§ 267 Urkundenfälschung:
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Der Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) umfasst verschiedene Tathandlungen, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden untergraben. Im Folgenden wird eine detaillierte Betrachtung der Urkundenfälschung gegeben, die sich auf die einschlägigen Rechtsnormen und deren Auslegung stützt.
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Definition einer Urkunde: Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Aus dieser Definition lassen sich vier primäre Funktionen einer Urkunde erkennen, die sie als Beweismittel im Rechtsverkehr besonders wertvoll machen:
Urkunden können in verschiedenen Formen vorliegen, darunter schriftliche Dokumente, elektronische Aufzeichnungen oder andere Arten von Dokumenten, die Informationen enthalten und durch die Identifikation des Ausstellers eine Beweisfunktion erfüllen.
Rechtsgrundlagen der Urkundenfälschung: Der Begriff “Urkundenfälschung” gemäß § 267 StGB umfasst drei Tathandlungen: die Herstellung einer unechten Urkunde, die Verfälschung einer echten Urkunde und den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde.
Herstellung einer unechten Urkunde: Eine Urkunde ist unecht, wenn der scheinbare Aussteller der Urkunde nicht mit dem tatsächlichen Aussteller identisch ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand ein Dokument unter einem falschen Namen erstellt.
Verfälschung einer echten Urkunde: Dies liegt vor, wenn der Inhalt einer bestehenden echten Urkunde nachträglich verändert wird, sodass der geänderte Inhalt dem ursprünglichen Aussteller zugerechnet wird. Ein Beispiel wäre die nachträgliche Änderung eines Vertragsdokuments.
Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde: Dies beinhaltet das Verwenden oder Vorlegen einer unechten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr, um eine andere Person zu täuschen. Das bloße Mitführen einer gefälschten Urkunde ist strafbar, wenn die Absicht besteht, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu verwenden.
Strafbarkeitsgrund der Urkundenfälschung: Der Gesetzgeber zielt mit § 267 StGB darauf ab, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit und Integrität von Urkunden zu schützen. Dies bedeutet, dass Urkunden als verlässliche Beweismittel anerkannt und genutzt werden können müssen, ohne dass Zweifel an ihrer Authentizität bestehen. Die Strafvorschriften zur Urkundenfälschung tragen dazu bei, die Sicherheit und Verlässlichkeit im Rechtsverkehr zu gewährleisten.
Durch die Ahndung der Fälschung und des Gebrauchs gefälschter Urkunden wird sichergestellt, dass die Teilnehmer am Rechtsverkehr darauf vertrauen können, dass die vorgelegten Dokumente tatsächlich von den angegebenen Ausstellern stammen und deren ursprüngliche Willenserklärungen unverändert wiedergeben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tatobjekt: Urkunde Eine Urkunde ist eine verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Dies umfasst sowohl schriftliche Dokumente wie Verträge und Testamente als auch zusammengesetzte Urkunden, wie z.B. Kfz-Kennzeichen oder Preisetiketten an Waren. Zusammengesetzte Urkunden bestehen aus mehreren Elementen, die gemeinsam eine Beweisfunktion erfüllen. Diese Art von Urkunden ist nicht auf ein einzelnes Dokument beschränkt, sondern umfasst mehrere miteinander verbundene Komponenten, die zusammen eine Einheit bilden und zur Beweisführung im Rechtsverkehr dienen.
bb) Tathandlungen Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung unterscheidet drei Handlungsalternativen:
b) Subjektiver Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
Die allgemeinen Grundsätze der Rechtswidrigkeit und Schuld gelten auch für die Urkundenfälschung. Eine rechtfertigende Einwilligung ist aufgrund des Schutzgutes der Allgemeinheit ausgeschlossen.
3. Strafzumessung (Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung (§ 267 Absatz 3 StGB)
Der Gesetzgeber sieht für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung höhere Strafen vor. Diese Regelbeispiele umfassen:
§ 267 Absatz 4 StGB regelt qualifizierte Fälle der Urkundenfälschung, die schwerwiegender sind als die Grundtatbestände und deshalb mit einer höheren Strafandrohung belegt werden. Hierbei werden zwei Qualifikationstatbestände unterschieden:
Bandenmäßiges Handeln liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschungen zusammengeschlossen haben. Die Bandenmitgliedschaft muss nicht zwingend bei jeder einzelnen Tat nachgewiesen werden, sondern der gemeinsame Wille zur Begehung mehrerer Straftaten ist entscheidend. Die erhöhte Gefährlichkeit ergibt sich aus der Arbeitsteilung und der professionellen Organisation innerhalb der Bande.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung von Urkundenfälschungen eine nicht nur vorübergehende, sondern dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Dies bedeutet, dass der Täter planmäßig und auf Dauer angelegt handelt, um regelmäßige Einkünfte zu erzielen.
Strafandrohung: Im Gegensatz zu den Grundtatbeständen der Urkundenfälschung, die gemäß § 267 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, sieht § 267 Absatz 4 StGB eine wesentlich höhere Strafandrohung vor. Liegt eine der beiden Qualifikationen vor, beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre.
Neben § 267 StGB, der die klassische Urkundenfälschung betrifft, gibt es weitere Tatbestände, die spezifische Aspekte der Urkundendelikte regeln. Diese sind insbesondere:
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB): Dieser Tatbestand schützt die Echtheit und Unverfälschtheit technischer Aufzeichnungen, die keine Urkunden im klassischen Sinne sind, aber im Rechtsverkehr ähnlich verwendet werden können. Technische Aufzeichnungen sind beispielsweise Daten auf Speichermedien, die durch technische Geräte aufgezeichnet und gespeichert werden, wie etwa Überwachungsbilder oder elektronische Kontrollberichte.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): § 269 StGB stellt den Schutz der Authentizität digitaler Daten sicher, die als Urkunde verwendet werden könnten. Hierunter fallen manipulative Eingriffe in digitale Datenbestände, die den Zweck haben, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen. Beweiserhebliche Daten sind dabei solche, die geeignet und bestimmt sind, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen.
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270 StGB): Dieser Tatbestand erweitert den Täuschungsbegriff auf die Beeinflussung von Datenverarbeitungsvorgängen. Erfasst wird die manipulative Beeinflussung automatisierter Datenverarbeitungsprozesse, um eine rechtlich erhebliche Täuschung herbeizuführen. Hierbei geht es insbesondere um das Einschleusen falscher oder verfälschter Daten in digitale Systeme.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB): § 274 StGB schützt den Bestand von Urkunden, indem die Zerstörung, Beschädigung oder Unterdrückung solcher Dokumente unter Strafe gestellt wird. Hierunter fällt jede Handlung, die dazu führt, dass eine Urkunde dem Rechtsverkehr nicht mehr in der vorgesehenen Weise zur Verfügung steht. Der Tatbestand erfasst auch das Entfernen von Akten oder das Zurückhalten wichtiger Dokumente.
Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB): Dieser Tatbestand stellt die Fälschung von Gesundheitszeugnissen unter Strafe, die insbesondere im medizinischen und gesundheitsrechtlichen Bereich als Beweismittel dienen. Gesundheitszeugnisse sind beispielsweise ärztliche Atteste oder Impfbescheinigungen, die einen bestimmten Gesundheitszustand bescheinigen und im Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sein können.
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