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Untermietvertrag Vorlage und rechtliche Grundlagen

Ein Untermietvertrag ist eine besondere Form des Mietvertrags, bei dem ein Hauptmieter die von ihm angemieteten Räume oder einen Teil davon an einen Dritten, den sogenannten Untermieter, weitervermietet. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung, die sowohl für den Hauptmieter als auch für den Untermieter rechtlich bindend ist. Der Hauptmieter wird somit zum Vermieter im Rahmen des Untermietverhältnisses und übernimmt die Rolle des Vertragspartners des Untermieters.

Der Untermietvertrag ist vor allem in Ballungsräumen und Großstädten wie Berlin, München und Hamburg von großer Bedeutung. In diesen Städten herrscht ein angespanntes Wohnungsangebot, und die Mietpreise sind häufig sehr hoch. Durch einen Untermietvertrag können Hauptmieter ihre Wohnkosten teilen oder reduzieren, indem sie einen Teil ihrer Wohnung untervermieten. Dies ist besonders relevant für Studierende, Berufspendler oder internationale Fachkräfte, die oft nur vorübergehend Wohnraum benötigen. Auch Hauptmieter, die sich für längere Zeit ins Ausland begeben oder berufsbedingt umziehen müssen, profitieren von der Möglichkeit, ihre Wohnung unterzuvermieten, um die Mietkosten weiterhin decken zu können.

I. Untermietvertrag Vorlage

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es entscheidend, einen detaillierten und klar formulierten Untermietvertrag abzuschließen. Im Folgenden eine Vorlage:

Untermietvertrag

Zwischen [Name des Hauptmieters] [Adresse des Hauptmieters]

und

[Name des Untermieters] [Adresse des Untermieters]

wird folgender Untermietvertrag geschlossen.


§ 1 Mietsache
Der Hauptmieter vermietet an den Untermieter folgende Wohnräume in der Wohnung in [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort]:

Zimmeranzahl: __
Gesamtfläche: __ m²
Möblierung: möbliert/teilmöbliert/nicht möbliert

Es wird zusätzlich folgendes mitvermietet: [z.B. Garage, Keller, Stellplatz].

Der Untermieter erhält für die Dauer des Mietverhältnisses [Anzahl der Schlüssel] Schlüssel.


§ 2 Mietzeit und Kündigung
Das Untermietverhältnis beginnt am [Datum] und endet am [Datum]/auf unbestimmte Zeit. Endet der Hauptmietvertrag, so endet auch das Untermietverhältnis automatisch. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB.


§ 3 Miete und Nebenkosten
Die monatliche Kaltmiete beträgt __ Euro.
Nebenkosten-Vorauszahlung beträgt __ Euro.
Die Gesamtmiete inklusive Nebenkosten beträgt __ Euro und ist bis zum dritten Werktag eines Monats auf folgendes Konto zu überweisen:

[Kontoinhaber]
[IBAN]
[Bankname]


§ 4 Kaution
Der Untermieter zahlt eine Kaution in Höhe von __ Euro gemäß § 551 BGB. Diese Kaution wird bei Beendigung des Mietverhältnisses und nach Abzug möglicher Ansprüche innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt.


§ 5 Rechte und Pflichten des Untermieters
Der Untermieter verpflichtet sich, die Mieträume und alle gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Küche, Bad) pfleglich zu behandeln. Für vom Untermieter verursachte Schäden haftet dieser in vollem Umfang.
Eine Untervermietung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Hauptmieters erlaubt (§ 540 BGB).


§ 6 Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen werden nach Maßgabe der vereinbarten Fristen übernommen:

  • Küche und Bad: alle 5 Jahre
  • Wohn- und Schlafräume: alle 7 Jahre
  • Flur: alle 10 Jahre.

§ 7 Kündigung des Untermietvertrags
Die Kündigung kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ausgesprochen werden, sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 543 BGB).


§ 8 Besondere Vereinbarungen
[Besondere Vereinbarungen, z.B. Haustiere, Nutzung von Garten oder Balkon, Reinigungspflichten].


§ 9 Rückgabe der Mietsache
Bei Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Untermieter die Wohnung in gereinigtem Zustand und mit allen übergebenen Schlüsseln zurückzugeben. Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, sind vom Untermieter zu tragen.


Ort, Datum
Unterschrift Hauptmieter
Unterschrift Untermieter


 

II. Was ist ein Untermietvertrag?

Ein Untermietvertrag regelt die Überlassung von Mieträumen durch den Hauptmieter an einen Untermieter.

