Mindesttemperatur Büro: Wie kalt darf es sein?

Eiskalte Finger auf der Tastatur, klamme Hände beim Tippen und eine klirrende Kälte, die selbst die dickste Strickjacke nicht mehr abhält – niedrige Temperaturen im Büro sind nicht nur unangenehm, sondern können auch die Gesundheit und Produktivität beeinträchtigen. Doch müssen Arbeitnehmer wirklich frieren, nur weil die Heizung nicht aufgedreht wird? Gibt es eine Mindesttemperatur in Büro die Abhilfe schaffen könnte?

Das Arbeitsrecht, die Arbeitsstättenverordnung und Fürsorgepflicht setzen klare Grenzen die nicht überschritten werden dürfen – von der Höchsttemperatur bis zur Mindesttemperatur im Büro. Insbesondere Schwangere, ältere Beschäftigte und Outdoor-Arbeitnehmer profitieren von diesen Regelungen.

Lies weiter und erfahre, welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen Arbeitgeber treffen müssen und welche Rechte einem zustehen, wenn die Temperaturen im Büro unerträglich werden!

I. Die Mindesttemperatur Büro nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Kalte Büros und eisige Werkshallen sind nicht nur unangenehm, sondern können auch die Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Genau hier setzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an:

Sie verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsräume so zu temperieren, dass keine unzumutbare Kältebelastung entsteht. Eine feste Gradzahl nennt das Gesetz allerdings nicht – stattdessen steht das Prinzip im Mittelpunkt, dass die Temperatur an die jeweilige Tätigkeit angepasst sein muss.

Während Beschäftigte mit überwiegend sitzender Tätigkeit auf angenehm warme Räume angewiesen sind, können in Bereichen mit intensiver körperlicher Arbeit niedrigere Temperaturen ausreichend sein. Wie diese Abwägung im Detail aussieht, regeln ergänzend die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5). Auch wenn diese nicht rechtlich bindend sind, setzen sie in der Praxis den Standard, an dem sich Unternehmen orientieren sollten.

Konkretisiert geben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5.) folgende Mindestwerte der Lufttemperatur 1 vor:

Überwiegende Körperhaltung Leichte Arbeit
Leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen oder Stehen mit gelegentlichem Gehen
Mittlere Arbeit
Mittelschwere Hand-/Armarbeit oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen
Schwere Arbeit
Schwere Hand-/Arm- / Bein- oder Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen
Sitzen +20 °C +19 °C
Stehen, Gehen +19 °C +17 °C +12 °C

Mindesttemperatur im Büro: Pausen- und Sanitärräume

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen sollte stets eine angenehme Mindesttemperatur von 21 °C gewährleistet sein, um den Beschäftigten ein komfortables Umfeld zu bieten. In Waschräumen mit Duschen gelten sogar höhere Anforderungen – hier muss die Temperatur mindestens 24 °C betragen, um ein angenehmes Nutzungserlebnis sicherzustellen.

Toilettenräume bilden eine Ausnahme: Zwar kann die Temperatur durch Lüftungsvorgänge kurzfristig absinken, doch grundsätzlich müssen auch hier 21 °C erreicht werden.

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 legen zudem klare Vorgaben für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz fest und konkretisiert die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf die Mindesttemperatur im Büro. Damit die Arbeitsbedingungen gesundheitlich zumutbar bleiben, sollte die Raumtemperatur in Arbeits- und Sozialräumen 26 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, sind Sonnenschutzmaßnahmen wie Jalousien oder Markisen erforderlich, um eine weitere Erwärmung zu vermeiden.

II. Regelungen für Arbeiten in gekühlten Räumen und im Freien

Nicht jeder Arbeitnehmer kann sich an der Mindesttemperatur in Büroräumen orientieren, denn für viele gehören auch gekühlten Lagerhallen, Frischelager oder die Arbeit unter freiem Himmel – teilweise auch bei Kälte und Witterung –  als fester Bestandteil zum Arbeitsalltag. Gerade bei extremen Temperaturen gelten besondere Schutzvorgaben, um gesundheitliche Risiken zu minimieren.

Ein zentraler Faktor ist die passende Schutzkleidung. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten spezielle Kälteschutzkleidung bereitstellen und dafür sorgen, dass diese bei Bedarf beheizt, getrocknet oder gewechselt werden kann. Ebenso wichtig sind Aufwärm- und Umkleideräume, die eine kurze Erholung von der Kälte ermöglichen – eine Maßnahme, die genauso entscheidend ist wie die Einhaltung der Mindesttemperatur im Büro für Büroangestellte.

