Wer in Deutschland als Verdächtiger einer Straftat beschuldigt wird, erhält in der Regel eine Vorladung. Eine Anhörung bei der Polizei ist dabei der erste Schritt in einem Strafverfahren. Das ist üblich, um zu ermitteln, ob es sich bei dem Beschuldigten um den Täter handelt. Wird die Unschuld des Verdächtigen festgestellt, hat dieser nichts weiter zu befürchten. Doch was passiert, wenn das Gegenteil der Fall ist?
Table of Contents
Betroffene, die eine schriftliche Vorladung erhalten haben, können sich kaum vorstellen, wie ein Strafverfahren genau abläuft. Dabei ist es hilfreich, sich direkt mit einem Strafverteidiger auseinanderzusetzen, der die Interessen seines Mandanten vertritt. Dieser unterstützt nicht nur seinen Mandanten im Ermittlungsverfahren, sondern auch im Zwischen- und Hauptverfahren. Jedes Verfahren hilft im weiteren Verlauf, die Straftat von allen Seiten zu beleuchten.
Dem Ermittlungsverfahren geht in den meisten Fällen eine Strafanzeige voraus. Die Justiz ist im Anschluss bemüht, sämtliche Beweise zusammenzutragen, die zur Klärung der Anzeige hilfreich sind. Je nach Schwere der Beweislage kann neben einer Vorladung zur Polizei auch eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung sowie ein Festnahme erfolgen. Wichtig ist, dass Betroffene Ruhe bewahren und zum Tatvorwurf schweigen. Liegt nämlich eine Straftat vor, ist es besser, sich mit einem spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu unterhalten. Dieser fordert alle notwendigen Akten bei den Behörden an und arbeitet danach eine Verteidigungsstrategie aus. Zudem verfügen Fachanwälte über juristische Fachkenntnisse und stehen ihren Mandanten im weiteren Ermittlungs- und Verfahrensablauf jederzeit zur Seite.
Im Zwischenprozess überprüfen schließlich die Staatsanwaltschaft und Gerichte, ob eine Hauptverhandlung notwendig ist. Hierfür sichten sowohl Anwaltschaft als auch Gerichte alle Akten und wägen ab, ob ein Hauptverfahren eröffnet wird. Ist dies der Fall, wird für die Hauptverhandlung ein erster Termin anberaumt. Dieser findet vor dem zuständigen Gericht statt. Neben der Anhörung von Zeugen werden Beweismittel vorgelegt und überprüft, ehe der Angeklagte angehört wird. Am Ende der Hauptverhandlung können weitere Termine festgesetzt werden. Ist das nicht nötig, sprechen Richter ein Urteil aus, in dem ein Freispruch oder die Festlegung einer Strafe festgelegt ist.
Nach der Urteilsverkündung durch das Gericht ist es dem Strafverteidiger möglich, Rechtsmittel einzulegen. Das ist immer dann hilfreich, wenn Verteidiger und Angeklagter nicht mit dem Urteil zufrieden sind. Ebenso kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen, sofern das Urteil nicht rechtskräftig ist. Hier ist zwischen Berufung und Revision zu unterscheiden.
Bei einem Strafverfahren vor einem Amtsgericht ist das Einlegen einer Berufung möglich. Dadurch lässt sich das Verfahren neu behandeln und bewerten. Eine Revision ist hingegen nur bei Urteilen von einem Landgericht oder höheren Gerichten möglich. Der Revisionsantrag ist innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung zu stellen. Eine Begründung hat binnen eines Monats zu folgen. Ziel ist es immer, dem Gericht neue Tatsachen oder Beweise vorzulegen und eine erneute Prüfung vorzunehmen, um den Fall neu zu bewerten.
Im Fall einer Verurteilung des Angeklagten hat dieser die Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Wird er hingegen freigesprochen, so trägt der Staat sämtliche Aufwendungen. Zu den Kosten zählen nicht nur die Gerichtsauslagen, sondern auch die Honorare der Anwälte. Diese Gebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), dem sämtliche Aufwendungen und Auslagen zu entnehmen sind. Der Gegenstandswert wird in der Regel während der Hauptverhandlung oder bei der Urteilsverkündung festgesetzt.