Ein Gefährdungsdelikt beschreibt Delikte, bei denen die bloße Herbeiführung einer Gefahrenlage ausreichend ist, um strafrechtlich belangt zu werden. Eine tatsächliche Schädigung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts ist nicht erforderlich.
Eine Gefahr, im rechtlichen Sinne, ist ein durch beliebige Umstände herbeigeführter, ungewöhnlicher Zustand, der – ohne eine externe Intervention – potenziell zu einem Schaden für ein bestimmtes Rechtsgut führen kann.
a. Das konkrete Gefährdungsdelikt
Konkrete Gefährdungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass der Tatbestand ein spezifisches Verhalten beschreibt, das in einem individuellen Fall die Gefährdung eines bestimmten Objekts nach sich zieht. Hierbei ist besonders relevant, dass die tatsächlich eingetretene Gefahr als Erfolg und damit als Teil des Tatbestandsmerkmals gewertet wird. Einige Beispiele sind:
b. Das abstrakte Gefährdungsdelikt
Im Gegensatz dazu definiert das abstrakte Gefährdungsdelikt ein Verhalten, welches grundsätzlich gefährlich ist, ohne jedoch den tatsächlichen Eintritt einer Gefahr vorauszusetzen. Folgende Beispiele verdeutlichen dies:
c. Das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt
Diese Kategorie stellt eine Mischform dar. Der “Taterfolg” wird erzielt, wenn die generelle Gefährlichkeit einer Tat im konkreten Fall ihre Wirkung zeigt. Die Volksverhetzung nach § 130 StGB ist hier ein anschauliches Beispiel.
Das Verletzungsdelikt steht im Gegensatz zum Gefährdungsdelikt. Es erfordert tatsächlich eine Verletzung des durch den Tatbestand geschützten Rechtsguts. Hierbei handelt es sich um ein Erfolgsdelikt: Neben der Tathandlung muss ein klar definierter, konkreter Erfolg gegeben sein.
Weiterhin ist beim Verletzungsdelikt entscheidend, dass zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg ein direkter und ursächlicher Zusammenhang besteht. Diesen Zusammenhang bezeichnet man auch als Kausalität oder Kausalzusammenhang.
Um festzustellen, ob ein kausaler Zusammenhang besteht, bedient man sich häufig der conditio-sine-quo-non-Formel. Nach dieser Formel ist eine Handlung dann ursächlich für einen Erfolg, wenn man sich den Erfolg ohne diese Handlung nicht vorstellen kann. Allerdings kann diese Formel in manchen Fällen zu weit gehen. Daher muss der Erfolg dem Täter auch objektiv als sein Werk zurechenbar sein.
Die objektive Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn ein direkter, ursächlicher und vor allem angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg besteht. Das bedeutet, dass der Täter nicht für solche Ergebnisse verantwortlich gemacht werden kann, die aus der Sicht eines objektiven, informierten Dritten vollkommen unerwartet und außerhalb der normalen Lebenserfahrung liegen.
Einige Beispiele für Verletzungsdelikte sind:
Neben der Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Verletzungsdelikten gibt es im Strafrecht auch andere Kategorien, um Delikte zu klassifizieren:
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