Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen, beträgt 4.000 Euro.“ Die konkreten Kosten für das Verfahren werden anhand des Streitwerts berechnet.
    • Kostenverzeichnis (KV Nr. 1410 GKG) – Kosten für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: „Für Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt eine 1,0-Gebühr an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet.“

    Anwaltskosten: Die Anwaltskosten variieren je nach Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und können zwischen 600 und 800 Euro liegen (vgl. § 13 RVG – Gebührenhöhe: „Die Gebühren bestimmen sich nach dem Gegenstandswert.“

    Kosten für Gutachten: In einigen Fällen können zusätzliche Kosten für familienpsychologische Gutachten anfallen. Diese Kosten sind abhängig vom Umfang und der Komplexität des Gutachtens und können mehrere hundert Euro betragen. Vgl.:

    • § 163 FamFG – Bestellung von Sachverständigen: „Das Gericht kann zur Klärung von Fragen, die das Kindeswohl betreffen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.“
    • § 8 JVEG – Vergütung von Sachverständigen: „Die Vergütung von Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).“

    Prozesskostenhilfe: Bei geringem Einkommen kann allerdings Prozesskostenhilfe beantragt werden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Prozesskostenhilfe deckt sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten, sofern der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Erfahren Sie mehr über die Prozesskostenhilfe in unserem Guide zur Prozesskostenhilfe.

    Gesetzliche Normen:

    § 114 ZPO – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

    § 115 ZPO – Einsatz von Einkommen und Vermögen: „Für die Prozesskostenhilfe hat die Partei ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.“

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