Wann und wie ist eine Namensänderung möglich?

Ein umfassender Leitfaden zur Namensänderung und des Namensrechts.

In Deutschland ist die Namensänderung ein rechtlich regulierter Prozess, der bestimmte Voraussetzungen erfordert. Der Name einer Person ist nicht nur eine persönliche Identifikation, sondern auch ein rechtlich geschütztes Gut. Die Möglichkeiten zur Änderung des Namens sind im deutschen Recht unterschiedlich geregelt, abhängig davon, ob es sich um eine Änderung durch persönliche Entscheidung oder durch familienrechtliche Ereignisse (wie Heirat oder Scheidung) handelt. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und Prozesse zur Namensänderung in Deutschland, einschließlich der bevorstehenden Reform im deutschen Namensrecht (BT Drucksache 20/90401), die mehr Flexibilität bieten soll. In Anbetracht der Ausführungen zum Prozess der Namensänderung und den anstehenden Reform im Namensrecht bietet dieser Leitfaden eine umfassende Grundlage für jeden, der eine Änderung seines Namens in Erwägung zieht.

I. Wann ist eine Namensänderung möglich?

1. Voraussetzungen einer Namensänderung in Deutschland

Die Grundlagen für die Namensänderung in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) festgelegt. Es gibt zwei Haupttypen der Namensänderung: die zivilrechtliche und die öffentlich-rechtliche. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen sicherstellen, dass Namensänderungen nur aus triftigen Gründen vorgenommen werden, um die Kontinuität und Konsistenz des Namensregisters zu gewährleisten und Missbrauch zu vermeiden.

  • Zivilrechtliche Namensänderung: Diese tritt häufig bei familiären Ereignissen wie Heirat, Adoption, oder Scheidung auf. Paare können bei der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder bei einer Scheidung zum Geburtsnamen zurückkehren.
    • Eheschließung: Nach § 1355 BGB können Ehepartner bei der Heirat einen gemeinsamen Ehenamen wählen. Dieser kann entweder der Geburtsname eines der Partner oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name sein. Wird kein gemeinsamer Ehename gewählt, behält jeder Partner seinen bisherigen Namen. In Deutschland ist es möglich, dass ein Ehegatte seinem eigenen Geburtsnamen oder den bis dahin geführten Namen zum gemeinsam gewählten Ehenamen hinzufügt, indem er eine Erklärung abgibt. Dies kann zu einem Doppelnamen führen, wie beispielsweise „Müller-Mustermann“ oder „Mustermann-Müller“. Kinder aus der Ehe erhalten jedoch ausschließlich den gemeinsamen Ehenamen und nicht den Doppelnamen eines Elternteils. Diese Regelung dient dazu, die Bildung langer und komplizierter Namensketten zu vermeiden.Wahl eines gemeinsamen Ehenamens
      1. Bestimmung des Ehenamens: Die Ehepartner können entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen möchten (§ 1355 Absatz 1 Satz 1 BGB). Dieser kann entweder der Geburtsname eines der Partner oder der Name sein, den einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
      2. Erklärung bei der Eheschließung: Die Wahl des Ehenamens muss bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erklärt werden (vgl. § 1355 Absatz 2 BGB). Diese Erklärung ist bindend und bestimmt die Namensführung für die Dauer der Ehe.

      Beibehaltung der Geburtsnamen: Falls sich die Ehepartner gegen einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, behält jeder Partner seinen Geburtsnamen. Diese Option unterstützt die individuelle Identität der Partner und wird oft von Paaren gewählt, die ihre berufliche oder persönliche Marke erhalten möchten.

      Bildung eines Doppelnamens:

      1. Zusammensetzung: Ein Ehepartner kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Ehe geführten Namen dem Ehenamen hinzufügen, indem er einen Doppelnamen bildet. Zum Beispiel kann aus den Namen “Müller” und “Mustermann” der Doppelname “Müller-Mustermann” oder “Mustermann-Müller” entstehen.
      2. Einschränkungen: Der so gebildete Doppelname darf nicht an gemeinsame Kinder weitergegeben werden. Kinder erhalten nur den gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen, um die Komplexität und Länge der Namensketten zu begrenzen.

      Dokumentation und formale Anforderungen:

      • Anmeldung zur Eheschließung: Die Wahl des Namens muss während des Anmeldeprozesses zur Eheschließung beim Standesamt dokumentiert werden.
      • Rechtliche Dokumente: Nach der Eheschließung sollten alle rechtlichen Dokumente, die den Namen tragen, aktualisiert werden, um Rechtskonformität und Konsistenz in der Namensführung zu gewährleisten.

