Bildungsurlaub – Wissenswertes für Arbeitnehmer

Bildungsurlaub ermöglicht es Beschäftigten in den meisten Bundesländern, sich für anerkannte Weiterbildungen von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne auf ihr Gehalt zu verzichten. Doch wer hat tatsächlich Anspruch darauf, welche Angebote sind anerkennungsfähig und wie wird ein Antrag rechtssicher gestellt? Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, den Umfang des Anspruchs, die Kosten- und Fördermöglichkeiten sowie den Ablauf der Antragstellung. Zudem wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber einen Antrag ablehnen dürfen und wann nicht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bildungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungen.
  • Ein Anspruch besteht in 14 von 16 Bundesländern (Ausnahmen: Bayern und Sachsen).
  • Der Umfang beträgt in der Regel 5 Arbeitstage pro Jahr, oft zusammenlegbar auf 10 Tage in zwei Jahren.
  • Das Arbeitsentgelt wird währenddessen weitergezahlt. Die Kosten des Seminars tragen die Teilnehmenden selbst.
  • Das Bildungsangebot muss im Bundesland der Arbeitsstätte lizenziert sein.
  • Verfahren, Fristen und Ausnahmen variieren je nach Landesgesetz.
Bildungsurlaub

I. Was ist Bildungsurlaub?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Zweck der Weiterbildung, den sogenannten Bildungsurlaub. Dadurch soll Arbeitnehmenden ermöglicht werden, sich beruflich, politisch oder persönlich fortzubilden, ohne dabei auf ihr Einkommen verzichten zu müssen. Praktisch machen jedoch gerade einmal rund 3,5 % der insgesamt etwa 27 Millionen Anspruchsberechtigten von ihrem Recht Gebrauch.

Bildungsurlaub ist kein Erholungsurlaub, sondern dient der Förderung des lebenslangen Lernens. Beschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten, ihre fachlichen, sozialen und persönlichen Kompetenzen zu erweitern.

II. Habe ich Anspruch auf Bildungsurlaub?

Da Bildung Ländersache ist, finden sich die gesetzlichen Grundlagen für den Bildungsurlaub in den jeweiligen Landesgesetzen. Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht in 14 der 16 Bundesländer, ausgenommen sind Bayern und Sachsen. Anspruchsberechtigt sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobberinnen, Auszubildende und in vielen Ländern auch dual Studierende.

Die meisten Landesgesetze enthalten Vorgaben zur Mindestdauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, meist sechs Monate. In Baden-Württemberg werden sogar zwölf Monate vorausgesetzt. Die zugelassenen Bildungsurlaub Angebote müssen im jeweiligen Bundesland anerkannt sein. Maßgeblich ist das Bundesland der Arbeitsstätte, nicht des Wohnortes.

In welchem Bundesland liegt Ihre Arbeitsstätte?

III. Wie viel Bildungsurlaub kann ich nehmen?

In den meisten Ländern beträgt der Anspruch auf Bildungsurlaub 2025 fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Häufig kann der Anspruch von zwei Jahren zusammengefasst werden, sodass bis zu zehn Tage Bildungsurlaub am Stück möglich sind. Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern verringert sich der Anspruch entsprechend der regelmäßigen Arbeitstage. Für Auszubildende und duale Studenten gelten häufig Sonderregeln.

Nicht alle Betriebe sind verpflichtet, Bildungsurlaub zu gewähren: In Nordrhein-Westfalen etwa entfällt der Anspruch in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

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IV. Wer bezahlt den Bildungsurlaub?

Während des Bildungsurlaubs wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Der Arbeitgeber trägt also die Lohnkosten, während die Beschäftigten selbst die Kursgebühren, Reise- und Unterkunftskosten übernehmen. Diese Eigenbeteiligung ist Teil des gesetzgeberischen Gedankens, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Weiterbildung profitieren sollen.

Anrechnung auf die Steuer:

Die Aufwendungen für anerkannte Bildungsurlaube können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen Teilnahmegebühren, Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft. Voraussetzung ist, dass ein erkennbarer beruflicher Bezug besteht oder die Maßnahme die berufliche Qualifikation zumindest mittelbar fördert. Wer dem Finanzamt nicht alle Kosten einzeln belegen möchte, kann alternativ die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro in Anspruch nehmen.

