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Schlägerei – Definition, Voraussetzungen, Prüfungsschema, Täterschaft & Teilnahme

Eine Schlägerei ist rechtlich nicht jede Prügelei. Während im Alltag bereits ein Faustkampf zwischen zwei Personen als Schlägerei bezeichnet wird, versteht das Strafrecht darunter eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind. Gerade diese Mehrpersonen-Konstellation macht Schlägereien aus juristischer Sicht besonders gefährlich. Wo mehrere Menschen gleichzeitig oder im Rahmen eines einheitlichen Geschehens aufeinander losgehen, steigt nicht nur das Risiko schwerer Verletzungen. Häufig lässt sich später auch kaum noch feststellen, wer welchen Schlag geführt oder welche Verletzung verursacht hat. Aus diesem Grund widmet das Strafgesetzbuch der Beteiligung an einer Schlägerei mit § 231 StGB (sog. abstraktes Gefährdungsdelikt) einen eigenen Straftatbestand als einer der beiden Tatbestandsvariante des § 231 Abs. 1 StGB. Wann eine Schlägerei im rechtlichen Sinne vorliegt und welche Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein müssen, zeigt dieser Beitrag.

§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

I. Was ist eine Schlägerei?

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Schlägerei einen handgreiflichen Streit zwischen zwei oder mehreren Personen. Juristisch ist der Begriff jedoch deutlich enger gefasst.

Eine Schlägerei im Sinne des Strafrechts ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.1

Entscheidend sind dabei drei Merkmale:

  • mindestens drei beteiligte Personen,
  • gegenseitige Tätlichkeiten beziehungsweise Körperverletzungen,
  • ein einheitliches Kampfgeschehen.2

II. Warum ist die Schlägerei strafrechtlich besonders relevant?

Der Gesetzgeber betrachtet Schlägereien als besonders gefährliche Situationen. Sobald mehrere Personen körperlich aufeinander losgehen, steigt das Risiko schwerer Verletzungen erheblich an, und oft lässt sich im Nachhinein kaum noch rekonstruieren, welcher Schlag welche Folgen verursacht hat.3

Genau an diesem Punkt setzt § 231 StGB an.

Die Vorschrift soll als abstraktes Gefährdungsdelikt verhindern, dass Beteiligte allein deshalb straflos bleiben, weil die konkrete Verursachung einer schweren Verletzung nicht mehr aufgeklärt werden kann. Bestraft wird deshalb unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Beteiligung an einer Schlägerei.

III. Prüfungsschema Schlägerei

§ 231 StGB bestraft nicht jede Schlägerei, sondern eine besondere Gefahrenlage: Strafbar wird die Beteiligung erst dann, wenn aus dem Gesamtgeschehen der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB hervorgeht. Die Vorschrift reagiert damit auf ein typisches Problem von Schlägereien: Je unübersichtlicher der handgreifliche Streit verläuft, desto schwieriger lässt sich später feststellen, wer den entscheidenden Schlag geführt hat.

Definition: Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken. Ein bloßer Zweikampf genügt daher nicht. Er wird aber zur Schlägerei, sobald ein Dritter körperlich in das Geschehen eingreift.
1. Tatbestand: Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff, Beteiligung und Vorsatz.
2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld: insbesondere Abgrenzung zwischen aktiver Beteiligung, Notwehr, Schutzwehr und fehlender Vorwerfbarkeit nach § 231 Abs. 2 StGB.
1 Schlägerei

Eine Schlägerei liegt vor, wenn mindestens drei Personen aktiv an einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung mitwirken. Nicht erforderlich ist, dass alle Beteiligten gleichzeitig handeln. Auch nacheinander geführte Zweikämpfe können genügen, wenn sie räumlich, zeitlich und innerlich zu einem einheitlichen Gesamtgeschehen verbunden sind.

2 Von mehreren verübter Angriff

Neben der Schlägerei erfasst § 231 StGB auch den Angriff mehrerer Personen. Darunter versteht man eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichtete Einwirkung durch mindestens zwei Personen. Anders als bei der Schlägerei braucht es hier keine gegenseitigen Tätlichkeiten.

3 Beteiligung

Beteiligter ist, wer am Tatort aktiv auf den Verlauf der Auseinandersetzung Einfluss nimmt. Der Begriff ist nicht im technischen Sinne von Täterschaft und Teilnahme zu verstehen, sondern weiter und tatsächlicher. Es muss also nicht zwingend ein eigener Schlag geführt werden. Auch das Reichen eines Schlagstocks oder eine sonstige Förderung des Kampfgeschehens kann genügen.

