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Die (strafbewehrte) Unterlassungserklärung: Bedeutung, Reaktionsmöglichkeiten und Rechtsfolgen

Eine Unterlassungserklärung ist eine rechtlich bindende Erklärung, durch die sich ein Rechtssubjekt verpflichtet, eine bestimmte rechtswidrige Handlung in Zukunft zu unterlassen. Dieser Vorgang dient hauptsächlich der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere in Bereichen wie dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgt häufig im Zusammenhang mit einer Abmahnung, in der dem abgemahnten Störer eine Frist zur Abgabe dieser Erklärung gesetzt wird.

I. Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung dient dazu, rechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu klären, indem sich ein sogenannter „Störer“ dazu verpflichtet, eine beanstandete rechtswidrige Handlung künftig zu unterlassen. Der Begriff „Störer“ umfasst dabei jede natürliche oder juristische Person, die durch ihr Verhalten die Rechte eines anderen verletzt hat. Die Unterlassungserklärung bietet eine Möglichkeit, Rechtskonflikte (außergerichtlich) zu bereinigen, ohne sofort den Weg über eine gerichtliche Auseinandersetzung gehen zu müssen.

Allgemeines zur Unterlassungserklärung:

Wenn ein Rechtssubjekt – das kann eine Einzelperson, eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung sein – gegen absolute Rechte eines anderen verstößt, gibt das Gesetz dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten, Markenrechten oder Wettbewerbsrechten.

Um diese Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen, wird dem Störer häufig eine Abmahnung zugesandt, die eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthält. Diese Erklärung stellt ein Angebot dar, das der Störer durch seine Unterschrift annimmt. Dadurch wird aus der Erklärung ein Unterlassungsvertrag. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Störer, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen, und enthält oft eine Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes.

Die Funktion einer Unterlassungserklärung:

Die Hauptfunktion einer Unterlassungserklärung ist es, die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes zu beseitigen. Der Abgemahnte verpflichtet sich, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen. Dies dient dazu, den Rechtsfrieden wiederherzustellen und zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung unterstrichen, da bei einem erneuten Verstoß eine empfindliche Vertragsstrafe droht.

Komponenten einer Unterlassungserklärung:

Eine typische Unterlassungserklärung besteht aus mehreren Komponenten:

  1. Unterlassungsverpflichtung: Die zentrale Aussage, dass der Störer die beanstandete Handlung künftig unterlässt.
  2. Vertragsstrafe: Die Androhung einer Strafe für den Fall, dass die Unterlassungsverpflichtung verletzt wird.
  3. Kostenübernahme: Das Einverständnis, die Kosten der Abmahnung und gegebenenfalls weitere Kosten zu übernehmen.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafe, die im Falle eines erneuten Verstoßes fällig wird. Diese Vertragsstrafe soll den Abgemahnten von einem erneuten Rechtsverstoß abhalten. Die Höhe der Vertragsstrafe ist oft so bemessen, dass sie eine abschreckende Wirkung entfaltet. In vielen Fällen wird die Höhe der Strafe nicht genau festgelegt, sondern nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ bestimmt. Dabei wird die Höhe der Vertragsstrafe dem billigen Ermessen des Rechteinhabers überlassen und ist gerichtlich überprüfbar.

Unterschiedliche Rechtsgebiete und Arten der Unterlassungserklärung:

Unterlassungserklärungen kommen in verschiedenen Rechtsgebieten zum Einsatz:

  • Immaterialgüterrecht: Hierzu gehören Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht und andere geistige Eigentumsrechte. Beispielsweise verpflichtet sich der Störer bei einer Urheberrechtsverletzung, künftig keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne Genehmigung zu nutzen.
  • Medienzivilrecht: Bezieht sich auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch unzulässige Berichterstattung oder Veröffentlichung von Bildern.
  • Wettbewerbsrecht: Betrifft unlautere geschäftliche Handlungen wie irreführende Werbung oder vergleichende Werbung, die gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs verstoßen.

 

II. Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Nach Erhalt einer Abmahnung, die oft eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthält, stehen dem Abgemahnten mehrere Optionen zur Verfügung. Jede dieser Reaktionsmöglichkeiten sollte sorgfältig abgewogen werden, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Im Folgenden werden die verschiedenen Handlungsoptionen detailliert erläutert.

