Eine Schlägerei ist rechtlich nicht jede Prügelei. Während im Alltag bereits ein Faustkampf zwischen zwei Personen als Schlägerei bezeichnet wird, versteht das Strafrecht darunter eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind. Gerade diese Mehrpersonen-Konstellation macht Schlägereien aus juristischer Sicht besonders gefährlich. Wo mehrere Menschen gleichzeitig oder im Rahmen eines einheitlichen Geschehens aufeinander losgehen, steigt nicht nur das Risiko schwerer Verletzungen. Häufig lässt sich später auch kaum noch feststellen, wer welchen Schlag geführt oder welche Verletzung verursacht hat. Aus diesem Grund widmet das Strafgesetzbuch der Beteiligung an einer Schlägerei mit § 231 StGB (sog. abstraktes Gefährdungsdelikt) einen eigenen Straftatbestand als einer der beiden Tatbestandsvariante des § 231 Abs. 1 StGB. Wann eine Schlägerei im rechtlichen Sinne vorliegt und welche Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein müssen, zeigt dieser Beitrag.
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
Inhaltsverzeichnis

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Schlägerei einen handgreiflichen Streit zwischen zwei oder mehreren Personen. Juristisch ist der Begriff jedoch deutlich enger gefasst.
Eine Schlägerei im Sinne des Strafrechts ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.1
Der Gesetzgeber betrachtet Schlägereien als besonders gefährliche Situationen. Sobald mehrere Personen körperlich aufeinander losgehen, steigt das Risiko schwerer Verletzungen erheblich an, und oft lässt sich im Nachhinein kaum noch rekonstruieren, welcher Schlag welche Folgen verursacht hat.3
Genau an diesem Punkt setzt § 231 StGB an.
Die Vorschrift soll als abstraktes Gefährdungsdelikt verhindern, dass Beteiligte allein deshalb straflos bleiben, weil die konkrete Verursachung einer schweren Verletzung nicht mehr aufgeklärt werden kann. Bestraft wird deshalb unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Beteiligung an einer Schlägerei.
§ 231 StGB bestraft nicht jede Schlägerei, sondern eine besondere Gefahrenlage: Strafbar wird die Beteiligung erst dann, wenn aus dem Gesamtgeschehen der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB hervorgeht. Die Vorschrift reagiert damit auf ein typisches Problem von Schlägereien: Je unübersichtlicher der handgreifliche Streit verläuft, desto schwieriger lässt sich später feststellen, wer den entscheidenden Schlag geführt hat.
Eine Schlägerei liegt vor, wenn mindestens drei Personen aktiv an einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung mitwirken. Nicht erforderlich ist, dass alle Beteiligten gleichzeitig handeln. Auch nacheinander geführte Zweikämpfe können genügen, wenn sie räumlich, zeitlich und innerlich zu einem einheitlichen Gesamtgeschehen verbunden sind.
Neben der Schlägerei erfasst § 231 StGB auch den Angriff mehrerer Personen. Darunter versteht man eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichtete Einwirkung durch mindestens zwei Personen. Anders als bei der Schlägerei braucht es hier keine gegenseitigen Tätlichkeiten.
Beteiligter ist, wer am Tatort aktiv auf den Verlauf der Auseinandersetzung Einfluss nimmt. Der Begriff ist nicht im technischen Sinne von Täterschaft und Teilnahme zu verstehen, sondern weiter und tatsächlicher. Es muss also nicht zwingend ein eigener Schlag geführt werden. Auch das Reichen eines Schlagstocks oder eine sonstige Förderung des Kampfgeschehens kann genügen.
Abgrenzung: Schutzwehr, Trutzwehr und Notwehr
Besonders wichtig ist die Abgrenzung bei Personen, die in eine Schlägerei hineingezogen werden. Wer sich nur schützt, Angriffen ausweicht oder den Angriff erduldet, beteiligt sich nicht aktiv an der Schlägerei. Anders kann es liegen, wenn der Angegriffene über reine Schutzwehr hinaus selbst zum Gegenangriff übergeht. Dann kann seine aktive Mitwirkung bei der Schlägerei mitzählen, auch wenn einzelne Verteidigungshandlungen nach § 32 StGB gerechtfertigt sein können.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss hinsichtlich seiner Beteiligung an der Schlägerei oder an dem von mehreren verübten Angriff vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt. Er muss also zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass er an einem solchen tätlichen Gesamtgeschehen mitwirkt. Auf den Tod oder die schwere Körperverletzung muss sich der Vorsatz dagegen nicht beziehen.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
§ 231 StGB wird erst dann strafbar, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB verursacht wurde. Diese schwere Folge ist keine gewöhnliche Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Deshalb muss der einzelne Beteiligte die schwere Folge weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht haben.
Nicht erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Beitrag des einzelnen Beteiligten und der schweren Folge. Ausreichend ist ein Zusammenhang zwischen der schweren Folge und dem Gesamtvorgang. Gerade dadurch unterscheidet sich § 231 StGB von der klassischen Körperverletzungsprüfung, bei der regelmäßig die konkrete Verletzungshandlung einer bestimmten Person zugeordnet werden muss.
Kurzschema für die Prüfung
I. Tatbestand
1. Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff
2. Beteiligung am Tatort durch aktive physische oder nach h.M. auch psychische Mitwirkung
3. Vorsatz hinsichtlich der Beteiligung, mindestens dolus eventualis
II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB durch das Gesamtgeschehen.
III. Rechtswidrigkeit
Prüfung insbesondere von Notwehr nach § 32 StGB. Einzelne Handlungen können gerechtfertigt sein,
ohne dass dadurch zwingend die gesamte Beteiligung an der Schlägerei gerechtfertigt wird.
