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Schaden (§§ 249 ff. BGB) – Definition, Bedeutung

Ein Schaden ist im rechtlichen Sinn jede unfreiwillige Einbuße an Vermögenswerten oder Rechtsgütern. Der Begriff bildet eine zentrale Kategorie des Zivilrechts und ist Ausgangspunkt für Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere nach § 249 BGB. Schäden können sowohl materiell (z. B. Beschädigung einer Sache, Vermögensverlust) als auch immateriell (z. B. Körperverletzung, Schmerzensgeld) sein. Die juristische Dogmatik unterscheidet dabei zwischen bloßen Beeinträchtigungen und solchen Nachteilen, die rechtlich als ersatzfähig anerkannt werden.

Doch wann liegt überhaupt ein ersatzfähiger Schaden vor und wie lässt er sich rechtlich fassen? Der Beitrag liefert eine prägnante Einordnung zivilrechtlicher Schadensbegriffe und zeigt, wie die juristische Dogmatik zwischen Vermögensminderung und Schädigung unterscheidet.

I. Was bedeutet Schaden?

  • Definition Schaden: Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bzw. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts – materiell oder immateriell
  • Normative Grundlage der Schadensberechnung: §§ 249–254 BGB (allgemeine Regelungen), § 253 BGB (immaterielle Schäden), § 252 BGB (Vorteilsentgang)
  • Vermögens- und Nichtvermögensschäden: Juristisch wird zwischen Schäden unterschieden, die sich in Geld beziffern lassen (z. B. Reparaturkosten oder Verdienstausfall), und solchen, die immaterieller Natur sind – etwa Schmerzen, Trauer oder entgangene Lebensfreude.
  • Zurechnung und Mitverschulden: Ein Schaden ist nur ersatzfähig, wenn er kausal auf ein rechtswidriges Verhalten zurückzuführen ist. Gleichzeitig gilt: Wer selbst zum Schaden beigetragen hat, etwa durch eigenes Fehlverhalten, muss sich dies im Rahmen des § 254 BGB anrechnen lassen.
  • Wiederherstellungsprinzip: Ziel des Schadensersatzrechts ist es, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre – ein Leitgedanke, der sich in § 249 Abs. 1 BGB widerspiegelt.

II. Definition Schaden

Im juristischen Sinne bezeichnet der Schaden jeden unfreiwilligen Nachteil an einem Rechtsgut – sei es körperlicher, finanzieller oder ideeller Natur. Er umfasst laut herrschender Meinung insbesondere die Differenz zwischen der Vermögenslage nach einem schädigenden Ereignis und dem hypothetischen Zustand ohne dieses Ereignis. Diese sogenannte Differenzhypothese ist die Leitlinie für die Berechnung von Schäden im Zivilrecht.1

Dabei kann der Schaden konkret (tatsächliche Einbuße) oder abstrakt (typischerweise zu erwartender Verlust) berechnet werden. Auch wenn das BGB auf eine Legaldefinition verzichtet, ist der Schaden als Voraussetzung eines Ersatzanspruchs dogmatisch als konstitutives Element unerlässlich.

Materielle und immaterielle Schäden – was zählt als Schaden?

Die Praxis orientiert sich daran, ob ein Schaden ein in Geld messbaren Nachteil darstellt. Unterschieden wird streng zwischen:2

1. Materielle Schäden 2. Immaterielle Schäden
  • Vermögensschaden (Reparaturkosten nach einem Unfall, z. B. Vollkasko Schaden)
  • Personenschaden (Körperverletzungen, psychische Traumata, Ehrverletzungen)
  • entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
  • Entschädigung nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 253 Abs. 2 BGB), z. B. in Form von Schmerzensgeld
  • Sachschaden (z. B. Motorschaden, Schaden am Auto erst später bemerkt)
  • Ein vollständiger Ausgleich ist gesetzlich nicht garantiert – es soll lediglich eine „billige Entschädigung“ erfolgen
  • nutzlos aufgewendete Urlaubszeit 3
Ein besonderer Fall ist der sogenannte mittelbare Schaden. Er tritt nicht sofort ein, sondern ergibt sich als Folge eines vorhergehenden direkten Schadens – zum Beispiel, wenn eine defekte Maschine zu Produktionsausfällen führt oder ein Stromausfall Umsatzeinbußen nach sich zieht.

Ebenfalls interessant:
Ein Impfschaden ist ein besonderer Fall des rechtlich relevanten Schadens – mit spezifischen Voraussetzungen und Ansprüchen. Mehr dazu erfahren Sie im unserem Beitrag zur Thematik “Impfschaden – was sind die rechtlichen Folgen?“.