1. Möglichkeit: Ignorieren der Abmahnung – Was passiert, wenn man eine Unterlassungserklärung nicht unterschreibt?

Die Abmahnung einfach zu ignorieren, ist zwar eine Möglichkeit, jedoch keinesfalls ratsam. Dieses Vorgehen birgt erhebliche Risiken, da der Abmahnende seine Ansprüche durch eine Klage oder im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchsetzen kann. Ein gerichtliches Verfahren bringt in der Regel hohe Kosten mit sich, die der Unterliegende zu tragen hat. Zudem wird die Unterlassungspflicht durch ein gerichtliches Urteil oder eine einstweilige Verfügung endgültig und verbindlich festgestellt, was zusätzliche finanzielle und rechtliche Belastungen zur Folge haben kann.

2. Möglichkeit: Zurückweisung der Abmahnung

Eine Abmahnung kann zurückgewiesen werden, wenn der Unterlassungsanspruch nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall sollte ein Rechtsanwalt prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Kommt der Anwalt zu dem Schluss, dass keine Rechte Dritter verletzt wurden, ist die Abmahnung unberechtigt und kann zurückgewiesen werden. Beispiele hierfür sind fehlerhafte Abmahnungen aufgrund nicht existierender oder geringfügiger Verstöße, die keinen Unterlassungsanspruch begründen.

3. Möglichkeit: Unterschreiben der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Eine weitere Reaktionsmöglichkeit besteht darin, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese Erklärung verpflichtet den Abgemahnten, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen und eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er gegen die Erklärung verstößt. Diese Vorgehensweise ist jedoch riskant, da die vorformulierten Erklärungen oft sehr weitreichend sind und zu hohen Vertragsstrafen führen können. Daher ist es ratsam, den Inhalt der Unterlassungserklärung vor der Unterschrift sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4. Möglichkeit: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird die vorformulierte Erklärung des Abmahnenden angepasst, um unfaire oder überzogene Forderungen zu entschärfen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann folgende Punkte betreffen:

  • Umfang des Unterlassungsanspruchs: Begrenzung der Erklärung auf den konkreten Verstoß, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Vertragsstrafe: Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe, die verhältnismäßig ist und den Abgemahnten nicht übermäßig belastet.
  • Schadensersatzansprüche: Begrenzung oder Ausschluss von weitergehenden Schadensersatzforderungen.
  • Kostenübernahme: Ablehnung der Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten.

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall von einem erfahrenen Rechtsanwalt begleitet werden, um sicherzustellen, dass die Änderungen rechtlich wirksam sind und keine unerwünschten Verpflichtungen entstehen.

5. Möglichkeit Vorbeugende Unterlassungserklärung:

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, um zukünftigen Abmahnungen zuvorzukommen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Abgemahnte mit weiteren Abmahnungen von Dritten rechnet. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung dient dazu, die Verpflichtung zur Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten zu vermeiden und den Rechtsfrieden zu sichern. Die Abgabe einer solchen Erklärung sollte jedoch stets in Absprache mit einem Anwalt erfolgen, um die rechtlichen und finanziellen Folgen abschätzen zu können.

6. Möglichkeit: Notarielle Unterwerfungserklärung:

Eine notarielle Unterwerfungserklärung stellt eine weitere Möglichkeit dar, auf eine Abmahnung zu reagieren. Hierbei verpflichtet sich der Schuldner vor einem Notar, die beanstandete Handlung zu unterlassen, und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Diese Vorgehensweise kann Vorteile bieten, da bei Verstößen “nur” Ordnungsgeld an den Staat zu zahlen ist, nicht aber eine Vertragsstrafe an den Gläubiger. Dennoch sollte auch diese Option sorgfältig geprüft und gegebenenfalls mit einem Anwalt besprochen werden, um sicherzustellen, dass keine Rechtslücken entstehen.