IV. Schuld / § 231 Abs. 2 StGB
Keine Strafbarkeit, wenn dem Beteiligten seine Mitwirkung nicht vorgeworfen werden kann.
Erforderlich ist regelmäßig, dass die gesamte Dauer der Mitwirkung gerechtfertigt oder entschuldigt war.
Die Beteiligung an einer Schlägerei folgt nicht vollständig den gewöhnlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme. § 231 StGB knüpft bereits an das Mitwirken an einem gefährlichen Gesamtgeschehen an. Deshalb wird die Frage, ob jemand Täter, Gehilfe oder bloßer Zuschauer ist, vor allem über den besonderen Beteiligungsbegriff der Vorschrift entschieden.
Täter ist jeder, der sich im Sinne des § 231 StGB an der Schlägerei oder dem von mehreren verübten Angriff beteiligt. Das gilt auch dann, wenn er selbst verletzt wird oder sein eigener Beitrag nicht zur schweren Folge geführt hat. Entscheidend ist die aktive Mitwirkung am gefährlichen Gesamtgeschehen.
Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ist zwar auch bei § 231 StGB denkbar, besitzt aber nur geringe praktische Bedeutung. Der Grund: Schon das Beteiligtsein begründet die Täterschaft. Auf einen gemeinsamen Tatplan oder die klassischen Voraussetzungen der Mittäterschaft kommt es regelmäßig nicht mehr entscheidend an.
Wann bleibt nur Teilnahme?
Teilnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Beitrag nicht bereits als Beteiligung im Sinne des § 231 StGB zu qualifizieren ist. Dann gelten die allgemeinen Regeln über Anstiftung und Beihilfe gemäß §§ 26, 27 StGB. Die Abgrenzung ist deshalb besonders wichtig: Wer am Tatort aktiv Partei ergreift und das Kampfgeschehen fördert, wird häufig bereits Täter sein. Wer dagegen nur von außen unterstützt, kann Teilnehmer bleiben.
Konkurrenzen
Eine Schlägerei zerfällt tatsächlich häufig in zahlreiche Einzelakte: Schläge, Tritte, Ausweichbewegungen, Gegenangriffe und neue Eskalationsmomente. Strafrechtlich kann dennoch ein einheitliches Tatgeschehen vorliegen, wenn die Handlungen räumlich und zeitlich eng zusammenhängen und wenigstens teilweise dieselben Personen beteiligt sind.
Rechtsfolgen und Strafzumessung
§ 231 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für die konkrete Strafzumessung kommt es vor allem darauf an, wie gefährlich das Gesamtgeschehen war und welche Rolle der einzelne Beteiligte darin eingenommen hat.
Eine spontane Prügelei mit bloßen Fäusten wiegt regelmäßig weniger schwer als eine Schlägerei, bei der Messer, Schlagwerkzeuge, Steine oder andere gefährliche Mittel eingesetzt werden. Je höher das Eskalationspotenzial, desto stärker fällt dies bei der Strafzumessung ins Gewicht.
Ebenfalls erheblich ist, ob jemand die Schlägerei angeheizt, Waffen eingebracht, andere am Einschreiten gehindert oder nur in untergeordneter Weise mitgewirkt hat. Auch die Mitschuld anderer Beteiligter kann im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung gewinnen.
Wird der Beteiligte selbst durch die schwere Folge getroffen, kann in besonders gelagerten Fällen auch § 60 StGB Bedeutung erlangen. Danach kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat den Täter selbst so schwer getroffen haben, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Neben der eigentlichen Strafe können weitere Rechtsfolgen hinzukommen. In Betracht kommen etwa Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen der §§ 68 ff. StGB oder spezialgesetzliche Folgen, wenn sich aus der Tat eine besondere Gefahr für künftige erhebliche Straftaten ergibt.
Die Beteiligung an einer Schlägerei ist nach § 231 StGB nicht bereits deshalb strafbar, weil mehrere Personen aufeinander losgehen. Hinzukommen muss vielmehr eine besonders schwerwiegende Folge: der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB.
Diese Folge stellt nach herrschender Meinung eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit dar. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Beteiligte die Verletzung selbst verursacht hat oder ob ihn hinsichtlich der schweren Folge Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft. Entscheidend ist allein, dass die schwere Folge auf die Schlägerei oder den von mehreren verübten Angriff als Gesamtgeschehen zurückzuführen ist.
Dabei ist unerheblich, wen die schwere Folge trifft. Sie kann beim eigentlichen Opfer, einem Beteiligten, einem Schlichter, einem Zuschauer oder sogar bei einem einschreitenden Polizeibeamten eintreten.4
Selbst eine gerechtfertigte Notwehrhandlung kann die erforderliche Folge auslösen, weil auch sie Ausdruck der besonderen Gefährlichkeit der Schlägerei sein kann.
Für die Strafbarkeit genügt jedoch nicht jede beliebige Kausalität. Die schwere Folge muss gerade die typische Eskalationsgefahr verwirklichen, die mit einer Schlägerei verbunden ist.5
Daran fehlt es etwa, wenn ein Zuschauer lediglich vor Aufregung einen Herzinfarkt erleidet oder die Verletzung auf einem völlig eigenständigen Zufallsgeschehen beruht.6
Die Besonderheit des § 231 StGB besteht damit darin, dass nicht die Ursächlichkeit des einzelnen Tatbeitrags entscheidend ist. Maßgeblich ist allein, ob die schwere Folge auf die Schlägerei oder den Angriff als gefährliches Gesamtgeschehen zurückgeht.
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