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Schenkung und Schenkungsvertrag gemäß § 516 ff. BGB

Bei der in den §§ 516 ff. BGB geregelten Schenkung handelt es sich um einen Unterfall der unentgeltlichen Verträge, bei denen sich eine Partei zu einer Leistung verpflichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.  1

§ 516 Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. ²Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. ³Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

I. Was ist eine Schenkung?

1. Rechtliche Grundlagen

Einseitig verpflichtend: Die Schenkung ist ein Vertrag und damit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht. Erforderliche ist zudem eine Schenkungsabsicht des Schenkers, auf welche der Beschenkte sodann mit einer Annahmeerklärung reagiert. Obwohl es sich hierbei um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist die Schenkung lediglich einseitig verpflichtend, da nur der Schenker eine Leistung zu erbringen hat.

Unentgeltlichkeit: Das wesentliche Merkmal der Schenkung ist die Unentgeltlichkeit. Der Schenker überträgt einen Vermögenswert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten. Dies unterscheidet die Schenkung von anderen Verträgen wie dem Kauf- und Tauschvertrag, bei denen eine Leistung gegen eine Gegenleistung erfolgt.

Notarielle Beurkundung: Gemäß 518 Absatz 1 BGB bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (vgl. § 128 BGB). Dies bedeutet, dass der Schenker vor einem Notar erklären muss, dass er eine bestimmte Sache verschenken möchte. Der Notar beurkundet diese Erklärung, um die Ernsthaftigkeit und die Verbindlichkeit der Schenkung sicherzustellen. Wird diese Form nicht eingehalten, ist das Schenkungsversprechen formnichtig (vgl. § 125 S. 1 BGB).

Heilung des Formmangels: Ein Formmangel kann durch den Vollzug der Schenkung geheilt werden (vgl. § 518 Absatz 2 BGB). Das bedeutet, dass eine Schenkung auch dann wirksam wird, wenn der Schenkende die versprochene Leistung tatsächlich erbringt, ohne dass eine notarielle Beurkundung des Versprechens vorliegt.

2. Arten von Schenkungsverträgen

Handschenkung: Eine Handschenkung (donatio manualis) liegt vor, wenn der Schenker das Geschenk unmittelbar übergibt. Diese Form der Schenkung erfordert keine notarielle Beurkundung, da der Schenkungsakt und die Zuwendung in einem einzigen Vorgang stattfinden und das nicht notariell beurkundete Schenkungsversprechen insofern direkt geheilt wird. Beispiele hierfür sind insbesondere Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke.

Schenkungsversprechen: Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich, wie bereits erwähnt, der notariellen Beurkundung. Es handelt sich hierbei um ein formbedürftiges Versprechen, das erst durch die Beurkundung und die anschließende tatsächliche Übergabe des Geschenks rechtlich wirksam wird.

Bedingte Schenkung: Bei einer bedingten Schenkung hängt die Wirksamkeit der Schenkung von einer zukünftigen ungewissen Bedingung ab. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Schenkung erst bei Erreichen eines bestimmten Alters des Beschenkten wirksam werden soll.

Auflagenverbundene Schenkung: Schenkungen können mit Auflagen verbunden sein, wie in § 525 BGB geregelt. Der Beschenkte ist in diesem Fall verpflichtet, die Auflage zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Auflage kann unter Umständen zur Rückforderung der Schenkung führen.

3. Schenkungsarten

Schenkung

a) Remuneratorische Schenkung

Eine remuneratorische Schenkung liegt vor, wenn eine Zuwendung aus Anlass bereits erbrachter Dienste erfolgt, ohne dass hierfür ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch bestand. Die vorausgegangene Leistung stellt lediglich das Motiv der Zuwendung dar und ersetzt keine Gegenleistung.

Maßgeblich ist die Freiwilligkeit der Zuwendung. Wird sie funktional als zusätzliche Vergütung gewährt, fehlt es an der Unentgeltlichkeit, sodass eine Schenkung rechtlich ausscheidet.

b) Zweckschenkung

Eine Zweckschenkung ist an eine bestimmte Erwartungshaltung geknüpft, ohne dass es sich um eine Auflage i.S.d. § 525 BGB handelt. Der Schenker erwartet, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand zu einem bestimmten Zweck verwendet.