7. Möglichkeit Abmahnung zurückweisen und Klage riskieren:

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Abmahnung zurückzuweisen und auf eine gerichtliche Klärung zu warten. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Abgemahnte der festen Überzeugung ist, dass die Abmahnung unbegründet ist. Bei dieser Vorgehensweise trägt der Abmahnende das Risiko, dass das Gericht seine Ansprüche nicht anerkennt. Allerdings können bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hohe Kosten entstehen, die der Unterliegende zu tragen hat. Daher sollte auch diese Option sorgfältig abgewogen werden.

 

III. Rechtsverbindlichkeit und Vertragsstrafe einer Unterlassungserklärung

Die Rechtsverbindlichkeit einer Unterlassungserklärung und die damit verbundene Vertragsstrafe sollen sicherstellen, dass der Abgemahnte die zugesicherte Unterlassung ernsthaft befolgt. Diese Komponenten spielen eine entscheidende Rolle, um die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes auszuräumen und den Abmahner vor weiteren Schäden zu schützen.

 

1. Rechtsverbindlichkeit der Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung ist ein rechtlich bindendes Dokument, das als Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB dient. Durch die Abgabe der Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, die beanstandete rechtswidrige Handlung zukünftig zu unterlassen. Diese Verpflichtung ist in der Regel lebenslang gültig und verjährt nicht, wodurch sie eine dauerhafte Absicherung gegen erneute Verstöße bietet.

Schuldanerkenntnis und abstraktes Anerkenntnis: Die Unterlassungserklärung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Das bedeutet, dass der Abgemahnte eine selbständige Verbindlichkeit eingeht, unabhängig von der materiell-rechtlichen Situation. Selbst wenn die materielle Rechtslage unklar ist oder der Unterlassungsanspruch in einem späteren Verfahren widerlegt wird, bleibt die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung bestehen. Dies soll verhindern, dass der Abgemahnte sich nachträglich auf eine fehlende materielle Grundlage beruft, um seine Verpflichtungen zu umgehen.

Notarielle Beurkundung und Zwangsvollstreckung: Um die Durchsetzung der Unterlassungserklärung weiter abzusichern, kann sie notariell beurkundet werden. Dabei unterwirft sich der Abgemahnte der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Absatz 1 Nr. 5 ZPO. Dies ermöglicht es dem Abmahner, im Falle eines Verstoßes direkt Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, ohne erst ein gerichtliches Verfahren durchlaufen zu müssen.

 

2. Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

Ein wesentliches Merkmal der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die Vertragsstrafe, die für den Fall eines erneuten Verstoßes vereinbart wird. Diese Vertragsstrafe soll den Abgemahnten von einem erneuten Rechtsverstoß abhalten und die Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung unterstreichen.

Höhe der Vertragsstrafe: Die Höhe der Vertragsstrafe kann fest vereinbart oder nach dem sogenannten “Hamburger Brauch” geregelt werden. Im ersteren Fall wird ein konkreter Betrag festgelegt, der bei einem Verstoß zu zahlen ist. Üblich sind Beträge zwischen 500 und 5.000 Euro, wobei die Höhe je nach Art und Schwere des Verstoßes variieren kann.

Beim “Hamburger Brauch” wird die Höhe der Vertragsstrafe dem billigen Ermessen des Rechteinhabers überlassen, der den Betrag nach einem Verstoß festlegt. Diese Festsetzung ist gerichtlich überprüfbar und soll sicherstellen, dass die Strafe angemessen und verhältnismäßig bleibt.

Zweck der Vertragsstrafe: Der Zweck der Vertragsstrafe besteht darin, die Einhaltung der Unterlassungserklärung zu gewährleisten. Sie soll den Abgemahnten wirtschaftlich empfindlich treffen und dadurch die Hemmschwelle für erneute Verstöße erhöhen. Gleichzeitig dient die Vertragsstrafe als Kompensation für den Abmahner, falls es trotz der Unterlassungserklärung zu einem weiteren Rechtsverstoß kommt.

Gerichtliche Durchsetzung: Verstößt der Abgemahnte gegen die Unterlassungserklärung, kann der Abmahner die Vertragsstrafe gerichtlich geltend machen. Hierzu ist es erforderlich, den Verstoß nachzuweisen und die Höhe der Vertragsstrafe zu begründen. In vielen Fällen erfolgt die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, da die Verpflichtung zur Zahlung bereits durch die Unterlassungserklärung anerkannt wurde.

