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Straße: Definition, rechtliche Bedeutung und Arten einfach erklärt

Eine Straße ist ein planmäßig angelegter und befestigter Verkehrsweg, der dem Personen-, Güter- und Fahrzeugverkehr dient. Rechtlich umfasst der Begriff jedoch weit mehr als die bloße Fahrbahn: Zur Straße gehören regelmäßig auch Gehwege, Radwege, Seitenstreifen, Entwässerungsanlagen sowie weitere Bestandteile der Verkehrsinfrastruktur. Als öffentliche Straße entsteht sie erst durch eine sogenannte Widmung und unterliegt den Regelungen des Straßen- und Wegerechts sowie des Straßenverkehrsrechts.

Obwohl Straßen heute selbstverständlich erscheinen, bilden sie eine der wichtigsten Grundlagen moderner Gesellschaften. Sie verbinden Städte und Gemeinden, ermöglichen wirtschaftlichen Austausch und prägen zugleich den öffentlichen Raum. Welche Bestandteile rechtlich zu einer Straße gehören, welche Arten von Straßen es gibt und welche Bedeutung die Widmung für öffentliche Straßen hat, erläutert dieser Beitrag.

I. Was ist eine Straße?

Eine Straße ist ein planmäßig angelegter und befestigter Verkehrsweg für Fahrzeuge und Fußgänger. Sie dient dem Personen-, Güter- und teilweise auch dem Tiertransport und bildet einen wesentlichen Bestandteil der Verkehrsinfrastruktur. Typischerweise verfügt eine Straße über einen Straßenbelag aus Asphalt, Beton, Pflaster oder anderen Materialien.

Bereits sprachgeschichtlich zeigt sich die lange Bedeutung der Straße. Das Wort stammt vom lateinischen via strata ab und bedeutet ursprünglich „gepflasterter Weg“. Aus diesem Begriff entwickelte sich das heutige deutsche Wort „Straße“.

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet die Straße den Verkehrsraum innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften. Juristisch wird der Begriff deutlich weiter verstanden.

II. Was gehört rechtlich zu einer Straße?

Eine Straße ist rechtlich betrachtet nicht lediglich die sichtbare Fahrbahn, auf der sich Fahrzeuge bewegen. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsanlage,1 die aus einer Vielzahl funktional zusammengehörender Bestandteile besteht und dem Gemeingebrauch dient. Die Straße bildet damit einen zentralen Gegenstand des Straßen- und Wegerechts sowie des Verkehrsverwaltungsrechts.

Zum rechtlichen Straßenbegriff gehören insbesondere:2

  • der Straßenkörper mit Untergrund, Unterbau, Oberbau und Fahrbahndecke,
  • Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Seitenstreifen und Parkflächen,
  • Brücken, Tunnel, Böschungen, Dämme, Gräben und Entwässerungsanlagen,
  • Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Straßenbeleuchtung und sonstiges Straßenzubehör,
  • Straßenbegleitgrün, Parkstreifen und weitere funktionale Nebenbestandteile der Verkehrsanlage,
  • sowie grundsätzlich auch der Luftraum über dem Straßenkörper.

Welche Bestandteile im Einzelfall zur öffentlichen Straße zählen, bestimmen die Straßen- und Wegegesetze der Länder.3

Maßgeblich ist dabei nicht allein die technische Ausgestaltung, sondern auch, ob die jeweilige Anlage nach ihrer Funktion und bei natürlicher Betrachtungsweise der Straße zuzurechnen ist.

Ob eine Verkehrsfläche als öffentliche Straße anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach ihrer tatsächlichen Nutzung, ihrem Ausbauzustand oder ihrer Verkehrsbedeutung, sondern nach ihrer straßenrechtlichen Widmung. Die Widmung ist der konstitutive öffentlich-rechtliche Akt (in der Regel ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Abs. 2 VwGO), durch den eine Straße, ein Weg oder ein Platz dauerhaft einem bestimmten öffentlichen Verkehrszweck zugeordnet wird.4

Erst sie verleiht der Verkehrsanlage ihre Eigenschaft als öffentliche Straße und schafft die für das Straßenrecht erforderliche Beständigkeit und Verlässlichkeit. Eine lediglich faktisch von der Allgemeinheit genutzte Verkehrsfläche genügt hierfür grundsätzlich nicht; auch ein öffentlich zugänglicher Privatweg bleibt ohne Widmung rechtlich eine private Verkehrsfläche.5

Mit der Widmung wird die Straße dem Gemeingebrauch eröffnet und zugleich dem straßenrechtlichen Gefüge unterstellt.6 Sie bildet den rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Straßenbaulast, die Straßenaufsicht, die Verkehrssicherungspflichten des zuständigen Trägers sowie für Fragen der Sondernutzung, Umstufung und Einziehung. Darüber hinaus entscheidet die Widmung darüber, ob eine Verkehrsanlage die rechtlichen Voraussetzungen einer öffentlichen Erschließungsanlage erfüllen kann und damit erschließungsbeitragsrechtlich relevant wird.7

Die Systematik des Straßenrechts auf einen Blick
Ob eine Verkehrsfläche rechtlich als öffentliche Straße gilt, entscheidet sich nicht allein nach Asphalt, Beschilderung oder tatsächlicher Nutzung. Maßgeblich ist die Widmung: Erst sie ordnet die Fläche dem öffentlichen Verkehr zu und eröffnet die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs.
Straßen- und Wegerecht

Dieses Rechtsgebiet regelt die Straße als öffentliche Infrastrukturanlage: Widmung, Umstufung, Einziehung, Gemeingebrauch, Sondernutzung, Straßenbaulast, Straßenaufsicht und Straßenbestandteile.