 

1. Erlaubnis zur Untervermietung

Ein zentraler Aspekt eines Untermietvertrags ist die Zustimmung des Vermieters. Gemäß § 540 BGB ist es dem Hauptmieter grundsätzlich nicht gestattet, die Wohnung oder Teile davon ohne die Einwilligung des Vermieters an Dritte weiterzuvermieten. Eine solche Zustimmung sollte schriftlich erfolgen, um im Streitfall als Nachweis zu dienen. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung jedoch nur in bestimmten Fällen verweigern, etwa wenn die Untervermietung zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde oder die Wohnung zweckentfremdet werden könnte, beispielsweise durch eine gewerbliche Nutzung.

Besonders hervorzuheben ist § 553 BGB, der dem Hauptmieter ein Recht auf Zustimmung zur Untervermietung einräumt, sofern er ein berechtigtes Interesse daran hat. Solche Gründe können etwa in einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Hauptmieters nach Abschluss des Mietvertrags liegen, beispielsweise durch eine Mieterhöhung oder Einkommensverluste. Der Vermieter darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern, etwa wenn durch die Untervermietung eine Überbelegung der Wohnung droht oder der Untermieter bereits negativ aufgefallen ist. Fehlt die Zustimmung des Vermieters, riskiert der Hauptmieter eine fristlose Kündigung durch den Vermieter.

 

2. Vorteile und Flexibilität eines Untermietvertrags

Ein Untermietvertrag bringt für beide Parteien – Hauptmieter und Untermieter – Vorteile mit sich. Der Hauptmieter hat die Möglichkeit, nicht genutzten Wohnraum temporär zu vermieten und dadurch finanzielle Entlastung zu erhalten. Dies kann besonders in Fällen hilfreich sein, in denen der Hauptmieter nur vorübergehend abwesend ist und nach seiner Rückkehr die Wohnung weiterhin nutzen möchte. Für den Untermieter bietet ein solcher Vertrag eine flexible Wohnlösung, insbesondere wenn nur eine kurzfristige Wohnmöglichkeit benötigt wird, ohne sich langfristig zu binden.

Ein Beispiel hierfür sind Berufspendler, die unter der Woche in einer anderen Stadt arbeiten und nur vorübergehend Wohnraum suchen, oder Studierende, die ein Semester im Ausland verbringen und für diesen Zeitraum ein Zimmer untervermieten möchten. In Wohngemeinschaften (WGs) wird der Untermietvertrag ebenfalls häufig genutzt, um einzelne Zimmer an Untermieter zu vergeben. Gerade in diesen Konstellationen kann der Untermietvertrag eine pragmatische Lösung bieten, um Wohnraum kostengünstig und flexibel zu nutzen.

 

3. Besondere Regelungen im Untermietvertrag

Im Untermietvertrag sollten die spezifischen Bedingungen der Untervermietung klar geregelt werden. Neben den allgemeinen Regelungen wie Mietdauer, Höhe der Miete, Nebenkosten und Kaution ist es ratsam, auch besondere Vereinbarungen zu treffen. Dazu gehört beispielsweise, welche Räume der Untermieter nutzen darf und wie die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Küche oder Badezimmer geregelt wird.

Darüber hinaus sollte der Untermietvertrag auch Regelungen zur Rückgabe der Wohnung oder des Zimmers bei Vertragsende enthalten. Der Untermieter muss die Räume in demselben Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat, abgesehen von der normalen Abnutzung. Besonders bei möblierten Untervermietungen sollte der Zustand der Möbel und Einrichtungsgegenstände genau dokumentiert werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Haftung des Hauptmieters. Der Hauptmieter bleibt dem Vermieter gegenüber voll verantwortlich für die Mietsache, auch wenn der Untermieter Schäden verursacht.

 

III. Rechtliche Grundlagen des Untermietvertrags

§ 553 BGB sichert das Recht des Hauptmieters auf Untervermietung ab, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine zentrale Schutzvorschrift, die sowohl die Interessen des Hauptmieters als auch die des Vermieters berücksichtigt.