Modifikation der Vertragsstrafe: Bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung besteht die Möglichkeit, die Bedingungen der Vertragsstrafe anzupassen. Dies kann beispielsweise bedeuten, die Höhe der Vertragsstrafe zu reduzieren oder spezifische Bedingungen festzulegen, unter denen die Strafe fällig wird. Modifikationen sollten jedoch sorgfältig und in Absprache mit einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie rechtlich wirksam sind und die Unterlassungsverpflichtung nicht untergraben.

 

3. Rechtsfolgen bei Verletzung des Unterlassungsvertrages

Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hat mehrere Rechtsfolgen:

  1. Fälligkeit der Vertragsstrafe: Die vereinbarte Vertragsstrafe wird sofort fällig, sobald ein Verstoß nachgewiesen ist.
  2. Schadenersatzpflicht: Neben der Vertragsstrafe kann der Abmahner zusätzlich Schadenersatz gemäß § 280 BGB verlangen, falls durch den Verstoß ein weiterer Schaden entstanden ist.
  3. Unterlassungsklage: Der Abmahner kann eine Unterlassungsklage erheben, um die Unterlassungspflicht gerichtlich durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abgemahnte wiederholt gegen die Unterlassungserklärung verstößt.
  4. Zwangsvollstreckung: Im Falle einer notariellen Unterwerfungserklärung kann der Abmahner direkt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, ohne ein gerichtliches Verfahren abwarten zu müssen.

 

    IV. Modifizierte Unterlassungserklärung

    Die modifizierte Unterlassungserklärung ist eine wichtige Verteidigungsmöglichkeit für den Abgemahnten, um auf eine Abmahnung zu reagieren, ohne sich unnötigen oder übermäßigen Verpflichtungen zu unterwerfen. Sie bietet die Möglichkeit, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung so anzupassen, dass sie den spezifischen Umständen und Interessen des Abgemahnten besser entspricht.

    Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung? Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine abgeänderte Version der vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung. Sie wird verwendet, um überzogene Forderungen und Verpflichtungen zu reduzieren und eine fairere Grundlage für die Unterlassungsverpflichtung zu schaffen. Der Abgemahnte nimmt hierbei Änderungen vor, die seine rechtliche und wirtschaftliche Position verbessern, ohne die grundsätzliche Verpflichtung zur Unterlassung der beanstandeten Handlung zu unterlaufen.

    Gründe für die Modifikation einer Unterlassungserklärung:

    Es gibt mehrere Gründe, warum eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein kann:

    • Vermeidung überzogener Verpflichtungen: Vorformulierte Unterlassungserklärungen enthalten oft weitreichende Verpflichtungen, die über das notwendige Maß hinausgehen. Eine Modifikation kann helfen, diese auf das erforderliche Minimum zu reduzieren.
    • Reduktion der Vertragsstrafe: Die Höhe der Vertragsstrafe kann in der vorformulierten Erklärung unverhältnismäßig hoch angesetzt sein. Durch eine Modifikation kann sie auf ein angemessenes Niveau gebracht werden.
    • Einschränkung des Umfangs: Oft sind die Unterlassungserklärungen sehr weit gefasst. Eine Modifikation kann dazu beitragen, den Unterlassungsanspruch auf konkrete und spezifische Verstöße zu beschränken.
    • Ausschluss weitergehender Forderungen: Vorformulierte Erklärungen enthalten häufig zusätzliche Ansprüche, wie die Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten oder Schadensersatzforderungen. Diese können durch eine modifizierte Erklärung reduziert oder ausgeschlossen werden.

    Typische Modifikationen: Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann verschiedene Anpassungen umfassen, um sie den Interessen des Abgemahnten anzupassen. Typische Modifikationen betreffen:

    • Rechtsverbindlichkeit: Anpassung der Erklärung, um das Schuldeingeständnis und die daraus resultierenden Verpflichtungen zu präzisieren.
    • Umfang des Unterlassungsanspruchs: Begrenzung der Unterlassungsverpflichtung auf den konkreten Verstoß, um unnötige Verpflichtungen zu vermeiden.
    • Vertragsstrafe: Festlegung einer angemessenen und verhältnismäßigen Vertragsstrafe, die den Abgemahnten nicht unverhältnismäßig belastet.
    • Schadensersatzansprüche: Begrenzung oder Ausschluss von weitergehenden Schadensersatzforderungen.
    • Abmahnkosten: Ablehnung der Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten oder Reduzierung auf ein angemessenes Maß.
    • Gültigkeitsdauer: Ergänzungen zur Gültigkeitsdauer, um eine unbegrenzte Verpflichtung zu vermeiden.