III. Schadensersatz im BGB

Der gesetzliche Schadensersatz ist keine pauschale Geste des Ausgleichs, sondern Ausdruck eines durchdachten rechtlichen Systems. Er dient dazu, nach festgelegten Regeln jene Nachteile zu kompensieren, die aus einem schädigenden Verhalten resultieren – jedoch nur unter genau definierten Voraussetzungen.

1. Der Weg zur Ersatzpflicht

Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Schadensregulierung findet sich in den §§ 249–254 BGB. Dort geregelt ist nicht, was ein Schaden ist, sondern wie der Umfang zu bestimmen ist. 4

  • § 249 BGB: Naturalrestitution – der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der ohne das Ereignis bestünde
  • § 251 BGB: Wertersatz – wenn Naturalrestitution nicht möglich oder unzumutbar ist
  • § 252 BGB: Ersatz des entgangenen Gewinns
  • § 253 BGB: Entschädigung für immaterielle Schäden, vor allem Schmerzensgeld
  • § 254 BGB: volles oder anteiliges Mitverschulden des Beschädigten

Ein Schadensersatzanspruch entsteht nicht automatisch – vielmehr setzt er voraus, dass ein tatsächlich messbarer Schaden eingetreten ist, dieser Schaden auf eine rechtswidrige und kausal wirkende Handlung zurückzuführen ist und die Schädigung dem Handelnden auch rechtlich zurechenbar ist.

Beispiel: Wird eine gestohlene Kreditkarte missbräuchlich verwendet, haftet unter bestimmten Voraussetzungen die Bank für den entstandenen Schaden. Allerdings nur dann, wenn dem Karteninhaber keine grobe Fahrlässigkeit – etwa das Aufbewahren der PIN im Portemonnaie – zur Last gelegt werden kann. Andernfalls bleibt der Kunde auf dem Schaden sitzen.8

2. Die Grenzen der Ersatzpflicht: casum sentit dominus

Das deutsche Zivilrecht kennt das Prinzip „casum sentit dominus“ – also „den Zufall trägt der Eigentümer“, da er selbst das allgemeine Lebensrisiko zu tragen hat.9 Wer z. B. einen Hagelschaden am Auto ohne Versicherungsschutz erleidet, muss den Schaden eigenständig zahlen. Erst wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Schadensersatzanspruch greift, muss die Gegenseite – oder ihre Versicherung – dafür einstehen.

Die Schadensersatzpflicht kann sich u.a. aus den folgenden Tatbeständen ergeben:

  • aus einem Vertrag, etwa bei der Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß § 280 BGB oder bei der Missachtung besonderer Sorgfaltspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB,
  • aus unerlaubter Handlung, also bei einer widerrechtlichen Schädigung nach den §§ 823 ff. BGB,
  • oder aus speziellen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, wie zum Beispiel § 651n BGB im Reiserecht – etwa bei entgangener Urlaubsfreude.

Ebenfalls interessant:
Ein Schaden allein führt nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch – oft kommt es auf die richtige Aufrechnung an. Wann Forderungen wirksam gegeneinander aufgerechnet werden können, erklärt unser Beitrag zum Thema Aufrechnung“.

IV. Kurzausflug ins Strafrecht

Die Hierarchie der Rechtsgüter beeinflusst die juristische Schadensbeurteilung, insbesondere bei Abwägungen im Strafrecht und bei Rechtfertigungsgründen wie einer Notwehrlage (§ 32 StGB) oder wenn ein rechtfertigender Notstand34 StGB) gegeben ist. Höherwertige Güter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde genießen besonderen Schutz und stehen über Eigentum oder Vermögen.

Bei einer Kollision ist zu prüfen, welches Gut verletzt wurde und wie es im Verhältnis zu anderen steht. So wiegt z. B. die Verletzung von Leib und Leben schwerer als die von Eigentum. In Fällen von Notwehr oder Notstand erlaubt die Rechtsordnung weitergehende Eingriffe zum Schutz besonders hochrangiger Güter, wobei Verhältnismäßigkeit und Güterproportionalität entscheidend sind.

Tipp: Unser Notwehr Schema für angehende Juristen sowie interessierte juristische Laien finden Sie in unserem Beitrag: “Notwehr Schema – Voraussetzungen und Definitionen”.

Ebenfalls interessant: Wie weit darf man bei Notwehr gehen?
Nicht jede Verteidigung ist rechtlich erlaubt – doch wo genau verlaufen die Grenzen des Notwehrrechts? Unser Beitrag beleuchtet anschaulich, welche Maßnahmen erlaubt sind, wann eine Notwehrhandlung unverhältnismäßig wird und welche Irrtümer häufig passieren.

Kollektivrechtsgüter (z.B. öffentliche Ordnung, Umwelt) werden zivilrechtlich kaum, sondern vor allem straf- oder verwaltungsrechtlich geschützt.

Ihre Verletzung führt meist nicht zu individuellen Schadensersatzansprüchen, sondern zu Sanktionen im öffentlichen Recht.

Zusammengefasst:

Je höher das verletzte Rechtsgut in der Hierarchie steht, desto schwerer wiegt der Schaden juristisch und desto strenger sind die rechtlichen Konsequenzen sowie die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe.

V. Schäden in der Praxis

1. Alltägliche Schadensfälle, wer zahlt?

Leasingwagen selbst reparieren? Lieber nicht.

Wer bei einem Schaden selbst zum Schraubenschlüssel greift, statt eine autorisierte Werkstatt aufzusuchen, läuft Gefahr, am Ende doppelt zu zahlen. Denn Leasinggeber bestehen in aller Regel auf fachgerechter Instandsetzung und erkennen Eigenreparaturen im Leasing selten an.

Wenn das Kind die Vase umwirft:

Verursacht ein Kind im eigenen Haushalt einen Schaden – etwa an Mobiliar oder Technik –, zahlt die Haftpflichtversicherung meist nicht. Denn: Ohne Geschädigten im Rechtssinn, also ohne Dritten, fehlt die Anspruchsgrundlage mithin besteht kein Haftpflichtschaden.

Schaden durch Medikamente wie Spiriva:

Wenn Medikamente krank machen statt heilen, kann das ein Fall für die Produkthaftung sein. Doch der Weg zum Anspruch ist steinig. Ohne medizinischen Nachweis der Kausalität bleibt der juristische Hebel stumpf – so auch bei Präparaten wie Spiriva.

Blechschaden auf dem Weg ins Büro:

Passiert der Unfall auf dem Arbeitsweg, ist das in vielen Fällen versicherungstechnisch glimpflich: Die gesetzliche Unfallversicherung springt bei Personenschäden ein, Sachschäden regelt – je nach Lage – die Haftpflicht. Vorausgesetzt natürlich, der Arbeitsweg war nicht mit einem Abstecher zur Bäckerei verbunden.

Lesetipp: Unser Beitrag zum Thema Unglücksfall  gibt einen vertieften Einblick in die strafrechtlichen Hintergründe von Verkehrsunfällen.

Vandalismus oder Hausratschaden – und dann?

Zerkratzter Lack, aufgebrochene Keller oder ein verschwundener Laptop – all das lässt sich versichern. Aber: Versicherungen zahlen nicht für bloße Vermutungen. Wer Ansprüche geltend machen will, muss sauber dokumentieren – denn ohne Nachweis bleibt der Schaden oft am Geschädigten hängen.

Ebenfalls interessant: erratisch – wie bestimmte Verhaltensweisen sich auch auf Recht und Schuld auswirken können.

2. Bewertung des Schadens – konkret oder abstrakt?

Die zentrale Frage lautet oft: Wie hoch ist der Schaden? Das BGB erlaubt sowohl eine konkrete Berechnung (z. B. Reparaturrechnung), als auch eine abstrakte Berechnung (z. B. Mietwagenkosten nach Nutzungsausfall). Jedoch ist nicht jede in Geld messbare Vermögenseinbuße auch ein Schaden.

Der BGH hat zur Eingrenzung des Schadensbegriffs einige Leitlinien in seinen Urteilen formuliert:

  • Die Differenzhypothese (s.o.)
  • Kommerzialisierungsgedanke:10 Der beschädigte Gegenstand muss grundsätzlich einer wirtschaftlichen Nutzung zugänglich sein – etwa ein Fahrzeug, das beruflich genutzt wird. Allerdings hat der BGH diesen Grundsatz beschränkt:
    • Luxusgüter wie Pelzmäntel oder Yachten fallen regelmäßig nicht unter diesen Schutz,11 da der Schadensbegriff nicht uferlos ausgeweitet werden soll.
    • Bei privat genutzten Gegenständen ist erforderlich, dass deren Nutzung von erheblicher Bedeutung für die eigenverantwortliche Lebensführung ist – also für Organisation und Gestaltung des Alltags.
    • Schadensminderungspflicht: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Geschädigte verpflichtet, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Verstößt er gegen diese Pflicht, etwa durch unterlassene Reparaturmaßnahmen oder überhöhte Kosten, kann dies zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen (vgl. § 254 BGB).

    VI. FAQ: Schaden – häufige Fragen zur Regulierung

    Viele Versicherungen bieten Online-Formulare oder Apps für die Schadensmeldung an. Achtung: Bei Versicherungsverträgen sind häufig Meldefristen enthalten, die unbedingt zu berücksichtigen sind.