Die Dauer der Arbeitsintervalle hängt stark von der Temperatur ab:

Bis -5 °C

Nach spätestens 2,5 Stunden ist eine Aufwärmpause vorgesehen.

Unter -5 °C bis -30 °C

Die ununterbrochene Arbeitszeit ist auf maximal 90 Minuten begrenzt.

Unter -25 °C

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten regelmäßig zur medizinischen Vorsorgeuntersuchung zu schicken.

Wer im Freien arbeitet, ist zusätzlich Wind, Regen oder Schnee ausgesetzt. Hier ist der Arbeitgeber gefragt, durch Schutzausrüstungen wie wetterfeste Kleidung oder Unterstände für ausreichend Schutz zu sorgen.

Gleichzeitig gilt: Vereiste Flächen müssen gestreut und Schnee umgehend geräumt werden, um das Unfallrisiko möglichst gering zu halten.

III. Kälte am Arbeitsplatz: Welche Pflichten gelten für Arbeitgeber zur Mindesttemperatur im Büro?

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für gesundheitlich zuträgliche Arbeitsbedingungen zu sorgen – das gilt nicht nur bei Hitze, sondern auch bei niedrigen Temperaturen. Gemäß § 618 BGB müssen Arbeitsräume, Einrichtungen und Geräte so beschaffen sein, dass Beschäftigte vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind. 2 Insbesondere ältere Mitarbeitende sowie Schwangere benötigen besonderen Schutz, wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz zu stark absinken.

Gerade im Winter oder in schlecht beheizten Räumen kann die Mindesttemperatur im Büro schnell unterschritten werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber handeln: Er kann mobile Heizgeräte aufstellen, die Zentralheizung optimieren oder zusätzliche Aufwärmzeiten ermöglichen.

Im Sommer hingegen kann der Arbeitgeber durch die Bereitstellung von Ventilatoren, Lüftern oder Klimageräten sowie das zur Verfügung stellen von ausreichend Getränken wie Mineralwasser oder Fruchtsäften Abhilfe schaffen.
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Mindesttemperatur Büro
Zu kalt im Büro? Arbeitgeber müssen für ausreichende Mindesttemperaturen sorgen.

So bieten auch viele Arbeitgeber die praktikable Option an, an heißen Tagen früher mit der Arbeit zu beginnen, sodass die Mitarbeiter die überhitzten Räume am Nachmittag früher verlassen und sich anderswo erfrischen können. Bleibt der Arbeitgeber untätig, sollten Beschäftigte den Betriebsrat einschalten. Dieser hat ein Mitspracherecht, ob die ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind.

Wenn danach die Mindesttemperatur im Büro weiterhin nicht eingehalten wird und ein nachweisbares Gesundheitsrisiko besteht, könnten Arbeitnehmer rechtliche Schritte ergreifen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, nicht nur die gesetzlichen Mindesttemperatur Anforderungen im Büro zu erfüllen, sondern proaktiv für ein angenehmes Arbeitsumfeld zu sorgen.

Denn sowohl übermäßige Hitze als auch Kälte beeinträchtigen nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Produktivität der Beschäftigten.

IV. Mitbestimmungsrecht das Betriebsrats bei extremen Temperaturen

In Unternehmen mit Betriebsrat hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht 4, wenn es um den Gesundheitsschutz und die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geht. Gerade bei extremen Temperaturen kann der Betriebsrat aktiv werden und Maßnahmen einfordern – etwa durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die festlegt, welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber bei Hitzewellen oder starker Kälte zu ergreifen hat.

Kommt es zu keiner Einigung, kann der Betriebsrat das Thema vor eine Einigungsstelle bringen. So entschied beispielsweise das LAG Schleswig-Holstein, 5 dass der Betriebsrat Maßnahmen gegen übermäßige Hitze am Arbeitsplatz durchsetzen kann, wenn der Arbeitgeber nicht ausreichend reagiert.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR A3.5 schreibt dem Arbeitgeber zwar vor, bei Überschreitung bestimmter Temperaturen (26 °C, 30 °C, 35 °C) tätig zu werden, doch konkrete Handlungspflichten bestehen nicht. Das bedeutet, dass Betriebsrat und Arbeitgeber individuelle Maßnahmen im Rahmen der Mitbestimmung verhandeln müssen.

Arbeitnehmer, egal ob Sie nur einen Arbeitsplatz auf Zeit haben (=wenn ein befristeter Arbeitsvertrag unterschrieben wurde), oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, haben in extremen Fällen auch das Recht, ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Temperaturen unzumutbar werden und der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Auch wenn dieser Schritt drastisch ist, sollte man sich der Möglichkeit bewusst sein.