    Beispiele für Modifikationen: Einige konkrete Beispiele für Modifikationen in einer Unterlassungserklärung sind:

    • Begrenzung der Vertragsstrafe auf bestimmte Verstöße: „Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen, wenn er erneut die konkrete beanstandete Handlung vornimmt.“
    • Reduzierung der Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch: „Die Höhe der Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen des Gläubigers festgesetzt und ist gerichtlich überprüfbar.“
    • Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf konkrete Handlungen: „Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, es zu unterlassen, das Werk XY in der Fassung vom [Datum] ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich zu machen.“
    • Ausschluss der Übernahme von Abmahnkosten: „Die Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten wird ausgeschlossen.“

    Prozess der Modifikation: Die Modifikation einer Unterlassungserklärung sollte systematisch und sorgfältig erfolgen. Der Prozess umfasst folgende Schritte:

    1. Prüfung der Abmahnung: Der erste Schritt besteht darin, die Abmahnung und die vorformulierte Unterlassungserklärung gründlich zu prüfen. Hierbei sollte der Abgemahnte die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um die rechtliche Grundlage und die Angemessenheit der Forderungen zu bewerten.
    2. Ermittlung der Änderungsbedarfe: Basierend auf der Prüfung werden die Punkte identifiziert, die modifiziert werden müssen. Dies umfasst die Bewertung der Vertragsstrafe, des Umfangs der Unterlassungsverpflichtung und der zusätzlichen Forderungen.
    3. Erstellung der modifizierten Erklärung: Der Anwalt formuliert eine angepasste Version der Unterlassungserklärung, die die Interessen des Abgemahnten besser schützt und überzogene Verpflichtungen reduziert.
    4. Verhandlung mit dem Abmahner: Die modifizierte Unterlassungserklärung wird dem Abmahner zur Annahme vorgelegt. Es kann notwendig sein, über die Änderungen zu verhandeln, um eine Einigung zu erzielen.
    5. Unterschrift und Rücksendung: Sobald eine Einigung erzielt ist, unterschreibt der Abgemahnte die modifizierte Unterlassungserklärung und sendet sie an den Abmahner zurück.

    Risiken und Vorsichtsmaßnahmen

    Obwohl die Modifikation einer Unterlassungserklärung viele Vorteile bietet, birgt sie auch Risiken. Eine unzureichend modifizierte Erklärung kann zu erneuten Abmahnungen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Daher ist es wichtig, folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

    • Rechtliche Beratung: Die Modifikation sollte stets in Absprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen, um sicherzustellen, dass die Änderungen rechtlich wirksam sind und keine ungewollten Verpflichtungen entstehen.
    • Verhältnismäßigkeit: Die Modifikationen sollten angemessen und verhältnismäßig sein, um die Wahrscheinlichkeit einer Annahme durch den Abmahner zu erhöhen.
    • Dokumentation: Alle Änderungen und Verhandlungen sollten sorgfältig dokumentiert werden, um im Falle einer erneuten Auseinandersetzung klare Beweise vorlegen zu können.

     

    V. Gültigkeitsdauer und Verjährung einer Unterlassungserklärung

    Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist grundsätzlich lebenslang bindend. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte sich dauerhaft verpflichtet, die in der Erklärung genannten Handlungen zu unterlassen. Die lebenslange Gültigkeit der Unterlassungserklärung ergibt sich aus dem Bedürfnis des Abmahners, sich langfristig gegen wiederholte Rechtsverletzungen abzusichern. Ohne eine solche dauerhafte Bindung wäre der Abmahner gezwungen, bei jedem erneuten Verstoß eine neue Abmahnung auszusprechen und den gesamten Prozess wiederholt durchzuführen. Die dauerhafte Bindung schützt den Abmahner somit effektiv und nachhaltig.

