Geburtsname: Kann man ihn ändern?

Nicht jeder Mensch ist mit dem Namen, den er bei seiner Geburt erhalten hat, vollständig zufrieden und einige ziehen deshalb eine Änderung in Betracht. Während der Vorname in Deutschland grundsätzlich frei gewählt werden kann, ist der Nachname gesetzlich geregelt, wobei die Begriffe Nach-, Familien- oder Geburtsname für Verwirrung sorgen können, mit welcher im folgenden Beitrag aufgeräumt werden soll.

Vorweg lässt sich aber schon einmal festhalten, dass auch ein Geburtsname geändert werden kann und dies seit der Reform des Namensrechts zum 01. Mai 2025 nun deutlich einfacher. 

Das Wichtigste in Kürze
  • Seit dem 01. Mai 2025 können Volljährige ihren Geburtsnamen einmalig selbst ändern.
  • Eine Namensänderung ist auch durch Einbenennung oder Rückbenennung möglich, etwa wenn ein Kind den Ehenamen eines Stiefelternteils annimmt.
  • Die Kosten für die Änderung des Geburtsnamens variieren je nach Bundesland und Aufwand, meist zwischen 50 € und 1.500 €.

I. Was ist der Geburtsname?

Eine weitläufige Verwechslung findet zwischen dem Geburts- und dem Familiennamen statt, doch dabei gibt es grundlegende Unterschiede. Nach § 1616 BGB erhält jedes Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, der in der Regel ein Leben lang gleich bleibt, selbst wenn sich der Familienname, beispielsweise durch Eheschließung, ändert. Der Familienname kann also identisch mit dem Geburtsnamen sein, muss es aber nicht zwangsläufig.

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Begriffe im Namensrecht

Ehename: Der Ehename ist der von Ehegatten gemeinsam geführte Familienname nach § 1355 BGB.

Familienname: Der Familienname ist der personenstandsrechtlich eingetragene Nachname einer Person.

Nachname: Der Nachname ist der allgemeinsprachliche Ausdruck für den Familiennamen.

Geburtsname: Der Geburtsname ist der Familienname, den eine Person bei der Geburt erhält (§ 1616 BGB) und der in der Geburtsurkunde eingetragen ist (§ 59 PStG).

II. Änderung von Geburtsname möglich?

1. Kann man Geburtsname ändern?

Seit dem 01. Mai 2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht, wonach Volljährige ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen können, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss, neu geregelt in § 1617i BGB. [1]

2. Ändert sich Geburtsname durch Ehe?

Spannend ist auch die Frage, ob der Geburtsname sich ändert, wenn zwei Menschen heiraten und die klare Antwort lautet: Nein. Zwar können die Ehegatten den Familiennamen ihres Partners übernehmen, einen neuen Doppelnamen aus dem eigenen Geburtsnamen und dem Familiennamen des Gatten bilden oder den eigenen Geburtsnamen als Ehenamen führen (§ 1355 BGB), jedoch hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Geburtsnamen, denn dieser bleibt in jedem der drei Fälle bestehen. [2]

Änderung des Geburtsnamens für Volljährige

Wechsel des Geburtsnamens zum Namen des anderen Elternteils:
Lena wurde bei der Geburt nach ihrer Mutter Schneider benannt. Sie ändert ihren Geburtsnamen und nimmt nun den Nachnamen ihres Vaters an. Sie heißt künftig Lena Müller.

Bildung eines Doppelnamens aus beiden Elternnamen:
Lena Schneider kann ihren Geburtsnamen zu Schneider Müller erweitern, um die Namen beider Elternteile zu führen.

Verkürzung eines mehrgliedrigen Geburtsnamens:
Lena wurde mit dem Doppelnamen Schneider Müller geboren und verkürzt ihren Geburtsnamen nun auf Müller.

Geburtsname
Ehe und Scheidung haben selbst keine unmittelbare Auswirkung auf den Geburtsnamen.

3. Namensänderung nach einer Scheidung

Nach einer gescheiterten Ehe stellt sich wiederum die Frage, ob man den Geburtsnamen nun wieder als Familiennamen, statt den Nachnamen des Ex-Partners tragen kann. Dies kann durch einen Antrag beim Standesamt sowohl für den geschiedenen Erwachsenen als auch gemeinsame Kinder erfolgen.

Wie Sie im Falle einer Scheidung einen guten Scheidungsanwalt finden zeigt unser Beitrag.

4. Einbenennung

Eine weitere Möglichkeit den Geburtsnamen zu ändern, ist die „Einbenennung” (§ 1617e BGB), wonach ein Elternteil und dessen Ehegatte, der nicht leiblicher Elternteil ist, dem Kind durch Erklärung beim Standesamt ihren Ehenamen oder einen Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen können, wenn das Kind in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt. Voraussetzung ist die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils sowie, ab fünf Jahren, des Kindes selbst. Seit Mai 2025 neu im Gesetz ist auch die Rückbenennung, also die Möglichkeit die Einbenennung rückgängig zu machen, wenn die Ehe zwischen Elternteil und Ehegatten aufgelöst wird oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet. [3]

Einen umfassenden Leitfaden zu allen Anforderungen an eine Namensänderung lesen Sie in unserem Beitrag!

III. Was kostet die Änderung des Geburtsnamens?

Eine pauschale Einschätzung wie viel die beschriebenen Namensänderungen final kosten, lässt sich nur schwer treffen, denn dies hängt von Bundesland, Art der Änderung und Aufwand ab, aber eine Auskunft für den Einzelfall erhält man durch das zuständige Standesamt, wobei eine Spanne von 50€ bis zu 1.500€ möglich ist.

Für eine Änderung des Geburtsnamens werden in der Regel ein gültiger Reisepass, sowie eine Heirats bzw. Scheidungsurkunde benötigt, in besonderen Fällen sogar ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder ein Auszug aus dem Eheregister.

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IV. Fazit: Änderung des Geburtsnamen nun leichter

Seit der Reform des Namensrechts in diesem Jahr ist die Änderung eines Geburtsnamens relativ einfach möglich, ohne dass dafür eine Ehe geschlossen oder geschieden werden muss. Mit der Einbenennung hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten geschaffen, ein Kind in die soziale Einheit einer neu gegründeten Familie aufzunehmen und dies auch nach außen zu symbolisieren.

Möchte man, auf welchem Weg auch immer, seinen Geburtsnamen ändern, sollte man sich vorher beim zuständigen Standesamt über Kosten informieren und die nötigen Unterlagen parat haben. 

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V. FAQ: Alles rund um den Geburtsname

Der Geburtsname ist der Nachname, den eine Person bei der Geburt erhält. Bei verheirateten Eltern ist dies in der Regel ihr gemeinsamer Ehename (§ 1616 BGB). Führen die Eltern keinen gemeinsamen Namen, bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes gemeinsam (§ 1617 BGB).

Ja, seit dem 01. Mai 2025 ist es Volljährigen nach § 1617i BGB erlaubt, ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu zu bestimmen, auch ohne Eheschließung oder Scheidung.

Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Aufwand, meist liegen sie zwischen 50€ und 1.500€.

Nach § 1617e BGB kann ein Kind den Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten als Geburtsnamen annehmen (Einbenennung). Wird die Ehe später aufgelöst oder verlässt das Kind den gemeinsamen Haushalt, kann der Geburtsname wieder geändert werden (Rückbenennung).

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Max Scherer

Jurawelt Redaktion

Max Scherer

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
  • Schwerpunktbereich: Kriminalwissenschaften
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
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