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Impfschaden: Was sind die rechtlichen Folgen?

Definition von Impfschaden

Gemäß § 2 Nr. 11 IfSG wird ein Impfschaden wie folgt definiert: Ein Impfschaden bezeichnet die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Weiterhin zählt auch dazu, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

Anspruch auf Versorgung bei Impfschaden

Personen, die infolge einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erleiden, haben nach § 60 IfSG Anspruch auf Versorgung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen umfassen:

  • Die Impfung wurde von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich durchgeführt.
  • Sie wurde speziell gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung vorgenommen.
  • Die Impfung basierte auf einer Anordnung des Infektionsschutzgesetzes.
  • Die Impfung war gesetzlich vorgeschrieben.
  • Sie wurde aufgrund der Verordnungen zur Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt.

Beispiel eines Impfschadens

Ein prägnantes Beispiel könnte eine Person darstellen, die nach einer Impfung gegen das Coronavirus schwere Nebenwirkungen zeigt. Diese Nebenwirkungen überschreiten das typische Maß einer Impfreaktion und resultieren in anhaltenden gesundheitlichen Problemen.

Leistungen und Anspruchsgrundlagen

Wer einen Impfschaden gemäß § 60 IfSG erleidet, hat nach Antragstellung Anspruch auf Versorgung, die den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes entspricht. Hierzu gehören mögliche Heilbehandlungen, Krankengeld, Renten oder auch Entschädigungen für Hinterbliebene. Interessant ist, dass auch Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs des Infektionsschutzgesetzes einen Impfschaden erleiden, unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf solche Leistungen haben können.

Wo meldet man einen Impfschaden?

Wenn Sie einen Impfschaden feststellen oder vermuten, ist es von zentraler Bedeutung, diesen offiziell zu melden. Dafür ist in Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zuständig. Das PEI agiert als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und übernimmt unter anderem die Aufgabe der Überwachung und Bewertung von Impfstoffen.

Welche Versicherung deckt Impfschäden ab?

In der Bundesrepublik sind Impfschäden primär durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere durch den § 60 IfSG, abgedeckt. Dies bedeutet, dass Personen, die einen Impfschaden nach dieser Definition erleiden, Anspruch auf Leistungen haben, die in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden. Verantwortlich für die Erbringung dieser Leistungen sind in der Regel die zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträger, nicht jedoch private Versicherungen.

Dennoch existieren auch private Versicherungsprodukte, die potenziell Impfschäden abdecken können. Beispiele hierfür sind private Unfallversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Es ist jedoch essentiell zu beachten, dass die konkrete Deckung von Impfschäden von den spezifischen Vertragsbedingungen und den individuellen Abmachungen mit dem jeweiligen Versicherungsanbieter abhängt. Aus diesem Grund ist es ratsam, die eigenen Versicherungsbedingungen sorgfältig zu überprüfen und im Zweifelsfall direkt Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen, um Unklarheiten zu klären.

Fazit

Das Thema Impfschaden ist komplex und mit vielen rechtlichen Aspekten verbunden. Für Betroffene kann es zu einer emotionalen und finanziellen Belastung werden. Deshalb ist es umso wichtiger, gut informiert zu sein und bei Bedarf kompetente rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Über die rechtlichen Rahmenbedingungen hinaus ist es ebenso essentiell, das eigene Wohl und das der Gemeinschaft stets im Blick zu behalten und sich umfassend über die Vor- und Nachteile von Impfungen zu informieren.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.