Die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung ist eine zentrale Funktion des Staates. In diesem Zusammenhang spielt die “Gefahrenbeseitigung” eine entscheidende Rolle. Sie bezeichnet die rechtliche Situation und Handlungen, durch die aktuelle oder mögliche Gefahren abgewehrt oder verhindert werden. Dieser Artikel stellt die verschiedenen Rechtsbereiche und die entsprechenden Gesetze vor, die sich mit der Gefahrenbeseitigung im deutschen Recht beschäftigen.
Das deutsche Rechtssystem hat in verschiedenen Bereichen und Gesetzen Regelungen zur Gefahrenbeseitigung festgelegt. Je nach der Art und dem Umfang der Gefahr können verschiedene Gesetze zur Anwendung kommen. Wichtige Beispiele hierfür sind das Polizeirecht, Baurecht, Umweltrecht und Straßenverkehrsrecht.
Das Polizeirecht regelt die Befugnisse der Polizeibehörden in den verschiedenen Bundesländern. Hier finden sich die zentralen Vorschriften zur Gefahrenbeseitigung im öffentlichen Raum. Das Polizeirecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Gefahrenabwehr, also der Verhinderung einer drohenden Gefahr, und der Gefahrenbeseitigung, bei der es um die Beseitigung einer bereits bestehenden Gefahr geht.
Maßnahmen im Rahmen des Polizeirechts können beispielsweise Platzverweise, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder auch Räumungen von Gebäuden sein. Ein spezifisches Beispiel aus dem Polizeirecht ist der § 17 Polizeiaufgabengesetz (PAG) Bayern, welcher die Befugnisse der Polizei in Bezug auf die Gefahrenbeseitigung konkretisiert.
Auch im Baurecht existieren wesentliche Regelungen zur Gefahrenbeseitigung. Öffentlich-rechtliche Normen, wie etwa die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer, legen fest, wie Gebäude oder sonstige Anlagen errichtet, modifiziert oder entfernt werden müssen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuschließen. Ein praxisnahes Beispiel im Kontext des Baurechts ist die Problematik der Dachlawinen. In diesem Fall ist der Eigentümer eines Gebäudes dafür verantwortlich, dass von seinem Bauwerk keine Gefahr, wie herabfallender Schnee oder Eis, ausgeht. Hierzu können etwa das Anbringen von Schneefanggittern oder das regelmäßige Entfernen von Schnee und Eis von Dächern zählen.
Das Umweltrecht beinhaltet Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Umweltgefahren. Die grundlegenden Regelungen hierzu sind in verschiedenen Gesetzen, wie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu finden. Ein illustratives Beispiel aus dem Umweltrecht ist der § 35 BImSchG. Nach diesem Paragraphen kann die zuständige Behörde Anordnungen zur Erfassung und Beseitigung von Immissionen treffen. Das Ziel ist dabei, sowohl die Umwelt als auch die menschliche Gesundheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
Die Sicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen steht im Mittelpunkt des Straßenverkehrsrechts. Hier gibt es ebenfalls Regelungen zur Gefahrenbeseitigung. So schreibt beispielsweise der § 49a der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Verkehrsteilnehmer bei verkehrsbehindernden oder -gefährdenden Gegenständen umgehend handeln müssen. Dies kann die Beseitigung oder Sicherung der Gefahrenquelle beinhalten. Kommt der Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde eingreifen und die Kosten für die Beseitigung dem Verantwortlichen auferlegen.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Beseitigung von Gefahren bei dem Eigentümer oder Besitzer eines Gegenstandes oder einer Anlage. Das bedeutet, dass diese Personen sicherstellen müssen, dass von ihrer Sache oder Anlage keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies gilt ebenso für öffentlichen Grund, der von Privatpersonen genutzt wird, wie etwa bei Gehwegreinigungspflichten.
Wenn der tatsächliche Verursacher der Gefahr nicht ermittelt werden kann oder nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, kann die zuständige Behörde selbst handeln. Die Kosten, die dabei entstehen, können dem Eigentümer, Besitzer oder Verursacher in Rechnung gestellt werden, wie es beispielsweise in den §§ 10 und 22 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) geregelt ist.
Personen, gegen die eine behördliche Anordnung zur Gefahrenbeseitigung erlassen wurde, haben die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Üblicherweise sind diese Anordnungen Verwaltungsakte, gegen die ein Widerspruch möglich ist. Sollte dieser Widerspruch abgelehnt werden, kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Form eines Eilantrags zu beantragen. Das bedeutet, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat oder eine einstweilige Verfügung gegen die Anordnung der Behörde erwirkt werden kann.
Zum Abschluss ein Beispiel: Ein Hauseigentümer wird von der Behörde aufgefordert, die Gefahr durch herabfallende Eiszapfen von seinem Dach zu beseitigen. Er hält die Anordnung für unverhältnismäßig und legt Widerspruch ein. Nach Ablehnung seines Widerspruchs erhebt er Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Hierbei können Fragen der Verhältnismäßigkeit, Dringlichkeit, des Ermessens und der Zuständigkeit der Behörde geprüft werden.
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