Ein Untermietvertrag ist eine besondere Form des Mietvertrags, bei dem ein Hauptmieter die von ihm angemieteten Räume oder einen Teil davon an einen Dritten, den sogenannten Untermieter, weitervermietet. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung, die sowohl für den Hauptmieter als auch für den Untermieter rechtlich bindend ist.
Der Hauptmieter wird somit zum Vermieter im Rahmen des Untermietverhältnisses und übernimmt die Rolle des Vertragspartners des Untermieters.
Der Untermietvertrag ist vor allem in Ballungsräumen und Großstädten wie Berlin, München und Hamburg von großer Bedeutung. In diesen Städten herrscht ein angespanntes Wohnungsangebot, und die Mietpreise sind häufig sehr hoch.
Durch einen Untermietvertrag können Hauptmieter ihre Wohnkosten teilen oder reduzieren, indem sie einen Teil ihrer Wohnung untervermieten. Dies ist besonders relevant für Studierende, Berufspendler oder internationale Fachkräfte, die oft nur vorübergehend Wohnraum benötigen.
Auch Hauptmieter, die sich für längere Zeit ins Ausland begeben oder berufsbedingt umziehen müssen, profitieren von der Möglichkeit, ihre Wohnung unterzuvermieten, um die Mietkosten weiterhin decken zu können.

Inhaltsverzeichnis
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Untervermietung nicht formlos erfolgen. Ein klar strukturierter und ausreichend detaillierter Untermietvertrag hilft, Rechte und Pflichten eindeutig festzuhalten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, etwa zu Miete, Nebenkosten, Nutzung der Räume oder zur Rückgabe der Wohnung.
Im Folgenden eine Vorlage:
Formular ausfüllen, dann direkt drucken oder als PDF speichern. PDF-Download läuft über den Druckdialog („Als PDF speichern“).
Ein Untermietvertrag regelt die Überlassung von Mieträumen durch den Hauptmieter an einen Untermieter.
Ein zentraler Aspekt eines Untermietvertrags ist die Zustimmung des Vermieters. Gemäß § 540 BGB ist es dem Hauptmieter grundsätzlich nicht gestattet, die Wohnung oder Teile davon ohne die Einwilligung des Vermieters an Dritte weiterzuvermieten. Eine solche Zustimmung sollte schriftlich erfolgen, um im Streitfall als Nachweis zu dienen. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung jedoch nur in bestimmten Fällen verweigern, etwa wenn die Untervermietung zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde oder die Wohnung zweckentfremdet werden könnte, beispielsweise durch eine gewerbliche Nutzung.
Besonders hervorzuheben ist § 553 BGB, der dem Hauptmieter ein Recht auf Zustimmung zur Untervermietung einräumt, sofern er ein berechtigtes Interesse daran hat. Solche Gründe können etwa in einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Hauptmieters nach Abschluss des Mietvertrags liegen, beispielsweise durch eine Mieterhöhung oder Einkommensverluste. Der Vermieter darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern, etwa wenn durch die Untervermietung eine Überbelegung der Wohnung droht oder der Untermieter bereits negativ aufgefallen ist. Fehlt die Zustimmung des Vermieters, riskiert der Hauptmieter eine fristlose Kündigung durch den Vermieter.
Ein Untermietvertrag bringt für beide Parteien – Hauptmieter und Untermieter – Vorteile mit sich. Der Hauptmieter hat die Möglichkeit, nicht genutzten Wohnraum temporär zu vermieten und dadurch finanzielle Entlastung zu erhalten. Dies kann besonders in Fällen hilfreich sein, in denen der Hauptmieter nur vorübergehend abwesend ist und nach seiner Rückkehr die Wohnung weiterhin nutzen möchte.
Für den Untermieter bietet ein solcher Vertrag eine flexible Wohnlösung, insbesondere wenn nur eine kurzfristige Wohnmöglichkeit benötigt wird, ohne sich langfristig zu binden.
