MuSchG
Ausfertigungsdatum: 23.05.2017
Vollzitat:
“Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.2.2025 I Nr. 59 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 u. 8 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 23.5.2017 I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. § 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2019 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Schutzfristen vor und nach der Entbindung |
| § 4 | Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit |
| § 5 | Verbot der Nachtarbeit |
| § 6 | Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit |
| § 7 | Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen |
| § 8 | Beschränkung von Heimarbeit |
| § 9 | Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung |
| § 10 | Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen |
| § 11 | Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen |
| § 12 | Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen |
| § 13 | Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot |
| § 14 | Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber |
| § 15 | Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen |
| § 16 | Ärztliches Beschäftigungsverbot |
| § 17 | Kündigungsverbot |
| § 18 | Mutterschutzlohn |
| § 19 | Mutterschaftsgeld |
| § 20 | Zuschuss zum Mutterschaftsgeld |
| § 21 | Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts |
| § 22 | Leistungen während der Elternzeit |
| § 23 | Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen |
| § 24 | Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten |
| § 25 | Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots |
| § 26 | Aushang des Gesetzes |
| § 27 | Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen |
| § 28 | Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr |
| § 29 | Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht |
| § 30 | Ausschuss für Mutterschutz |
| § 31 | Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 32 | Bußgeldvorschriften |
| § 33 | Strafvorschriften |
| § 34 | Evaluationsbericht |
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes zusammen.