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Das ABC der Willenserklärung – Beispiele, Definition, Formen, Vorlagen, Widerruf

Jurawelt Rechtslexikon

I. Was ist eine Willenserklärung?

1. Willenserklärung Definition und Bedeutung

Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die darauf abzielt, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Sie ist das zentrale Element eines jeden Rechtsgeschäfts und bildet die Grundlage für die Entstehung, Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen. Willenserklärungen sind unerlässlich für das Zustandekommen von Verträgen und anderen rechtlichen Bindungen, da sie den Willen einer oder mehrerer Personen manifestieren, bestimmte rechtliche Wirkungen herbeizuführen.

2. Formen

1

Mündlich

Eine mündliche Willenserklärung erfolgt durch gesprochenes Wort. Ein Beispiel ist die mündliche Zusage, ein Auto zu einem bestimmten Preis zu kaufen.

2

Schriftlich

Eine schriftliche Willenserklärung erfolgt durch das Verfassen eines Dokuments. Beispiele sind schriftliche Verträge oder Testamente .

3

Konkludent

Eine konkludente Willenserklärung erfolgt durch schlüssiges Verhalten, das den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts deutlich macht. Ein klassisches Beispiel ist das Handheben bei einer Auktion, um ein Gebot abzugeben.

3. Willenserklärung Beispiele

Kaufvertrag

Eine Willenserklärung liegt vor, wenn jemand sagt: „Ich kaufe dieses Auto für 10.000 Euro.“ Diese mündliche Erklärung zeigt den Willen, einen Kaufvertrag abzuschließen.

Testament

Ein schriftlich verfasstes und eigenhändig unterschriebenes Berliner Testament ist eine Willenserklärung, durch die der Erblasser seinen letzten Willen bezüglich der Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod äußert.

Bieterverfahren bei Auktionen

Das Handheben bei einer Auktion, um ein Gebot abzugeben, ist eine konkludente Willenserklärung. Der Bieter zeigt durch seine Handlung, dass er bereit ist, das gebotene Geld für das Auktionsobjekt zu zahlen.

Einstieg in öffentliche Verkehrsmittel

Wenn jemand in einen Bus oder eine Bahn einsteigt, gibt er konkludent zu erkennen, dass er die Beförderungsbedingungen akzeptiert und den Fahrpreis zahlen wird.

4. Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung - Wo liegt der Unterschied?

Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die auf den Eintritt eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Ein Vertrag, zum Beispiel, kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB . Jede dieser Erklärungen muss den inneren Willen des Erklärenden nach außen tragen und klar und verständlich sein, um rechtliche Bindungskraft zu erlangen.

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III. Tatbestand einer Willenserklärung

Eine Willenserklärung besteht aus einem objektiven (äußeren) und einem subjektiven (inneren) Tatbestand.

1. Objektiver Tatbestand

Entscheidend ist, wie die Erklärung nach außen wirkt und ob ein objektiver Dritter darin einen Rechtsbindungswillen erkennen darf.

Der objektive Tatbestand umfasst die nach außen gerichtete Erklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge abzielt. Diese Erklärung muss so geäußert werden, dass ein objektiver Dritter den Schluss auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen ziehen kann (anders: invitatio ad offerendum ). Die Erklärung kann ausdrücklich, mündlich oder schriftlich erfolgen, oder konkludent durch schlüssiges Verhalten.
Ausdrückliche Erklärung

Ein klar formuliertes Angebot, wie „Ich möchte dieses Auto für 10.000 Euro kaufen“, zeigt deutlich den Rechtsbindungswillen des Erklärenden.

Schriftliche Erklärung

Ein schriftlicher Kaufvertrag, der die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und von beiden Parteien unterschrieben ist.

Konkludente Erklärung

Schlüssiges Verhalten, das auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen schließen lässt, wie das Einsteigen in einen Bus als Annahme des Beförderungsangebots.

Telefonische Erklärung

Ein telefonisches Angebot zum Kauf einer Immobilie, das deutlich und verständlich geäußert wird.

Gesten

Das Handheben bei einer Auktion, das als Gebot gewertet wird.

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand beschreibt den inneren Willen des Erklärenden.

Der subjektive Tatbestand spiegelt den inneren Willen des Erklärenden wider und besteht aus Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen.
Handlungswille

Der Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen. Dieser fehlt bei Handlungen im Schlaf oder unter Hypnose.

Erklärungsbewusstsein

Das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Auch das potenzielle Erklärungsbewusstsein, also die Möglichkeit, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen, dass eine rechtlich relevante Erklärung abgegeben wird, genügt.

Geschäftswille

Der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille
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IV. Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung von Willenserklärungen erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Das bedeutet, dass die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein verständiger Dritter in der Rolle des Empfängers unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen würde.