 

1. Zustimmung zur Untervermietung nach § 553 BGB

Gemäß § 553 Absatz 1 BGB hat der Hauptmieter unter bestimmten Umständen einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung. Dies greift insbesondere, wenn der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann, welches nach Abschluss des Hauptmietvertrags entstanden ist. Typische Gründe für eine Untervermietung sind:

  • Finanzielle Engpässe: Wenn der Hauptmieter aufgrund von Einkommensverlusten oder einer Mieterhöhung seine Wohnungskosten alleine nicht mehr tragen kann.
  • Berufliche oder private Abwesenheit: Beispielsweise bei einem befristeten Auslandsaufenthalt, währenddessen der Hauptmieter die Wohnung nicht vollständig nutzen kann.
  • Lebenspartnerschaften: Ein Umzug des Partners oder der Partnerin in die Wohnung kann ein berechtigtes Interesse darstellen.

Das berechtigte Interesse muss dabei nach Vertragsabschluss entstehen. Dies schützt den Vermieter davor, dass bereits von Anfang an eine Untervermietung beabsichtigt ist, die nicht im Mietvertrag geregelt wurde.

 

2. Einschränkungen des Vermieters

Der Vermieter ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, darf diese jedoch verweigern, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Diese Einschränkungen dienen dazu, den Wohnraum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und eine übermäßige Belastung der Wohnung zu vermeiden. Gründe, die eine Verweigerung rechtfertigen können, sind:

  1. Überbelegung: Die Wohnung wird durch die zusätzliche Person zu stark belastet. Eine Überbelegung liegt in der Regel vor, wenn pro Person weniger als 8 bis 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  2. Unzumutbare Nutzung: Wenn der Untermieter die Wohnung zweckentfremdet oder für gewerbliche Zwecke nutzt. Ein Beispiel wäre die Nutzung der Wohnung als Ferienunterkunft über Plattformen wie Airbnb ohne Erlaubnis.
  3. Störung des Hausfriedens: Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn der vorgeschlagene Untermieter bekannt dafür ist, den Hausfrieden nachhaltig zu stören.

Ein Vermieter darf die Zustimmung also nicht willkürlich verweigern. Eine pauschale Ablehnung oder Ablehnung aus persönlichen Gründen (z.B. wegen der Herkunft oder Religion des Untermieters) ist rechtlich unzulässig. Zudem sind Untermietverhältnisse für Feriengäste grundsätzlich nicht erlaubt, da dies als gewerbliche Nutzung zählt, die nicht von der Erlaubnis zur privaten Untervermietung umfasst ist.

 

3. Rechtsfolgen bei Verweigerung der Erlaubnis

Wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung ohne einen berechtigten Grund verweigert, hat der Hauptmieter die Möglichkeit, gerichtlich gegen diese Entscheidung vorzugehen. In der Praxis wird allerdings oft ein Kompromiss gesucht, wie etwa die Zahlung eines Untermietzuschlags. Dieser ist nach § 553 Absatz 2 BGB zulässig, wenn durch die Untervermietung eine höhere Abnutzung der Wohnung zu erwarten ist. Besonders bei einem erhöhten Verschleiß der Mietsache oder steigenden Nebenkosten kann der Vermieter einen angemessenen Zuschlag verlangen.

 

IV. Besonderheiten bei der Kaution im Untermietvertrag

Eine Kaution dient im Mietverhältnis als Sicherheit für den Vermieter, um eventuelle Ansprüche gegen den Mieter, wie Mietrückstände oder Schäden an der Mietsache, abzusichern. Diese Regelungen gelten auch im Rahmen eines Untermietvertrags, wobei der Hauptmieter in die Rolle des Vermieters tritt und die gesetzlichen Vorgaben einhalten muss.

 

1. Höhe der Kaution

Laut § 551 BGB darf die Kaution maximal das Dreifache der Monatskaltmiete betragen. Die Nebenkosten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Kaution kann in einer Summe oder auf Wunsch des Untermieters in drei monatlichen Raten gezahlt werden, wobei die erste Rate mit der ersten Monatsmiete fällig ist.

Beispiel: Wenn die Kaltmiete 500 Euro beträgt, darf die Kaution maximal 1.500 Euro betragen, unabhängig von den monatlichen Nebenkosten. Die Zahlung der Kaution kann in drei Raten zu je 500 Euro erfolgen.