 

    • Scheidung: In Deutschland erlaubt das BGB Individuen, die nach einer Ehe geschieden werden, zur Rückkehr zu ihrem Geburtsnamen oder dem vor der Ehe geführten Namen. Diese Möglichkeit ist in § 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB geregelt und erfordert keine zusätzliche gerichtliche Genehmigung. Die Vorgehensweise ist wie folgt:
      1. Antragstellung: Die Person, die ihren Namen ändern möchte, muss beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Namensänderung stellen. Dies kann unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung geschehen.
      2. Dokumentation: Für den Antrag sind die Scheidungsurkunde und der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
      3. Gültigkeit der Namensänderung: Die Änderung des Namens wird wirksam, sobald sie im Standesamt registriert ist. Ab diesem Zeitpunkt sollten alle offiziellen Dokumente aktualisiert werden, um Diskrepanzen zu vermeiden.

 

    • Adoption: Bei der Adoption eines Kindes in Deutschland besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Namensänderung vorzunehmen. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 1757 und 1758 BGB, die die Namensgebung bei Adoptionen regeln:
      1. Namensgebung durch Adoption: Bei der Adoption erhält das Kind in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern als neuen Nachnamen. Dies dient der Integration des Kindes in die neue Familie und der Stärkung der familiären Bindung.
      2. Verfahren: Die Änderung des Namens wird Teil des Adoptionsbeschlusses und ist von dem Gericht, das die Adoption genehmigt, festzulegen. Die Eintragung des neuen Namens erfolgt nach der rechtskräftigen Annahme durch die Adoption.
      3. Besondere Fälle: Wenn das adoptierte Kind bereits ein bestimmtes Alter erreicht hat (in der Regel ab 14 Jahren), ist seine Zustimmung zur Namensänderung erforderlich. Dies respektiert die wachsende Autonomie und die persönlichen Rechte des Kindes.

 

  • Öffentlich-rechtliche Namensänderung: Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist in dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) geregelt und erfordert das Vorliegen stichhaltiger Gründe, welche die Notwendigkeit einer Änderung glaubhaft machen:
    • Diskriminierende oder lächerliche Namen: Namen, die ihrem Träger Peinlichkeiten oder Diskriminierungen aussetzen, können geändert werden. Dies schließt Namen ein, die anstößig klingen oder zur Zielscheibe von Spott werden könnten.
    • Verwechslungsgefahr: Wenn ein Name so häufig ist, dass ständige Verwechslungen im sozialen oder beruflichen Umfeld auftreten, kann dies ein anerkannter Grund für eine Änderung sein. Dies gilt insbesondere, wenn daraus rechtliche oder erhebliche persönliche Nachteile entstehen.
    • Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder Aussprache: Namen, die aufgrund ihrer Schreibweise oder Aussprache in Deutschland zu ständigen Problemen führen, können geändert werden. Hierzu zählen Namen mit ungewöhnlichen Buchstabenkombinationen oder fremdländische Namen, die sich nicht in das deutsche Lautsystem einfügen.
    • Negative familiäre Assoziationen: Personen, die aufgrund von familiären Traumata oder schwerwiegenden Konflikten ihren Namen ändern möchten, müssen dies durch entsprechende psychologische Gutachten untermauern.
    • Anpassung an das Geschlecht: Bei Personen, die eine Geschlechtsanpassung durchlaufen, kann der Vorname zur besseren Übereinstimmung mit der Geschlechtsidentität geändert werden. Diese Regelung ist besonders im Transsexuellengesetz (TSG) verankert.

 

    • Verfahren zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung:
    1. Antragsstellung: Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Behörde, meist beim Standesamt oder Ordnungsamt des Wohnortes. Der Antrag muss detailliert die Gründe für die gewünschte Namensänderung darlegen.
    2. Nachweise und Dokumentation: Der Antragsteller muss umfassende Nachweise erbringen, die die Gründe für die Namensänderung glaubhaft machen. Dazu können psychologische Gutachten, ärztliche Atteste oder andere relevante Dokumente gehören.
    3. Gebühren: Die Kosten für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung können variieren, je nach Aufwand und Umfang der Prüfung der Gründe. Sie können von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro reichen.
    4. Entscheidungsprozess: Die Behörde prüft den Antrag und die vorgelegten Beweise und entscheidet, ob die Gründe ausreichend sind, um eine Namensänderung zu rechtfertigen. Diese Entscheidung basiert auf einer Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit von Namen.
    5. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung der Behörde als Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden, und es besteht die Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