Entscheidend ist damit nicht allein, was der Erklärende subjektiv gemeint hat, sondern wie seine Erklärung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers wirkt. Die Rechtsordnung schützt nämlich auch das Vertrauen desjenigen, der auf die Erklärung reagiert und sich an ihrem objektiven Inhalt orientiert.

Der wirkliche Wille des Erklärenden ist dabei zu eruieren , ohne an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Deshalb kann eine Erklärung rechtlich anders verstanden werden, als sie ursprünglich gemeint war, wenn ein objektiver Dritter sie unter normalen Umständen anders deuten durfte.
Maßgeblich ist also nicht nur, was gesagt wurde, sondern wie die Erklärung nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden werden durfte.
§ 133 BGB § 157 BGB Objektiver Empfängerhorizont Vertrauensschutz

Eine Willenserklärung wird nicht isoliert nach ihrem Wortlaut beurteilt. Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte.

Praxisbeispiel

Wer bei einer Auktion die Hand hebt, kann dadurch bereits eine verbindliche Erklärung abgeben, auch wenn er subjektiv etwas anderes wollte. Maßgeblich ist, wie das Verhalten objektiv verstanden werden durfte.

Warum die Auslegung wichtig ist

Die Auslegung entscheidet häufig darüber, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt und welchen konkreten Inhalt sie hat. Gerade bei missverständlichen Formulierungen, konkludentem Verhalten oder unklaren Erklärungen spielt sie im Zivilrecht eine zentrale Rolle.

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V. Willensmängel

Willensmängel treten auf, wenn der erklärte Wille und der tatsächliche Wille des Erklärenden auseinanderfallen. Gerade im Zivilrecht spielt diese Differenz eine zentrale Rolle, weil sie darüber entscheiden kann, ob eine Willenserklärung wirksam bleibt oder später angefochten werden kann.

Bewusste Willensmängel

Der Erklärende weiß, dass seine Erklärung nicht seinem wirklichen Willen entspricht.

Scheingeschäft

Die Parteien geben eine Erklärung nur zum Schein ab, obwohl die damit verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht gewollt sind.

Scherzerklärung

Eine Erklärung wird erkennbar nicht ernst gemeint abgegeben, etwa als bloßer Witz oder Scherz.

Geheimer Vorbehalt

Der Erklärende äußert bewusst etwas anderes, als er innerlich wirklich will.

Widerrechtliche Drohung

Die Erklärung wird nur abgegeben, weil der Erklärende durch Druck oder Drohung beeinflusst wurde.

§§ 116–118 BGB § 123 Absatz 1 Var. 2 BGB

Unbewusste Willensmängel

Der Erklärende irrt sich über Inhalt, Bedeutung oder Folgen seiner Erklärung.

Irrtum

Ein Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, die nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht oder auf einer fehlerhaften Vorstellung beruht.

Erklärungsirrtum

Der Erklärende verschreibt, verspricht oder vertippt sich und erklärt dadurch etwas anderes als beabsichtigt.

Inhaltsirrtum

Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, irrt sich aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung.

Eigenschaftsirrtum

Der Irrtum betrifft wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.

§§ 119–122 BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Wichtige Rechtsfolge: Ein Irrtum berechtigt unter bestimmten Umständen zur Anfechtung der Willenserklärung. Wird die Erklärung wirksam angefochten, gilt sie gemäß § 142 Absatz 1 BGB rückwirkend als nichtig.
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VI. Widerruf einer Willenserklärung

Willenserklärungen können grundsätzlich bis zum Eintritt der mit ihnen beabsichtigten Rechtsfolge widerrufen werden, es sei denn, das Gesetz oder der Erklärende selbst bestimmen etwas anderes. Besonders bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt der Zeitpunkt des Zugangs dabei eine zentrale Rolle.

Der Widerruf dient dazu, eine bereits abgegebene Willenserklärung noch rechtzeitig zu beseitigen, bevor sie rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Entscheidend ist, dass der Widerruf den Empfänger rechtzeitig erreicht.

Gesetzliche Grundlage Der Widerruf einer empfangsbedürftigen Willenserklärung richtet sich nach § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Ein Widerruf ist nur dann wirksam, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, rechtzeitig von ihm Kenntnis zu nehmen.
§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB Widerruf Zugang Empfangsbedürftige Willenserklärung

Widerrufsrecht

Widerruf vor Wirksamwerden

Der Erklärende kann seine Willenserklärung widerrufen, bevor diese wirksam wird.

Widerrufserklärung

Ein Widerruf ist nur wirksam, wenn er dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen Willenserklärung zugeht.

Bedingungen für einen wirksamen Widerruf

Zeitpunkt des Zugangs

Der Widerruf muss dem Empfänger vor oder spätestens gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen.

Erreichbarkeit des Widerrufs

Der Widerruf muss so formuliert und übermittelt werden, dass der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.

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