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Unter einer illegalen Schusswaffe versteht man eine Schusswaffe, die entgegen den gesetzlichen Vorschriften erworben, besessen, geführt oder verwendet wird. Solche Waffen stehen im direkten Widerspruch zum geltenden Waffengesetz und können schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die rechtliche Handhabung von Schusswaffen in Deutschland ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgehalten. Hierzu gehören insbesondere:
Der Großteil der Regelungen findet sich im Waffengesetz (WaffG). Dieses ist thematisch in verschiedene Abschnitte unterteilt, die sich jeweils mit unterschiedlichen Aspekten des Umgangs mit Waffen auseinandersetzen.
Ein Kernpunkt des Waffengesetzes ist der sogenannte Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass bestimmte Handlungen – wie der Erwerb, Besitz, das Führen, das Überlassen und das Verbringen von Schusswaffen – grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (§§ 2, 10 WaffG).
Einer der häufigsten Verstöße gegen das Waffengesetz ist der illegale Besitz von Schusswaffen. Dieser liegt vor, wenn eine Person eine Schusswaffe besitzt, ohne die dafür notwendige behördliche Erlaubnis eingeholt zu haben (§ 2 WaffG). Hierbei kann es sich um einen aktiven Besitz handeln, wenn die Waffe direkt bei der Person ist, oder um einen passiven Besitz, beispielsweise wenn die Waffe in einem Schrank aufbewahrt wird. Die rechtlichen Folgen des illegalen Besitzes sind erheblich: Es handelt sich um einen Straftatbestand (§ 52 WaffG), der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.
Nicht jeder kann einfach so eine Erlaubnis für den Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe erhalten. Es gibt klare Kriterien und Ausschlussgründe. Gemäß § 5 WaffG können unter anderem Vorstrafen, Drogenkonsum oder das Fehlen der erforderlichen Sachkunde dazu führen, dass keine Erlaubnis erteilt wird. Ebenfalls muss der Antragsteller volljährig sein und ein nachgewiesenes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der Schusswaffe vorweisen können.
Der Kauf oder Erwerb von Schusswaffen ohne die entsprechenden Erlaubnisse stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und ist strafbar (§ 52 WaffG). Dies umfasst den Kauf von Waffen über den Schwarzmarkt, das Darknet, Importe aus dem Ausland ohne die entsprechenden Genehmigungen sowie das widerrechtliche Aneignen einer Waffe durch Diebstahl oder andere unrechtmäßige Wege.
Eine andere, schwerwiegende rechtliche Folge ergibt sich aus dem Führen einer Schusswaffe ohne die notwendige Erlaubnis (§ 10 WaffG). Unter “Führen” versteht man, die Waffe so bei sich zu haben, dass sie jederzeit griffbereit und einsatzfähig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Das unerlaubte Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit oder bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine Straftat (§ 53 WaffG).
Es ist zudem zu beachten, dass nicht nur das Führen, sondern auch die Verwendung einer illegalen Schusswaffe strafbewehrt ist. Sollte eine Schusswaffe beispielsweise bei der Begehung einer Straftat, wie einem Raub, einer Körperverletzung oder gar einem Mord eingesetzt werden, kann dies nicht nur als separater Straftatbestand gewertet werden, sondern auch eine Verschärfung der Strafzumessung nach sich ziehen (§ 250 StGB).
Eine illegale Schusswaffe ist jede Schusswaffe, die entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG) erworben, besessen, geführt oder verwendet wird. Dies betrifft unterschiedliche Kategorien von Schusswaffen, seien es Handfeuerwaffen, Langwaffen oder auch Kriegswaffen.
Zum legalen Besitz einer Schusswaffe in Deutschland sind mehrere Bedingungen zu erfüllen, darunter ein Mindestalter von 18 Jahren, nachgewiesene Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Des Weiteren muss ein Bedürfnisnachweis erbracht und die technischen Voraussetzungen zur sicheren Aufbewahrung der Schusswaffe erfüllt werden.
Das Waffengesetz sieht für den illegalen Besitz einer Schusswaffe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Je nach Umständen, insbesondere wenn die Waffe bei einer Straftat eingesetzt wird, können die Strafen deutlich schwerwiegender ausfallen.
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