    Modifikation der Gültigkeitsdauer: Obwohl die Unterlassungserklärung in der Regel lebenslang gilt, kann in bestimmten Fällen eine Modifikation der Gültigkeitsdauer sinnvoll sein. Beispielsweise könnte eine zeitliche Begrenzung vereinbart werden, wenn die Umstände des Falls dies rechtfertigen. Solche Modifikationen sollten jedoch sorgfältig und in Absprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen, um sicherzustellen, dass sie rechtlich wirksam sind und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigen.

    Verjährung von Unterlassungsansprüchen: Der Unterlassungsanspruch des Abmahners verjährt nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Abmahner von den Umständen, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    Die Verjährung kann unter bestimmten Umständen gehemmt oder unterbrochen werden, wodurch sich die Verjährungsfrist verlängert oder neu beginnt. Beispiele hierfür sind:

    • Hemmung der Verjährung: Gemäß § 203 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden. Die Hemmung endet, wenn einer der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
    • Neubeginn der Verjährung: Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung neu, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

    Es ist wichtig, zwischen der Verjährung des Unterlassungsanspruchs und der Gültigkeitsdauer der Unterlassungserklärung zu unterscheiden. Während die Gültigkeitsdauer der Unterlassungserklärung lebenslang ist, verjähren die Ansprüche auf Unterlassung und Vertragsstrafe nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Dies bedeutet, dass der Abmahner nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Vertragsstrafe mehr geltend machen kann, die Verpflichtung zur Unterlassung jedoch weiterhin besteht.

     

    VI. Vorbeugende Unterlassungserklärung

    Eine vorbeugende Unterlassungserklärung dient dazu, künftigen Abmahnungen zuvorzukommen. Sie wird nicht auf eine bereits erfolgte Abmahnung hin abgegeben, sondern proaktiv, um potenzielle Rechtsverletzungen und damit verbundene Abmahnungen zu vermeiden. Diese Art der Erklärung kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, um rechtliche Auseinandersetzungen und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.

    Zweck und Anwendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung: Die vorbeugende Unterlassungserklärung hat das Ziel, das Risiko künftiger Abmahnungen zu minimieren, indem der potenzielle Störer proaktiv eine Verpflichtungserklärung abgibt. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass bestimmte Handlungen von verschiedenen Rechteinhabern als Rechtsverletzung angesehen werden könnten.

    Beispiele für Anwendung:

    • Urheberrechtliche Abmahnungen: Bei urheberrechtlichen Verstößen, wie dem illegalen Filesharing, kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden, um sich gegen Abmahnungen von Rechteinhabern abzusichern.
    • Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Unternehmen, die befürchten, wegen bestimmter Werbemaßnahmen oder Geschäftspraktiken abgemahnt zu werden, können vorbeugende Unterlassungserklärungen abgeben, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren.
    • Markenrechtliche Abmahnungen: Bei der Nutzung von Marken oder Kennzeichen, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen könnten, kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung sinnvoll sein.

     

    VII. Notarielle Unterwerfungserklärung

    Die notarielle Unterwerfungserklärung ist ein weiteres Instrument, das zur Sicherstellung der Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung dient. Sie bietet dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit, indem sie die sofortige Zwangsvollstreckung ermöglicht. Diese Art der Erklärung wird vor einem Notar abgegeben und notariell beurkundet.

    Zweck und Anwendung der notariellen Unterwerfungserklärung: Die notarielle Unterwerfungserklärung wird genutzt, um die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung zu unterstreichen und dem Gläubiger eine schnelle und effektive Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu bieten. Im Gegensatz zur strafbewehrten Unterlassungserklärung, bei der eine Vertragsstrafe an den Gläubiger zu zahlen ist, droht bei der notariellen Unterwerfungserklärung ein Ordnungsgeld an den Staat.

    Beispiele für Anwendung:

    1. Wettbewerbsrechtliche Verstöße: Bei wiederholten wettbewerbsrechtlichen Verstößen kann eine notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben werden, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung sicherzustellen.
    2. Markenrechtliche Verstöße: Unternehmen, die mehrfach gegen Markenrechte verstoßen haben, können durch eine notarielle Unterwerfungserklärung zur Unterlassung verpflichtet werden.
    3. Urheberrechtliche Verstöße: Bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen kann eine notarielle Unterwerfungserklärung die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung absichern.

