Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist § 13 Abs. 1 StGB. Die Norm enthält mit der sogenannten Entsprechungsklausel die Voraussetzung, dass das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen muss. Damit wird klargestellt, dass nicht jede Erfolgsabwendungspflicht genügt, sondern nur eine solche, die eine normative Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen begründet.
Die Umstände, aus denen sich eine Garantenstellung ergibt, sind dabei ungeschriebene Tatbestandsmerkmale des unechten Unterlassungsdelikts. Sie sind auf tatbestandlicher Ebene zu prüfen und begrenzen die strafrechtliche Erfolgszurechnung auf diejenigen Fälle, in denen das Ausbleiben der gebotenen Handlung dem Täter rechtlich als Erfolgsverwirklichung zugerechnet werden kann.