Bei Nichterfüllung des Zwecks kann unter bestimmten Bedingungen durch Anwendung der condictio ob rem (§ 812 Absatz 1 S. 2 Var. 2 BGB) die Rückforderung der Schenkung verlangt werden.

c) Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung ist eine teilweise unentgeltliche Zuwendung, bei der der entgeltliche und der unentgeltliche Teil der Leistung getrennt betrachtet werden. Überwiegt der unentgeltliche Teil, handelt es sich insgesamt um eine Schenkung.

Als Beispiel für eine gemischte Schenkung kann der nachfolgende Sachverhalt herangezogen werden:

Ein Vater verkauft seinem Sohn eine Immobilie, die 500.000 Euro wert ist, für 300.000 Euro. Der unentgeltliche Teil beträgt 200.000 Euro, der entgeltliche Teil 300.000 Euro.

Hier könnte nach der herrschenden Zweckwürdigungstheorie der unentgeltliche Teil überwiegen, weshalb das gesamte Geschäft als Schenkung betrachtet wird.

Es gibt gleichwohl im Bereich der Rechtswissenschaft einen Diskurs darüber, wonach gemischte Schenkungen rechtlich zu beurteilen sind. Die unterschiedlichen Ansichten führen zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen und werden daher nachfolgend dargestellt.

  • Diese Theorie besagt, dass die gemischte Schenkung nach dem Überwiegen des unentgeltlichen oder entgeltlichen Charakters beurteilt wird.
  • Überwiegt der unentgeltliche Teil, gilt das gesamte Rechtsgeschäft als Schenkung.
  • Bei Gleichgewicht oder Überwiegen des entgeltlichen Teils wird das Geschäft aufgeteilt und entsprechend als Teil-Kauf und Teil-Schenkung behandelt.
    • Nach dieser Ansicht wird die gemischte Schenkung als einheitliches Rechtsgeschäft behandelt, unabhängig davon, ob der unentgeltliche oder entgeltliche Teil überwiegt.
    • Es wird ein Gesamtbild des Rechtsgeschäfts betrachtet, wobei der unentgeltliche Anteil als Schenkung und der entgeltliche Anteil als Kauf betrachtet wird, ohne eine Aufteilung vorzunehmen.
      • Diese Theorie unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von gemischten Schenkungen, je nachdem, ob der Schwerpunkt auf dem entgeltlichen oder unentgeltlichen Teil liegt.
      • Der Schwerpunkt bestimmt den rechtlichen Charakter des gesamten Rechtsgeschäfts. Liegt der Schwerpunkt auf dem unentgeltlichen Teil, wird das gesamte Geschäft als Schenkung angesehen, umgekehrt als Kauf.

      II. Schenkungsteuer und Freibeträge

      Die Schenkung unterliegt in Deutschland der Schenkungsteuer, sofern die Freibeträge überschritten werden. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und werden alle zehn Jahre neu gewährt.

      1. Freibetrag & Steuerklassen

      Die Höhe des Freibetrags der Schenkung pro Jahr und die Zuordnung zu den Steuerklassen hängen stark vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

      Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden, wodurch es möglich ist, wiederholt Vermögenswerte zu übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

      Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
      Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR I
      Kinder, Stief- und Adoptivkinder 400.000 EUR I
      Enkel (wenn Eltern verstorben) 400.000 EUR I
      Enkel (wenn Eltern leben) 200.000 EUR I
      Urenkel 100.000 EUR I
      Eltern, Großeltern (bei Schenkung) 20.000 EUR II
      Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder 20.000 EUR II
      Alle übrigen Beschenkten 20.000 EUR III

      2. Schenkung steuerfrei: Wie hoch sind die Steuersätze?

      Die Steuersätze für die Schenkungsteuer variieren je nach Höhe des übertragenen Vermögens und der Steuerklasse des Beschenkten. Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis.

      Denn je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger ist die Steuerklasse und desto niedriger der Steuersatz.

      Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
      bis 75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
      bis 300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
      bis 600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
      bis 6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
      bis 13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
      bis 26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
      über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

      Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Schenkung steuerfrei bleiben kann:

      Freibeträge nutzen: Durch die Nutzung der Freibeträge können (nahe) Verwandte große Summen übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

      Zehnjahresregelung: Schenkungen können alle zehn Jahre wiederholt werden, wodurch die Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden können.