     

    VIII. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung

    Ein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung hat gravierende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Abgemahnten. Die Einhaltung der in der Unterlassungserklärung zugesicherten Verpflichtungen wird streng überwacht, und ein Verstoß wird in der Regel verfolgt. Die Rechtsfolgen sind vielfältig und umfassen sowohl zivilrechtliche als auch gegebenenfalls strafrechtliche Maßnahmen.

    • Fälligkeit der Vertragsstrafe: Eine der unmittelbarsten Folgen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung ist die Fälligkeit der vereinbarten Vertragsstrafe. Diese Strafe soll den Abgemahnten zur Einhaltung der Verpflichtung anhalten und hat eine abschreckende Wirkung.
    • Höhe der Vertragsstrafe: Die Höhe der Vertragsstrafe ist in der Unterlassungserklärung festgelegt. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird diese Strafe im Falle eines erneuten Verstoßes sofort fällig. Üblicherweise bewegen sich die Beträge zwischen 500 und 5.000 Euro, können aber je nach Art und Schwere des Verstoßes deutlich höher sein.
    • „Hamburger Brauch“: Falls die Höhe der Vertragsstrafe nicht explizit festgelegt wurde, kann sie nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ bestimmt werden. Hierbei wird die Höhe der Strafe nach billigem Ermessen des Gläubigers festgesetzt und ist gerichtlich überprüfbar. Diese Praxis soll sicherstellen, dass die Strafe angemessen und verhältnismäßig bleibt.
    • Schadenersatzpflicht: Neben der Vertragsstrafe kann der Gläubiger Schadenersatz gemäß § 280 BGB verlangen, wenn durch den Verstoß ein weiterer Schaden entstanden ist. Der Schadenersatz soll den Gläubiger so stellen, als wäre der Verstoß nicht geschehen (sog. Naturalrestitution gem. §§ 249 ff. BGB). Dies kann zusätzliche Kosten umfassen, die durch die Rechtsverfolgung entstanden sind, sowie weitere finanzielle Schäden, die durch die wiederholte Rechtsverletzung verursacht wurden.
    • Unterlassungsklage: Ein weiterer Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann zu einer erneuten Abmahnung und, falls notwendig, zu einer Unterlassungsklage führen. Der Gläubiger kann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen.
    • Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen kann der Gläubiger eine einstweilige Verfügung erwirken. Dieses gerichtliche Eilverfahren dient dazu, die Unterlassungsverpflichtung schnell und effektiv durchzusetzen, um weitere Verstöße zu verhindern. Eine einstweilige Verfügung kann beispielsweise das Verbot weiterer Rechtsverletzungen unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft beinhalten.
    • Zwangsvollstreckung: Bei einer notariellen Unterwerfungserklärung hat der Gläubiger die Möglichkeit, direkt die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Diese Maßnahme bietet eine schnelle und effektive Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung, da der Gläubiger nicht erst ein weiteres gerichtliches Verfahren durchlaufen muss.
    • Ordnungsgeld und Ordnungshaft: Verstößt der Abgemahnte gegen eine einstweilige Verfügung oder eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, kann das Gericht ein Ordnungsgeld oder, bei wiederholten Verstößen, Ordnungshaft anordnen.
    • Weitere Abmahnungen und Vertragsstrafen: Bei wiederholten Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kann der Abmahner weitere Abmahnungen aussprechen und zusätzliche Vertragsstrafen fordern. Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung für den Abgemahnten führen.
    • Kumulative Vertragsstrafen: Wenn der Abgemahnte mehrfach gegen die Unterlassungserklärung verstößt, können die Vertragsstrafen kumulativ erhoben werden. Dies bedeutet, dass für jeden einzelnen Verstoß eine separate Strafe fällig wird, was die Gesamtkosten erheblich erhöhen kann.
    • Strafrechtliche Konsequenzen: In besonders schweren Fällen kann ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn der Verstoß vorsätzlich und in schädigender Absicht erfolgt ist. Strafrechtliche Maßnahmen sind jedoch in der Praxis selten und werden nur bei gravierenden Verstößen angewandt.

    Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.