V. Fazit: Ein gesundes Arbeitsumfeld ist kein Luxus, sondern Pflicht

Ob klirrende Kälte im Winter oder drückende Hitze im Sommer – angemessene Temperaturen am Arbeitsplatz sind essenziell für das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Die Mindesttemperatur im Büro ist dabei nicht nur eine Orientierungsgröße, sondern eine wichtige Vorgabe, die Arbeitgeber ernst nehmen müssen.

Gesetzliche Regelungen wie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die ASR A3.5 setzen klare Rahmenbedingungen, doch letztlich sind Unternehmen gefragt, über das Minimum hinauszugehen und ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das weder frieren noch schwitzen lässt. Mobile Heizgeräte, Klimaanlagen, flexible Arbeitszeiten oder geeignete Schutzkleidung sind sinnvolle Maßnahmen, um extreme Temperaturen auszugleichen.

Beschäftigte sollten sich bewusst sein: Arbeit bei unzumutbarer Kälte oder Hitze muss nicht einfach hingenommen werden.

Mindesttemperatur Büro
Optimales Raumklima im Büro: die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers greift auch hier.

Der erste Schritt ist das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Betriebsrat, der ein Mitspracherecht bei Schutzmaßnahmen, wie etwa einer Mindesttemperatur im Büro hat. Sollte sich nichts ändern und ein gesundheitliches Risiko bestehen, stehen auch arbeitsrechtliche Schritte offen.

Am Ende gilt: Produktivität und Gesundheit gehen Hand in Hand. Wer in einem gut temperierten Umfeld arbeitet, ist motivierter, leistungsfähiger und zufriedener – und davon profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

VI. FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Mindesttemperatur im Büro:

Die Mindesttemperatur im Büro hängt von der Art der Tätigkeit ab. Für leichte Arbeiten, wie Büroarbeit mit überwiegend sitzender Tätigkeit, muss die Raumtemperatur mindestens 20 Grad Celsius Bei Tätigkeiten mit mittlerer körperlicher Belastung liegt die Mindesttemperatur je nach Arbeitsweise zwischen 17 und 19 Grad Celsius.

Für schwere körperliche Arbeiten, bei denen viel Kraftaufwand erforderlich ist, darf die Temperatur auf bis zu 12 Grad Celsius Entscheidend ist, dass Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen gesundheitlich zumutbar bleiben und Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn es zu kalt wird.

Im Winter darf es im Büro gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) nicht kälter als die folgenden Mindesttemperaturen sein:

  • Leichte, sitzende Tätigkeit (z. B. Büroarbeit): mindestens 20°C
  • Leichte Tätigkeit im Stehen oder Gehen: mindestens 19°C
  • Mittelschwere Tätigkeit im Sitzen: mindestens 19°C
  • Mittelschwere Tätigkeit im Stehen oder Gehen: mindestens 17°C
  • Schwere körperliche Arbeit: mindestens 12°C

Zusätzlich gelten für bestimmte Räume höhere Temperaturen:

  • Pausen-, Bereitschafts-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume: mindestens 21°C
  • Sanitärräume mit Duschen: mindestens 24°C während der Nutzung

18 Grad liegen unter den von der ASR A3.5 vorgesehenen 20 Grad für leichte sitzende Tätigkeiten, wie etwa Büroarbeit. 18 Grad können eine angemessene Temperatur sein, wenn die Tätigkeit nicht ausschließlich sitzend und leicht ist, sondern eher mittelschwer und teilweise im Stehen oder Gehen ausgeführt wird. Andernfalls muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Temperatur auf das erforderliche Niveau anzuheben.

Einfach die Arbeit niederzulegen, weil es zu kalt ist, ist nicht zulässig. Wer ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber nicht zur Arbeit erscheint, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht erst, wenn der Arbeitgeber nachweislich gegen den Arbeitsschutz verstößt. Es muss also zunächst nachgewiesen sein, dass durch die Ausübung der Arbeit die Gesundheit der Beschäftigten erheblich gefährdet wird und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

  1. Technische Regeln für Arbeitsstätten 
  2. vgl. Mauritz, Alexander, § 618 Pflicht zur Schutzmaßnahmen, BGB.Kommentar.de
  3. ergänzende Vorschläge in: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – Empfehlungen für heiße Sommertage in Arbeitsstätten
  4. vgl. Basiswissen Betriebsrat Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG 
  5. LAG Schleswig-Holstein (Beschluss v. 1.1.2013, 1 TaBV 33/13
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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin