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Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die darauf abzielt, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Sie ist das zentrale Element eines jeden Rechtsgeschäfts und bildet die Grundlage für die Entstehung, Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen. Willenserklärungen sind unerlässlich für das Zustandekommen von Verträgen und anderen rechtlichen Bindungen, da sie den Willen einer oder mehrerer Personen manifestieren, bestimmte rechtliche Wirkungen herbeizuführen.
Eine mündliche Willenserklärung erfolgt durch gesprochenes Wort. Ein Beispiel ist die mündliche Zusage, ein Auto zu einem bestimmten Preis zu kaufen.
Eine schriftliche Willenserklärung erfolgt durch das Verfassen eines Dokuments. Beispiele sind schriftliche Verträge oder Testamente .
Eine konkludente Willenserklärung erfolgt durch schlüssiges Verhalten, das den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts deutlich macht. Ein klassisches Beispiel ist das Handheben bei einer Auktion, um ein Gebot abzugeben.
Eine Willenserklärung liegt vor, wenn jemand sagt: „Ich kaufe dieses Auto für 10.000 Euro.“ Diese mündliche Erklärung zeigt den Willen, einen Kaufvertrag abzuschließen.
Ein schriftlich verfasstes und eigenhändig unterschriebenes Berliner Testament ist eine Willenserklärung, durch die der Erblasser seinen letzten Willen bezüglich der Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod äußert.
Das Handheben bei einer Auktion, um ein Gebot abzugeben, ist eine konkludente Willenserklärung. Der Bieter zeigt durch seine Handlung, dass er bereit ist, das gebotene Geld für das Auktionsobjekt zu zahlen.
Wenn jemand in einen Bus oder eine Bahn einsteigt, gibt er konkludent zu erkennen, dass er die Beförderungsbedingungen akzeptiert und den Fahrpreis zahlen wird.
Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die auf den Eintritt eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist. Ein Vertrag, zum Beispiel, kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB . Jede dieser Erklärungen muss den inneren Willen des Erklärenden nach außen tragen und klar und verständlich sein, um rechtliche Bindungskraft zu erlangen.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehen.
Der Zugang ist der Moment, in dem die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Ein schriftliches Angebot für den Kauf eines Reihenhauses wird erst wirksam, wenn es dem potenziellen Käufer zugestellt wird und dieser es zur Kenntnis nehmen kann.
Eine Kündigungserklärung wird wirksam, wenn sie dem Vermieter zugeht und dieser die Möglichkeit hat, sie zu lesen.
Eine Rücktrittserklärung von einem Kaufvertrag wird wirksam, sobald sie dem Verkäufer zugeht und dieser die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Eine Mahnung wegen ausstehender Zahlungen wird erst wirksam, wenn sie dem Schuldner zugeht.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits mit ihrer Abgabe wirksam.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind im Moment der Abgabe wirksam, ohne dass jemand anderes davon Kenntnis nehmen muss. Diese Art von Willenserklärung wird bereits durch die bloße Entäußerung des Willens wirksam und bedarf keiner weiteren Handlung, um ihre rechtliche Wirkung zu entfalten.
Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament wird bereits im Moment der Fertigstellung wirksam. Es spielt keine Rolle, ob die Erben oder andere Personen davon wissen.
Eine öffentliche Bekanntmachung, in der eine Belohnung für das Finden eines verlorenen Gegenstandes versprochen wird, wird wirksam, sobald sie veröffentlicht wird.
Die Aufgabe des Eigentums an einer Sache, beispielsweise das Wegwerfen eines Gegenstands, ist im Moment der Entäußerung wirksam, ohne dass jemand anderes davon Kenntnis nehmen muss.
Entscheidend ist, wie die Erklärung nach außen wirkt und ob ein objektiver Dritter darin einen Rechtsbindungswillen erkennen darf.
Ein klar formuliertes Angebot, wie „Ich möchte dieses Auto für 10.000 Euro kaufen“, zeigt deutlich den Rechtsbindungswillen des Erklärenden.
Ein schriftlicher Kaufvertrag, der die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und von beiden Parteien unterschrieben ist.
Schlüssiges Verhalten, das auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen schließen lässt, wie das Einsteigen in einen Bus als Annahme des Beförderungsangebots.
Ein telefonisches Angebot zum Kauf einer Immobilie, das deutlich und verständlich geäußert wird.
Das Handheben bei einer Auktion, das als Gebot gewertet wird.
Der subjektive Tatbestand beschreibt den inneren Willen des Erklärenden.
Der Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen. Dieser fehlt bei Handlungen im Schlaf oder unter Hypnose.
Das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Auch das potenzielle Erklärungsbewusstsein, also die Möglichkeit, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen, dass eine rechtlich relevante Erklärung abgegeben wird, genügt.
Der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Eine Willenserklärung wird nicht isoliert nach ihrem Wortlaut beurteilt. Entscheidend ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte.
Wer bei einer Auktion die Hand hebt, kann dadurch bereits eine verbindliche Erklärung abgeben, auch wenn er subjektiv etwas anderes wollte. Maßgeblich ist, wie das Verhalten objektiv verstanden werden durfte.
Die Auslegung entscheidet häufig darüber, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt und welchen konkreten Inhalt sie hat. Gerade bei missverständlichen Formulierungen, konkludentem Verhalten oder unklaren Erklärungen spielt sie im Zivilrecht eine zentrale Rolle.
Der Erklärende weiß, dass seine Erklärung nicht seinem wirklichen Willen entspricht.
Die Parteien geben eine Erklärung nur zum Schein ab, obwohl die damit verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht gewollt sind.
Eine Erklärung wird erkennbar nicht ernst gemeint abgegeben, etwa als bloßer Witz oder Scherz.
Der Erklärende äußert bewusst etwas anderes, als er innerlich wirklich will.
Die Erklärung wird nur abgegeben, weil der Erklärende durch Druck oder Drohung beeinflusst wurde.
Der Erklärende irrt sich über Inhalt, Bedeutung oder Folgen seiner Erklärung.
Ein Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, die nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht oder auf einer fehlerhaften Vorstellung beruht.
Der Erklärende verschreibt, verspricht oder vertippt sich und erklärt dadurch etwas anderes als beabsichtigt.
Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, irrt sich aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung.
Der Irrtum betrifft wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.
Der Widerruf dient dazu, eine bereits abgegebene Willenserklärung noch rechtzeitig zu beseitigen, bevor sie rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Entscheidend ist, dass der Widerruf den Empfänger rechtzeitig erreicht.
Der Erklärende kann seine Willenserklärung widerrufen, bevor diese wirksam wird.
Ein Widerruf ist nur wirksam, wenn er dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen Willenserklärung zugeht.
Der Widerruf muss dem Empfänger vor oder spätestens gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen.
Der Widerruf muss so formuliert und übermittelt werden, dass der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
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