Eine Garantenstellung kann sich unmittelbar aus normativ ausdrücklich angeordneten Schutz- und Fürsorgepflichten ergeben. Der Gesetzgeber weist bestimmten Personen kraft ihrer Rechtsstellung eine besondere Verantwortung für das Wohl und die Integrität eines Rechtsguts zu. Diese gesetzlich fundierte Sonderverantwortung kann im Rahmen des § 13 StGB zur strafrechtlichen Erfolgsabwendungspflicht erstarken.
Im Vordergrund stehen dabei personal gebundene Obhutsverhältnisse, insbesondere im Familien- und Betreuungsrecht. Hervorzuheben ist zunächst die elterliche Personensorge nach §§ § 1626 Absatz 2, 1631 BGB. Sie umfasst die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen, es zu schützen und Gefahren von ihm abzuwenden. Aus dieser umfassenden Schutz- und Fürsorgeverantwortung folgt strafrechtlich eine Garantenstellung der Eltern gegenüber dem Kind.
Auch zwischen Ehegatten kann sich eine Garantenstellung aus § 1353 BGB ergeben. Die Norm begründet eine wechselseitige Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft. Strafrechtlich relevant wird diese jedoch nur, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht und als Schutz- und Einstandsgemeinschaft gelebt wird. Nach herrschender Auffassung entfällt die Garantenstellung, wenn die Ehe faktisch gescheitert ist und keine reale Solidar- und Schutzbeziehung mehr besteht.
Weitere gesetzliche Garantenstellungen ergeben sich aus Vormundschafts- und Betreuungsverhältnissen (§§ 1793 ff. BGB). Der Vormund oder rechtliche Betreuer übernimmt kraft Gesetzes die Pflicht, die Interessen der betreuten Person wahrzunehmen und Gefahren von ihr abzuwenden. Diese gesetzlich zugewiesene Verantwortung kann im Einzelfall eine strafrechtliche Einstandspflicht im Sinne des § 13 StGB begründen.
Entscheidend ist in allen Fällen, dass nicht allein die formale Rechtsposition maßgeblich ist. Strafrechtlich relevant wird die gesetzliche Garantenstellung nur dann, wenn die zugrunde liegende Schutz- und Verantwortungsbeziehung tatsächlich besteht und mit Leben gefüllt ist. Fehlt es an einer realen Schutzgemeinschaft, kann auch die strafrechtliche Garantenpflicht entfallen.