Staatliche Förderung:

Neben der steuerlichen Absetzbarkeit bestehen je nach Bundesland oder Bildungsmaßnahme zusätzliche Förderprogramme. So können etwa Bildungsprämien, Aufstiegs-BAföG oder spezielle Weiterbildungsboni für bestimmte Berufsgruppen beantragt werden. Diese Förderungen sind unabhängig vom gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruch.

Sonstige Zuschüsse:

Die Krankenkassen leisten in der Regel keine direkten Zuschüsse für Bildungsurlaub. Häufig erstatten sie jedoch anteilig die Kosten für Präventions- oder Gesundheitskurse, die oft während des Bildungsurlaubs absolviert werden. Die Höhe des Zuschusses variiert je nach Krankenkasse, liegt aber häufig zwischen 75 € und 150 € pro Kurs.

V. Was fällt alles unter Bildungsurlaub?

Bildungsurlaub umfasst ein breites Spektrum an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen. Zulässig sind berufliche, politische oder ehrenamtliche Bildungsinhalte. Entscheidend ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesgesetz. Die zugelassenen Bildungsurlaub Angebote müssen für das jeweilige Bundesland zertifiziert sein. Maßgeblich ist das Bundesland der Arbeitsstätte, nicht des Wohnortes.

Zu den klassischen Angeboten zählen Sprachkurse, Kommunikationsseminare und politische Trainings. Insbesondere besteht die Möglichkeit, über die VHS Bildungsurlaub zu machen, da Volkshochschulen häufig über die notwendige Anerkennung verfügen und bundesländerübergreifend zertifizierte Veranstaltungen anbieten.

Auch Themen aus dem Gesundheitsbereich sind weitläufig anerkannt. Dabei steht die Förderung der mentalen Gesundheit und der Stressbewältigung im Vordergrund. Entscheidend ist letztlich, dass der Bildungsurlaub zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit beiträgt. Ein unmittelbarer Bezug zum jeweiligen Beruf wird, entgegen einer verbreiteten Annahme, in den meisten Bundesländern nicht gefordert.

Auch Sprachreisen ins Ausland sind möglich. Wer etwa in Spanien Bildungsurlaub verbringen möchte oder im Bildungsurlaub Englisch lernen will, darf dies in den meisten Fällen problemlos tun. Voraussetzung ist, dass der Kurs im Bundesland des Arbeitgebers anerkannt ist. Einzig in Nordrhein-Westfalen darf der Veranstaltungsort höchstens 500 Kilometer Luftlinie von der Landesgrenze entfernt liegen.

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Bildungsurlaub Yoga?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass auch ein Yogakurs als Bildungsurlaub gelten kann, wenn er zur Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit beiträgt (Urt. v. 11.04.2019, Az. 10 Sa 2076/18).

VI. Wie beantrage ich Bildungsurlaub?

Der Antrag auf Bildungsurlaub erfolgt schriftlich oder elektronisch (per E-Mail oder über ein internes HR-System) beim Arbeitgeber. Wichtig ist, dass die Fristen des jeweiligen Landesgesetzes eingehalten werden – in der Regel vier bis sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Anerkennungsbescheid des jeweiligen Bundeslandes (Diesen erhalten Sie vom Veranstalter)
  2. Anmeldebestätigung des Veranstalters
  3. Programm mit Lernzielen und zeitlichem Ablauf
Tipp!

Prüfen Sie, ob für Ihr gewähltes Seminar ein Rücktrittsrecht besteht, sofern Ihr Antrag auf Bildungsurlaub abgelehnt werden sollte.

Eine formlose Formulierung genügt, beispielsweise:

„Hiermit beantrage ich Bildungsurlaub gemäß dem Bildungszeitgesetz [Bundesland] für den Zeitraum vom … bis … . Beigefügt sind Anerkennungsbescheid, Ablaufplan und Anmeldebestätigung.“

Der Arbeitgeber muss den Antrag prüfen und innerhalb der gesetzlichen Frist antworten. Erfolgt keine Reaktion, gilt der Bildungsurlaub in vielen Bundesländern als genehmigt.

