Wertpapierrecht – Rechtliche Grundlagen

Das Wertpapierrecht beantwortet vor allem die Fragen danach, was ein Wertpapier ist und wie es übertragen werden kann. Es ist nicht in einem einheitlichen „Wertpapiergesetz“ geregelt, sondern setzt sich vielmehr aus einzelnen Regelungen für bestimmte Wertpapiere zusammen, die in unterschiedlichen Gesetzestexten zu finden sind.

Was versteht man unter Wertpapieren?

Gegenstand des Wertpapierrechts sind naturgemäß die verschiedenen Wertpapiere. Als Wertpapiere werden traditionell Urkunden verstanden, die ein Recht, z. B. eine Geldforderung, verbriefen.

Typische Beispiele für Wertpapiere sind Aktien, Inhaberschuldverschreibungen, Schecks und Hypothekenbriefe. Es gibt jedoch keine Definition des Begriffs des Wertpapiers, die im deutschen Recht generell verbindlich wäre. Zwar findet sich der Begriff in verschiedenen Normen wieder – die genaue Bedeutung unterscheidet sich jedoch danach, in welchem Gesetz etwas geregelt ist und welchen Zweck das Gesetz dabei verfolgt.

Für einzelne Arten von Wertpapieren gibt es eigene Gesetze wie beispielsweise das Wechselgesetz und das Scheckgesetz. Zu Inhaberschuldverschreibungen, in denen dem jeweiligen Inhaber eine Leistung versprochen wird (z. B. als Anleihe), finden sich Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 793 ff.) sowie im Schuldverschreibungsgesetz. Für Aktien wiederum finden sich wertpapierrechtliche Regelungen im Aktiengesetz. Die Verwahrung von Wertpapieren durch Kreditinstitute ist im Depotgesetz geregelt.

Nicht zu den Wertpapieren gehören beispielsweise Geldscheine, die lediglich ein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Auch sogenannte Beweisurkunden wie Schuldscheine oder Quittungen sind keine Wertpapiere. Sie besitzen nur eine Beweisfunktion. Das Recht eines Darlehensgebers auf Rückzahlung ist aber beispielsweise unabhängig davon, ob er (noch) in Besitz eines Schuldscheins ist.

Unterschiedliche Kategorien von Wertpapieren

Wertpapiere lassen sich anhand unterschiedlicher Kriterien in verschiedene Kategorien unterscheiden.

Anhand des im Wertpapier verbrieften Rechts lassen sich v. a. drei verschiedene Wertpapierkategorien unterscheiden:

  1. Forderungspapiere verbriefen eine Geld- oder Warenforderung (z. B. Inhaberschuldverschreibung)
  2. Mitgliedschaftspapiere verbriefen die Mitgliedschaft an einer juristischen Person (z. B. Aktien)
  3. sachenrechtliche Wertpapiere verbriefen ein dingliches Verwertungsrecht (z. B. Hypothekenbrief).

An die Art der Bestimmung des Berechtigten lassen sich drei Kategorien von Wertpapieren anknüpfen:

  • Inhaberpapiere lauten auf den Inhaber bzw. die Inhaberin. Das heißt, der jeweilige Besitzer bzw. die Besitzerin ist zur Geltendmachung des verbrieften Rechts befugt (z. B. Inhaberschuldverschreibung).
  • Orderpapiere (z. B. Wechsel) hingegen lauten auf eine bestimmte Person oder auf diejenige Person, welche die zuerst genannte Person durch ein sogeganntes Indossament bezeichnet (z. B. Wechsel). Ein Indossament ist ein schriftlicher Übertragungsvermerk auf der Urkunde (meist auf der Rückseite), mit dem ein Berechtigter das Eigentum und die Rechte aus einem Orderpapier auf einen anderen überträgt.
  • Schließlich existieren sog. Rekta- oder Namenspapiere, die auf den Namen einer bestimmten Person lauten (z. B. Sparbuch).

Anknüpfend an die Unterscheidung in Inhaber-, Order- und Rekta- bzw. Namenspapiere lassen sich Wertpapiere auch noch anhand der Art ihrer Übertragung unterscheiden:

  1. Bei Inhaberpapieren gilt der Grundsatz „das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“. Das verbriefte Recht wird also alleine durch die Übereignung der Urkunde übertragen.
  2. Bei Orderpapieren gilt dies ebenfalls, allerdings mit der Einschränkung, dass in der Urkunde grundsätzlich ein Indossament zugunsten des Erwerbers bzw. der Erwerberin erfolgen muss.
  3. Bei Rekta- bzw. Namenspapieren wird hingegen die verbriefte Forderung nur durch Abtretung übertragen. Hier gilt also der entgegengesetzte Grundsatz „das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“.

Dazu, wie ein Wertpapier aus juristischer Sicht im Detail genau entsteht, gibt es verschiedene Auffassungen. Allen Auffassungen gemein ist jedoch, dass ein sog. Skripturakt erforderlich ist. Darunter wurde bisher die Ausstellung der Papierurkunde gefasst. Diese Papierurkunde ist als körperlicher Gegenstand im juristischen Sinne Anknüpfungspunkt bei der Übertragung des Wertpapiers. Die Übertragung eines Wertpapiers unterliegt demnach grundsätzlich den gleichen Vorschriften wie beispielsweise die Übereignung eines Buchs.