      Schenkungen an Ehegatten und Lebenspartner: Diese können sich bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Auch für diese gilt die Zehnjahresregelung, wodurch wiederholte steuerfreie Schenkungen möglich sind.

      Gestaltungsmöglichkeiten: Durch sogenannte Kettenschenkungen können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Hierbei wird das Vermögen in mehreren Schritten über verschiedene Personen hinweg übertragen, um die steuerlichen Vorteile zu maximieren.

      3. Schenkung unter Freibeitrag nicht gemeldet: Was tun?

      Schenkungen, die den Freibetrag überschreiten, müssen gemäß § 30 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden.

      Angenommen, ein Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2023 einen Geldbetrag von 500.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. Da der geschenkte Betrag den Freibetrag um 100.000 Euro übersteigt, muss dieser Betrag versteuert werden. Die Tochter hätte diese Schenkung bis spätestens Ende März 2024 dem Finanzamt melden müssen.

      Falls diese Meldung versäumt wurde und erst im Juli 2024 nachgeholt wird, könnte das Finanzamt folgende Maßnahmen ergreifen:

      • Festsetzung eines Verspätungszuschlags für die verspätete Meldung
      • Berechnung von Verzugszinsen auf den geschuldeten Steuerbetrag (100.000 Euro x entsprechender Steuersatz)
      • Im schlimmsten Fall: Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung

      Hier einige Schritte und Hinweise, wie vorzugehen ist, wenn eine Schenkung unter Freibetrag nicht gemeldet wurde:

      1. Schritt: Nachträgliche Meldung

      Wurde eine Schenkung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist angezeigt, empfiehlt es sich, die Meldung unverzüglich nachzuholen. Eine zeitnahe Korrektur kann sich im weiteren Verfahren positiv auswirken und verdeutlicht, dass kein vorsätzliches Verhalten vorlag. Die nachträgliche Anzeige sollte schriftlich beim zuständigen Finanzamt erfolgen und den Sachverhalt klar und nachvollziehbar darstellen, damit eine zutreffende steuerliche Einordnung möglich ist.

      Die Meldung sollte folgende Angaben enthalten:

      • Namen und Anschriften von Schenker und Beschenktem
      • Datum der Schenkung bzw. Zeitpunkt des Vollzugs
      • Art und Wert des zugewendeten Vermögens
      • Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem

      2. Schritt: Genaue Dokumentation

      Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sollten sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Schenkung vollständig und geordnet aufbewahren. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert nicht nur die nachträgliche Meldung gegenüber dem Finanzamt, sondern kann auch bei späteren Rückfragen, Prüfungen oder Streitigkeiten von entscheidender Bedeutung sein.

      Insbesondere bei höheren Vermögenswerten oder komplexeren Gestaltungen dient eine saubere Beleglage dazu, den Zeitpunkt, den Umfang und den rechtlichen Charakter der Schenkung eindeutig nachweisen zu können.

      Dazu gehören insbesondere:

      • Schenkungsverträge
      • notariell beurkundete oder beglaubigte Unterlagen
      • sonstige Unterlagen zur Wertermittlung der Schenkung, etwa Gutachten, Kaufverträge oder Bewertungsnachweise

      3. Schritt: Kommunikation mit dem Finanzamt

      Es ist regelmäßig sinnvoll, frühzeitig und aus eigener Initiative Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen und den Sachverhalt nachvollziehbar darzulegen. Eine proaktive Anzeige signalisiert, dass es sich nicht um ein bewusstes Verschweigen steuerlich relevanter Tatsachen handelt, sondern um ein Versäumnis, das nachträglich korrigiert werden soll.

      In der Praxis zeigt sich, dass die Finanzbehörden in solchen Fällen häufig kooperationsbereit sind, insbesondere wenn die Meldung zeitnah nachgeholt wird und die erforderlichen Angaben vollständig vorliegen.

      Eine transparente und sachliche Kommunikation kann dazu beitragen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen oder die Berechnung von Verzugszinsen zu begrenzen und den Vorgang insgesamt zügig und ohne weitergehende Konsequenzen abzuschließen.

      Optional: Rechtliche Beratung

      Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. Ein Experte kann bei der Erstellung der notwendigen Dokumente und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt unterstützen. Zudem kann er dabei helfen, die möglichen Konsequenzen abzuschätzen und eine geeignete Strategie zu entwickeln.

