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Vergehen und Verbrechen: Abgrenzung und Unterscheidungen

Im Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ein fundamentales Prinzip, das sowohl im materiellen als auch im formellen Strafrecht von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Differenzierung zwischen Vergehen und Verbrechen, die bereits im 19. Jahrhundert etabliert wurde, hat sich bis heute erhalten und wurde durch diverse Gesetzesreformen, insbesondere durch die Strafrechtsreform von 1974, weiter präzisiert. Die aktuelle Rechtslage, basierend auf dem Strafgesetzbuch (StGB), definiert Vergehen und Verbrechen anhand der Schwere der Tat und der damit verbundenen Mindeststrafe.

I. Was ist der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen?

Nach § 12 StGB werden strafbare Handlungen in Vergehen und Verbrechen unterteilt. Vergehen sind demnach rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht sind. Verbrechen hingegen sind definiert als rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Diese Legaldefinition stellt eine klare Grenze zwischen beiden Kategorien her, die nicht nur für die Bewertung der Tat selbst, sondern auch für das Strafmaß und die Art des Strafverfahrens von Bedeutung ist.

§ 12 Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

 

II. Materielle und prozessuale Konsequenzen

Unterschied Vergehen und Verbrechen: Der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen hat weitreichende Konsequenzen für das gesamte Strafverfahren. Beispielsweise ist gemäß § 23 Absatz 1 StGB der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, während der Versuch eines Vergehens nur unter bestimmten, vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen strafbar ist. Dies verdeutlicht, dass Verbrechen aufgrund ihrer Schwere und ihres Unrechtsgehalts grundsätzlich strenger geahndet werden als Vergehen.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft die notwendige Verteidigung. Gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) ist in Fällen, in denen dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, die Mitwirkung eines Verteidigers obligatorisch. Dies unterstreicht die Schwere der Tat und die damit verbundenen möglichen Konsequenzen für den Beschuldigten.

Die Einordnung von Straftaten als Vergehen oder Verbrechen beeinflusst zudem die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und hat Auswirkungen auf bestimmte prozessuale Ermittlungsmaßnahmen. So sind einige besonders eingriffsintensive Ermittlungshandlungen ausschließlich zur Aufklärung von Verbrechen zugelassen, was den höheren Unrechts- und Schuldgehalt von Verbrechen im Vergleich zu Vergehen widerspiegelt. Ein wichtiges Beispiel ist hierfür die prozessuale Möglichkeit des § 153 StPO: Die Norm ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung eines Vergehens abzusehen. Diese Vorschrift reflektiert das Opportunitätsprinzip im deutschen Strafprozessrecht, welches der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum bei der Verfolgung von Straftaten gewährt. Insbesondere erlaubt § 153 StPO die Einstellung des Verfahrens bei Vergehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass nicht jede rechtswidrige Tat zwangsläufig eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen muss, insbesondere wenn die Tatfolgen geringfügig sind oder die Verfolgung unverhältnismäßig wäre. Andererseits ermöglicht § 153a StPO der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von einer Verurteilung abzusehen, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt, wie beispielsweise die Zahlung einer Geldsumme an eine gemeinnützige Einrichtung, Schadenswiedergutmachung oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Allerdings ist auch diese Vorschrift nur auf Vergehen anwendbar, um sicherzustellen, dass der Rechtsfrieden in geringfügigeren Taten wiederhergestellt wird und der Täter für sein Handeln Verantwortung übernimmt.

 

III. Beispiele für Vergehen und Verbrechen

Trotz der klaren gesetzlichen Definitionen und Abgrenzungen kann die Einordnung einer Tat in die Kategorie der Vergehen oder Verbrechen im Einzelfall herausfordernd sein, insbesondere bei qualifizierten Tatbeständen, die sowohl Merkmale eines Vergehens als auch eines Verbrechens aufweisen können.

Ein klassisches Beispiel für ein Vergehen ist der einfache Diebstahl gemäß § 242 StGB, bei dem jemand eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Solange keine weiteren Umstände vorliegen wird dieses Delikt als Vergehen eingestuft. Ein weiteres Beispiel für ein Vergehen ist die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, bei der jemand durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht.

Dem gegenüber stehen Verbrechen, die durch ihre Schwere und das damit verbundene höhere Strafmaß gekennzeichnet sind. Im Kontrast zur einfachen Körperverletzung ist hierzu insbesondere die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB zu nennen, wonach solche Umstände wie der Verlust des Sehvermögens hinzutreten müssen. Der Mord nach § 211 StGB ist ebenso ein paradigmatisches Beispiel für ein Verbrechen, bei dem der Täter ein Mordmerkmal mit besonderem Unrechtsgehalt erfüllt (bspw. Heimtücke). Diese Delikte sind aufgrund ihres erheblichen Unrechtsgehalts und der schweren Folgen für die Opfer als Verbrechen klassifiziert.

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