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Gefährdungsdelikt: Rechtliche Definition

I. Das Gefährdungsdelikt

Ein Gefährdungsdelikt beschreibt Delikte, bei denen die bloße Herbeiführung einer Gefahrenlage ausreichend ist, um strafrechtlich belangt zu werden. Eine tatsächliche Schädigung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts ist nicht erforderlich.

1. Begriffsbestimmung: Gefahr

Eine Gefahr, im rechtlichen Sinne, ist ein durch beliebige Umstände herbeigeführter, ungewöhnlicher Zustand, der – ohne eine externe Intervention – potenziell zu einem Schaden für ein bestimmtes Rechtsgut führen kann.

2. Unterscheidung: konkretes, abstraktes und abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt

a. Das konkrete Gefährdungsdelikt

Konkrete Gefährdungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass der Tatbestand ein spezifisches Verhalten beschreibt, das in einem individuellen Fall die Gefährdung eines bestimmten Objekts nach sich zieht. Hierbei ist besonders relevant, dass die tatsächlich eingetretene Gefahr als Erfolg und damit als Teil des Tatbestandsmerkmals gewertet wird. Einige Beispiele sind:

b. Das abstrakte Gefährdungsdelikt

Im Gegensatz dazu definiert das abstrakte Gefährdungsdelikt ein Verhalten, welches grundsätzlich gefährlich ist, ohne jedoch den tatsächlichen Eintritt einer Gefahr vorauszusetzen. Folgende Beispiele verdeutlichen dies:

c. Das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt

Diese Kategorie stellt eine Mischform dar. Der “Taterfolg” wird erzielt, wenn die generelle Gefährlichkeit einer Tat im konkreten Fall ihre Wirkung zeigt. Die Volksverhetzung nach § 130 StGB ist hier ein anschauliches Beispiel.

II. Abgrenzung zum Verletzungsdelikt

Das Verletzungsdelikt steht im Gegensatz zum Gefährdungsdelikt. Es erfordert tatsächlich eine Verletzung des durch den Tatbestand geschützten Rechtsguts. Hierbei handelt es sich um ein Erfolgsdelikt: Neben der Tathandlung muss ein klar definierter, konkreter Erfolg gegeben sein.

Weiterhin ist beim Verletzungsdelikt entscheidend, dass zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg ein direkter und ursächlicher Zusammenhang besteht. Diesen Zusammenhang bezeichnet man auch als Kausalität oder Kausalzusammenhang.

Um festzustellen, ob ein kausaler Zusammenhang besteht, bedient man sich häufig der conditio-sine-quo-non-Formel. Nach dieser Formel ist eine Handlung dann ursächlich für einen Erfolg, wenn man sich den Erfolg ohne diese Handlung nicht vorstellen kann. Allerdings kann diese Formel in manchen Fällen zu weit gehen. Daher muss der Erfolg dem Täter auch objektiv als sein Werk zurechenbar sein.

Die objektive Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn ein direkter, ursächlicher und vor allem angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg besteht. Das bedeutet, dass der Täter nicht für solche Ergebnisse verantwortlich gemacht werden kann, die aus der Sicht eines objektiven, informierten Dritten vollkommen unerwartet und außerhalb der normalen Lebenserfahrung liegen.

Einige Beispiele für Verletzungsdelikte sind:

  • Mord und Totschlag nach §§ 211 ff. StGB: Hier steht der Tod einer Person im Mittelpunkt.
  • Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB: Hierbei geht es um die körperliche Gesundheitsschädigung einer Person.
  • Diebstahl und Raub gemäß §§ 242 ff., 249 ff. StGB: Hier steht der Schaden am Eigentum im Vordergrund.
  • Betrug gemäß §§ 263 ff. StGB: Hier wird ein Vermögensschaden verursacht.
  • Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB: Es geht um die Beschädigung von Sachen.
  • Nachstellung gemäß § 238 Absatz 1 StGB: In diesem Fall geht es um die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung.

III. Weitere Möglichkeiten zur Einteilung der Delikte

Neben der Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Verletzungsdelikten gibt es im Strafrecht auch andere Kategorien, um Delikte zu klassifizieren:

  • Erfolgsdelikte und Tätigkeitsdelikte: Während Erfolgsdelikte den Eintritt eines bestimmten Erfolgs voraussetzen, geht es bei Tätigkeitsdelikten allein um das Verhalten des Täters.
  • Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte: Bei Begehungsdelikten handelt der Täter aktiv, bei Unterlassungsdelikten unterlässt er eine gebotene Handlung.
  • Dauerdelikte und Zustandsdelikte: Dauerdelikte erstrecken sich über einen längeren Zeitraum, Zustandsdelikte beziehen sich auf einen bestimmten Zustand.
  • Verbrechen und Vergehen: Gemäß § 12 StGB werden Straftaten nach ihrer Schwere in Verbrechen (Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen (geringere Strafandrohung) eingeteilt.

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