Nach Abschluss der Maßnahme ist dem Arbeitgeber eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Sie belegt, dass der Kurs vollständig besucht wurde und ist Voraussetzung für die Anerkennung der Freistellung.

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VII. Kann der Antrag auf Bildungsurlaub abgelehnt werden?

Der Arbeitgeber kann einen Antrag nur aus gesetzlich anerkannten Gründen ablehnen.

Dazu zählen:

  • Nichteinhaltung der Antragsfrist
  • zwingende betriebliche Gründe (z. B. personelle Engpässe)
  • fehlende Anerkennung der Maßnahme im Bundesland
  • Überschreitung betrieblicher Freistellungsquoten
  • fehlender Anspruch in Kleinbetrieben

Eine Ablehnung des Antrags mit der Begründung, die gewünschte Bildungsveranstaltung stehe nicht in ausreichendem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, ist nur dann zulässig, wenn das jeweilige Landesgesetz ausdrücklich einen solchen Bezug verlangt.
In den meisten Bundesländern, etwa in Berlin, Hessen, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz, ist der Bildungsbegriff jedoch weit gefasst. Dort werden auch Maßnahmen anerkannt, die lediglich mittelbar der beruflichen Weiterentwicklung dienen oder die allgemeine politische, gesellschaftliche oder ehrenamtliche Bildung fördern. Eine kurze Begründung, warum man das jeweilige Fortbildungsangebot persönlich für gewinnbringend hält, kann zur Einordnung für den Arbeitgeber hilfreich sein.

Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Beschäftigte können eine neue Maßnahme beantragen oder die Entscheidung rechtlich prüfen lassen. Gewerkschaften, Betriebsräte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten hier Unterstützung. In den meisten Fällen kann der Antrag auf Bildungsurlaub nur dahingehend abgelehnt werden, dass der Arbeitnehmer einen anderen Zeitraum zu wählen hat.

VIII. Offizielle Informationsseiten der Länder

Bundesland Offizielle Informationsseite
Baden-WürttembergBildungszeit – Regierungspräsidien BW
BerlinBildungszeit – Senatsverwaltung Berlin
BrandenburgBildungszeit – MBJS Brandenburg
BremenBildungszeit – Land Bremen
HamburgBildungsurlaub – Hamburg
HessenBildungsurlaub – Land Hessen
Mecklenburg-VorpommernBildungsfreistellung – MV
NiedersachsenBildungsurlaub – MWK Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenArbeitnehmerweiterbildung – NRW
Rheinland-PfalzBildungsfreistellung – RLP
SaarlandBildungsfreistellung – Saarland
Sachsen-AnhaltBildungsfreistellung – Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinBildungsfreistellung – Schleswig-Holstein
ThüringenBildungsfreistellung – Thüringen

IX. FAQ Bildungsurlaub

Ja, sofern das Bundesland der Arbeitsstätte ein Bildungsurlaubsgesetz hat und keine gesetzlichen Ausnahmen (z. B. Kleinbetriebsklausel oder zwingende betriebliche Gründe) einschlägig sind.

  1. Berufliche Weiterbildung

  2. Politische Bildung

  3. Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten

In der Regel 5 Arbeitstage pro Jahr, in vielen Bundesländern auf 10 Tage in zwei Jahren zusammenfassbar. In Teilzeit-Arbeitsverhältnissen reduziert sich der Anspruch anteilig.

Nur aus gesetzlich zulässigen Gründen, etwa zwingende betriebliche Erfordernisse, Nichteinhaltung der Frist, fehlende Anerkennung der Veranstaltung oder Kleinbetriebsklauseln. Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen.

Anerkannte berufliche, politische oder ehrenamtliche Weiterbildungen – darunter auch Kurse zu Sprache, Kommunikation, Gesundheit oder Stressbewältigung, sofern sie offiziell als Bildungsurlaub zugelassen sind.

Ja, sofern der Kurs im Bundesland der Arbeitsstätte als Bildungsurlaub anerkannt ist. In NRW gilt eine Entfernungs- bzw. Ortsbeschränkung von 500km.

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Lea Schirmer

Studium:

  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt an der McGill University (Quebec, Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
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