Streitstand zur Beteiligung: Nach herrschender Meinung können auch psychische Unterstützungsleistungen, etwa das Anfeuern der Streitenden, eine Beteiligung begründen. Eine andere Ansicht lehnt dies ab, weil bloß psychische Mitwirkung nicht dieselbe Gefährlichkeit besitze wie ein körperliches Eingreifen. Für die Praxis ist deshalb sorgfältig zu unterscheiden: Reines Zuschauen, Schlichten, Sanitätsleistung oder reine Schutzwehr genügen nicht.

Abgrenzung: Schutzwehr, Trutzwehr und Notwehr

Besonders wichtig ist die Abgrenzung bei Personen, die in eine Schlägerei hineingezogen werden. Wer sich nur schützt, Angriffen ausweicht oder den Angriff erduldet, beteiligt sich nicht aktiv an der Schlägerei. Anders kann es liegen, wenn der Angegriffene über reine Schutzwehr hinaus selbst zum Gegenangriff übergeht. Dann kann seine aktive Mitwirkung bei der Schlägerei mitzählen, auch wenn einzelne Verteidigungshandlungen nach § 32 StGB gerechtfertigt sein können.

Wichtig für § 231 Abs. 2 StGB: Nicht strafbar ist, wer beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Nach verbreiteter Ansicht handelt es sich dabei nur um einen deklaratorischen Hinweis auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe. Umstritten ist jedoch, ob § 231 Abs. 2 StGB als echter Tatbestandsausschluss verstanden werden kann.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss hinsichtlich seiner Beteiligung an der Schlägerei oder an dem von mehreren verübten Angriff vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt. Er muss also zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass er an einem solchen tätlichen Gesamtgeschehen mitwirkt. Auf den Tod oder die schwere Körperverletzung muss sich der Vorsatz dagegen nicht beziehen.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

§ 231 StGB wird erst dann strafbar, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB verursacht wurde. Diese schwere Folge ist keine gewöhnliche Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Deshalb muss der einzelne Beteiligte die schwere Folge weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht haben.

Praktische Konsequenz: Es genügt, dass sich gerade die typische Gefahr der Schlägerei im schweren Erfolg verwirklicht. Die Verletzung kann auch einen Unbeteiligten treffen, etwa einen Zuschauer, einen schlichtenden Dritten oder einen einschreitenden Polizeibeamten.

Nicht erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Beitrag des einzelnen Beteiligten und der schweren Folge. Ausreichend ist ein Zusammenhang zwischen der schweren Folge und dem Gesamtvorgang. Gerade dadurch unterscheidet sich § 231 StGB von der klassischen Körperverletzungsprüfung, bei der regelmäßig die konkrete Verletzungshandlung einer bestimmten Person zugeordnet werden muss.

Streitstand zum Zeitpunkt der schweren Folge: Nach herrschender Meinung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Ursache der schweren Folge vor, während oder nach der konkreten Beteiligung des Täters gesetzt wurde. Entscheidend bleibt, dass das Gesamtgeschehen noch eine Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff war. Eine Gegenansicht will § 231 StGB ausschließen, wenn der Beteiligte erst hinzukommt, nachdem die schwere Folge bereits verursacht wurde. Sie argumentiert, dass ihm die frühere Gefährlichkeitsphase nicht zugerechnet werden könne.

Kurzschema für die Prüfung

I. Tatbestand
1. Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff
2. Beteiligung am Tatort durch aktive physische oder nach h.M. auch psychische Mitwirkung
3. Vorsatz hinsichtlich der Beteiligung, mindestens dolus eventualis

II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB durch das Gesamtgeschehen.

III. Rechtswidrigkeit
Prüfung insbesondere von Notwehr nach § 32 StGB. Einzelne Handlungen können gerechtfertigt sein, ohne dass dadurch zwingend die gesamte Beteiligung an der Schlägerei gerechtfertigt wird.

IV. Schuld / § 231 Abs. 2 StGB
Keine Strafbarkeit, wenn dem Beteiligten seine Mitwirkung nicht vorgeworfen werden kann. Erforderlich ist regelmäßig, dass die gesamte Dauer der Mitwirkung gerechtfertigt oder entschuldigt war.

Merksatz: § 231 StGB bestraft nicht den einzelnen Schlag, sondern die Beteiligung an einem gefährlichen Gesamtgeschehen. Strafbar wird diese Beteiligung aber erst, wenn sich die typische Eskalationsgefahr einer Schlägerei in Tod oder schwerer Körperverletzung verwirklicht.

