Welche Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil?

In Deutschland gibt es gesetzlich festgelegte Regelungen bezüglich des Pflichtteils im Erbrecht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn eine Person durch ein Testament von der Erbschaft ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote und ist typischerweise in Geld zu entrichten.

Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte nahe Angehörige des Erblassers. Dazu gehören Kinder, Enkel, Ehegatten, sowie unter bestimmten Umständen auch Eltern und Geschwister. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nahe Angehörige auch im Falle einer Enterbung einen Mindestanteil am Nachlass erhalten.

Die Ansprüche auf den Pflichtteil können sowohl bei kompletter als auch bei teilweiser Enterbung geltend gemacht werden. Zudem können Erben, deren Erbschaft mit Auflagen wie Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft versehen ist, die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil einfordern.

Für die Berechnung des Pflichtteils können auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten berücksichtigt werden. Diese werden als Pflichtteilsergänzungsansprüche bezeichnet und erhöhen gegebenenfalls den Wert des für den Pflichtteil relevanten Nachlasses.

Inhaltsverzeichnis:

Pflichtteil der Kinder

Das deutsche Erbrecht regelt im § 2303 Absatz 1 BGB, dass Abkömmlinge des Erblassers im Falle einer Enterbung ein Pflichtteilsrecht haben. Zu diesen Abkömmlingen zählen alle Personen, die in einer direkten, absteigenden Linie zum Erblasser stehen, wie Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei ist zu beachten, dass die Mutter als die Frau definiert wird, die das Kind geboren hat, und die Vaterschaft rechtlich festgestellt sein muss.

Kinder des Erblassers, egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert, haben grundsätzlich immer ein Recht auf den Pflichtteil des Erbes. Stief- und Schwiegerkinder sind von dieser Regelung ausgenommen.

Pflichtteil der Enkel und Urenkel

Bei Enkeln und Urenkeln ist die Situation etwas anders: Sie haben nur dann Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie in der Position eines gesetzlichen Erben stehen. Dies ist der Fall, wenn das Kind des Erblassers, also der Elternteil des Enkels oder Urenkels, selbst nicht Erbe wird, beispielsweise aufgrund eines vorherigen Todes. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Pflichtteilsverzicht eines Kindes im Allgemeinen auch für dessen Nachkommen gilt.

Pflichtteil des Ehegatten

In Deutschland ist der Ehegatte neben den Kindern ebenfalls ausdrücklich als pflichtteilsberechtigte Person im Erbrecht verankert, wie in § 2302 Absatz 2 BGB festgelegt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs eines Ehegatten hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von den bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen (wie das Vorhandensein von Kindern) und dem jeweiligen Güterstand der Ehe, also ob eine Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung vorliegt.

Das Recht auf den Pflichtteil für den Ehegatten entsteht mit der rechtmäßigen Eheschließung und endet grundsätzlich mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Unter bestimmten Umständen kann das Pflichtteilsrecht schon mit der Einreichung des Scheidungsantrags erlöschen.

Es ist wichtig zu wissen, dass der Ehepartner ein Recht auf den Pflichtteil hat, selbst wenn er die Erbschaft ausschlägt. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. In diesem Fall spricht man von einem sogenannten kleinen Pflichtteil.

Pflichtteil der Eltern

In Deutschland sind laut § 2303 Absatz 2 BGB auch die Eltern des Erblassers als pflichtteilsberechtigte Personen im Erbrecht anerkannt. Für die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen der Eltern ist es allerdings erforderlich, dass sie nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Frage gekommen wären, jedoch durch ein Testament von der Erbschaft ausgeschlossen wurden.

Die Eltern des Erblassers werden nach dem deutschen Erbrecht als Erben berücksichtigt, insbesondere wenn der Erblasser keine direkten Nachkommen, also keine Erben 1. Ordnung wie Kinder, Enkel oder Urenkel, hinterlässt. In solchen Fällen treten die Eltern als gesetzliche Erben auf und haben somit im Falle einer testamentarischen Enterbung einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes.

Pflichtteil der Geschwister

In Deutschland können Geschwister unter bestimmten Umständen ein gesetzliches Erbrecht haben, speziell wenn der Erblasser keine direkten Nachkommen hinterlässt und ein Elternteil oder beide Eltern bereits verstorben sind. Jedoch sind Bruder und Schwester nicht in der Gruppe der pflichtteilsberechtigten Personen nach § 2303 BGB aufgeführt. Dies bedeutet, dass Geschwister selbst dann keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wenn sie gesetzliche Erben wären. Daher kann das Erbrecht von Geschwistern durch ein Testament vollständig ausgeschlossen werden.

Diese Regelung gilt ebenso für sonstige Verwandte, wie Neffen und Nichten, Onkel und Tanten oder Cousins und Cousinen. Obwohl auch sie in manchen Fällen als gesetzliche Erben in Frage kommen können, haben sie nach dem deutschen Erbrecht keinen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses.

Wie erlange ich meinen Pflichtteil?

Nachdem Sie festgestellt haben, ob Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen, können Sie die folgende Checkliste verwenden, um weiterführende Schritte zu planen.

Bei einem bereits eingetretenen Erbfall und einer wirksamen Enterbung, die durch ein gültiges Testament erfolgt und weder unwirksam noch anfechtbar ist, sollten Sie die folgenden Schritte beachten:

  1. Überprüfen Sie, ob die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsfristen (§ 195 BGB i.V.m § 199 BGB) sind entscheidend für die Geltendmachung Ihrer Rechte.
  2. Fordern Sie ein Nachlassverzeichnis und ein Wertgutachten an. Diese Dokumente sind für die Auskunft- und Wertermittlung des Nachlasses erforderlich.
  3. Berechnen Sie Ihren Pflichtteil. Diese Berechnung sollte inklusive Pflichtteilsergänzung und Anrechnung von eventuellen Vorempfängen erfolgen, um den genauen Anspruch zu ermitteln.
  4. Sollten Ihre Ansprüche nicht freiwillig erfüllt werden, können Sie diese gegebenenfalls mithilfe eines Spezialisten im Erbrecht durchsetzen. Wenn Sie möchten, können Sie rechtlichen Beistand durch meine Person in Anspruch zu nehmen, um Ihren Pflichtteilsanspruch zu wahren.
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