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Spesensätze 2026 in Deutschland & im Ausland im Überblick

Der Termin ist auswärts, der Tag zieht sich länger als geplant. Ein schnelles Frühstück am Bahnhof, zwischen zwei Meetings kurz Mittag, am Abend noch ein Essen mit den Kunden. Am Ende steht eine Summe, die mit dem normalen Arbeitsalltag wenig zu tun hat.

Genau an diesem Punkt stellt sich die entscheidende Frage:

Wer bleibt auf diesen Kosten sitzen und nach welchen Regeln lässt sich das Ausgleichen?

Der Beitrag zeigt, was Spesen tatsächlich sind, wann sie greifen, wie sie abgerechnet werden und warum sich ein genauer Blick auf die Spesensätze 2026 lohnt.

I. Was sind Spesen?

Spesen sind die unmittelbare Folge beruflicher Mobilität. Wer dienstlich unterwegs ist, trägt Kosten, die am regulären Arbeitsplatz nicht entstehen.  Damit der Arbeitnehmer diese nicht allein tragen muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet ihm unter Umständen hierfür sog. Spesen zu bezahlen.

Spesen sind beruflich veranlasste Mehraufwendungen, vor allem für Verpflegung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Steuerrechtlich werden sie als Verpflegungsmehraufwendungen eingeordnet und in § 9 Abs. 4a EStG geregelt.

Es geht hierbei nicht um den Ausgleich privater Lebenshaltung, sondern um zusätzliche Belastungen, die allein durch die Auswärtstätigkeit entstehen.

Sowohl in Deutschland als auch im Ausland, der Grundgedanke bleibt identisch. Wer mehr ausgibt, weil er beruflich unterwegs ist, soll diesen Mehraufwand pauschal geltend machen können.

Praktisch erfolgt das über die Spesenpauschale. Die Spesensätze knüpfen an die Dauer der Abwesenheit an und ersetzen eine kleinteilige Einzelabrechnung. Die Spesenpauschale bündelt hierbei die durch die Reise entstandenen Kosten und ordnet sie der beruflichen Tätigkeit zu.

Arbeitnehmer reichen sie hierfür beim Arbeitgeber ein oder berücksichtigen sie in der Einkommensteuererklärung. Selbstständige können Spesen als Betriebsausgaben anrechnen. Ob Spesen also steuerfrei erstattet werden oder selbst geltend zu machen sind, hängt also vom konkreten Fall ab.

Spesen

II. Pauschale & Spesensätze

Die Spesenpauschale ersetzt den Blick auf einzelne Belege durch ein klares System. Entscheidend ist nicht, was konkret gegessen wurde, sondern wie lange die Abwesenheit dauert. Genau diese Logik prägt die Spesensätze im deutschen Steuerrecht.

1. Deutschland

Für Spesen in Deutschland gilt auch 2026 unverändert ein gestuftes Modell:

Mehr als 8 Stunden Abwesenheit
14 Euro Spesenpauschale

Mindestens 24 Stunden Abwesenheit
28 Euro Spesenpauschale

An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen
14 Euro unabhängig von der konkreten Dauer

Achtung: Unter 8 Stunden entfällt die Verpflegungspauschale vollständig. Erst darüber beginnt der steuerlich relevante Mehraufwand.

Hinweis: Seit 2024 hat sich bei den Spesen im Inland nichts verändert, auch für Ausgaben aus 2025 und 2026 gelten dieselben Beträge.

Anpassungen betreffen vor allem Spesen Ausland, während die inländischen Spesensätze bewusst stabil gehalten werden. Gerade diese Beständigkeit macht die Spesenpauschale zu einem verlässlichen Instrument im Alltag beruflicher Reisen.

2. Ausland

Sobald eine Dienstreise ins Ausland führt, greift nicht mehr das einfache System der Spesen Deutschland, stattdessen richten sich die Spesensätze nach Land, Stadt oder Region.

Grundlage bleibt § 9 Abs. 4a EStG, hierfür ergibt sich die Höhe der konkreten Werte aus den jährlich angepassten Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen.

Für die Spesen in 2026 wurden rund 40 Länder neu eingestuft.

Wer Auslandsreisen korrekt abrechnen und Spesen steuerfrei ansetzen will, sollte sich deshalb an der folgenden Tabelle der aktuellen Spesensätzen orientieren.

Spesen 2026 Ausland

Pauschbeträge nach Land und Region

Die Tabelle zeigt die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland. Über die Suche lassen sich Länder, Städte und regionale Sonderfälle direkt filtern.

Land / Region 24 Stunden mindestens 24 Stunden je Kalendertag Anreise / Abreise / über 8 Stunden je Kalendertag Übernachtung Pauschbetrag
Keine passenden Einträge gefunden.

3. Anleitung zur Berechnung

Die Berechnung von Spesen folgt einem klaren Schema. Entscheidend hierfür sind die Reisedauer berechnet in Reisetagen und mögliche Kürzungen.