IV. Täterschaft, Teilnahme, Konkurrenzen und Rechtsfolgen

Die Beteiligung an einer Schlägerei folgt nicht vollständig den gewöhnlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme. § 231 StGB knüpft bereits an das Mitwirken an einem gefährlichen Gesamtgeschehen an. Deshalb wird die Frage, ob jemand Täter, Gehilfe oder bloßer Zuschauer ist, vor allem über den besonderen Beteiligungsbegriff der Vorschrift entschieden.

Grundgedanke: Wer Beteiligter im Sinne des § 231 StGB ist, ist regelmäßig Täter der Vorschrift. Der Tatbestand verlangt nicht, dass der Betroffene selbst die schwere Folge verursacht oder als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt.
T Täterschaft

Täter ist jeder, der sich im Sinne des § 231 StGB an der Schlägerei oder dem von mehreren verübten Angriff beteiligt. Das gilt auch dann, wenn er selbst verletzt wird oder sein eigener Beitrag nicht zur schweren Folge geführt hat. Entscheidend ist die aktive Mitwirkung am gefährlichen Gesamtgeschehen.

§ Mittäterschaft

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ist zwar auch bei § 231 StGB denkbar, besitzt aber nur geringe praktische Bedeutung. Der Grund: Schon das Beteiligtsein begründet die Täterschaft. Auf einen gemeinsamen Tatplan oder die klassischen Voraussetzungen der Mittäterschaft kommt es regelmäßig nicht mehr entscheidend an.

Wann bleibt nur Teilnahme?

Teilnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Beitrag nicht bereits als Beteiligung im Sinne des § 231 StGB zu qualifizieren ist. Dann gelten die allgemeinen Regeln über Anstiftung und Beihilfe gemäß §§ 26, 27 StGB. Die Abgrenzung ist deshalb besonders wichtig: Wer am Tatort aktiv Partei ergreift und das Kampfgeschehen fördert, wird häufig bereits Täter sein. Wer dagegen nur von außen unterstützt, kann Teilnehmer bleiben.

Anstiftung, § 26 StGB Eine Anstiftung liegt nahe, wenn jemand einen anderen gezielt dazu bestimmt, sich einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff anzuschließen. Beispiel: Jemand fordert einen Bekannten erfolgreich dazu auf, in eine laufende Massenschlägerei auf der gegenüberliegenden Straßenseite einzugreifen.
Beihilfe, § 27 StGB Beihilfe kommt in Betracht, wenn der Unterstützer selbst nicht Beteiligter des Kampfgeschehens wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand außerhalb des Tatortes die alarmierte Polizei am Einschreiten hindert oder organisatorische Hilfe leistet, ohne selbst Teil der Auseinandersetzung zu werden.
Streitstand zur psychischen Unterstützung: Nach herrschender Ansicht kann auch psychische Mitwirkung am Tatort, etwa das Anfeuern oder Bestärken einer Seite, eine Beteiligung und damit Täterschaft nach § 231 StGB begründen. Eine Gegenansicht behandelt solche rein psychischen Beiträge lediglich als Teilnahme, weil sie das Gefahrenniveau körperlicher Mitwirkung nicht erreichen. Entscheidend ist in der praktischen Prüfung, ob die Person noch als aktiver Teil des Kampfgeschehens erscheint.

Konkurrenzen

Eine Schlägerei zerfällt tatsächlich häufig in zahlreiche Einzelakte: Schläge, Tritte, Ausweichbewegungen, Gegenangriffe und neue Eskalationsmomente. Strafrechtlich kann dennoch ein einheitliches Tatgeschehen vorliegen, wenn die Handlungen räumlich und zeitlich eng zusammenhängen und wenigstens teilweise dieselben Personen beteiligt sind.

Einheitliches Gesamtgeschehen: Auch wechselnde Beteiligte schließen die Einheit der Schlägerei nicht zwingend aus, solange ein innerer Zusammenhang der Auseinandersetzung bestehen bleibt.
Tateinheit mit Körperverletzungsdelikten: § 231 StGB kann neben §§ 223, 224, 226 oder 227 StGB stehen, weil die Norm ein eigenes Unrecht erfasst: die Beteiligung an der kollektiven Gefahrenlage.
Weitere Delikte: Je nach Fallgestaltung kommen auch Konkurrenzen zu Widerstandsdelikten, Landfriedensbruch oder anderen Straftatbeständen in Betracht.
Prüfungsfehler vermeiden: § 231 StGB verdrängt die Körperverletzungsdelikte nicht automatisch. Wer innerhalb der Schlägerei selbst eine gefährliche Körperverletzung begeht, kann wegen beider Delikte in Tateinheit strafbar sein.

