Einheitslösung Regelfall, § 2269 BGB
- Prinzip: Der Überlebende wird Vollerbe, die Kinder werden Schlusserben für den zweiten Erbfall.
- Konsequenz: Beim Überlebenden entsteht ein einheitlicher Nachlass. Verwaltung und Entscheidungen liegen allein bei ihm.
- Schutz der Schlusserben: § 2287 BGB (analog) greift gegen böswillige Schenkungen des Überlebenden.
- Wofür taugt’s? Wenn der Nachlass (oft Hausbesitz) zusammenbleiben soll, der Überlebende flexibel handeln muss und die Kinder später erben sollen.
Merksatz: Eine Spur, klare Linie, späterer Ausgleich.