Brandstiftung: wie ermittelt die Polizei?

Fast 18.000 Fälle von Brandstiftung in verschiedener Form erfasste die Polizei für das Jahr 2024 in Deutschland, was im Hinblick auf die Bedrohung für andere Menschen, die zumeist hohen Sachschäden und die empfindlichen Strafen, die bei einer Verurteilung drohen, keine kleine Zahl ist. Kam es zu einem Brand, ist es Aufgabe der Polizei zu ermitteln, ob eine strafbare Brandstiftung oder eine andere Ursache diesen auslöste. Wie sie dabei vorgeht, welche Straftatbestände unterschieden werden müssen und wer die Kosten für entstandene Schäden trägt, zeigt dieser Beitrag.

I. Was fällt unter Brandstiftung?

Zunächst muss zwischen den verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches unterschieden werden, denn dieses enthält mehrere Normen, die bei Verursachen eines Brandes einschlägig sein können.

Die Brandstiftungsdelikte im Überblick:

Den klassischen Fall stellt das In-Brand-Setzen eines Gebäudes, einer Firmenhalle oder eines Autos dar, was nach § 306 StGB unter Strafe gestellt ist. Setzt der Täter eine Wohnung in Brand oder eine Räumlichkeit, die zum Aufenthalt von Menschen dient, zu einem Zeitpunkt, in dem sich in dieser Personen aufhalten könnten, liegt sogar eine schwere Brandstiftung nach § 306 a StGB vor, die mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Ebenso empfindlich ist die Bestrafung für das Anzünden einer Kirche oder anderer Gebäude, die der Religionsausübung dienen.

Verursacht ein Täter eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, verletzt er durch seine Tat eine große Zahl von Opfern (§ 306 b StGB) oder stirbt gar jemand (§ 306 c StGB), so sind die Freiheitsstrafen noch schärfer.

Achtung:

§ 306 a StGB setzt nur eine abstrakte Gefährdung voraus, das heißt, es reicht aus, dass die Möglichkeit besteht, dass Menschen in Gefahr geraten, auch wenn dies tatsächlich nicht geschieht. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn sich der Täter vorher vergewissert, dass sich keine Personen im Haus oder einem anderen Tatobjekt aufhalten. 1

Fahrlässige Brandstiftung

Auch das fahrlässige In-Brand-Setzen oder Zerstören fremden Eigentums durch Feuer bleibt nicht unbestraft. Nach § 306 d StGB droht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Haft.

Tätige Reue

Eine Besonderheit der Brandstiftungsdelikte ist die sogenannte Tätige Reue nach § 306 e StGB, wonach das Gericht die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen kann, wenn sich der Täter doch noch entscheidet, den Brand zu löschen und dadurch einen erheblichen Schaden abwendet.

Herbeiführen einer Brandgefahr – Waldbrände

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Waldbrände in Deutschland 2024

Nach § 306 f StGB ist auch das Herbeiführen einer Brandgefahr strafbar, was im Hinblick auf steigende Waldbrandzahlen zunehmend an Relevanz gewinnt. Wer durch Rauchen, durch offenes Feuer, z.B. einen Grill oder das Wegwerfen eines glimmenden Zigarettenstummels auch nur eine Gefahr für einen Waldbrand schafft, der nur durch Zufall oder durch rechtzeitiges Eingreifen eines Passanten nicht ausbricht, kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belegt werden. 2

Bricht der Brand tatsächlich aus, drohen Strafen wegen einfacher, besonders schwerer oder fahrlässiger Brandstiftung.

Besonders relevant ist § 306 f StGB für Wildcamper, die in der freien Natur übernachten und dort ein Lagerfeuer machen wollen. Worauf diese sonst noch achten sollten, zeigt unser Beitrag zum Thema: Wildcampen Deutschland.