Ein Beispiel hierfür sind Berufspendler, die unter der Woche in einer anderen Stadt arbeiten und nur vorübergehend Wohnraum suchen, oder Studierende, die ein Semester im Ausland verbringen und für diesen Zeitraum ein Zimmer untervermieten möchten. In Wohngemeinschaften (WGs) wird der Untermietvertrag ebenfalls häufig genutzt, um einzelne Zimmer an Untermieter zu vergeben. Gerade in diesen Konstellationen kann der Untermietvertrag eine pragmatische Lösung bieten, um Wohnraum kostengünstig und flexibel zu nutzen.
Im Untermietvertrag sollten die spezifischen Bedingungen der Untervermietung klar geregelt werden. Neben den allgemeinen Regelungen wie Mietdauer, Höhe der Miete, Nebenkosten pro Quadratmeter und Kaution ist es ratsam, auch besondere Vereinbarungen zu treffen.
Dazu gehört beispielsweise, Regelungen über potentielle Bürgschaften, welche Räume der Untermieter nutzen darf und wie die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie Küche oder Badezimmer geregelt wird.
Darüber hinaus sollte der Untermietvertrag auch Regelungen zur Rückgabe der Wohnung oder des Zimmers bei Vertragsende enthalten. Der Untermieter muss die Räume in demselben Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat, abgesehen von der normalen Abnutzung. Besonders bei möblierten Untervermietungen sollte der Zustand der Möbel und Einrichtungsgegenstände genau dokumentiert werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Haftung des Hauptmieters. Der Hauptmieter bleibt dem Vermieter gegenüber voll verantwortlich für die Mietsache, auch wenn der Untermieter Schäden verursacht.
§ 553 BGB sichert das Recht des Hauptmieters auf Untervermietung ab, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine zentrale Schutzvorschrift, die sowohl die Interessen des Hauptmieters als auch die des Vermieters berücksichtigt.
Gemäß § 553 Absatz 1 BGB hat der Hauptmieter unter bestimmten Umständen einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung.
Dies greift insbesondere, wenn der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann, welches nach Abschluss des Hauptmietvertrags entstanden ist.
Typische Gründe für eine Untervermietung sind:
Das berechtigte Interesse muss dabei nach Vertragsabschluss entstehen. Dies schützt den Vermieter davor, dass bereits von Anfang an eine Untervermietung beabsichtigt ist, die nicht im Mietvertrag geregelt wurde.
Der Vermieter ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, darf diese jedoch verweigern, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Diese Einschränkungen dienen dazu, den Wohnraum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und eine übermäßige Belastung der Wohnung zu vermeiden.
Gründe, die eine Verweigerung rechtfertigen können, sind:
Ein Vermieter darf die Zustimmung also nicht willkürlich verweigern. Eine pauschale Ablehnung oder Ablehnung aus persönlichen Gründen (z.B. wegen der Herkunft oder Religion des Untermieters) ist rechtlich unzulässig.
Wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung ohne einen berechtigten Grund verweigert, hat der Hauptmieter die Möglichkeit, gerichtlich gegen diese Entscheidung vorzugehen. In der Praxis wird allerdings oft ein Kompromiss gesucht, wie etwa die Zahlung eines Untermietzuschlags. Dieser ist nach § 553 Absatz 2 BGB zulässig, wenn durch die Untervermietung eine höhere Abnutzung der Wohnung zu erwarten ist. Besonders bei einem erhöhten Verschleiß der Mietsache oder steigenden Nebenkosten kann der Vermieter einen angemessenen Zuschlag verlangen.
Eine Kaution dient im Mietverhältnis als Sicherheit für den Vermieter, um eventuelle Ansprüche gegen den Mieter, wie Mietrückstände oder Schäden an der Mietsache, abzusichern. Diese Regelungen gelten auch im Rahmen eines Untermietvertrags, wobei der Hauptmieter in die Rolle des Vermieters tritt und die gesetzlichen Vorgaben einhalten muss.
