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Urteil – Definition, Aufbau, Abgrenzung zu Beschluss & Verfügung

Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Gesetz ausdrücklich unter dieser Bezeichnung vorsieht. Es unterscheidet sich von anderen gerichtlichen Entscheidungen wie Beschlüssen oder Verfügungen dadurch, dass es den Rechtsstreit – ganz oder teilweise – in förmlicher Weise beendet. Urteile enthalten die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, sind schriftlich niedergelegt, begründet und regelmäßig mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Damit is ihre rechtliche Fachsprache das zentrale Instrument der Rechtsprechung: Urteile schaffen in unserer Rechtsordnung Rechtsklarheit, binden die Parteien und können – je nach Instanz – auch über den konkreten Fall hinaus richtungsweisend sein.

I. Was ist ein Urteil?

  • Gerichtliche Entscheidung meist nach mündlicher Verhandlung und mit schriftlicher Begründung.

  • Anfechtbar durch Berufung oder Revision – im Unterschied zum Beschluss (Beschwerde).

  • Enthält Rubrum, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe und ggf. Rechtsmittelbelehrung.

  • Aufbau unterscheidet sich je nach Verfahren: Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrecht (Prozessordnungen: ZPO, StPO, VwGO)

  • Urteile treten mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

  • Keine Bindung an frühere Urteile (“case law”), aber faktische Orientierung an höherer Rechtsprechung.

  • Demokratische Legitimation: „Im Namen des Volkes“.

II. Urteil Definition

Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die typischerweise aufgrund einer mündlichen Verhandlung in einem gesetzlich geregelten Verfahren ergeht. Es ist Ausdruck staatlicher Rechtsprechung „im Namen des Volkes“ und beendet in der Regel eine Instanz. Urteile sind mit den Rechtsmitteln der Berufung oder Revision anfechtbar. – dies ist der sogenannte Devolutiveffekt, wonach die nächsthöhere Instanz in der Sache erneut entscheidet.

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III. Abgrenzung zu anderen gerichtlichen Entscheidungen

Ein Urteil unterscheidet sich maßgeblich von einem Beschluss oder einer Verfügung:

  • Ein Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung, etwa im einstweiligen Rechtsschutz, und ist mit der Beschwerde anfechtbar.

  • Eine Verfügung dient der Verfahrensleitung und ist nicht instanzbeendend.

IV. Was steht in der Urteilsschrift?

  • 1. Rubrum: Einleitung mit Gericht, Parteien, Aktenzeichen
  • 2. Tenor: Entscheidung über Klage, Schuld oder Strafe
  • 3. Tatbestand: Sachverhalt & Verfahrensverlauf
  • 4. Entscheidungsgründe: Juristische Begründung des Urteils
  • 5. Rechtsmittelbelehrung: Information über mögliche Rechtsmittel
  • 6. Unterschrift: Unterzeichnung durch die entscheidenden Richter
Element Zivilrecht Strafrecht Verwaltungsrecht
Rubrum Parteien, Gericht, Aktenzeichen Angeklagter mit persönlichen Daten Kläger/Beklagter, Gericht, Datum
Tenor Klageentscheidung inkl. Kosten Schuldspruch, Strafe, Vorschriften Klageentscheidung, Kosten, Vollziehbarkeit
Tatbestand Sachverhalt und Prozessverlauf Tathergang und Feststellungen Sachverhalt, Klageverlauf, Anträge
Entscheidungsgründe Rechtliche Bewertung Beweiswürdigung, Strafzumessung Rechtliche Prüfung, Ermessensausübung
Rechtsmittelbelehrung Ja, bei Bedarf Bei Verurteilung Regelmäßig
Unterschrift Einzel- oder Spruchkörper Einzelrichter oder Kammer Entscheidender Richter

V. Welche drei Arten von Urteilen gibt es?

Urteilsart Zivilrecht Öffentliches Recht
Sachurteil Entscheidet über den materiellen Streitgegenstand. Entscheidet z. B. über Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts.
Prozessurteil Klage wird z. B. wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Bei fehlender Klagebefugnis oder formalen Fehlern.
Endurteil Beendet das Verfahren abschließend. Ebenso: Abschluss in einer Instanz.
Teilurteil Urteil über abtrennbaren Teil. Einsatz bei komplexem Streitstoff.
Zwischenurteil Zunächst Klärung der Zulässigkeit. Vorentscheidung über Vorfragen.
Normenkontrollurteil Nicht vorgesehen. Prüft abstrakt Rechtmäßigkeit von Normen.

Weitergehendes Interesse an Rechtsmitteln und prozessualen Themen? Unser Rechtslexikon bietet diverse passende Einträge für Ihren Wissensdurst, beispielsweise: Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO (analog), einstweiliger Rechtsschutz, oder Grundsatz in dubio pro reo im Strafrecht.

VI. Urteile im Strafrecht

Urteilsart Beschreibung
Vollurteil Mit vollständiger Begründung, Schuldspruch und Strafmaß (§ 267 StPO).
Abgekürztes Urteil Verkürzte Begründung bei Geständnis oder einfacher Sachlage (§ 267 Abs. 4 StPO).
Strafbefehl Entscheidung ohne Hauptverhandlung bei Bagatelldelikten (§§ 407 ff. StPO).
Freispruch Angeklagter wird aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Verurteilung mit Bewährung Freiheitsstrafe wird ausgesprochen, aber zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 StGB).
Urteil mit Maßregel Zusätzlich oder statt Strafe wird eine Maßregel angeordnet (§ 63 StGB).

VII. Rechtskraft und Bindungswirkung

Ein Urteil wird in der Regel mit der Verkündung wirksam310 I ZPO). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erlangt es Rechtskraft – es ist dann für die Parteien verbindlich und kann grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden.

Im deutschen Rechtssystem gibt es keine formale Bindung an frühere Urteile (kein precedent system). Dennoch entfalten Entscheidungen oberster Bundesgerichte faktisch eine Leitwirkung zur Wahrung der Rechtssicherheit.

Kann das Bundesverfassungsgericht Urteile aufheben?

Eine Ausnahme bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Seine Urteile haben nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft und binden nicht nur Gerichte, sondern auch Verfassungsorgane und Behörden.

Quellen:

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