Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung stellen komplexe juristische Herausforderungen dar. Im Strafrecht stehen die Delikte des Raubes gemäß § 249 StGB und der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB mithin oft im Fokus von Diskussionen und Prüfungen. Die Relevanz dieser Abgrenzung ergibt sich nicht nur aus ihrer strafrechtlichen Bedeutung, sondern auch aus der Häufigkeit ihrer Erörterung in juristischen Examina. Im Folgenden wird eine detaillierte Analyse beider Tatbestände vorgenommen, um deren Unterschiede und die Kriterien ihrer Differenzierung zu erläutern.
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Raub (§ 249 StGB) ist definiert als die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines anderen mittels Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.
Räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) hingegen erfordert, dass der Täter eine Person mit Gewalt gegen diese oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die korrekte Unterscheidung zwischen Raub und räuberischer Erpressung basiert auf verschiedenen rechtlichen und tatbestandlichen Kriterien, die maßgeblich für die Einordnung und Bewertung der jeweiligen Delikte sind. Hier werden diese Kriterien ausführlich erläutert, um ein tieferes Verständnis der strafrechtlichen Differenzierungen zu ermöglichen.
Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern hat auch erhebliche praktische Bedeutung in der Rechtsprechung und Gesetzgebung. Die zentralen Kontroversen drehen sich vor allem um die Interpretation von Schlüsselaspekten der beiden Delikte, was zu divergierenden Meinungen zwischen der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in der Literatur führt.
Rechtsprechung: Die Rechtsprechung neigt dazu, Raub und räuberische Erpressung weniger strikt abzugrenzen und sieht den Raub als leges specialis gegenüber der räuberischen Erpressung. Ein Hauptargument ist, dass jede mit Gewalt oder Drohung durchgesetzte Wegnahme faktisch eine Nötigung des Opfers darstellt, das somit zur Duldung der Wegnahme gezwungen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Wegnahme selbst eine Form der Duldung durch das Opfer ist, was die räuberische Erpressung einschließen kann.
Herrschende Meinung in der Literatur: Demgegenüber steht die herrschende Meinung in der Literatur, die eine klarere Trennung zwischen den beiden Delikten fordert und beide Delikte in einem Exklusivitätsverhältnis verortet. Diese Ansicht betont, dass bei der räuberischen Erpressung eine Vermögensverfügung durch das Opfer stattfinden muss, die über die bloße Duldung einer Wegnahme hinausgeht. Die Literatur argumentiert, dass eine Vermögensverfügung eine bewusste und freiwillige Entscheidung des Opfers voraussetzt (Erpresserischer Menschenraub als Selbstschädigungsdelikt), was bei einer durch Gewalt erzwungenen Wegnahme nicht der Fall ist (Raub als Fremdschädigungsdelikt).
Rechtsprechung: Die Rechtsprechung erfordert nicht zwingend eine Vermögensverfügung im Rahmen der räuberischen Erpressung. Dies führt zu einer breiteren Anwendbarkeit des § 255 StGB, da der Tatbestand auch dann erfüllt sein kann, wenn das Opfer zur Wegnahme gezwungen wurde, ohne dass eine aktive Handlung oder Entscheidung vorlag. Der Wortlaut spricht nicht von einer Vermögensverfügung, weshalb die Rechtsprechung eine solche auch nicht als notwendig anerkennt.
Herrschende Meinung in der Literatur: Die Literatur sieht eine klare Notwendigkeit für eine Vermögensverfügung als Teil der räuberischen Erpressung (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal). Diese Position basiert auf der Annahme, dass Erpressung eine Parallele zum Betrug darstellt, bei dem das Opfer durch Täuschung zu einer Vermögensschädigung veranlasst wird. Ähnlich sollte bei der Erpressung das Opfer durch Zwang zu einer Handlung veranlasst werden, die sein Vermögen direkt beeinträchtigt.
In Klausuren wird üblicherweise empfohlen, die Prüfung mit dem Tatbestand des Raubes zu beginnen. Dabei ist es essenziell, die Differenzierung zwischen Wegnahme und Weggabe präzise herauszuarbeiten, um festzustellen, ob es sich um einen Raub oder eine räuberische Erpressung handelt. Es ist erforderlich, beide rechtlichen Perspektiven darzulegen und die Sachverhalte entsprechend einzuordnen. Die zentrale Frage dabei ist, ob die Abgrenzung aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Tat oder der inneren Willensrichtung des Opfers erfolgt.
Falls beide Ansichten zu dem Schluss kommen, dass eine Weggabe vorliegt, wird die Diskussion überflüssig. In diesem Fall sollte die Prüfung des Raubes beendet und mit der Untersuchung der räuberischen Erpressung fortgesetzt werden. Eine kurze Erörterung sollte noch die Notwendigkeit einer Vermögensverfügung für die räuberische Erpressung aufgreifen, allerdings ohne dass dies zu einer ausgedehnten Diskussion führt, da eine Vermögensverfügung in solchen Fällen typischerweise vorliegt.
Wenn nach beiden Ansichten ein Raub vorliegt, wird der Streit zunächst nicht weiter thematisiert, kann jedoch später wieder relevant werden. Die Untersuchung des Raubes setzt sich dann fort. Ein kritischer Punkt in der weiteren Prüfung ist das Vorliegen einer Zueignungsabsicht. Fehlt diese Absicht, muss weiterhin geprüft werden, ob die §§ 253, 255 StGB zur Anwendung kommen. Hier wird es entscheidend, ob diese Paragraphen eine Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordern. An diesem Punkt müssen die argumentativen Grundlagen für eine fundierte Streitentscheidung gelegt werden.
Sollte der Täter sich gemäß § 249 StGB strafbar gemacht haben, wird gemäß der Literaturansicht eine Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB ausgeschlossen, da der Raub spezieller ist und die räuberische Erpressung in der Normenhierarchie zurücktritt. Falls die Prüfung des Raubes nach der einen oder anderen Ansicht unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich Wegnahme oder Weggabe liefert, ist eine Entscheidung bezüglich dieses Streits sofort notwendig. Es ist essentiell, im weiteren Verlauf der Klausurbearbeitung konsistent der gewählten Ansicht zu folgen und Widersprüche zu vermeiden.
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