      4. Schenkung einer Immobilie – Steuerfreibeträge und anderen Besonderheiten

      Für vermietete Immobilien gibt es einen Verschonungsabschlag von 10 %, sodass nur 90 % des Immobilienwertes der Schenkungsteuer unterliegen.

      Für selbstgenutztes Wohneigentum, das an Ehe- oder Lebenspartner verschenkt wird, fällt keine Schenkungsteuer an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

      Beispiel:

      Ein Ehemann schenkt seiner Ehefrau ein vermietetes Haus im Wert von 1.000.000 Euro. Der Verschonungsabschlag beträgt 10 %, somit wird der steuerpflichtige Wert auf 900.000 Euro reduziert.

      Durch die verschiedenen Freibeträge und Steuersätze, sowie durch kluge Planung und die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten wie der Kettenschenkung, lässt sich die Schenkungsteuer optimieren und in vielen Fällen vollständig vermeiden.

      Schenkung

      III. Rückforderung einer Schenkung

      Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Schenker verarmt und auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist, oder wenn der Beschenkte groben Undank zeigt.

      1. Verarmung des Schenkers

      Nach § 528 Absatz 1 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

      Fallbeispiel Erklärung
      Altersarmut nach Schenkung Ein 70-jähriger Mann schenkt seinem Enkel 50.000 Euro. Zwei Jahre später wird der Mann pflegebedürftig und verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Pflegekosten. Nach § 528 Absatz 1 BGB kann er die Schenkung zurückfordern, soweit dies erforderlich ist, um seinen angemessenen Unterhalt sicherzustellen.

      Maßstab:

      • Nachträgliche Bedürftigkeit: Der Schenker muss nach der Schenkung in eine finanzielle Notlage geraten sein.
      • Verarmungsgrenze: Die Rückforderung ist auf den Wert der Schenkung begrenzt, der nötig ist, um den angemessenen Unterhalt des Schenkers zu sichern.
      • Verjährung: Der Anspruch auf Rückforderung verjährt in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis der Bedürftigkeit.

      2. Grober Undank

      Bei grobem Undank des Beschenkten kann die Schenkung gemäß § 530 BGB widerrufen werden. Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte objektiv eine schwere Verfehlung begeht, die subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart.

      Fallbeispiel Erklärung
      Bedrohung des Lebens
      Wenn der Beschenkte den Schenker körperlich bedroht oder tätlich angreift.
      Schwere Beleidigung
      Bei schwerwiegenden Beleidigungen, die die Würde des Schenkers erheblich verletzen.
      Falsche Anschuldigungen
      Wenn der Beschenkte den Schenker ungerechtfertigt einer Straftat bezichtigt oder ihn vor Behörden falsch beschuldigt.

      Maßstab:

      • Schwere der Verfehlung: Die Verfehlung muss eine tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten offenbaren.
      • Widerrufsfrist: Der Schenker muss den Widerruf innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verfehlung erklären (§ 532 BGB).
      • Keine Verzeihung: Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten die Verfehlung verziehen hat.

      3. Weitere Gründe für die Rückforderung

      Neben Verarmung und grobem Undank gibt es weitere rechtliche Gründe, die eine Rückforderung der Schenkung ermöglichen können:

      Gemäß § 525 BGB kann der Schenker die Erfüllung einer mit der Schenkung verbundenen Auflage verlangen. Wird die Auflage nicht erfüllt, hat der Schenker ein Rückforderungsrecht. Die Nichterfüllung muss dabei schuldhaft erfolgen.

      Überdies kann eine Schenkung, die innerhalb von vier Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, nach § 134 Absatz 1 InsO angefochten werden, sofern die vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.

      Fall Beispiel
      Schenkung unter Auflage
      Ein Großvater schenkt seiner Enkelin Geld unter der Auflage, dass sie das Studium abschließt. Erfüllt sie diese Auflage nicht, kann der Großvater das Geschenk zurückfordern.
      Schenkung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
      Ein Unternehmer schenkt seinem Bruder eine hohe Geldsumme und meldet kurz darauf Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter kann diese Schenkung anfechten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse verlangen.

      IV. Wann gehört eine Schenkung zur Erbmasse?

      Schenkungen können im Erbfall eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Dieser Anspruch schützt pflichtteilsberechtigte Erben und sorgt dafür, dass sie trotz Schenkungen des Erblassers einen Mindestanteil am Erbe erhalten.