Elektronische Wertpapiere

Mit der Zeit ist in der Praxis jedoch ein Bedürfnis nach Wertpapieren entstanden, die ohne Papierurkunde auskommen. Daher gibt es seit dem Jahr 2021 durch das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) die Möglichkeit, dass bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Fondsanteilen auch eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister erfolgen kann. Die Vornahme dieser Eintragung stellt dann den sogenannten Skripturakt dar. Dabei legt das Gesetz fest, dass elektronische Wertpapiere wie körperliche Gegenstände zu behandeln sind. Dadurch genießen Anleger denselben Eigentumsschutz wie bei Wertpapieren, die als Papierurkunden vorliegen.

Für die elektronischen Wertpapierregister sieht das Gesetz schließlich vor, dass diese entweder als sog. zentrales Register oder als sog. Kryptowertpapierregister geführt werden können. Zentrale Register dienen der zentralen Eintragung und Publizität von elektronischen Wertpapieren. Zentral bedeutet vor allem, dass technisch allein die registerführende Stelle Eintragungen und Änderungen am Registerinhalt vornehmen kann. Kryptowertpapierregister unterscheiden sich hiervon dadurch, dass sie auch dezentral verwaltet werden können. Dafür müssen sie jedoch auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem basieren, das bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt. Kryptowertpapierregister sind dadurch ein Anwendungsbeispiel für Distributed Ledger Technologien (DLT) wie beispielsweise die Blockchain-Technologie.

Kann ich Wertpapiere verschenken?

Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einer Schenkung nur dann um solch eine, wenn Vermögenswerte unentgeltlich übertragen werden. Dies kann spontan, ohne jegliche Vorankündigung als Handschenkung, geschehen. Jedoch empfiehlt sich besonders bei größeren Werten ein Schenkungsvertrag. In vielen solcher Verträge findet sich die Rückfallklausel, die besagt, dass das geschenkte Grundstück in bestimmten Fällen wieder an den Schenkenden zurückfällt – wie beispielsweise bei einer Privatinsolvenz des Beschenkten.

Beim Thema Schenkung kommt unweigerlich auch der Fiskus ins Spiel. Dieser bestimmt anhand des Verwandtschaftsgrades zwischen Schenkendem und Beschenktem, wie hoch die anfallende Schenkungssteuer ist. Ein interessanter Aspekt hierbei ist, dass engere Verwandte höhere Freibeträge genießen und somit mehr Vermögen ohne Steuerlast übertragen können.

Wenn man bedenkt, dass diese Freibeträge erneut beansprucht werden können, solange ein Jahrzehnt zwischen den Schenkungen vergeht, eröffnet dies eine Möglichkeit, Vermögen schrittweise steuerfrei zu übertragen. Aber Achtung: Wenn der Schenkende innerhalb dieser Zehnjahresfrist verstirbt, kann der Wert der Schenkung die Erbschaftsteuer beeinflussen.

Das Verschenken von Sachwerten, wie Immobilien, Wertpapieren, Edelsteinen oder Kunstobjekten, bringt eigene Herausforderungen mit sich. Hier wird der Wert am Tag der Schenkung als Basis für die Besteuerung genommen. Bei Immobilien richtet sich das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz, wobei der Beschenkte durch ein Gutachten den tatsächlichen Wert nachweisen und möglicherweise die Steuerlast reduzieren kann. Hinsichtlich der Übertragung eines Edelsteins ist es ratsam, diesen zusammen mit einem Prüfbericht eines renommierten Labors, beispielsweise DSEF, GRS oder Gübelin, sowie einem Wertgutachten eines vereidigten Sachverständigen, am besten von der IHK, zu übergeben. Für Kunstobjekte oder Antiquitäten wird oft die Meinung eines Experten herangezogen.

Allerdings sollte man beim Schenken auch vorsichtig sein. Nicht nur der Beschenkte kann steuerlich in die Pflicht genommen werden; das Finanzamt kann sich auch an den Schenkenden wenden, da beide nach dem Erbschaftsteuergesetz als Gesamtschuldner gelten. Dazu gibt es Fallstricke wie den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der eingreift, wenn jemand zu Lebzeiten wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt und dann verstirbt. Auch sogenannte “böswillige Schenkungen”, bei denen beispielsweise ein Ehepartner das gemeinsame Haus entgegen einem Erbschaftsvertrag verschenkt, können rechtliche Konsequenzen haben.

Schließlich sollte man auch den sozialen Aspekt nicht außer Acht lassen. Wenn jemand nach einer großzügigen Schenkung ins Pflegeheim muss und nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt, können Sozialversicherungsträger das verschenkte Gut bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren zurückfordern.

Das Schenken ist also nicht nur eine Geste der Großzügigkeit, sondern erfordert auch eine sorgfältige rechtliche Planung.

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