    In der Regel zahlt die private Haftpflichtversicherung keinen Schaden am Firmenwagen, da beruflich genutzte Fahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Schäden am Firmenwagen durch den Fahrer selbst fallen meist unter die Kasko- oder Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs. Wenn ein Schaden als Mitarbeiter verursacht wird, greift unter Umständen das sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleichsmodell, bei dem deine Haftung je nach Fahrlässigkeit gestaffelt ist oder eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Diensthaftpflichtversicherung. Eine private Haftpflicht kann höchstens dann leisten, wenn der Schaden außerhalb des beruflichen Kontexts entstanden ist, was aber selten zutrifft.

    In diesem Fall ist eine sorgfältige Abwägung extrem wichtig. Bei Auszahlung des Hagelschadens bleibt der Pkw i.d.R. beschädigt und somit (jedenfalls optisch) mangelbehaftet, was den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs erheblich mindern kann. Zudem kann ggf. der Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft werden, was zu höheren Versicherungsbeiträgen führt.

    Die Höhe der Auszahlung bei einem Hagelschaden hängt vom Fahrzeugwert, dem Versicherungsschutz und dem Schadensumfang ab, was regelmäßig von einem Sachverständigen in einem Gutachten beurteilt wird. Pro Hageldelle können je nach Größe, Lage und Zugänglichkeit Reparaturkosten zwischen 20 und 100 Euro anfallen, bei vielen Dellen erfolgt oft eine pauschale Kalkulation.

    Besonders bei älteren Fahrzeugen kann die Auszahlung deutlich unter den tatsächlichen Reparaturkosten liegen.

    Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Das kann bei starken Hagelschäden und älteren Fahrzeugen schnell der Fall sein. In solchen Fällen zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Eine Reparatur lohnt sich diesfalls wirtschaftlich zumeist nicht mehr.

    Wie stark die Vollkaskoversicherung nach einem Schaden steigt, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Schadenfreiheitsrabatt (SF-Klasse) und den Bedingungen des Versicherungsvertrags. Nach einem regulierten Schaden wird der Versicherungsnehmer i.d.R. zurückgestuft, also in eine ungünstigere SF-Klasse eingeordnet. Das kann eine Beitragssteigerung von mehreren hundert Euro im Jahr bedeuten – je nach bisheriger SF-Klasse und Versicherer. Manche Versicherungen bieten Rabattschutz an, um eine Rückstufung zu vermeiden. Die genaue Erhöhung lässt sich nur individuell anhand des Einzelfalls berechnen.

    I.d.R. haben Versicherungen zwei bis vier Wochen Zeit zur Schadenregulierung nach vollständiger Einreichung der Unterlagen. Bei komplexeren Schäden oder Rückfragen kann es allerdings länger dauern. In solchen Fällen sollte aktiv nachgehakt und der Bearbeitungsstand erfragt werden. Bei unangemessener Verzögerung kannst du dich auch an den Versicherungsombudsmann (die staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle in Versicherungsangelegenheiten)12 wenden.

    Vertiefung gewünscht? Näheres zum Modell “Anspruch ohne Schaden / Schaden ohne Anspruch”, also der Drittschadensliquidation, finden Sie hier!

    Quellen:

    1. Vgl. BGHZ 27, 181 (Differenzhypothese); §§ 249 ff. BGB; § 253 BGB; § 252 BGB; BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09; Großer Senat BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 – GSZ 1/86
    2. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, BGB vor § 249 Rn. 77a

    3. BGH Urteil vom 26.05.10, Xa ZR 124/09
    4. Vgl. https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Art-und-Umfang-des-Schadensersatzes/Definitionen https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Art-und-Umfang-des-Schadensersatzes/Definitionen 
    5. OLG Stuttgart, NJW-RR 2023, 1024; LG Berlin, BKR 2024, 337.
    6. https://www.repetico.de/card-79942631 https://www.repetico.de/card-79942631; Wacke, 1987, p. 318.
    7. https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Art-und-Umfang-des-Schadensersatzes/Definitionen https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Art-und-Umfang-des-Schadensersatzes/Definitionen.
    8. Vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1198.
    9. https://www.versicherungsombudsmann.de https://www.versicherungsombudsmann.de.

    Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.

    2 Kommentare
    • Antworten
      August 11, 2025, 10:20 p.m.

      Ist diese Seite eigl eine zulässige Quelle für Hausarbeiten? Würde gerne paar Definitionen verlinken bin mir aber unschlüssig ob die Voraussetzungen erfüllt sind. (Jura 1. Semester)

    • Antworten
      August 13, 2025, 9:52 a.m.

      Also ich würde einfach die Fußnoten Verweise verwenden. Studiere Jura in Frankfurt und bei uns sind nur rechtsliterarische Kommentare erlaubt. Juracademy, Alpmann Skript bspw. darf man bei uns auch nicht verwenden. Inhaltlich kann man das ka nutzen nur halt andere Lit in die Fn packen 🙂

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