2. Was gilt es bei einer Namensänderung Wichtiges zu beachten?

Eine Namensänderung ist ein signifikanter Schritt, der verschiedene rechtliche und persönliche Implikationen mit sich bringt. Wer eine Namensänderung in Deutschland anstrebt, sollte sich umfassend informieren und verschiedene Aspekte berücksichtigen, um den Prozess reibungslos und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu gestalten. Hier sind einige wesentliche Punkte, die Beachtung finden sollten:

  • Klare und stichhaltige Begründung:
    • Rechtfertigung der Namensänderung: Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfordert triftige Gründe. Diese können psychologischer, sozialer oder praktischer Natur sein, wie zum Beispiel häufige Verwechslungen, unangenehme Assoziationen oder diskriminierende Konnotationen. Es ist wichtig, diese Gründe detailliert zu dokumentieren und durch entsprechende Nachweise wie Gutachten oder eidesstattliche Erklärungen zu stützen.
  • Dokumentation und formale Anforderungen:
    • Vollständige und korrekte Unterlagen: Für die Antragstellung sind in der Regel persönliche Dokumente wie Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass sowie spezifische Nachweise, die den Grund für die Namensänderung belegen, erforderlich. Alle Dokumente müssen aktuell und gültig sein.
    • Form des Antrags: Der Antrag muss formal korrekt und vollständig ausgefüllt sein. Viele Behörden bieten hierfür Standardformulare an, die spezifische Angaben zur Person und zur Begründung der Namensänderung verlangen.
  • Beratung und Unterstützung:
    • Rechtsberatung: Es ist ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, insbesondere wenn die Namensänderung komplexe rechtliche Fragen aufwirft oder wenn der erste Antrag abgelehnt wurde.
    • Kommunikation mit Behörden: Vor der Antragstellung kann es hilfreich sein, das zuständige Standesamt oder Ordnungsamt zu kontaktieren, um Details zum Verfahren und zu den erforderlichen Unterlagen zu klären.
  • Kosten und Gebühren:
    • Verwaltungsgebühren: Die Kosten für eine Namensänderung können je nach Aufwand und je nach Gemeinde variieren. Es ist sinnvoll, sich im Voraus über die zu erwartenden Gebühren zu informieren.
    • Zusätzliche Kosten: Abhängig vom Ausgang des Verfahrens können weitere Kosten für die Änderung von Dokumenten und Urkunden anfallen.
  • Auswirkungen der Namensänderung:
    • Aktualisierung offizieller Dokumente: Nach einer erfolgreichen Namensänderung müssen alle offiziellen Dokumente und Register aktualisiert werden. Dazu gehören Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Bankkonten, Versicherungspolicen und Verträge.
    • Kommunikation mit Dritten: Es ist wichtig, Arbeitgeber, Banken, Versicherungen und andere relevante Stellen über die Namensänderung zu informieren, um zukünftige Verwirrungen und rechtliche Probleme zu vermeiden.

       

      II. Reform des Namensrechts in Deutschland

      Die Notwendigkeit einer Reform des Namensrechts in Deutschland ergibt sich aus der Diskrepanz zwischen den traditionellen Regelungen und den vielfältigen Lebensrealitäten moderner Gesellschaften. Die derzeitigen namensrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des § 1355 BGB und des § 1617 BGB, beschränken die Möglichkeiten für Individuen, ihre familiäre Identität flexibel zu gestalten. Die Einschränkungen im aktuellen Recht, die keine Bildung echter Doppelnamen erlauben und keine Anpassungen an die geschlechtsspezifischen Namensformen verschiedener Kulturen vorsehen, sind zunehmend unzureichend für eine Gesellschaft, die durch eine hohe Diversität und individuelle Lebensgestaltung gekennzeichnet ist.

       

      1. Kernpunkte der geplanten Reform

      Die geplante Reform des Namensrechts zielt darauf ab, die Regelungen zu modernisieren und den geänderten gesellschaftlichen Bedingungen anzupassen. Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:

      1. Einführung von Doppelnamen: Die Reform sieht vor, dass Ehepartner nicht nur einen gemeinsamen Familiennamen wählen, sondern auch einen Doppelnamen bilden können, der aus den Nachnamen beider Partner zusammengesetzt ist. Diese Änderung im § 1355 BGB ermöglicht es Ehepartnern, beide Familiennamen ohne die Notwendigkeit eines Bindestrichs zu führen, was bisher nicht möglich war.
      2. Flexibilisierung bei Kindernamen: In Erweiterung der aktuellen Regelung sollen auch Kinder die Möglichkeit erhalten, einen Doppelnamen zu tragen, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Dies stellt eine signifikante Änderung im § 1617 BGB dar, die es erlaubt, beide Familiennamen der Eltern zu kombinieren, um die familiäre Zugehörigkeit beiderseitig zu dokumentieren.
      3. Anpassung an geschlechtsspezifische und kulturelle Traditionen: Die Reform berücksichtigt geschlechtsangepasste Formen des Familiennamens und ermöglicht die Eintragung solcher Namen in den Personenstandsregistern. Dies ist besonders relevant für Angehörige nationaler Minderheiten wie der Sorben und für Personen mit Migrationshintergrund, deren kulturelle Traditionen geschlechtsspezifische Namensformen vorsehen.
      4. Erleichterungen bei der Namensänderung: Anpassung der Namensführung für Kinder Die Reform plant eine Anpassung der Regelungen für Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen. Es wird ermöglicht, dass Kinder den Namen des Elternteils annehmen können, bei dem sie hauptsächlich leben. Dies ist eine Anpassung an § 1616 BGB, die darauf abzielt, die Namensgleichheit zwischen dem betreuenden Elternteil und dem Kind herzustellen, um Verwirrungen und psychologische Belastungen zu reduzieren. Der Entwurf sieht zudem vor, dass erwachsene Adoptierte nicht mehr gezwungen sind, den Namen der adoptierenden Person zu übernehmen. Stattdessen wird ihnen die Möglichkeit gegeben, ihren bisherigen Namen beizubehalten oder einen Doppelnamen zu wählen.

       

      2. Gesellschaftliche und rechtliche Implikationen

      Die Reform des Namensrechts trägt zur Verringerung von Ungleichheiten bei, indem sie flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten für die Namensführung innerhalb von Familien bietet und damit die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Bürger besser berücksichtigt. Durch die Erweiterung der Namenswahlmöglichkeiten wird auch die Integration von Personen mit Migrationshintergrund gefördert, da die Namensgebung ein wesentlicher Teil der kulturellen Identität und persönlichen Würde ist.

      Darüber hinaus entspricht die Reform den internationalen Trends und Praktiken, die eine größere Freiheit in der Namensgebung erkennen lassen, wie sie in vielen europäischen und außereuropäischen Ländern bereits existiert. Durch die Anpassung des deutschen Namensrechts an diese internationalen Standards wird die rechtliche und soziale Mobilität der Bürger erleichtert, insbesondere in einer zunehmend globalisierten Welt.

      Die geplante Reform des Namensrechts ist insofern ein notwendiger Schritt zur Modernisierung des deutschen Rechtssystems und zur Anpassung an die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen. Sie bietet den Bürgern mehr Selbstbestimmung in persönlichen und familiären Angelegenheiten und trägt dazu bei, die Rechte und die Würde von Minderheiten und Personen mit Migrationshintergrund zu stärken. Die Implementierung dieser Reform wird nicht nur rechtliche Ungleichheiten verringern, sondern auch dazu beitragen, dass Deutschland als moderner Rechtsstaat den vielfältigen Lebenswirklichkeiten seiner Bürger gerecht wird.

       

      III. Fazit zum Namensrecht in Deutschland

      Für diejenigen, die eine Namensänderung planen, ist es essenziell, sich frühzeitig über die spezifischen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Unterscheidung zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Namensänderungen verdeutlicht, dass nicht nur der Anlass der Änderung, sondern auch die sorgfältige Vorbereitung und Begründung entscheidend sind. Insbesondere die öffentlich-rechtliche Namensänderung erfordert eine fundierte Rechtfertigung, die durch dokumentierte Gründe und möglicherweise erforderliche Gutachten unterstützt wird.

      Mit der bevorstehenden Reform, die eine größere Flexibilität bei der Namensgebung für Ehepaare, eine liberalere Handhabung bei der Namensführung von Kindern und die Anerkennung geschlechtsspezifischer sowie kultureller Namenstraditionen einführen wird, öffnet sich ein neues Kapitel im deutschen Namensrecht. Diese Änderungen spiegeln ein wachsendes Verständnis für die Bedeutung des Namens als Ausdruck persönlicher und kultureller Identität wider und erleichtern es Einzelpersonen sowie Familien, ihre Namen an ihre Lebensgeschichten und -umstände anzupassen.

      Abschließend ist die Namensänderung in Deutschland ein Verfahren, das zwar gründliche Überlegung erfordert, jedoch durch die richtige Planung und Beratung für die meisten Menschen zugänglich und umsetzbar ist. Angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderungen sollten Interessierte den weiteren legislativen Prozess im Auge behalten, um von den erweiterten Möglichkeiten optimal profitieren zu können.

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