1. Reisedauer bestimmen & Reisetage einordnen

Zuerst wird geprüft wie lange die berufliche Abwesenheit dauert. Danach wird jeder Reisetag einer der drei zeitlichen Kategorien zugeordnet. Hieraus ergibt sich sodann die Grundsumme.

  • Mehr als 8 Stunden   → 14 €
  • Voller Kalendertag    → 28 €
  • An- oder Abreisetag →  14 €

2. Kürzungen berücksichtigen
Werden Mahlzeiten gestellt, wird die Pauschale jeweils um folgenden Wert reduziert:

  • Frühstück      →     − 20 Prozent
  • Mittagessen   →     − 40 Prozent
  • Abendessen   →     − 40 Prozent

Bei einer vollen Tagespauschale von 28 Euro wären das:

  • Frühstück      →     − 5,60 Euro
  • Mittagessen   →     − 11,20 Euro
  • Abendessen   →     − 11,20 Euro

Gem. § 9 Abs. 4a S. 8 EStG sind die Kürzungen auf die maximale Höhe der jeweiligen Tagespauschale beschränkt.

3. In die Berechnungsformel einsetzen
Die Spesen lassen sich kompakt so darstellen:

Spesen = (Tage > 8h × 14 €) + (volle Tage × 28 €) + (An- und Abreisetage × 14 €) − Kürzungen

4. Übernachtung berücksichtigen
Optional kann auch eine Übernachtungspauschale von 20 € angesetzt werden, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

5. Dreimonatsfrist
Arbeitnehmer erhalten keine Verpflegungspauschale oder steuerlichen Vergünstigungen, wenn sie länger als drei Monate ununterbrochen an demselben auswärtigen Einsatzort tätig sind. Ausnahmen hiervon gelten bei mobilen Tätigkeiten, etwa auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf wechselnden Baustellen.

A geht auf eine dreitägige Dienstreise innerhalb Deutschlands. Zwei Frühstücke werden gestellt.

Anreise                      → 14 €
voller Tag                  → 28 €
Abreise                      → 14 €

_____________

Zwischenergebnis  → 56 €

_____________

Kürzungen:

Frühstück                → 2 × 5,60 € = 11,20 €

_____________

Endergebnis       → 56 € − 11,20 € = 44,80 € Spesen

III. Muss der Arbeitgeber Spesen zahlen?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Spesen besteht nicht. In der Regel hängt der Anspruch auf Spesen also vom Tarif- bzw. Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Es gilt jedoch zu beachten, dass Spesen regelmäßig steuerfrei sind, sofern sie bis zur Höhe der gesetzlichen Spesensätze erstattet werden. Bereits erstattete Spesen können allerdings nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zahlt der Arbeitgeber keine Spesen, können Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG über die Steuererklärung ansetzen. Selbstständige berücksichtigen beruflich veranlasste Spesen als Betriebsausgaben.

IV. Besondere Spesensätze für LKW Fahrer

Spesen

Bei Spesen LKW Fahrer geht es längst nicht nur um ein paar Euro Verpflegungspauschale. Wer tagelang unterwegs ist, lebt praktisch aus der Fahrerkabine heraus. Raststätten, Sanitäranlagen, kleine Nebenkosten und Übernachtungen im Fahrzeug gehören für viele Berufskraftfahrer zum Arbeitsalltag.

Genau deshalb haben Spesen hier eine deutlich größere wirtschaftliche Bedeutung als in klassischen Bürojobs.

Für den Verpflegungsmehraufwand gelten zunächst dieselben Spesensätze wie bei anderen Arbeitnehmern. Zusätzlich sieht § 9 I S. 3 Nr. 5b S. 2 EStG eine besondere Pauschale in Höhe von 9 Euro pro Übernachtung im Fahrzeug vor.

V. Spesenabrechnung: Belege, Fristen und typische Fehler

Eine fehlerhafte Spesenabrechnung kostet oft bares Geld. Fehlen etwa erforderliche Belege oder wurden der Berechnung fehlerhafte Spesensätze zugrunde gelegt, führt dies schnell dazu, dass die Spesen nicht anerkannt werden.

Als Belege akzeptiert das Finanzamt in der Regel folgendes:

Rechnungen

Tickets

Bewirtungsbelege

Buchungsbestätigungen

Nachweise über Park-, Maut- oder Tankkosten

Fehlt ein Originalbeleg, kann unter Umständen auch ein Eigenbeleg eingereicht werden, welcher Datum, Betrag, Ort und Anlass der Ausgabe enthält.

Für Unternehmen gilt bei Spesenabrechnungen regelmäßig eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Arbeitnehmer sollten ihre Unterlagen mindestens sechs Monate aufbewahren, da Nachweise nachträglich angefordert werden können.

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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
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