Rechtsfolgen und Strafzumessung

§ 231 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für die konkrete Strafzumessung kommt es vor allem darauf an, wie gefährlich das Gesamtgeschehen war und welche Rolle der einzelne Beteiligte darin eingenommen hat.

! Gefährlichkeitsgrad

Eine spontane Prügelei mit bloßen Fäusten wiegt regelmäßig weniger schwer als eine Schlägerei, bei der Messer, Schlagwerkzeuge, Steine oder andere gefährliche Mittel eingesetzt werden. Je höher das Eskalationspotenzial, desto stärker fällt dies bei der Strafzumessung ins Gewicht.

Rolle des Beteiligten

Ebenfalls erheblich ist, ob jemand die Schlägerei angeheizt, Waffen eingebracht, andere am Einschreiten gehindert oder nur in untergeordneter Weise mitgewirkt hat. Auch die Mitschuld anderer Beteiligter kann im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung gewinnen.

Besonderheit der schweren Folge: Der Tod oder die schwere Körperverletzung ist bereits objektive Bedingung der Strafbarkeit. Das Ausmaß der Folge ist daher nicht nochmals schematisch strafschärfend zu verwerten. Es kann aber ein Indiz dafür sein, wie gefährlich die Schlägerei tatsächlich war.

Wird der Beteiligte selbst durch die schwere Folge getroffen, kann in besonders gelagerten Fällen auch § 60 StGB Bedeutung erlangen. Danach kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat den Täter selbst so schwer getroffen haben, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.

Neben der eigentlichen Strafe können weitere Rechtsfolgen hinzukommen. In Betracht kommen etwa Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen der §§ 68 ff. StGB oder spezialgesetzliche Folgen, wenn sich aus der Tat eine besondere Gefahr für künftige erhebliche Straftaten ergibt.

Merksatz: Bei § 231 StGB ist Beteiligung regelmäßig Täterschaft. Teilnahme bleibt vor allem für Beiträge außerhalb des eigentlichen Kampfgeschehens. In den Konkurrenzen steht § 231 StGB neben Körperverletzungs- und Tötungsdelikten, weil die Norm ein eigenes Unrecht bestraft: die Mitwirkung an einer unübersichtlichen, besonders gefährlichen Gewalteskalation.

V. Die besondere Rolle der schweren Folge

Die Beteiligung an einer Schlägerei ist nach § 231 StGB nicht bereits deshalb strafbar, weil mehrere Personen aufeinander losgehen. Hinzukommen muss vielmehr eine besonders schwerwiegende Folge: der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB.

Diese Folge stellt nach herrschender Meinung eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit dar. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Beteiligte die Verletzung selbst verursacht hat oder ob ihn hinsichtlich der schweren Folge Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft. Entscheidend ist allein, dass die schwere Folge auf die Schlägerei oder den von mehreren verübten Angriff als Gesamtgeschehen zurückzuführen ist.

Dabei ist unerheblich, wen die schwere Folge trifft. Sie kann beim eigentlichen Opfer, einem Beteiligten, einem Schlichter, einem Zuschauer oder sogar bei einem einschreitenden Polizeibeamten eintreten.4

Selbst eine gerechtfertigte Notwehrhandlung kann die erforderliche Folge auslösen, weil auch sie Ausdruck der besonderen Gefährlichkeit der Schlägerei sein kann.

Für die Strafbarkeit genügt jedoch nicht jede beliebige Kausalität. Die schwere Folge muss gerade die typische Eskalationsgefahr verwirklichen, die mit einer Schlägerei verbunden ist.5

Daran fehlt es etwa, wenn ein Zuschauer lediglich vor Aufregung einen Herzinfarkt erleidet oder die Verletzung auf einem völlig eigenständigen Zufallsgeschehen beruht.6

Die Besonderheit des § 231 StGB besteht damit darin, dass nicht die Ursächlichkeit des einzelnen Tatbeitrags entscheidend ist. Maßgeblich ist allein, ob die schwere Folge auf die Schlägerei oder den Angriff als gefährliches Gesamtgeschehen zurückgeht.

  1. MüKoStGB-Hohmann § 231 StGB Rn. 7.
  2. MüKoStGB-Hohmann § 231 StGB Rn. 10.
  3. MüKoStGB-Hohmann § 231 StGB Rn. 2.
  4. MüKoStGB-Hohmann § 231 StGB Rn. 24.
  5. MüKoStGB-Hohmann § 231 StGB Rn. 26.
  6. Vgl. MüKoStGB-Hohmann § 231 StGB Rn. 29.

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