BeurkG
Ausfertigungsdatum: 28.08.1969
Vollzitat:
„Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2022 I 1146 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
Überschrift Buchstabenabkürzung: Eingef. durch Art. 10 Nr. 1 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Überschreiten des Amtsbezirks |
§ 3 | Verbot der Mitwirkung als Notar |
§ 4 | Ablehnung der Beurkundung |
§ 5 | Urkundensprache |
§ 6 | Ausschließungsgründe |
§ 7 | Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen |
§ 8 | Grundsatz |
§ 9 | Inhalt der Niederschrift |
§ 10 | Feststellung der Beteiligten |
§ 11 | Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit |
§ 12 | Nachweise für die Vertretungsberechtigung |
§ 13 | Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben |
§ 13a | Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht |
§ 14 | Eingeschränkte Vorlesungspflicht |
§ 15 | Versteigerungen |
§ 16 | Übersetzung der Niederschrift |
§ 16a | Zulässigkeit |
§ 16b | Aufnahme einer elektronischen Niederschrift |
§ 16c | Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation |
§ 16d | Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften |
§ 16e | Gemischte Beurkundung |
§ 17 | Grundsatz |
§ 18 | Genehmigungserfordernisse |
§ 19 | Unbedenklichkeitsbescheinigung |
§ 20 | Gesetzliches Vorkaufsrecht |
§ 20a | Vorsorgevollmacht |
§ 21 | Grundbucheinsicht, Briefvorlage |
§ 22 | Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte |
§ 23 | Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten |
§ 24 | Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist |
§ 25 | Schreibunfähige |
§ 26 | Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar |
§ 27 | Begünstigte Personen |
§ 28 | Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit |
§ 29 | Zeugen, zweiter Notar |
§ 30 | Übergabe einer Schrift |
§ 31 | (weggefallen) |
§ 32 | Sprachunkundige |
§ 33 | Besonderheiten beim Erbvertrag |
§ 34 | Verschließung, Verwahrung |
§ 34a | Mitteilungs- und Ablieferungspflichten |
§ 35 | Niederschrift ohne Unterschrift des Notars |
§ 36 | Grundsatz |
§ 37 | Inhalt der Niederschrift |
§ 38 | Eide, eidesstattliche Versicherungen |
§ 39 | Einfache Zeugnisse |
§ 39a | Einfache elektronische Zeugnisse |
§ 40 | Beglaubigung einer Unterschrift |
§ 40a | Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur |
§ 41 | Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift |
§ 42 | Beglaubigung einer Abschrift |
§ 43 | Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde |
§ 44 | Verbindung mit Schnur und Prägesiegel |
§ 44a | Änderungen in den Urkunden |
§ 44b | Nachtragsbeurkundung |
§ 45 | Urschrift |
§ 45a | Aushändigung der Urschrift |
§ 45b | Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden |
§ 46 | Ersetzung der Urschrift |
§ 47 | Ausfertigung |
§ 48 | Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung |
§ 49 | Form der Ausfertigung |
§ 50 | Übersetzungen |
§ 51 | Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht |
§ 52 | Vollstreckbare Ausfertigungen |
§ 53 | Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht |
§ 54 | Rechtsmittel |
§ 55 | Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden |
§ 56 | Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung |
§ 57 | Antrag auf Verwahrung |
§ 58 | Durchführung der Verwahrung |
§ 59 | Verordnungsermächtigung |
§ 59a | Verwahrungsverzeichnis |
§ 60 | Widerruf |
§ 61 | Absehen von Auszahlung |
§ 62 | Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten |
§ 63 | Beseitigung von Doppelzuständigkeiten |
§ 64 | Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz |
§ 65 | Unberührt bleibendes Bundesrecht |
§ 66 | Unberührt bleibendes Landesrecht |
§ 67 | Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung |
§ 68 | Übertragung auf andere Stellen |
§ 69 | (weggefallen) |
§ 70 | Amtliche Beglaubigungen |
§ 71 | Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren |
§ 72 | Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts |
§ 73 | Bereits errichtete Urkunden |
§ 74 | Verweisungen |
§ 75 | Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs |
Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne des Satzes 1 Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar.
an der Beurkundung beteiligt ist.
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich.
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.