Laut § 551 BGB darf die Kaution maximal das Dreifache der Monatskaltmiete betragen. Die Nebenkosten werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Kaution kann in einer Summe oder auf Wunsch des Untermieters in drei monatlichen Raten gezahlt werden, wobei die erste Rate mit der ersten Monatsmiete fällig ist.
Eine Besonderheit bei der Kautionsregelung ist die Verpflichtung des Hauptmieters, die Kaution getrennt von seinem Vermögen zu verwahren.
Das bedeutet, dass die Kaution auf ein separates Konto eingezahlt werden muss, welches von den privaten Mitteln des Hauptmieters getrennt ist.
In der Regel handelt es sich um ein Kautionskonto, das speziell für solche Zwecke vorgesehen ist. Eine Missachtung dieser Regelung kann im Streitfall zu Problemen führen, insbesondere wenn der Untermieter seine Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückerhält.
Es ist zudem nicht gestattet, die Kaution “abzuwohnen”, also die letzten Mieten mit der Kaution zu verrechnen. Der Untermieter bleibt bis zum Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die Miete in voller Höhe zu zahlen. Der Zweck der Kaution ist ausschließlich, als Sicherheit für nachträgliche Forderungen des Hauptmieters zu dienen.
Nach Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Untermieter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, allerdings erst nach Abzug eventueller Forderungen des Hauptmieters.
Zu den Ansprüchen, die der Hauptmieter geltend machen kann, gehören:
Gemäß § 551 Absatz 3 BGB ist der Hauptmieter verpflichtet, die Kaution spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen.
Falls der Hauptmieter die Rückzahlung verzögert oder verweigert, hat der Untermieter das Recht, die Kaution gerichtlich einzufordern.
Ja, nach § 540 BGB muss der Hauptmieter die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einholen, bevor er die Wohnung oder Teile davon untervermieten darf. Der Vermieter kann die Erlaubnis allerdings nur unter bestimmten Umständen verweigern, etwa bei Überbelegung oder unzumutbarer Nutzung der Wohnung. Laut § 553 BGB hat der Hauptmieter jedoch das Recht auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zum Beispiel bei finanziellen Engpässen oder vorübergehender Abwesenheit.
Die Höhe der Untermiete ist grundsätzlich frei verhandelbar, sollte jedoch im Verhältnis zur Gesamtmiete des Hauptmieters stehen. Zur Berechnung der Untermiete kann die Formel verwendet werden:
Gesamtmiete in € / Gesamtwohnfläche in m² x Fläche der untervermieteten Räume in m²
Der Hauptmieter sollte vermeiden, unangemessen hohe Mieten zu verlangen, da dies im Einzelfall zu rechtlichen Problemen führen kann.
Ja, der Hauptmieter darf gemäß § 551 BGB eine Kaution von bis zu drei Monatskaltmieten verlangen. Die Kaution muss auf einem separaten Konto hinterlegt werden und dient als Sicherheit für eventuelle Mietrückstände oder Schäden an der Mietsache. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt spätestens sechs Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen.
Für unbefristete Untermietverhältnisse gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB. Diese betragen drei Monate für beide Parteien, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bei der Untervermietung von möblierten Zimmern gelten oft kürzere Kündigungsfristen: Der Hauptmieter kann bis zum 15. des Monats kündigen, wobei der Untermieter bis zum Monatsende ausziehen muss (§ 573a BGB).
Endet der Hauptmietvertrag, endet auch der Untermietvertrag automatisch, da der Hauptmieter die Mieträume nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Der Hauptmieter ist verpflichtet, den Untermieter rechtzeitig über die Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu informieren. Bei einer verspäteten Mitteilung kann der Hauptmieter unter Umständen für Schäden des Untermieters haften, z.B. Umzugskosten oder höhere Mietkosten für eine neue Wohnung.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.