 

2. Verwahrung der Kaution im Untermietvertrag

Eine Besonderheit bei der Kautionsregelung ist die Verpflichtung des Hauptmieters, die Kaution getrennt von seinem Vermögen zu verwahren. Das bedeutet, dass die Kaution auf ein separates Konto eingezahlt werden muss, welches von den privaten Mitteln des Hauptmieters getrennt ist. In der Regel handelt es sich um ein Kautionskonto, das speziell für solche Zwecke vorgesehen ist. Eine Missachtung dieser Regelung kann im Streitfall zu Problemen führen, insbesondere wenn der Untermieter seine Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückerhält.

 

3. Kautionsrückzahlung

Nach Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Untermieter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, allerdings erst nach Abzug eventueller Forderungen des Hauptmieters. Zu den Ansprüchen, die der Hauptmieter geltend machen kann, gehören:

  1. Offene Mietforderungen: Sollten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch Mietrückstände bestehen, darf der Hauptmieter diese von der Kaution einbehalten.
  2. Kosten für Schäden: Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, können von der Kaution abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Hauptmieter diese Schäden nachweisen kann.
  3. Nebenkostenabrechnung: In manchen Fällen muss der Hauptmieter auf die Nebenkostenabrechnung des Vermieters warten, bevor er die Kaution vollständig zurückzahlen kann. Sollte der Untermieter anteilig für Nebenkosten haften, kann der Hauptmieter einen entsprechenden Teil der Kaution bis zur Abrechnung einbehalten.

Gemäß § 551 Absatz 3 BGB ist der Hauptmieter verpflichtet, die Kaution spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen. Falls der Hauptmieter die Rückzahlung verzögert oder verweigert, hat der Untermieter das Recht, die Kaution gerichtlich einzufordern.

 

4. Kein “Abwohnen” der Kaution

Es ist zudem nicht gestattet, die Kaution “abzuwohnen”, also die letzten Mieten mit der Kaution zu verrechnen. Der Untermieter bleibt bis zum Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die Miete in voller Höhe zu zahlen. Der Zweck der Kaution ist ausschließlich, als Sicherheit für nachträgliche Forderungen des Hauptmieters zu dienen.

 

V. Häufig gestellte Fragen

FAQ zum Untermietvertrag

1. Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters für einen Untermietvertrag?

Ja, nach § 540 BGB muss der Hauptmieter die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einholen, bevor er die Wohnung oder Teile davon untervermieten darf. Der Vermieter kann die Erlaubnis allerdings nur unter bestimmten Umständen verweigern, etwa bei Überbelegung oder unzumutbarer Nutzung der Wohnung. Laut § 553 BGB hat der Hauptmieter jedoch das Recht auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zum Beispiel bei finanziellen Engpässen oder vorübergehender Abwesenheit.

2. Wie hoch darf die Miete im Untermietvertrag sein?

Die Höhe der Untermiete ist grundsätzlich frei verhandelbar, sollte jedoch im Verhältnis zur Gesamtmiete des Hauptmieters stehen. Zur Berechnung der Untermiete kann die Formel verwendet werden:
Gesamtmiete in € / Gesamtwohnfläche in m² x Fläche der untervermieteten Räume in m²
Der Hauptmieter sollte vermeiden, unangemessen hohe Mieten zu verlangen, da dies im Einzelfall zu rechtlichen Problemen führen kann.

3. Darf ich im Untermietvertrag eine Kaution verlangen?

Ja, der Hauptmieter darf gemäß § 551 BGB eine Kaution von bis zu drei Monatskaltmieten verlangen. Die Kaution muss auf einem separaten Konto hinterlegt werden und dient als Sicherheit für eventuelle Mietrückstände oder Schäden an der Mietsache. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt spätestens sechs Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen.

4. Welche Kündigungsfristen gelten bei einem Untermietvertrag?

Für unbefristete Untermietverhältnisse gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB. Diese betragen drei Monate für beide Parteien, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bei der Untervermietung von möblierten Zimmern gelten oft kürzere Kündigungsfristen: Der Hauptmieter kann bis zum 15. des Monats kündigen, wobei der Untermieter bis zum Monatsende ausziehen muss (§ 573a BGB).

5. Was passiert mit dem Untermietvertrag, wenn der Hauptmietvertrag endet?

Endet der Hauptmietvertrag, endet auch der Untermietvertrag automatisch, da der Hauptmieter die Mieträume nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Der Hauptmieter ist verpflichtet, den Untermieter rechtzeitig über die Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu informieren. Bei einer verspäteten Mitteilung kann der Hauptmieter unter Umständen für Schäden des Untermieters haften, z.B. Umzugskosten oder höhere Mietkosten für eine neue Wohnung.

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