MiLoG
Ausfertigungsdatum: 11.08.2014
Vollzitat:
“Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.8.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 16 Abs. 1 u. 3 vgl. § 1 Abs. 1 u. 2 MiLoDokV +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 17 Abs. 1 u. 2 vgl. § 1 Abs. 1 u. 2 MiLoDokV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2020/1057 (CELEX Nr: 32020L1057) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172
EURL 67/2014 (CELEX Nr: 32014L0067) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172
EURL 2022/2041 (CELEX Nr: 32022L2041) vgl. Bek. v. 17.10.2024 I Nr. 313
+++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 11.8.2014 I 1348 vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 1 am 16.8.2014 in Kraft. § 24 tritt gem. Art. 15 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.
| § 1 | Mindestlohn |
| § 2 | Fälligkeit des Mindestlohns |
| § 3 | Unabdingbarkeit des Mindestlohns |
| § 4 | Aufgabe und Zusammensetzung |
| § 5 | Stimmberechtigte Mitglieder |
| § 6 | Vorsitz |
| § 7 | Beratende Mitglieder |
| § 8 | Rechtsstellung der Mitglieder |
| § 9 | Beschluss der Mindestlohnkommission |
| § 10 | Verfahren der Mindestlohnkommission |
| § 11 | Rechtsverordnung |
| § 12 | Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft |
| § 13 | Haftung des Auftraggebers |
| § 14 | Zuständigkeit |
| § 15 | Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers |
| § 16 | Meldepflicht |
| § 17 | Erstellen und Bereithalten von Dokumenten |
| § 18 | Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden |
| § 19 | Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge |
| § 20 | Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns |
| § 21 | Bußgeldvorschriften |
| § 22 | Persönlicher Anwendungsbereich |
| § 23 | Evaluation |
| § 24 | (weggefallen) |
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Mindestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die ihm oder ihr nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, gilt die Pflicht nach dem ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3.
Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist.
Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.