Im Strafrecht tellen das Einverständnis und die Einwilligung zwei wesentliche Rechtsbegriffe dar, die entscheidend dafür sind, ob eine Handlung strafbar ist oder nicht. Diese beiden Rechtsfiguren unterscheiden sich sowohl in ihrer rechtlichen Bedeutung als auch in ihren Anwendungsbereichen. Im Folgenden wird eine detaillierte Betrachtung beider Begriffe vorgenommen, um ihre Unterscheidung, Anwendung und die damit verbundenen rechtlichen Folgen zu verdeutlichen.
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Definition und Wirkung:
Das tatbestandsausschließende Einverständnis bezeichnet eine Situation, in der das vermeintliche Opfer einer Tat zustimmt, was zur Folge hat, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm nicht verwirklicht wird. Dies bedeutet, dass bereits auf der Ebene des Tatbestands keine Straftat vorliegt. Ein solches Einverständnis ist insbesondere bei Delikten relevant, die ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen erfordern, wie etwa beim Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder beim Diebstahl (§ 242 StGB).
Die zentrale Wirkung des tatbestandsausschließenden Einverständnisses besteht darin, dass bereits auf der Ebene des Tatbestands keine Strafbarkeit festgestellt werden kann. Dies unterscheidet es grundlegend von der rechtfertigenden Einwilligung, welche erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit angreift. Das tatbestandsausschließende Einverständnis negiert somit den strafrechtlichen Vorwurf von Anfang an, indem es verhindert, dass der Tatbestand einer Strafnorm als erfüllt angesehen wird.
Beispiele und Rechtsfolgen:
Dieses Konzept findet vor allem Anwendung in Delikten, die explizit ein Handeln „gegen oder ohne den Willen“ des Opfers voraussetzen. Zu den klassischen Beispielen gehören:
Rechtliche Voraussetzungen:
Für ein wirksames tatbestandsausschließendes Einverständnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Definition und Wirkung:
Die rechtfertigende Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, der dazu führt, dass eine an sich rechtswidrige Handlung ausnahmsweise erlaubt ist. Im Gegensatz zum Einverständnis, bei dem der Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt wird, bleibt bei der Einwilligung der Tatbestand bestehen, die Rechtswidrigkeit wird jedoch aufgehoben.
Anwendungsbereiche:
Die rechtfertigende Einwilligung kommt häufig in den folgenden Kontexten zur Anwendung:
Rechtliche Voraussetzungen:
Die Einwilligung setzt voraus, dass:
Die Abgrenzung zwischen tatbestandsausschließendem Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung ist zentral für das Verständnis ihrer Anwendung und ihrer rechtlichen Tragweite. Beide Konzepte basieren auf der Zustimmung des Betroffenen, wirken sich jedoch auf unterschiedlichen Ebenen des Straftatbestands aus.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis verhindert bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands. Es kommt vor allem in Betracht, wenn das Gesetz ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen explizit voraussetzt. Das klassische Beispiel ist der Hausfriedensbruch, bei dem das Betreten einer Wohnung ohne Zustimmung des Berechtigten strafbar ist – es sei denn, es liegt ein Einverständnis vor.
Rechtfertigende Einwilligung dagegen lässt den Tatbestand unberührt, hebt aber die Rechtswidrigkeit auf. Dies ist relevant bei Handlungen, die an sich tatbestandsmäßig sind, wie etwa Körperverletzung im medizinischen Kontext, deren Rechtswidrigkeit jedoch durch die Zustimmung des Verletzten ausgeschlossen wird.
Die Unterscheidung hat praktische Relevanz: Einverständnis betrifft das „Ob“ der Strafbarkeit direkt auf der Tatbestandsebene, Einwilligung das „Wie“ der Rechtfertigung trotz bestehenden Tatbestands.
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