FStrG Straßen- und Wegegesetze der Länder z. B. § 2 StrG z. B. Art. 2 BayStrWG
Straßenverkehrsrecht

Dieses Rechtsgebiet betrifft nicht die Entstehung der Straße, sondern ihre Nutzung durch Verkehrsteilnehmer. Es bestimmt Verkehrsregeln, Zulassungsvorgaben, Fahrzeuganforderungen und straßenverkehrsrechtliche Anordnungen.

StVG StVO StVZO VwVfG

Gemeingebrauch ./. Sondernutzung

Nicht jede Nutzung einer öffentlichen Straße fällt unter den Gemeingebrauch. Wird die Straße nicht mehr primär zum Verkehr, sondern für andere Zwecke in Anspruch genommen, kann eine Sondernutzung vorliegen.8

Maßgeblich ist dabei, ob die betreffende Nutzung den üblichen Verkehrsgebrauch überschreitet und der Straße eine zusätzliche, verkehrsfremde Funktion zuweist.

Typische Beispiele sind:9

  • das Aufstellen von Verkaufs- oder Informationsständen,
  • Außengastronomie auf öffentlichen Gehwegen,
  • Werbeanlagen im Straßenraum,
  • Baustelleneinrichtungen,
  • das Verlegen von Kabeln oder Leitungen.

Die Sondernutzung unterliegt grundsätzlich dem öffentlichen Recht und bedarf einer behördlichen Erlaubnis.10

Anders als beim Gemeingebrauch besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine erlaubnisfreie Nutzung der öffentlichen Straße zu beliebigen Zwecken. Zudem können für die Einräumung einer Sondernutzung Gebühren erhoben werden.

III. Welche Arten von Straßen gibt es?

Das Straßenrecht unterscheidet Straßen nicht nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern vor allem nach ihrer Verkehrsbedeutung und nach der zuständigen Straßenbaulast. Entscheidend ist also, ob eine Straße dem überregionalen, regionalen oder örtlichen Verkehr dient.
Fernverkehr Bundesfernstraßen

Hierzu zählen Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Sie dienen dem weiträumigen Verkehr und verbinden zentrale Verkehrs- und Wirtschaftsräume.

Landesverkehr Landesstraßen

Landesstraßen verbinden Regionen, Städte und Gemeinden innerhalb eines Bundeslandes und ergänzen das übergeordnete Straßennetz.

Kreisgebiet Kreisstraßen

Kreisstraßen übernehmen vor allem Verbindungsfunktionen innerhalb eines Landkreises, insbesondere zwischen kleineren Ortschaften.

Örtlicher Verkehr Gemeindestraßen

Gemeindestraßen dienen dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde. Dazu gehören vor allem Ortsstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen.

§
Erschließungsrechtliche Bedeutung

Straßen können zugleich Erschließungsanlagen sein. Dazu gehören nicht nur Fahrbahnen, sondern regelmäßig auch Bürgersteige, Gehwege, Radwege, Parkstreifen und unselbstständiges Straßenbegleitgrün, soweit sie der Straße bei "natürlicher Betrachtungsweise" zuzurechnen sind.11

Sonderformen nach Nutzung

Neben der straßenrechtlichen Einteilung gibt es Straßenarten, die vor allem nach ihrer konkreten Nutzung beschrieben werden.

Anliegerstraße Einbahnstraße Fahrradstraße Fußgängerzone Spielstraße Wohnstraße Sackgasse verkehrsberuhigter Bereich

IV. Der Straßenbegriff in den Straßen- und Wegegesetzen

Der rechtliche Straßenbegriff findet sich nicht in einer einheitlichen bundesrechtlichen Vorschrift. Während Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz geregelt sind, bestimmen die Straßen- und Wegegesetze der Länder, welche Bestandteile zur öffentlichen Straße gehören und wie der Straßenbegriff im Einzelnen ausgestaltet ist.

Ausgewählte Regelungen zum Straßenbegriff:

Hinweis: Die Landesgesetze verwenden teilweise unterschiedliche Formulierungen und zählen einzelne Bestandteile (etwa Gehwege, Radwege, Parkflächen, Beleuchtungsanlagen oder Nebenanlagen) unterschiedlich detailliert auf. Im Kern stimmen sie jedoch darin überein, dass die öffentliche Straße weit mehr umfasst als die bloße Fahrbahn und regelmäßig die gesamte Verkehrsanlage einschließlich ihrer funktional zugehörigen Bestandteile erfasst.

Fußnoten:

  1. Battis/Krautzberger/Löhr-Reidt § 127 BauGB Rn. 12.
  2. Vgl. Weber-Rechtswörterbuch, 2026, Straßen- und Wegerecht.
  3. Arg. ex. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG.
  4. Battis/Krautzberger/Löhr-Reidt § 127 BauGB Rn. 12.
  5. Battis/Krautzberger/Löhr-Reidt § 127 BauGB Rn. 13.
  6. Weber-Rechtswörterbuch, 2026, Gemeingebrauch.
  7. Battis/Krautzberger/Löhr-Reidt § 127 BauGB Rn. 14.
  8. Schoch/Schneider-Ehlers/Schneider § 40 VwGO Rn. 322.
  9. Vgl. Weber-Rechtswörterbuch, 2026, Sondernutzung.
  10. Schoch/Schneider-Ehlers/Schneider § 40 VwGO Rn. 322.
  11. Battis/Krautzberger/Löhr-Reidt § 127 BauGB Rn. 16.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.

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