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Revision im Straf- und Zivilprozessrecht – Bedeutung, Unterscheidung zur zwischen Berufung und Revision, Statthaftigkeit und Zulässigkeit, Revisionsgründe

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile, das sich vor allem durch die Überprüfung auf Rechtsfehler auszeichnet. Anders als bei der Berufung, bei der auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz erneut überprüft werden können, beschränkt sich die Revision auf die Kontrolle der rechtlichen Beurteilungen des angefochtenen Urteils. In der Revisionsinstanz wird somit keine neue Beweisaufnahme durchgeführt, sondern nur überprüft, ob das erstinstanzliche oder berufungsgerichtliche Urteil auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht.

I. Unterschied zwischen Berufung und Revision

Was bedeutet Revision?

Berufung und Revision sind zwei verschiedene Rechtsmittel im deutschen Rechtssystem, die unterschiedlichen Zwecken dienen und in verschiedenen Phasen eines Rechtsstreits eingesetzt werden können.

  • Berufung: Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das gegen Urteile der ersten Instanz erhoben wird. Sie ermöglicht eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Das bedeutet, dass sowohl die rechtliche Beurteilung als auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz überprüft werden. Neue Tatsachen und Beweise können in der Berufungsinstanz vorgebracht werden.
  • Revision: Die Revision hingegen ist ein Rechtsmittel, das gegen Urteile der Berufungsinstanz oder, in Ausnahmefällen, direkt gegen erstinstanzliche Urteile (Sprungrevision) eingelegt wird. Sie beschränkt sich auf die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils. Es werden keine neuen Tatsachen ermittelt und keine Beweise erhoben. Die Revision zielt darauf ab, Rechtsfehler zu identifizieren und zu korrigieren.

 

Prüfungsumfang einer Revision:

  • Berufung: In der Berufung wird das Urteil der ersten Instanz umfassend überprüft. Das Berufungsgericht kann die gesamte Beweisaufnahme wiederholen, neue Beweise zulassen und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz neu bewerten. Es erfolgt eine vollständige neue Verhandlung des Falles.
  • Revision: Die Revision prüft ausschließlich die rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es werden keine neuen Beweise zugelassen und keine Tatsachenfeststellungen neu getroffen. Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil der Vorinstanz auf einer Verletzung von Verfahrens- oder materiellem Recht beruht.

 

Instanzen und Zuständigkeit:

  • Berufung: Die Berufung richtet sich gegen Urteile der Amtsgerichte an die Landgerichte und gegen Urteile der Landgerichte an die Oberlandesgerichte. In Familiensachen ist bei Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts das Oberlandesgericht zuständig.
  • Revision: Die Revision ist statthaft gegen Berufungsurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte. Im Zivilprozess ist das Revisionsgericht der Bundesgerichtshof (BGH). Im Strafprozess sind je nach Instanz die Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof zuständig.

     

    II. Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision

    Die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision sind zentrale Kriterien, die darüber entscheiden, ob eine Revision erfolgreich eingelegt werden kann. Diese Kriterien sind in verschiedenen gesetzlichen Normen geregelt.

     

    1. Statthaftigkeit der Revision

    Die Statthaftigkeit der Revision bestimmt, ob gegen ein bestimmtes Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden kann. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO).

    • Zivilprozess (ZPO):
      • § 542 ZPO: Die Revision ist statthaft gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte.
      • § 543 ZPO: Voraussetzungen der Zulassung der Revision. Eine Revision ist nur statthaft, wenn sie vom Berufungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom Revisionsgericht zugelassen wird. Zulassungsgründe sind die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
      • § 566 ZPO: Die Sprungrevision ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen, die Berufungsinstanz zu überspringen und direkt gegen ein erstinstanzliches Urteil Revision einzulegen.
    • Strafprozess (StPO):
      • § 333 StPO: Die Revision ist statthaft gegen Urteile der Strafkammern der Landgerichte und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte.
      • § 335 StPO: Sprungrevision. Ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, kann statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden, wenn dies zugelassen wird.

     

    2. Zulässigkeit der Revision

    Die Zulässigkeit der Revision hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die formell und inhaltlich erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls in der ZPO und der StPO geregelt.

    • Zivilprozess (ZPO):
      • § 543 ZPO: Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
      • § 544 ZPO: Nichtzulassungsbeschwerde. Gegen die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht kann Beschwerde beim Revisionsgericht eingelegt werden. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingereicht werden und die Gründe darlegen, weshalb die Revision zuzulassen ist.
      • § 548 ZPO: Frist zur Einlegung der Revision. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils einzulegen.
      • § 551 ZPO: Begründung der Revision. Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils begründet werden. Die Begründung muss einen Revisionsantrag und die Revisionsgründe enthalten.
    • Strafprozess (StPO):
      • § 341 StPO: Einlegung der Revision. Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.
      • § 345 StPO: Begründung der Revision. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist zu begründen. Die Begründung muss die Revisionsanträge und die Revisionsgründe enthalten.
      • § 344 StPO: Inhalt der Revisionsbegründung. Es muss angegeben werden, ob das Urteil wegen Verletzung von Verfahrensrecht oder von materiellem Recht angefochten wird.

     

    3. Einzelpunkte der Zulässigkeit

    • Statthaftigkeit:
      • Die Revision ist statthaft gegen Berufungsurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte (§ 542 ZPO, § 333 StPO).
      • Die Sprungrevision ist statthaft, wenn sie nach den jeweiligen Vorschriften zulässig ist (§ 566 ZPO, § 335 StPO).
    • Beschwer:
      • Der Revisionsführer muss durch das Urteil beschwert sein. Das bedeutet, dass das Urteil ihn in seinen Rechten beeinträchtigen muss. Diese Beschwer ist in den §§ 296 ff. StPO und § 544 ZPO geregelt.
    • Form und Frist der Revisionseinlegung:
      • Die Revision muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 341 StPO, § 549 ZPO).
      • Die Frist zur Einlegung beträgt im Strafprozess eine Woche (§ 341 StPO) und im Zivilprozess einen Monat (§ 548 ZPO).
    • Begründung der Revision:
      • Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist begründet werden (§ 345 StPO, § 551 ZPO).
      • Die Begründung muss die Revisionsgründe enthalten und darlegen, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 344 StPO, § 551 ZPO).
    • Keine Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht:
      • Es darf kein wirksamer Verzicht auf die Revision oder eine Rücknahme derselben vorliegen (§ 302 StPO, § 565 ZPO).

     

    III. Revisionsgründe

    Die Revisionsgründe sind die spezifischen Rechtsfehler, auf die eine Revision gestützt werden kann. Die Revisionsgründe lassen sich grob in zwei Hauptkategorien einteilen: Verfahrensfehler und materielle Rechtsfehler. Beide Kategorien spielen eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung von Urteilen durch das Revisionsgericht.

     

    1. Verfahrensfehler als Revisionsgründe

    Verfahrensfehler beziehen sich auf Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften, die während des Gerichtsverfahrens aufgetreten sind. Diese Fehler können entweder absolut oder relativ sein.

    • Absolute Revisionsgründe:
      • Diese sind in einem abschließenden Katalog aufgeführt und führen unwiderlegbar dazu, dass das Urteil auf dem Fehler beruht.
      • § 338 StPO (Strafprozess) und § 547 ZPO (Zivilprozess) listen die absoluten Revisionsgründe auf:
        • Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts: Das Gericht muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besetzt sein. Fehler in der Zusammensetzung des Gerichts, wie die Mitwirkung eines Richters, der gesetzlich ausgeschlossen ist, führen zur Aufhebung des Urteils.
        • Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters: Ein Richter ist zum Beispiel dann ausgeschlossen, wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer einer Partei ist oder in anderer Weise persönlich beteiligt ist.
        • Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes: Die Verhandlung muss grundsätzlich öffentlich sein. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.
        • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Jede Partei muss die Gelegenheit haben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Wird dies verwehrt, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor.
        • Fehlende oder mangelhafte Urteilsgründe: Das Urteil muss schriftlich begründet sein. Fehlen die Urteilsgründe oder sind sie so mangelhaft, dass die Nachprüfung unmöglich ist, ist dies ein absoluter Revisionsgrund.
    • Relative Revisionsgründe:
      • Bei relativen Revisionsgründen muss geprüft werden, ob der Fehler das Urteil beeinflusst hat.
      • § 337 StPO (Strafprozess) und § 546 ZPO (Zivilprozess):
        • Verletzung der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit: Alle Beweise müssen grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erhoben werden. Wird dieser Grundsatz verletzt, kann dies ein relativer Revisionsgrund sein.
        • Fehlerhafte Beweiserhebung: Fehler bei der Beweiserhebung oder -verwertung können ebenfalls einen relativen Revisionsgrund darstellen.
        • Verfahrensverstöße, die nicht unter die absoluten Revisionsgründe fallen: Diese müssen konkret dargelegt werden und es muss gezeigt werden, dass sie das Urteil beeinflusst haben könnten.

     

    2. Materielle Rechtsfehler als Revisionsgründe

    Materielle Rechtsfehler betreffen die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das Gericht. Diese Fehler können zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sie für die Entscheidung erheblich waren.

    • Fehler in der Rechtsanwendung:
      • § 545 ZPO: Ein Urteil kann aufgehoben werden, wenn es auf einer Verletzung des materiellen Rechts beruht. Dazu gehören Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen.
      • § 337 StPO: Im Strafprozess muss das Urteil ebenfalls auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts beruhen, um aufgehoben zu werden.
    • Fehler bei der Subsumtion:
      • Subsumtionsfehler treten auf, wenn das Gericht den Sachverhalt falsch unter die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften subsumiert. Beispielsweise, wenn ein Gericht einen Sachverhalt fälschlicherweise als Diebstahl anstatt als Unterschlagung bewertet.
    • Fehlerhafte Rechtsauslegung:
      • Dies umfasst die fehlerhafte Auslegung von Normen, insbesondere bei unklaren oder mehrdeutigen gesetzlichen Bestimmungen.
    • Fehler bei der Beweiswürdigung:
      • Obwohl die Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt, kann ein Rechtsfehler vorliegen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich widersprüchlich, unvollständig oder gegen Denkgesetze verstößt.
      • § 286 ZPO: Fehler bei der Beweiswürdigung im Zivilprozess können angefochten werden, wenn das Gericht etwa Beweise willkürlich ignoriert oder nicht nachvollziehbar bewertet.

       

      IV. Revision im Zivilprozess

      Im Zivilprozess ist die Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts statthaft. Sie bedarf der Zulassung durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung. Die Revisionsgründe sind in §§ 542 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt, und das Revisionsgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), überprüft ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz. Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

      Das Ziel der Revision ist die Kontrolle der Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen. Das Revisionsgericht prüft, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Rechts beruht. Hierbei wird nicht erneut über den Sachverhalt verhandelt, sondern es wird lediglich überprüft, ob das materielle und formelle Recht korrekt angewendet wurde.

       

      V. Revision im Strafprozess

      Die Revision im Strafprozess ist ein Rechtsmittel, das der Überprüfung eines strafgerichtlichen Urteils auf Rechtsfehler dient. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die §§ 333 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Im Gegensatz zur Berufung ist die Revision keine Tatsacheninstanz, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils.

      Das Hauptziel der Revision im Strafprozess besteht darin, die Einhaltung des materiellen und formellen Rechts sicherzustellen. Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil der Vorinstanz auf einem Rechtsfehler beruht, ohne dabei den Sachverhalt erneut zu untersuchen.

       

      VI. Verfahrensablauf und Entscheidung im Revisionsverfahren

      Der Ablauf und die Entscheidung im Revisionsverfahren folgen gesetzlichen Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Rechtsfehler in den Urteilen der Vorinstanzen korrigiert werden können. Das Revisionsverfahren ist dabei streng formalisiert und konzentriert sich ausschließlich auf die Überprüfung von Rechtsfehlern, nicht auf die Tatsachenfeststellung.

       

      1. Einleitung des Revisionsverfahrens

      • Revisionseinlegung:
        • Form und Frist:
          • Die Revision ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen, dessen Urteil angefochten wird (iudex a quo).
          • Die Frist zur Einlegung beträgt im Strafprozess eine Woche nach Verkündung des Urteils (§ 341 Absatz 1 StPO) und im Zivilprozess einen Monat nach Zustellung des Urteils (§ 548 ZPO).
          • Für inhaftierte Personen gilt die Sonderregelung des § 299 StPO, die ihnen ermöglicht, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts ihres Verwahrungsortes einzulegen.
      • Revisionsbegründung:
        • Frist:
          • Im Strafprozess muss die Begründung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgen (§ 345 Absatz 1 StPO).
          • Im Zivilprozess beträgt die Frist zwei Monate nach Zustellung des Urteils (§ 551 Absatz 2 ZPO).
        • Inhalt:
          • Die Begründung muss die Revisionsgründe enthalten, d.h., sie muss darlegen, welche Rechtsfehler das Urteil der Vorinstanz aufweist.
          • Es muss klar erkennbar sein, ob die Revision auf Verfahrensfehler (Verfahrensrüge) oder materielle Rechtsfehler (Sachrüge) gestützt wird.

       

      2. Vorbereitung des Revisionsverfahrens

      1. Vorprüfung durch das Revisionsgericht:
        • Das Revisionsgericht prüft zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit der Revision.
        • Ist die Revision unzulässig, wird sie durch Beschluss verworfen.
      2. Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. des Revisionsführers:
        • Im Strafprozess erhält die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
        • Im Zivilprozess wird die Revision dem Gegner zur Erwiderung zugestellt.

       

      3. Hauptverfahren vor dem Revisionsgericht

      • Prüfung der Begründetheit:
        • Das Revisionsgericht prüft die Begründetheit der Revision, d.h., ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht.
        • Rechtsfragen: Das Gericht überprüft die Anwendung des materiellen und formellen Rechts durch die Vorinstanz.
        • Bindung an Tatsachenfeststellungen: Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 559 ZPO im Zivilprozess und § 337 StPO im Strafprozess). Eine erneute Tatsachenfeststellung findet nicht statt.
      • Mündliche Verhandlung:
        • Eine mündliche Verhandlung ist im Revisionsverfahren nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber auf Antrag oder bei Erforderlichkeit stattfinden.

       

      4. Entscheidung des Revisionsgerichts

      • Zurückweisung:
        • Ist die Revision unbegründet, wird sie durch Beschluss oder Urteil zurückgewiesen (§ 349 StPO, § 561 ZPO).
        • Die Entscheidung kann durch Beschluss erfolgen, wenn die Sache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bietet und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 349 Absatz 2 StPO).
      • Aufhebung des Urteils:
        • Ist die Revision begründet, hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf (§ 562 ZPO, § 354 StPO).
        • Rückverweisung: In den meisten Fällen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen (§ 563 ZPO, § 354 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz ist dabei an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden.
        • Eigene Entscheidung: In Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht selbst in der Sache entscheiden, wenn keine weiteren Feststellungen erforderlich sind (§ 354 Abs. 1 StPO, § 563 Abs. 3 ZPO).

       

      5. Besonderheiten

      • Sprungrevision:
        • Im Strafprozess ist eine Sprungrevision gegen Urteile der Amtsgerichte möglich, wenn die Berufung zulässig wäre (§ 335 StPO).
        • Im Zivilprozess kann die Sprungrevision unter bestimmten Voraussetzungen direkt zum Bundesgerichtshof führen, ohne dass eine Berufung eingelegt wird (§ 566 ZPO).
      • Nichtzulassungsbeschwerde:
        • Wird die Revision nicht zugelassen, kann der Beschwerdeführer eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (§ 544 ZPO).
        • Der Bundesgerichtshof entscheidet dann über die Zulassung der Revision.

       

      6. Rechtskraft und Vollstreckung

      • Rechtskraft des Urteils:
        • Wird die Revision zurückgewiesen, erlangt das Urteil der Vorinstanz Rechtskraft.
        • Erfolgt eine Aufhebung des Urteils, bleibt die Rechtskraft bis zur erneuten Entscheidung ausgesetzt.
      • Vollstreckung:
        • Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils wird durch die Revision aufgeschoben (Suspensiveffekt).
        • Nach Zurückweisung der Revision wird das Urteil vollstreckbar.

       

      VII. Vergleich zur Berufung

      Die Berufung und die Revision unterscheiden sich in ihrem Prüfungsumfang und ihrer Funktion. Während die Berufung eine vollständige Überprüfung des Urteils einschließlich der Tatsachenfeststellungen ermöglicht, beschränkt sich die Revision auf die Prüfung der Rechtsanwendung. Die Berufung führt zu einer erneuten Verhandlung und möglichen neuen Beweiserhebungen, wohingegen die Revision nur die rechtliche Beurteilung des Falls durch das Revisionsgericht zur Folge hat. Beide Rechtsmittel sind jedoch entscheidende Instrumente zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und der richtigen Anwendung des Rechts.

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