II. Wie ermittelt die Polizei bei Brandstiftung?

Nachdem der Brand gelöscht ist, versucht die Polizei zu ermitteln, ob eine Brandstiftung als Ursache für das Feuer in Betracht kommt. Ihr Vorgehen kann in folgende Punkte unterteilt werden: 3

1
Tatortsicherung und Zugangskontrolle
  • Absperrung des Brandortes
  • Zutrittskontrolle für Ermittler und Sachverständige
2
Erstinformationen und Zeugenbefragungen
  • Erhebung der ersten Wahrnehmungen zu Rauch, Flammen und Geräuschen
  • Befragung von Bewohnern, Nachbarn und Einsatzkräften
3
Tatortdokumentation und Befundaufnahme
  • Übersichts- und Detailfotografie des Brandortes
  • Skizzen und Pläne der Räume und baulichen Gegebenheiten
4
Analyse des Brandverlaufs
  • Bewertung von Rauch-, Luft-, Wärme- und Flammenindikatoren
  • Rekonstruktion der zeitlichen und räumlichen Brandausbreitung
5
Lokalisierung des Brandentstehungsbereichs
  • Suche nach dem Brandentstehungsbereich anhand der Spurenlage
  • Auswertung von Abbrandmustern sowie Hitze- und Verrußungsspuren
6
Spurensicherung im Brandentstehungsbereich
  • Entnahme von Proben auf mögliche Brandbeschleuniger
  • Sicherung von Elektro-, Gas- und Geräteeinbauten
7
Prüfung technischer und natürlicher Brandursachen
  • Bewertung möglicher technischer Defekte
  • Ausschluss oder Bestätigung natürlicher Ursachen
8
Ausschlussverfahren zur Bestimmung der menschlichen Verursachung
  • Eliminierung unpassender Brandursachen
  • Abgrenzung zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Brandstiftung
9
Täterermittlung und Motivklärung
  • Vertiefte Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten
  • Analyse möglicher Motive und Hintergründe
10
Gesamtauswertung und Gutachtenerstellung
  • Zusammenführung aller Befunde und Ermittlungsdaten
  • Erstellung eines gerichtsverwertbaren Gutachtens

Kommt die Polizei zu dem Ergebnis, dass ein Täter vorsätzlich oder fahrlässig den Brand verursacht hat, droht diesem ein Strafverfahren.

III. Wer trägt die Kosten bei Brandstiftung?

Wurde man Opfer einer strafbaren Brandstiftung, drängt sich vor allem die Frage auf, wer denn die Kosten für die entstandenen Schäden zu tragen hat. In Betracht kommt zunächst die Begleichung der Einbußen durch die Versicherung, z.B. einer Gebäudeversicherung. Ob in deren Leistung auch Schutz vor strafbaren Handlungen Dritter enthalten ist, ist individuell und muss dem jeweiligen Versicherungsvertrag entnommen werden, regelmäßig dürften Brandschäden durch einen Brandstifter aber mitversichert sein.

Für Gegenstände in der Wohnung wird in aller Regel die Hausratsversicherung einstehen, weshalb es wichtig ist, Schäden an diesen nicht vorschnell zu beseitigen, sondern zunächst ausführlich zu dokumentieren.

Bei Schäden an einem in Brand gesetzten Auto muss in der Regel eine Teil- oder Vollkaskoversicherung für die Schäden einstehen, nicht aber die einfache Kfz-Haftpflichtversicherungda diese nur für Schaden am Eigentum eines Dritten einsteht.

Brandstiftung

Nicht selten versuchen Eigentümer durch Brandlegung einen Versicherungsfall herbeizuführen, doch werden sie dabei erwischt, entfällt nicht nur der Anspruch auf die Versicherungsleistung, sie machen sich auch nach § 265 StGB wegen Versicherungsbetruges strafbar!

Welche Konsequenzen dann drohen, zeigt unser Beitrag: Anzeige wegen Betrugs – was kann passieren?

IV. Wie hoch ist die Strafe für Brandstiftung?

Wie bereits dargestellt, ist Brandstiftung nicht gleich Brandstiftung, daher ist auch die Strafe abhängig davon, wie schwer die Tat wirkt, welcher Tatbestand verwirklicht wurde oder ob durch sie Menschen zu Schaden gekommen sind. Bei einer fahrlässigen Brandstiftung oder dem Herbeiführen einer Brandgefahr kann es das Gericht bei einer Geldstrafe belassen.