      Nach § 2325 BGB können Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers getätigt wurden, im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden. Dieser Anspruch dient dazu, pflichtteilsberechtigten Erben (z. B. Kindern oder Ehegatten) einen bestimmten Mindestanteil am Nachlass zu sichern, auch wenn der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tod durch Schenkungen vermindert hat.

      Schenkung

      Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:

      Ermittlung des Ergänzungsanspruchs:

      Der Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Wert der Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, den Pflichtteil mindert.

      Lesetipp: Mehr hierzu in unserem Pflichtteilsrechner.

      Abschmelzungsmodell:

      Die Anrechnung der Schenkungen auf den Pflichtteil erfolgt nach dem Abschmelzungsmodell.

      Dabei wird der Wert der Schenkungen jedes Jahr um 10 % gemindert.

      Schenkungen, die beispielsweise neun Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten, werden nur noch zu 10 % auf den Pflichtteil angerechnet.

      Beispiel:

      Ein Vater schenkt seinem Sohn fünf Jahre vor seinem Tod 100.000 Euro. Diese Schenkung wird zu 50 % auf den Pflichtteil angerechnet, da fünf Jahre vergangen sind (10 % pro Jahr). Somit werden 50.000 Euro in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen.

      Jedoch werden nicht alle Schenkungen in die Erbmasse einbezogen. Exemplarisch werden Ausstattungen (z. B. Mitgift oder Startkapital für eine berufliche Existenz) und übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke) in der Regel von der Anrechnung ausgenommen. Schenkungen, die sittenwidrig oder unwirksam sind, werden nicht in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen. Diese müssen jedoch gegebenenfalls vor Gericht angefochten werden.

      Außerdem kann der Vertragserbe gemäß § 2287 BGB kann der Vertragserbe Schenkungen anfechten, die der Erblasser in böswilliger Absicht vorgenommen hat, um den Pflichtteil zu mindern. Diese Schenkungen werden ebenfalls in die Erbmasse einbezogen.

      V. Wie wird eine Schenkung bei Scheidung angerechnet?

      Bei einer Scheidung können Schenkungen zwischen Ehepartnern eine wichtige Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf den Zugewinnausgleich. Es kommt darauf an, ob die Schenkung als Zugewinn betrachtet wird und somit im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.

      Gemäß § 1374 Absatz 2 BGB werden Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe von Dritten erhalten hat, als privilegierter Erwerb betrachtet und zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch wird der Zugewinn des beschenkten Ehepartners entsprechend gemindert. Schenkungen zwischen den Ehepartnern selbst werden jedoch nicht privilegiert behandelt und müssen genauer betrachtet werden.

      Schenkungen zwischen Ehepartnern können im Rahmen des Zugewinnausgleichs allerdings auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

      1. Berücksichtigung im Zugewinn:

      • Schenkungen, die ein Ehepartner dem anderen während der Ehe macht, können als Zugewinn betrachtet und somit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Wert der Schenkung in die Berechnung des Endvermögens des beschenkten Ehepartners einfließt.

      2.Ausgleichsforderung:

      • Der schenkende Ehepartner kann unter bestimmten Umständen eine Ausgleichsforderung geltend machen, wenn die Schenkung den Zugewinn des anderen Ehepartners erheblich erhöht hat. Eine solche Forderung kann jedoch nur in besonderen Fällen erfolgreich sein und bedarf einer genauen Prüfung.

      3. Schenkung im Ehevertrag:

      • Ehepartner können in einem Ehevertrag individuelle Regelungen zur Berücksichtigung von Schenkungen im Falle einer Scheidung treffen. Dadurch kann festgelegt werden, ob und wie Schenkungen im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden sollen.
      • Lesetipp: In diesem Kontext spielen auch legale Tricks Zugewinnausgleich eine Rolle – etwa wenn Schenkungen bewusst so gestaltet werden, dass sie den Ausgleichsanspruch beeinflussen.

      Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen klargestellt, wie Schenkungen im Zugewinnausgleich behandelt werden. Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Februar 2010 (Az. XII ZR 189/06) legt fest, dass Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern als Schenkungen an das eigene Kind betrachtet werden können, wenn die Schenkung in Erwartung der Fortdauer der Ehe erfolgt ist.

      Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.

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