Die Strafrahmen der verschiedenen Branddelikte im Überblick:

Strafrahmen bei Brandstiftungsdelikten
Freiheitsstrafen auf einer Skala von 0 bis 15 Jahren und lebenslang
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 L
  • Herbeiführen einer Brandgefahr
    § 306f StGB
    Bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
  • Fahrlässige Brandstiftung
    § 306d StGB
    Bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
  • Brandstiftung
    § 306 StGB
    1–10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Schwere Brandstiftung
    § 306a StGB
    1–15 Jahre Freiheitsstrafe
  • Besonders schwere Brandstiftung
    § 306b StGB
    2–15 Jahre Freiheitsstrafe
  • Brandstiftung mit Todesfolge
    § 306c StGB
    Ab 10 Jahren bis lebenslang

Während die einfache Brandstiftung, als besondere Form einer Sachbeschädigung noch vergleichsweise milde bestraft wird, 4 erkennt der Gesetzgeber bei den Strafen nach § 306 a StGB die Gemeingefährlichkeit der Taten an, da der Täter nicht in der Lage ist, den Brand zu kontrollieren und es so vom Zufall abhängt, ob und wie viele Menschen in Gefahr kommen. 5 Wird durch die strafbare Handlung ein Mensch verletzt oder getötet, sind die Strafen folgerichtig noch höher.

Interesse an Strafrecht?

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Unser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, welche Beweise zählen, wie eine Anzeige abläuft und welche Strafen § 187 StGB vorsieht.

V. Fazit

Unter Brandstiftung fällt ein breites Spektrum an Delikten, die teils schon bei einer bloß abstrakten Gefährdung von Menschen erfüllt sind. Nach einem Brand untersucht die Polizei systematisch den Tatort, rekonstruiert den Brandverlauf und grenzt technische, natürliche und menschliche Ursachen voneinander ab. Für die oft erheblichen Sachschäden kommen in erster Linie Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung in Betracht. Angesichts von Strafrahmen bis hin zu langjährigen Haftstrafen und lebenslanger Freiheitsstrafe zeigt sich: Brandstiftung ist keine Bagatelle, sondern ein hochriskantes Verhalten, bei dem Betroffene wie Beschuldigte frühzeitig professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.

VI. FAQ - Fragen zur Brandstiftung

Rufen Sie bei Verdacht auf Brandstiftung sofort die Polizei (110), falls noch ein Feuer besteht, die Feuerwehr (112) und bringen Sie sich in Sicherheit. Fassen Sie am Brandort nichts an, notieren Sie mögliche Zeugen und melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung.

Polizei und Sachverständige sichern den Brandort, dokumentieren Spuren und rekonstruieren den Brandverlauf. Dann prüfen sie, ob technische oder natürliche Ursachen ausscheiden und ein menschliches Fehlverhalten als Ursache in Betracht kommt.

Oft greifen, je nach Schaden, Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung. Hat der Eigentümer den Brand selbst gelegt, kann der Versicherungsschutz entfallen und zusätzlich ein Strafverfahren drohen.

Je nach Tatbestand und Folgen reichen die Strafen von Geldstrafe bzw. kurzen Freiheitsstrafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen. Kommt ein Mensch zu Tode, ist sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich.

Quellen:

  1. vgl. Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 69. Aufl. München 2022, § 306 a, Rn. 2a
  2. vgl. Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 69. Aufl. München 2022, § 306 f, Rn. 4
  3. vgl. Stolt, Frank: Brandspuren verstehen – Ein Beitrag zur Zusammenarbeit von Brandermittlern und Feuerwehr, in: Die Kriminalpolizei, Heft 4/2008, S. 140–143; Storck, Helge / Schwarz, Rainer: Brandentstehungsbilder als wertvolles Hilfsmittel für eine zeitnahe und beweissichere Brandursachenermittlung, in: Die Kriminalpolizei, Heft 1/2007, S. 25–26; Burkert, Gernot: Ermitteln in Schutt und Asche – Brand- und Explosionsermittlung, in: Öffentliche Sicherheit, 9–10/2020, S. 12 ff
  4. vgl. MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306 Rn. 5
  5. vgl. MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306a Rn. 4
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Max Scherer

Jurawelt Redaktion

Max Scherer

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
  • Schwerpunktbereich: Kriminalwissenschaften
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

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  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
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